BESCHLUSS ZB 29 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß 11 . Zivilkammer Landgerichts 17 . März aufgehoben . Kläger wird Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Kläger hat Kosten Wiedereinsetzungsverfahrens tragen . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : klageabweisende Urteil Amtsgerichts 12 November wurde Prozeßbevollmächtigten Klägers 17 November zugestellt . legte 15 . Dezember fristgerecht Berufung . fung hat hingegen erst 5 . Februar begründet zugleich beantragt Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . hat Prozeßbevollmächtigte Klägers vorgetragen eidesstattliche Versicherung Angestellten vorgelegt : Zugang amtsgerichtlichen Urteils notierte Angestellte Terminkalender Handakte Berufungsfrist Frist Einreichung Berufungsbegründung Montag 12 . Januar : " Beruf.begründung " ; Montag 19 . Januar : " . . " zwar Rotfristen . vorfristgemäßer Vorlage Akte 12 . Januar wurde Prozeßbevollmächtigte Klägers 14 . Januar Amtsgericht aufgefordert Tagen Kostenfestsetzungsantrag Beklagten Stellung nehmen . Terminkalender trug Frau aufhin 19 . Januar zusätzlich Ablauffrist Berufungsbegründung entsprechende Vorfrist vermerkte Ablauf Stellungnahmefrist 26 . Januar ; auch Fristen wurden Prozeßbevollmächtigten Klägers allgemein angeordnet Rotfristen notiert . 14 . Januar diktierte Prozeßbevollmächtigte Klägers Stellungnahme Kostenfestsetzungsantrag 15 . Januar verfügte schriftlich : " bitte . Gericht Rotfristen VF n. Erl . streichen bitte BerBegrd streichen ! n. Erl . " Verfügung strich Büroangestellte ansonsten stets zuverlässig fehlerfrei arbeitete Rotfristen 19 . Januar also Vorfrist Stellungnahme Kostenfestsetzungsantrag Ablauffrist Berufungsbegründung insgesamt hängte Akte Erledigung Schreibens 15 . Januar . Versehen wurde 28 . Januar aufgedeckt . Berufungsgericht hat Berufung Klägers unzulässig verworfen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen . Prozeßbevollmächtigten Klägers treffe Kläger § Abs. zuzurechnendes Verschulden Versäumung Berufungsbegründungsfrist . beanstanden sei Büroanweisung Rechtsmittelfristen auch Fristen Stellungnahmen Rotfristen Akten Terminkalender notieren . Praxis verstoße anwaltliche Pflicht Rechtsmittelbegründungsfristen besonders hervorzuheben . Stellungnahmefristen ebenso Fristen Rechtsmittel Begründung gleichermaßen Rotfristen vermerkt worden seien sei besondere Bedeutung zuletzt genannten Fristen mehr gegenwärtig gewesen . sei Keim Mißverständnisse gelegt worden dasjenige hier wohl versehentlichen Streichen 19 . Januar eingetragenen Rotfristen geführt habe . II . 1 . gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. statthafte beschwerde ist auch übrigen zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Nr. Alt . . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . angefochtene Beschluß letzt Kläger verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes vgl. Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip . verbietet Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand § Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozeßbevollmächtigten versagen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden auch Berücksichtigung Entscheidungspraxis angerufenen Gerichts rechnen mußte vgl. BVerfGE ; Beschluß 9 . Dezember NJW-RR . Berufungsgericht hat Organisation Fristennotierung hohe höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangte Anforderungen gestellt . entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben vgl. Urteil 21 . Dezember m.w . . bestimmtes Verfahren ist insoweit vorgeschrieben allgemein üblich . Rechtsprechung erörterten Verwendung besonderen Kalenders besonderen Spalten Rechtsmittelbegründungsfristen farblichen Kennzeichnung bestimmter Fristen handelt nur Beispiele vgl. aaO . Pflicht bestimmte Fristen hervorzuheben ist ferner Berufungsgericht anzunehmen scheint zwingend Rechtsmittelbegründungsfristen beschränkt . Gerötet anderer Weise einfachen Wiedervorlagefristen unterschieden werden können auch andere genau einzuhaltende Fristen vgl. Nr. § Gesetz gerichtlicher Verfügung ergebenden andere Promptfristen Nichtbeachtung Rechtsnachteile ziehen kann vgl. aaO S. . Handhabung Fristennotierung Büro Prozeßbevollmächtigten Klägers genügte vorbeschriebenen Erfordernissen . verwendete Tageskalender sah Spalte " Wiedervorlagen " weitere fett umrandete Spalte " Fristablauf " . zuletzt genannten Spalte wurden genau einzuhaltenden Fristen insbesondere Rechtsmittelbegründungsfristen fristgebundenen Stellungnahmen Rotfristen eingetragen . waren gewöhnlichen Wiedervorlagen getrennt hinreichend hervorgehoben . Prozeßbevollmächtigte Klägers ist übrigen Verpflichtung rechtzeitigen Eingang Berufungsbegründung Berufungsgericht sorgen bereits nachgekommen Angestellten konkrete Einzelanweisung erteilt hat Befolgung Fristwahrung gewährleistet hätte . Rechtsanwalt darf nämlich grundsätzlich vertrauen Büroangestellte hier bisher zuverlässig erwiesen hat derartigen Weisungen nachkommt ; besteht Verpflichtung anschließend Ausführung vergewissern vgl. Beschluß 18 . März ZB 1360 ; Beschluß 23 . Oktober . vorliegenden Fall hatte Prozeßbevollmächtigte Klägers 14 . Januar verfügt nur Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden Fristen " VF " " " Erledigung streichen seien . weitere Frist Ablauf Berufungsbegründung 19 . Januar sollte ausdrücklich bleiben Akte 16 . Januar wieder vorgelegt werden . war Notwendige veranlaßt Berufungsbegründung rechtzeitig gefertigt Gericht eingereicht werden konnte . Kapsa