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660 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluß
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
März
aufgehoben
.
Kläger
wird
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Kläger
hat
Kosten
Wiedereinsetzungsverfahrens
tragen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
klageabweisende
Urteil
Amtsgerichts
12
November
wurde
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
17
November
zugestellt
.
legte
15
.
Dezember
fristgerecht
Berufung
.
fung
hat
hingegen
erst
5
.
Februar
begründet
zugleich
beantragt
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
vorgetragen
eidesstattliche
Versicherung
Angestellten
vorgelegt
:
Zugang
amtsgerichtlichen
Urteils
notierte
Angestellte
Terminkalender
Handakte
Berufungsfrist
Frist
Einreichung
Berufungsbegründung
Montag
12
.
Januar
:
"
Beruf.begründung
"
;
Montag
19
.
Januar
:
"
.
.
"
zwar
Rotfristen
.
vorfristgemäßer
Vorlage
Akte
12
.
Januar
wurde
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
14
.
Januar
Amtsgericht
aufgefordert
Tagen
Kostenfestsetzungsantrag
Beklagten
Stellung
nehmen
.
Terminkalender
trug
Frau
aufhin
19
.
Januar
zusätzlich
Ablauffrist
Berufungsbegründung
entsprechende
Vorfrist
vermerkte
Ablauf
Stellungnahmefrist
26
.
Januar
;
auch
Fristen
wurden
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
allgemein
angeordnet
Rotfristen
notiert
.
14
.
Januar
diktierte
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
Stellungnahme
Kostenfestsetzungsantrag
15
.
Januar
verfügte
schriftlich
:
"
bitte
.
Gericht
Rotfristen
VF
n.
Erl
.
streichen
bitte
BerBegrd
streichen
!
n.
Erl
.
"
Verfügung
strich
Büroangestellte
ansonsten
stets
zuverlässig
fehlerfrei
arbeitete
Rotfristen
19
.
Januar
also
Vorfrist
Stellungnahme
Kostenfestsetzungsantrag
Ablauffrist
Berufungsbegründung
insgesamt
hängte
Akte
Erledigung
Schreibens
15
.
Januar
.
Versehen
wurde
28
.
Januar
aufgedeckt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
.
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
treffe
Kläger
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
.
beanstanden
sei
Büroanweisung
Rechtsmittelfristen
auch
Fristen
Stellungnahmen
Rotfristen
Akten
Terminkalender
notieren
.
Praxis
verstoße
anwaltliche
Pflicht
Rechtsmittelbegründungsfristen
besonders
hervorzuheben
.
Stellungnahmefristen
ebenso
Fristen
Rechtsmittel
Begründung
gleichermaßen
Rotfristen
vermerkt
worden
seien
sei
besondere
Bedeutung
zuletzt
genannten
Fristen
mehr
gegenwärtig
gewesen
.
sei
Keim
Mißverständnisse
gelegt
worden
dasjenige
hier
wohl
versehentlichen
Streichen
19
.
Januar
eingetragenen
Rotfristen
geführt
habe
.
II
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthafte
beschwerde
ist
auch
übrigen
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
angefochtene
Beschluß
letzt
Kläger
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
vgl.
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
.
verbietet
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
§
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozeßbevollmächtigten
versagen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
verlangt
werden
auch
Berücksichtigung
Entscheidungspraxis
angerufenen
Gerichts
rechnen
mußte
vgl.
BVerfGE
;
Beschluß
9
.
Dezember
NJW-RR
.
Berufungsgericht
hat
Organisation
Fristennotierung
hohe
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
verlangte
Anforderungen
gestellt
.
entspricht
zwar
gefestigter
Rechtsprechung
Rechtsmittelbegründungsfristen
so
notiert
werden
müssen
gewöhnlichen
Wiedervorlagefristen
deutlich
abheben
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
m.w
.
.
bestimmtes
Verfahren
ist
insoweit
vorgeschrieben
allgemein
üblich
.
Rechtsprechung
erörterten
Verwendung
besonderen
Kalenders
besonderen
Spalten
Rechtsmittelbegründungsfristen
farblichen
Kennzeichnung
bestimmter
Fristen
handelt
nur
Beispiele
vgl.
aaO
.
Pflicht
bestimmte
Fristen
hervorzuheben
ist
ferner
Berufungsgericht
anzunehmen
scheint
zwingend
Rechtsmittelbegründungsfristen
beschränkt
.
Gerötet
anderer
Weise
einfachen
Wiedervorlagefristen
unterschieden
werden
können
auch
andere
genau
einzuhaltende
Fristen
vgl.
Nr.
§
Gesetz
gerichtlicher
Verfügung
ergebenden
andere
Promptfristen
Nichtbeachtung
Rechtsnachteile
ziehen
kann
vgl.
aaO
S.
.
Handhabung
Fristennotierung
Büro
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
genügte
vorbeschriebenen
Erfordernissen
.
verwendete
Tageskalender
sah
Spalte
"
Wiedervorlagen
"
weitere
fett
umrandete
Spalte
"
Fristablauf
"
.
zuletzt
genannten
Spalte
wurden
genau
einzuhaltenden
Fristen
insbesondere
Rechtsmittelbegründungsfristen
fristgebundenen
Stellungnahmen
Rotfristen
eingetragen
.
waren
gewöhnlichen
Wiedervorlagen
getrennt
hinreichend
hervorgehoben
.
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
ist
übrigen
Verpflichtung
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsbegründung
Berufungsgericht
sorgen
bereits
nachgekommen
Angestellten
konkrete
Einzelanweisung
erteilt
hat
Befolgung
Fristwahrung
gewährleistet
hätte
.
Rechtsanwalt
darf
nämlich
grundsätzlich
vertrauen
Büroangestellte
hier
bisher
zuverlässig
erwiesen
hat
derartigen
Weisungen
nachkommt
;
besteht
Verpflichtung
anschließend
Ausführung
vergewissern
vgl.
Beschluß
18
.
März
ZB
1360
;
Beschluß
23
.
Oktober
.
vorliegenden
Fall
hatte
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
14
.
Januar
verfügt
nur
Kostenfestsetzungsverfahren
betreffenden
Fristen
"
VF
"
"
"
Erledigung
streichen
seien
.
weitere
Frist
Ablauf
Berufungsbegründung
19
.
Januar
sollte
ausdrücklich
bleiben
Akte
16
.
Januar
wieder
vorgelegt
werden
.
war
Notwendige
veranlaßt
Berufungsbegründung
rechtzeitig
gefertigt
Gericht
eingereicht
werden
konnte
.
Kapsa