BESCHLUSS ZB 29 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Verwertung beigezogener Akten Urkunden Beweis setzt Würdigung gerichtlichen Entscheidung . Beschluß 29 Juli ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluß 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . September wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Beklagte tragen . Gegenstandswert wird 2.320,82 € festgesetzt . Gründe : klagende Gemeinde nahm früheren Beklagten Bauleiter Beklagte künftig : Beklagte Erbin Bodengutachter tätig gewesenen verstorbenen Ehemannes Schadensersatz Anspruch . Beklagte verteidigte sei Erbin geworden . Landgericht ließ Passivlegitimation Beklagten offen wies gerichteten Schadensersatzansprüche Verjährung . nur Beklagte durchgeführten Berufungsverfahren zog Oberlandesgericht " vorsorglich Informationszwecken " Nachlaßakten . Verhandlungstermin wies Berufungsgericht Parteien unabhängig Frage Beklagte Erbin geworden sei grundsätzlich Eintrittspflicht Ehemann stehenden Versicherung Betracht komme . Grundlage schlossen Parteien Zweck Rechtsstreit seiten Beklagten beigetretene B. Vorschlag Gerichts Vergleich . verpflichtete Streithelfer Zahlung € Klägerin Kostenverteilung % % Lasten . Kostenfestsetzungsverfahren hat Beklagte beantragt Klägerin Beweisgebühr festzusetzen . Nachlaßakten seien Berufungssenat Passivlegitimation Beklagten höchst fraglich angesehen habe Beweis verwertet worden . Landgericht hat Einholung dienstlichen Stellungnahme Berufungsgerichts Antrag abgelehnt Oberlandesgericht hat sofortige Beschwerde Beklagten zurückgewiesen . hat angenommen Beweisgebühr sei jedenfalls angefallen gerichtlichen Sachentscheidung fehle . vorläufige Aussage Gerichts Überzeugung stelle schon Beweisverwertung Äußerung gebunden sei . handele Verwertung Beweisen Prognose . Auch Parteien Grundlage verglichen vorläufige Würdigung akzeptierten könne gerichtlichen Beweiswürdigung Vergleich verzichtet werde gleichgestellt werden . Hiergegen wendet Beklagte Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsmittel hat Erfolg . Ausführungen Oberlandesgerichts veröffentlicht OLG-Report sind zutreffend . 1 . Rechtsgrundlage Entscheidung ist weiterhin § Abs. . Bundesgebührenordnung Rechtsanwälte ist zwar inzwischen aufgehoben Wirkung 1 Juli Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt worden Art . Nr. Art . Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 5 . Mai . S. Beweisgebühr mehr kennt . Streitfall ist Vergütung Prozeßbevollmächtigten aber gemäß § Abs. § Abs. noch bisherigem Recht bemessen . 2 . Werden Akten Urkunden beigezogen so erhält Rechtsanwalt § Abs. Beweisgebühr nur dann Akten Urkunden Beweisbeschluß sonst erkennbar Beweis beigezogen Beweis verwertet werden . geregelten Gebührentatbeständen scheiden ersten Streitfall ersichtlich . Berufungsgericht hat Nachlaßakten ausdrücklich nur " Informationszwekken beigezogen Protokolls auch mündlichen Verhandlung festgehalten . Fraglich kann nur sein beigezogenen Akten " Beweis verwertet " worden sind Oberlandesgericht auch Sachentscheidung mehr gefällt hat Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlags anschließend verglichen haben . Frage ist Beschwerdegericht herangezogenen neueren Rechtsprechung Teil Fachliteratur verneinen so 138 ; OLG Rpfleger f. OLGReport f. ; Rpfleger OLG-Report ; Hartmann Kostengesetze 33 . Aufl . . 29 ; Riedel/Sußbauer/Keller 8 . Aufl . . m.w . ; s. auch ; . OLG ; OLG . ; OLG . 293 ; Gebauer . ; . Eicken 15 . Aufl . . m.w . ; 8 . Aufl . . 13 ; ders . . Wortlaut Zweck Vorschrift reicht Gericht beigezogenen Urkunden Akten Erläuterung besseren Verständnis Parteivortrags Ergänzung verwendet hat Urkunden müssen vielmehr dritten Tatbestandsvariante gerade Beweis Entscheidung Rechtsstreits bedeutsamen Tatsache verwendet worden sein . setzt Würdigung gerichtlichen Entscheidung . vorausgehende Einschätzung Gerichts ist selbst dann Parteien Ziel gütlichen Erledigung Rechtsstreits mitgeteilt wird Grundlage eigene Disposition Streitgegenstand Prozeßvergleich Anerkenntnis Rechtsmittelrücknahme wird nur vorläufig enthält noch endgültige gerichtliche Beweiswürdigung lediglich hinweisende letzten Endes aber unverbindliche Prognose . abgesehen müssen Gebührentatbestände schon Gründen Rechtssicherheit Praktikabilität regelmäßig formale leicht handhabende Kriterien anknüpfen . würde widersprechen Fällen so auch hier einmal protokollierte Kostenfestsetzung weiteren Unsicherheiten erst ermittelnde Äußerung Rechtsauffassung vorher Sache befaßten Spruchkörpers abzustellen . Auch übrigen Fallvarianten § Abs. machen Beweisgebühr Akten feststellbaren Entscheidung Gerichts hier Durchführung Beweisaufnahme abhängig . Infolgedessen ist vorliegend Belang Berufungsgericht mündlichen Verhandlung Inhalt beigezogenen Nachlaßakten ankam beteiligten Richter dienstlichen Stellungnahme ohnehin verneint haben Bearbeitungsaufwand Anwälte Fällen gleich groß gewesen ist Rechtsbeschwerde hinweist . Kapsa