You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

771 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Rücknahme
Berufung
§
Abs.
ist
nur
Beginn
Verkündung
Berufungsurteils
möglich
.
Beschluss
30
.
Juni
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Juni
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
beschlossen
:
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Berufungsrücknahme
beklagten
Landes
.
Kläger
macht
Rechtsstreit
Ansprüche
Amtshaftung
menschenunwürdiger
Unterbringung
Haftanstalt
beklagte
Land
geltend
.
Landgericht
hat
Abweisung
Klage
Übrigen
beklagte
Land
verurteilt
Kläger
Zinsen
zahlen
.
Hiergegen
hat
Land
Berufung
eingelegt
Klageabweisungsantrag
weiter
verfolgt
.
Kläger
hat
Anschlussberufung
eingelegt
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiteren
Zinsen
Freistellung
Zahlungsverpflichtung
Höhe
Anwälten
begehrt
.
Berufungsgericht
hat
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Termin
Verkündung
Entscheidung
19
November
bestimmt
.
Verkündungstermin
Verlesung
verkündenden
Tenors
Berufungsgericht
gefassten
Urteils
hat
Prozessvertreter
beklagten
Landes
erklärt
Berufung
zurücknehme
.
Berufungsgericht
hat
Verkündung
Urteils
abgebrochen
.
Termin
hat
Verfügung
selben
Tag
Parteien
hingewiesen
Bedenken
Wirksamkeit
Verkündungstermin
mündlich
erklärten
Berufungsrücknahme
Hinblick
Einhaltung
Form
habe
.
hat
Prozessbevollmächtigte
beklagten
Landes
Berufung
Schriftsatz
30
November
nochmals
zurückgenommen
.
Berufungsgericht
hat
sodann
beklagte
Land
eingelegten
Rechtsmittels
verlustig
erklärt
verpflichtet
Kosten
Berufungsverfahrens
Einschluss
Kosten
Anschlussberufung
Klägers
tragen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Kläger
Aufhebung
Beschlusses
Oberlandesgerichts
Zurückverweisung
Sache
"
Stadium
Verkündung
.
II
.
1
.
Kläger
ist
Bewilligung
nachgesuchten
Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
gewähren
Verschulden
gehindert
war
Fristen
einzuhalten
.
2
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Berufungsrücknahme
beklagten
Landes
30
November
rechtzeitig
gewesen
sei
.
Verkündungstermin
19
November
habe
Vorsitzende
Senats
bereits
Verlesung
verkündenden
Urteiltenors
begonnen
aber
mündlichen
Erklärung
Berufungsrücknahme
unterbrochen
anschließend
mehr
fortgesetzt
.
§
Abs.
könne
Berufung
"
Verkündung
"
Berufungsurteils
zurückgenommen
werden
Senat
verstehe
Berufungsrücknahme
vollständigen
Urteilsverkündung
erklärt
werden
könne
.
angefochtene
Entscheidung
hält
Ergebnis
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Allerdings
trifft
Auffassung
Berufungsgerichts
Rücknahme
Berufung
könne
vollständigen
Urteilsverkündung
erfolgen
.
ist
Gesetzeswortlaut
Übereinstimmung
bringen
.
§
Abs.
kann
Berufung
Verkündung
Berufungsurteils
zurückgenommen
werden
.
§
Abs.
Satz
wird
Urteil
Verlesung
Urteilsformel
verkündet
.
Wortsinn
§
Abs.
§
Abs.
Satz
ist
Rücknahme
nur
Beginn
Verkündung
nur
Beginn
Verlesung
Urteilsformel
zulässig
.
Auffassung
wird
Literatur
überwiegend
geteilt
Zöller/
28
.
Aufl
.
§
.
2
;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher
3
.
Aufl
.
§
.
9
;
Cube
40
;
.
69
.
Aufl
.
§
.
10
;
.
Auslegung
wird
angeführt
Verkündung
erst
Ende
Verlesung
vollständigen
Urteilsformel
abgeschlossen
erst
Urteil
existent
geworden
sei
.
Gesetzgeber
hat
jedoch
§
Abs.
