BESCHLUSS ZB 30 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Rücknahme Berufung § Abs. ist nur Beginn Verkündung Berufungsurteils möglich . Beschluss 30 . Juni ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Juni Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde gewährt . Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Dezember wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Parteien streiten Wirksamkeit Berufungsrücknahme beklagten Landes . Kläger macht Rechtsstreit Ansprüche Amtshaftung menschenunwürdiger Unterbringung Haftanstalt beklagte Land geltend . Landgericht hat Abweisung Klage Übrigen beklagte Land verurteilt Kläger € Zinsen zahlen . Hiergegen hat Land Berufung eingelegt Klageabweisungsantrag weiter verfolgt . Kläger hat Anschlussberufung eingelegt Verurteilung Beklagten Zahlung weiteren € Zinsen Freistellung Zahlungsverpflichtung Höhe € Anwälten begehrt . Berufungsgericht hat Schluss mündlichen Verhandlung Termin Verkündung Entscheidung 19 November bestimmt . Verkündungstermin Verlesung verkündenden Tenors Berufungsgericht gefassten Urteils hat Prozessvertreter beklagten Landes erklärt Berufung zurücknehme . Berufungsgericht hat Verkündung Urteils abgebrochen . Termin hat Verfügung selben Tag Parteien hingewiesen Bedenken Wirksamkeit Verkündungstermin mündlich erklärten Berufungsrücknahme Hinblick Einhaltung Form habe . hat Prozessbevollmächtigte beklagten Landes Berufung Schriftsatz 30 November nochmals zurückgenommen . Berufungsgericht hat sodann beklagte Land eingelegten Rechtsmittels verlustig erklärt verpflichtet Kosten Berufungsverfahrens Einschluss Kosten Anschlussberufung Klägers tragen . Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Kläger Aufhebung Beschlusses Oberlandesgerichts Zurückverweisung Sache " Stadium Verkündung . II . 1 . Kläger ist Bewilligung nachgesuchten Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde gewähren Verschulden gehindert war Fristen einzuhalten . 2 . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte auch zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Berufungsrücknahme beklagten Landes 30 November rechtzeitig gewesen sei . Verkündungstermin 19 November habe Vorsitzende Senats bereits Verlesung verkündenden Urteiltenors begonnen aber mündlichen Erklärung Berufungsrücknahme unterbrochen anschließend mehr fortgesetzt . § Abs. könne Berufung " Verkündung " Berufungsurteils zurückgenommen werden Senat verstehe Berufungsrücknahme vollständigen Urteilsverkündung erklärt werden könne . angefochtene Entscheidung hält Ergebnis Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Allerdings trifft Auffassung Berufungsgerichts Rücknahme Berufung könne vollständigen Urteilsverkündung erfolgen . ist Gesetzeswortlaut Übereinstimmung bringen . § Abs. kann Berufung Verkündung Berufungsurteils zurückgenommen werden . § Abs. Satz wird Urteil Verlesung Urteilsformel verkündet . Wortsinn § Abs. § Abs. Satz ist Rücknahme nur Beginn Verkündung nur Beginn Verlesung Urteilsformel zulässig . Auffassung wird Literatur überwiegend geteilt Zöller/ 28 . Aufl . § . 2 ; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 3 . Aufl . § . 9 ; Cube 40 ; . 69 . Aufl . § . 10 ; . Auslegung wird angeführt Verkündung erst Ende Verlesung vollständigen Urteilsformel abgeschlossen erst Urteil existent geworden sei . Gesetzgeber hat jedoch § Abs. Fall Berufungsverfahren Verkündung Urteils § § beendet wird Zeitpunkt Rücknahme Berufung besonders festgelegt Wortlauts Vorschrift Zeitpunkt Existentwerdens beziehungswiese Wirksamkeit Berufungsurteils abgestellt . oben genannte Auslegung lässt auch einwenden Interesse Berufungsgegners allein Durchführung Anschlussberufung liegen könne Gesetzgeber Interesse schützenswert anerkannt habe dürfe Berufungskläger Abs. eingeräumte Recht Rechtsmittel zurückzunehmen " letzten Sekunde " Berufungsverfahrens Abschluss Verkündung Berufungsurteils ausnutzen Sinne . Zwar hat Gesetzgeber Erweiterung Rücknahmemöglichkeit Beginn Verkündung Berufungsurteils § Abs. Gegensatz Abs. . noch vorsah Berufung nur Beginn mündlichen Verhandlung Zustimmung Gegners zurückgenommen werden konnte Ausdruck gebracht Interesse Berufungsbeklagten Durchführung Anschlussberufung schützenswert hält . Gesetzgeber war Auffassung endgültigen Befriedigung Parteien auch Entlastung Berufungsgerichte diene Berufungskläger Berufung noch Beginn mündlichen Verhandlung zurücknehmen könne . wurde neue Fassung Absatz § Berufungsrücknahme Verkündung Berufungsurteils erlaubt sichergestellt . wurde späte Zeitpunkt Rücknahmemöglichkeit gewählt Berufungskläger Lage versetzen Lichte mündlichen Verhandlung Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch Ende zeitlichen Druck Rücknahme Berufung befinden vgl. BTDrucks . S. . Umstands Möglichkeiten Berufungsrücknahme erweitert werden sollten besteht jedoch Anhalt Willen Gesetzgebers Berufungsführer Mittels Wortlaut Gesetzes auch noch Beginn Verkündung Urteils bedienen können soll . könnte nur so bewerkstelligt werden Prozessordnung so vorgesehenen vgl. § " Zwischenruf " " Zuge " erfolgende Verkündung Urteils unterbrochen anschließend Berufung zurückgenommen wird . Wortlaut § § orientierende Auslegung § Abs. steht Gegensatz Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts Sonderfall Zustimmung Gegners früherem Recht vgl. Beschluss 21 November § Abs. Berufungsverwerfung Rücknahme Berufung auch Verkündung Berufungsurteils Eintritt Rechtskraft zulässig erachtet . vorliegenden Fall hat Rechtsbeschwerde Klägers gleichwohl Erfolg . Berufungsgericht hat nämlich Verkündung Berufungsurteils abgebrochen Ende geführt . ist vielmehr wieder streitige Verfahren zurückgekehrt hat Parteien rechtlichen Hinweis erteilt . war Berufungsverfahren noch beendet vorausgesetzt hätte Verlesung Tenors vollständig erfolgt wäre . Rückkehr streitige Verfahren war aber Möglichkeit Rücknahme Berufung eröffnet . ist dargelegten auch anders beurteilen Möglichkeit überhaupt nur entstanden ist Berufungsgericht Urteilsverkündung verfahrensfehlerhaft abgebrochen hat . Mithin hat beklagte Land jedenfalls Schriftsatz 30 November § Abs. genügenden Form wirksam Rücknahme Berufung erklärt . Berufungsgericht hat angefochtenen Beschluss Recht erlassen Rechtsbeschwerde erweist Ergebnis unbegründet . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 09.10.2009 Entscheidung