BESCHLUSS ZB 18 . September Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . September Vizepräsidenten Richter Tombrink beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 24 . März wird unzulässig verworfen . Kläger trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Beschwerdewert wird € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt Beklagte Telekommunikationsunternehmen Schadensersatz Anspruch Beklagten eingerichtete Telekommunikationsverbindung Anfang nur unregelmäßig funktioniert habe insbesondere vereinbarten Internetzugang störungsfrei habe nutzen könne . hat Feststellung Ersatzpflicht Beklagten entstandenen künftig entstehenden materiellen Schäden beantragt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Streitwert näherer Ausführungen Klägers möglichen Schadenspositionen € festgesetzt . Kläger eingelegte Berufung hat Landgericht angefochtenen Beschluss unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstands Betrag € übersteige § Abs. Nr. Amtsgericht Berufung auch zugelassen habe Abs. Nr. . wendet Kläger Rechtsbeschwerde . begehrt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Ausspruch eingelegte Berufung unzulässig ist Zurückverweisung Sache neuen Entscheidung Berufungsgericht . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthaft . ist jedoch zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . 1 . Auffassung Klägers ist angefochtene Beschluss ausreichend Gründen Sinne § Abs. § Nr. versehen . ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben Streitgegenstand Anträge Instanzen erkennen lassen . Andernfalls sind Gesetz § Abs. § Nr. erforderlichen Gründen versehen schon aufzuheben . Rechtsbeschwerdegericht hat § Abs. Satz § grundsätzlich Sachverhalt auszugehen Berufungsgericht festgestellt hat . Enthält angefochtene Beschluss tatsächlichen Feststellungen ist rechtlichen Überprüfung Lage . Grundsätze gelten auch dann Berufungsgericht Berufung verwirft Berufungssumme erreicht ist . Wertfestsetzung kann Rechtsbeschwerdegericht nur überprüft werden Berufungsgericht Grenzen § eingeräumten Ermessens überschritten rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat Beschlüsse 14 . Juni ZB . 5 ; 31 . März . 3 ; 16 . April . 29 . Oktober . . Berufung unzulässig verwerfende Beschluss muss zwingend gesonderte Sachdarstellung enthalten . genügt maßgebliche Sachverhalt Rechtsschutzziel hinreichend klar Beschlussgründen ergeben Beschlüsse 16 . April aaO . 29 . Oktober aaO . . Bezugnahmen erstinstanzliche Urteil vorangegangene schriftliche Hinweise Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig vgl. Beschlüsse 31 . März aaO ; 16 . April aaO . 29 . Oktober aaO . 6 ; Musielak/Ball 11 . Aufl . . ; 30 . Aufl . . 8) . Maßstäben wird angefochtene Beschluss gerecht . Berufungsgericht hat Beschlussgründen zulässiger Weise Inhalt gerichtlichen Hinweises 25 . Februar Bezug genommen Kläger Einräumung zweiwöchigen Stellungnahmefrist mehr geäußert hat . Hinweis befasst Berufungsgericht insbesondere Vorbringen Klägers Klageschrift 20 . Juni Amtsgericht nachgelassenen Schriftsatz 31 . Oktober Berufungsinstanz angekündigten Antrag . Hinweis geht hinreichend deutlich Kläger zweitinstanzlichen Anträgen ausschließlich Feststellung Einstandspflicht Beklagten materielle Schäden begehrt Schadensersatzanspruch eingeschränkte Funktionsfähigkeit Beklagten bereitgestellten Telekommunikationsverbindung stützt pauschal beruft habe ersatzweise Mobiltelefon zurückgreifen müssen seien möglicherweise Kundenaufträge entgangen . Verwerfungsbeschluss enthält mithin Sachprüfung Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen . 2 . Kläger rügt Berufungsgericht habe Verstoß Art . Abs. GG Bewertung Feststellungsantrags einbezogen bereits erster Instanz Wegfall Kundenaufträgen entsprechenden Umsatzrückgang geltend gemacht habe vermag Zulässigkeit Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfehler aufzuzeigen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs richtet Beschwerdewert Interesse Rechtsmittelklägers vgl. nur Beschluss 31 . März . 8) . § freien Ermessen stehende Bewertung Berufungsgerichts kann Rechtsbeschwerdegericht dargelegt nur eingeschränkt überprüft werden Berufungsgericht gesetzlichen Grenzen eingeräumten Ermessens überschritten Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat . kann insbesondere Fall sein Berufungsgericht Ausübung Ermessens Betracht ziehenden Umstände umfassend berücksichtigt hat aaO . . Ermessensfehler sind Berufungsgericht hier unterlaufen . Berufungsgericht hat Hinweis 25 . Februar Bezugnahme Klageschrift Schriftsatz Klägers 31 . Oktober ausdrücklich Vorbringen auseinandergesetzt habe ersatzweise Mobiltelefon telefonieren müssen Funktionsstörungen Telefon Internet hätten möglicherweise Verlust Kundenaufträgen geführt gegenwärtig offen " sei . Auffassung Berufungsgerichts Grundlage völlig unsubstantiierten Ausführungen Schätzung € übersteigenden Beschwerdewerts möglich sei lässt Rechtsfehler erkennen . ergibt auch Hinblick Klageschrift nur beiläufig erwähnte Senatsrechtsprechung Nutzungsausfallentschädigung Fortfall Möglichkeit Computers Internet nutzen Urteil 24 . Januar . derartigen Vermögensschaden Beschwerde auch angesprochen worden ist hat Kläger Mehraufwendungen Benutzung Mobilfunkgeräts möglicherweise entgangene Kundenaufträge beruft geltend gemacht . hat Kläger Ausfalls Internetverbindung Zeitraum 29 . September 23 November Beklagten Gutschriften Höhe insgesamt € erhalten hat Folgezeit Art aufgetretenen Störungen beschrieben betroffenen Zeitintervalle bezeichnet . klägerischen Vorbringens fühlbare tigung 23 November mithin nachvollziehbar ist Kläger liegenden Zeitraum bereits entschädigt wurde würde auch Berücksichtigung Gesichtspunkts Nutzungsausfallentschädigung Berufungssumme erreicht werden . Tombrink Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 24.03.2014