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687 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
September
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
September
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Beschwerdewert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Telekommunikationsunternehmen
Schadensersatz
Anspruch
Beklagten
eingerichtete
Telekommunikationsverbindung
Anfang
nur
unregelmäßig
funktioniert
habe
insbesondere
vereinbarten
Internetzugang
störungsfrei
habe
nutzen
könne
.
hat
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
entstandenen
künftig
entstehenden
materiellen
Schäden
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Streitwert
näherer
Ausführungen
Klägers
möglichen
Schadenspositionen
festgesetzt
.
Kläger
eingelegte
Berufung
hat
Landgericht
angefochtenen
Beschluss
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstands
Betrag
übersteige
§
Abs.
Nr.
Amtsgericht
Berufung
auch
zugelassen
habe
Abs.
Nr.
.
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
begehrt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Ausspruch
eingelegte
Berufung
unzulässig
ist
Zurückverweisung
Sache
neuen
Entscheidung
Berufungsgericht
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
jedoch
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
1
.
Auffassung
Klägers
ist
angefochtene
Beschluss
ausreichend
Gründen
Sinne
§
Abs.
§
Nr.
versehen
.
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
müssen
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
Streitgegenstand
Anträge
Instanzen
erkennen
lassen
.
Andernfalls
sind
Gesetz
§
Abs.
§
Nr.
erforderlichen
Gründen
versehen
schon
aufzuheben
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
§
Abs.
Satz
§
grundsätzlich
Sachverhalt
auszugehen
Berufungsgericht
festgestellt
hat
.
Enthält
angefochtene
Beschluss
tatsächlichen
Feststellungen
ist
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
Grundsätze
gelten
auch
dann
Berufungsgericht
Berufung
verwirft
Berufungssumme
erreicht
ist
.
Wertfestsetzung
kann
Rechtsbeschwerdegericht
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
Grenzen
§
eingeräumten
Ermessens
überschritten
rechtsfehlerhaft
Gebrauch
gemacht
hat
Beschlüsse
14
.
Juni
ZB
.
5
;
31
.
März
.
3
;
16
.
April
.
29
.
Oktober
.
.
Berufung
unzulässig
verwerfende
Beschluss
muss
zwingend
gesonderte
Sachdarstellung
enthalten
.
genügt
maßgebliche
Sachverhalt
Rechtsschutzziel
hinreichend
klar
Beschlussgründen
ergeben
Beschlüsse
16
.
April
aaO
.
29
.
Oktober
aaO
.
.
Bezugnahmen
erstinstanzliche
Urteil
vorangegangene
schriftliche
Hinweise
Berufungsgerichts
sind
grundsätzlich
zulässig
vgl.
Beschlüsse
31
.
März
aaO
;
16
.
April
aaO
.
29
.
Oktober
aaO
.
6
;
Musielak/Ball
11
.
Aufl
.
.
;
30
.
Aufl
.
.
8)
.
Maßstäben
wird
angefochtene
Beschluss
gerecht
.
Berufungsgericht
hat
Beschlussgründen
zulässiger
Weise
Inhalt
gerichtlichen
Hinweises
25
.
Februar
Bezug
genommen
Kläger
Einräumung
zweiwöchigen
Stellungnahmefrist
mehr
geäußert
hat
.
Hinweis
befasst
Berufungsgericht
insbesondere
Vorbringen
Klägers
Klageschrift
20
.
Juni
Amtsgericht
nachgelassenen
Schriftsatz
31
.
Oktober
Berufungsinstanz
angekündigten
Antrag
.
Hinweis
geht
hinreichend
deutlich
Kläger
zweitinstanzlichen
Anträgen
ausschließlich
Feststellung
Einstandspflicht
Beklagten
materielle
Schäden
begehrt
Schadensersatzanspruch
eingeschränkte
Funktionsfähigkeit
Beklagten
bereitgestellten
Telekommunikationsverbindung
stützt
pauschal
beruft
habe
ersatzweise
Mobiltelefon
zurückgreifen
müssen
seien
möglicherweise
Kundenaufträge
entgangen
.
Verwerfungsbeschluss
enthält
mithin
Sachprüfung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlichen
Feststellungen
.
2
.
Kläger
rügt
Berufungsgericht
habe
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Bewertung
Feststellungsantrags
einbezogen
bereits
erster
Instanz
Wegfall
Kundenaufträgen
entsprechenden
Umsatzrückgang
geltend
gemacht
habe
vermag
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
führenden
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
richtet
Beschwerdewert
Interesse
Rechtsmittelklägers
vgl.
nur
Beschluss
31
.
März
.
8)
.
§
freien
Ermessen
stehende
Bewertung
Berufungsgerichts
kann
Rechtsbeschwerdegericht
dargelegt
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
Berufungsgericht
gesetzlichen
Grenzen
eingeräumten
Ermessens
überschritten
Ermessen
fehlerhaft
ausgeübt
hat
.
kann
insbesondere
Fall
sein
Berufungsgericht
Ausübung
Ermessens
Betracht
ziehenden
Umstände
umfassend
berücksichtigt
hat
aaO
.
.
Ermessensfehler
sind
Berufungsgericht
hier
unterlaufen
.
Berufungsgericht
hat
Hinweis
25
.
Februar
Bezugnahme
Klageschrift
Schriftsatz
Klägers
31
.
Oktober
ausdrücklich
Vorbringen
auseinandergesetzt
habe
ersatzweise
Mobiltelefon
telefonieren
müssen
Funktionsstörungen
Telefon
Internet
hätten
möglicherweise
Verlust
Kundenaufträgen
geführt
gegenwärtig
offen
"
sei
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Grundlage
völlig
unsubstantiierten
Ausführungen
Schätzung
übersteigenden
Beschwerdewerts
möglich
sei
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
ergibt
auch
Hinblick
Klageschrift
nur
beiläufig
erwähnte
Senatsrechtsprechung
Nutzungsausfallentschädigung
Fortfall
Möglichkeit
Computers
Internet
nutzen
Urteil
24
.
Januar
.
derartigen
Vermögensschaden
Beschwerde
auch
angesprochen
worden
ist
hat
Kläger
Mehraufwendungen
Benutzung
Mobilfunkgeräts
möglicherweise
entgangene
Kundenaufträge
beruft
geltend
gemacht
.
hat
Kläger
Ausfalls
Internetverbindung
Zeitraum
29
.
September
23
November
Beklagten
Gutschriften
Höhe
insgesamt
erhalten
hat
Folgezeit
Art
aufgetretenen
Störungen
beschrieben
betroffenen
Zeitintervalle
bezeichnet
.
klägerischen
Vorbringens
fühlbare
tigung
23
November
mithin
nachvollziehbar
ist
Kläger
liegenden
Zeitraum
bereits
entschädigt
wurde
würde
auch
Berücksichtigung
Gesichtspunkts
Nutzungsausfallentschädigung
Berufungssumme
erreicht
werden
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
24.03.2014