Fall
Berufungsverfahren
Verkündung
Urteils
§
§
beendet
wird
Zeitpunkt
Rücknahme
Berufung
besonders
festgelegt
Wortlauts
Vorschrift
Zeitpunkt
Existentwerdens
beziehungswiese
Wirksamkeit
Berufungsurteils
abgestellt
.
oben
genannte
Auslegung
lässt
auch
einwenden
Interesse
Berufungsgegners
allein
Durchführung
Anschlussberufung
liegen
könne
Gesetzgeber
Interesse
schützenswert
anerkannt
habe
dürfe
Berufungskläger
Abs.
eingeräumte
Recht
Rechtsmittel
zurückzunehmen
"
letzten
Sekunde
"
Berufungsverfahrens
Abschluss
Verkündung
Berufungsurteils
ausnutzen
Sinne
.
Zwar
hat
Gesetzgeber
Erweiterung
Rücknahmemöglichkeit
Beginn
Verkündung
Berufungsurteils
§
Abs.
Gegensatz
Abs.
.
noch
vorsah
Berufung
nur
Beginn
mündlichen
Verhandlung
Zustimmung
Gegners
zurückgenommen
werden
konnte
Ausdruck
gebracht
Interesse
Berufungsbeklagten
Durchführung
Anschlussberufung
schützenswert
hält
.
Gesetzgeber
war
Auffassung
endgültigen
Befriedigung
Parteien
auch
Entlastung
Berufungsgerichte
diene
Berufungskläger
Berufung
noch
Beginn
mündlichen
Verhandlung
zurücknehmen
könne
.
wurde
neue
Fassung
Absatz
§
Berufungsrücknahme
Verkündung
Berufungsurteils
erlaubt
sichergestellt
.
wurde
späte
Zeitpunkt
Rücknahmemöglichkeit
gewählt
Berufungskläger
Lage
versetzen
Lichte
mündlichen
Verhandlung
Gericht
geäußerten
vorläufigen
Rechtsauffassung
noch
Ende
zeitlichen
Druck
Rücknahme
Berufung
befinden
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Umstands
Möglichkeiten
Berufungsrücknahme
erweitert
werden
sollten
besteht
jedoch
Anhalt
Willen
Gesetzgebers
Berufungsführer
Mittels
Wortlaut
Gesetzes
auch
noch
Beginn
Verkündung
Urteils
bedienen
können
soll
.
könnte
nur
so
bewerkstelligt
werden
Prozessordnung
so
vorgesehenen
vgl.
§
"
Zwischenruf
"
"
Zuge
"
erfolgende
Verkündung
Urteils
unterbrochen
anschließend
Berufung
zurückgenommen
wird
.
Wortlaut
§
§
orientierende
Auslegung
§
Abs.
steht
Gegensatz
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
Sonderfall
Zustimmung
Gegners
früherem
Recht
vgl.
Beschluss
21
November
§
Abs.
Berufungsverwerfung
Rücknahme
Berufung
auch
Verkündung
Berufungsurteils
Eintritt
Rechtskraft
zulässig
erachtet
.
vorliegenden
Fall
hat
Rechtsbeschwerde
Klägers
gleichwohl
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
nämlich
Verkündung
Berufungsurteils
abgebrochen
Ende
geführt
.
ist
vielmehr
wieder
streitige
Verfahren
zurückgekehrt
hat
Parteien
rechtlichen
Hinweis
erteilt
.
war
Berufungsverfahren
noch
beendet
vorausgesetzt
hätte
Verlesung
Tenors
vollständig
erfolgt
wäre
.
Rückkehr
streitige
Verfahren
war
aber
Möglichkeit
Rücknahme
Berufung
eröffnet
.
ist
dargelegten
auch
anders
beurteilen
Möglichkeit
überhaupt
nur
entstanden
ist
Berufungsgericht
Urteilsverkündung
verfahrensfehlerhaft
abgebrochen
hat
.
Mithin
hat
beklagte
Land
jedenfalls
Schriftsatz
30
November
§
Abs.
genügenden
Form
wirksam
Rücknahme
Berufung
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Beschluss
Recht
erlassen
Rechtsbeschwerde
erweist
Ergebnis
unbegründet
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.10.2009
Entscheidung