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602 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Verwertung
beigezogener
Akten
Urkunden
Beweis
setzt
Würdigung
gerichtlichen
Entscheidung
.
Beschluß
29
Juli
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluß
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
.
Gegenstandswert
wird
2.320,82
festgesetzt
.
Gründe
:
klagende
Gemeinde
nahm
früheren
Beklagten
Bauleiter
Beklagte
künftig
:
Beklagte
Erbin
Bodengutachter
tätig
gewesenen
verstorbenen
Ehemannes
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagte
verteidigte
sei
Erbin
geworden
.
Landgericht
ließ
Passivlegitimation
Beklagten
offen
wies
gerichteten
Schadensersatzansprüche
Verjährung
.
nur
Beklagte
durchgeführten
Berufungsverfahren
zog
Oberlandesgericht
"
vorsorglich
Informationszwecken
"
Nachlaßakten
.
Verhandlungstermin
wies
Berufungsgericht
Parteien
unabhängig
Frage
Beklagte
Erbin
geworden
sei
grundsätzlich
Eintrittspflicht
Ehemann
stehenden
Versicherung
Betracht
komme
.
Grundlage
schlossen
Parteien
Zweck
Rechtsstreit
seiten
Beklagten
beigetretene
B.
Vorschlag
Gerichts
Vergleich
.
verpflichtete
Streithelfer
Zahlung
Klägerin
Kostenverteilung
%
%
Lasten
.
Kostenfestsetzungsverfahren
hat
Beklagte
beantragt
Klägerin
Beweisgebühr
festzusetzen
.
Nachlaßakten
seien
Berufungssenat
Passivlegitimation
Beklagten
höchst
fraglich
angesehen
habe
Beweis
verwertet
worden
.
Landgericht
hat
Einholung
dienstlichen
Stellungnahme
Berufungsgerichts
Antrag
abgelehnt
Oberlandesgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
.
hat
angenommen
Beweisgebühr
sei
jedenfalls
angefallen
gerichtlichen
Sachentscheidung
fehle
.
vorläufige
Aussage
Gerichts
Überzeugung
stelle
schon
Beweisverwertung
Äußerung
gebunden
sei
.
handele
Verwertung
Beweisen
Prognose
.
Auch
Parteien
Grundlage
verglichen
vorläufige
Würdigung
akzeptierten
könne
gerichtlichen
Beweiswürdigung
Vergleich
verzichtet
werde
gleichgestellt
werden
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
veröffentlicht
OLG-Report
sind
zutreffend
.
1
.
Rechtsgrundlage
Entscheidung
ist
weiterhin
§
Abs.
.
Bundesgebührenordnung
Rechtsanwälte
ist
zwar
inzwischen
aufgehoben
Wirkung
1
Juli
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
ersetzt
worden
Art
.
Nr.
Art
.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
5
.
Mai
.
S.
Beweisgebühr
mehr
kennt
.
Streitfall
ist
Vergütung
Prozeßbevollmächtigten
aber
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
noch
bisherigem
Recht
bemessen
.
2
.
Werden
Akten
Urkunden
beigezogen
so
erhält
Rechtsanwalt
§
Abs.
Beweisgebühr
nur
dann
Akten
Urkunden
Beweisbeschluß
sonst
erkennbar
Beweis
beigezogen
Beweis
verwertet
werden
.
geregelten
Gebührentatbeständen
scheiden
ersten
Streitfall
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
Nachlaßakten
ausdrücklich
nur
"
Informationszwekken
beigezogen
Protokolls
auch
mündlichen
Verhandlung
festgehalten
.
Fraglich
kann
nur
sein
beigezogenen
Akten
"
Beweis
verwertet
"
worden
sind
Oberlandesgericht
auch
Sachentscheidung
mehr
gefällt
hat
Parteien
unterbreiteten
Vergleichsvorschlags
anschließend
verglichen
haben
.
Frage
ist
Beschwerdegericht
herangezogenen
neueren
Rechtsprechung
Teil
Fachliteratur
verneinen
so
138
;
OLG
Rpfleger
f.
OLGReport
f.
;
Rpfleger
OLG-Report
;
Hartmann
Kostengesetze
33
.
Aufl
.
.
29
;
Riedel/Sußbauer/Keller
8
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
s.
auch
;
.
OLG
;
OLG
.
;
OLG
.
293
;
Gebauer
.
;
.
Eicken
15
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
8
.
Aufl
.
.
13
;
ders
.
.
Wortlaut
Zweck
Vorschrift
reicht
Gericht
beigezogenen
Urkunden
Akten
Erläuterung
besseren
Verständnis
Parteivortrags
Ergänzung
verwendet
hat
Urkunden
müssen
vielmehr
dritten
Tatbestandsvariante
gerade
Beweis
Entscheidung
Rechtsstreits
bedeutsamen
Tatsache
verwendet
worden
sein
.
setzt
Würdigung
gerichtlichen
Entscheidung
.
vorausgehende
Einschätzung
Gerichts
ist
selbst
dann
Parteien
Ziel
gütlichen
Erledigung
Rechtsstreits
mitgeteilt
wird
Grundlage
eigene
Disposition
Streitgegenstand
Prozeßvergleich
Anerkenntnis
Rechtsmittelrücknahme
wird
nur
vorläufig
enthält
noch
endgültige
gerichtliche
Beweiswürdigung
lediglich
hinweisende
letzten
Endes
aber
unverbindliche
Prognose
.
abgesehen
müssen
Gebührentatbestände
schon
Gründen
Rechtssicherheit
Praktikabilität
regelmäßig
formale
leicht
handhabende
Kriterien
anknüpfen
.
würde
widersprechen
Fällen
so
auch
hier
einmal
protokollierte
Kostenfestsetzung
weiteren
Unsicherheiten
erst
ermittelnde
Äußerung
Rechtsauffassung
vorher
Sache
befaßten
Spruchkörpers
abzustellen
.
Auch
übrigen
Fallvarianten
§
Abs.
machen
Beweisgebühr
Akten
feststellbaren
Entscheidung
Gerichts
hier
Durchführung
Beweisaufnahme
abhängig
.
Infolgedessen
ist
vorliegend
Belang
Berufungsgericht
mündlichen
Verhandlung
Inhalt
beigezogenen
Nachlaßakten
ankam
beteiligten
Richter
dienstlichen
Stellungnahme
ohnehin
verneint
haben
Bearbeitungsaufwand
Anwälte
Fällen
gleich
groß
gewesen
ist
Rechtsbeschwerde
hinweist
.
Kapsa