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971 lines
8.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
September
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Übereinkommen
10
.
Juni
Anerkennung
Vollstreckung
ausländischer
Schiedssprüche
BGBl
.
S.
UNÜ
Art
.
Abs.
Meistbegünstigungsgrundsatz
Art
.
Abs.
gebotene
Anwendung
schiedsfreundlicheren
nationalen
Rechts
umfasst
Bestimmungen
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedssprüchen
nationalen
Kollisionsregeln
Statut
Schiedsvereinbarung
berufene
nationale
Recht
.
Unterliegt
Schiedsvereinbarung
fori-Grundsatz
bestimmten
internationalen
Privatrecht
Exequaturstaates
nationalen
Recht
liberalere
Formvorschriften
hat
Art
.
Abs.
ist
anerkennungsfreundlichere
nationale
Recht
Art
.
Abs.
maßgeblich
.
Beschluss
21
.
September
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
34.387,83
Euro
Gründe
:
Antragstellerin
beansprucht
Antragsgegnerin
restliche
Vergütung
Erledigung
Baggerarbeiten
.
erhob
Schiedsklage
Antragsgegnerin
Schiedskommission
"
Allgemeine
schäftsbedingungen
betriebe
"
/Niederlande
.
tragsgegnerin
rügte
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
.
Schiedsspruch
"
Arbitraal
vonnis
"
17
.
Dezember
verurteilte
Schiedsgericht
Antragsgegnerin
Antragstellerin
34.387,83
Zinsen
Kosten
zahlen
.
Oberlandesgericht
hat
entschieden
Schiedsspruch
sei
Inland
anzuerkennen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragstellerin
Begehren
Schiedsspruch
vollstreckbar
erklären
weiter
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Fall
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Nr.
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
§
Abs.
Satz
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Vollstreckbarerklärung
Übereinkommen
10
.
Juni
Anerkennung
Vollstreckung
ausländischer
Schiedssprüche
.
S.
folgenden
UNÜ
sei
versagen
dung
Schiedsgerichts
"
schriftliche
Vereinbarung
"
Sinne
Art
.
Abs.
lit
.
Art
.
Abs.
UNÜ
legitimiert
gewesen
sei
.
Parteien
hätten
erbringenden
Leistungen
mündlich
vereinbart
.
Zwar
habe
Rechnungen
Antragstellerin
Hinweis
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
befunden
Schiedsklausel
enthalten
hätten
.
habe
aber
gesonderten
Hinweises
Schiedsklausel
Art
.
Abs.
UNÜ
geforderten
Schriftform
genügt
.
UNÜ
könne
nationales
hier
also
deutsches
Recht
vorgehen
Vollstreckbarkeitserklärung
günstiger
sei
.
gebe
aber
Schiedsvertrag
Anforderungen
§
Abs.
entspreche
.
2
.
Begründung
Oberlandesgerichts
hält
entscheidenden
Punkt
rechtlichen
Prüfung
stand
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
kann
ausgeschlossen
werden
Parteien
formwirksame
Schiedsvereinbarung
geschlossen
haben
Antrag
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
stattzugeben
ist
.
Rechtsbeschwerde
nimmt
Oberlandesgericht
Formerfordernisse
Art
.
UNÜ
Schiedsvereinbarung
stellt
Streitfall
erfüllt
angesehen
Anerkennung
Schiedsspruchs
versagt
hat
.
ist
auch
erinnern
.
Art
.
Abs.
fordert
schriftliche
Vereinbarung
.
ist
Art
.
Abs.
UNÜ
Schiedsklausel
Vertrag
Schiedsabrede
verstehen
Vertrag
Schiedsabrede
Parteien
unterzeichnet
Briefen
Telegrammen
enthalten
ist
gewechselt
haben
.
Hier
hatten
Parteien
indes
lediglich
mündliche
Abreden
Beauftragung
Antragstellerin
Baggerarbeiten
getroffen
.
Verweis
niedergelegte
Schiedsklausel
befand
allein
Rechnungen
Antragstellerin
Antragsgegnerin
übersandte
mithin
gewechselten
Schriftstücken
.
Rechtsbeschwerde
meint
Meistbegünstigungsgrundsatz
Art
.
Abs.
sei
Rückgriff
nationales
Recht
erlaubt
.
Formerfordernisse
maßgeblichen
§
seien
Auffassung
Oberlandesgerichts
erfüllt
.
ist
beizutreten
.
Stelle
mag
noch
erörtern
sein
wird
Rechtsbeschwerde
ausgegangen
werden
Art
.
Abs.
Anwendung
§
gestattet
.
Vorschrift
kann
Rechtsbeschwerde
aber
Erfolg
verhelfen
;
dort
niedergelegten
Formalien
Schiedsvereinbarung
sind
ebenfalls
eingehalten
.
Schiedsvereinbarung
war
Parteien
unterzeichneten
Dokument
§
Abs.
Alt
.
noch
notwendigerweise
unterschriebenen
gewechselten
Dokumenten
anderen
Formen
Nachrichtenübermittlung
§
Abs.
Alt
.
enthalten
.
Lediglich
einseitig
Antragstellerin
Antragsgegnerin
übermittelten
Rechnungen
enthielten
Verweis
u.a.
Schiedsverfahren
vorsahen
.
Rechnungen
können
auch
kaufmännische
Bestätigungsschreiben
aufgefasst
werden
§
Abs.
Alt
.
Verbindung
Abs.
wirksam
AGB-mäßige
Schiedsklausel
Bezug
genommen
hätten
.
Rechnungen
waren
ebenso
Rechtsbeschwerde
Rechnungen
gesehenen
Auftragsbestätigungen
bestimmt
Vertragsschluss
Inhalt
getroffenen
Vereinbarungen
verbindlich
festzulegen
;
sollten
erkennbar
lediglich
Antragstellerin
erbrachten
Werkleistungen
Antragsgegnerin
abgerechnet
werden
.
anderen
Wege
könnte
aber
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Meistbegünstigungsgrundsatz
Art
.
Abs.
Anerkennung
Schiedsvereinbarung
Schiedsspruchs
führen
:
UNÜ
lässt
Anwendung
nationalen
Rechts
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedsspruchs
günstiger
ist
Art
.
Abs.
UNÜ
.
deutsche
Gericht
ist
befugt
auch
Parteien
berufen
anerkennungsfreundlichere
innerstaatliche
Recht
toto
zurückzugreifen
;
hat
Recht
völkerrechtliche
Verträge
ebenso
originär-)nationales
Recht
Amts
beachten
vgl.
zuletzt
25
.
September
ZB
m.w
.
.
vorbeschriebenen
Meistbegünstigungsgrundsatz
wäre
mithin
schiedsfreundlicher
deutsche
Recht
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Anerkennung
Vollstreckung
ausländischer
Schiedssprüche
§
Abs.
anwendbar
.
Dort
wird
vgl.
§
Abs.
Satz
abgesehen
eigenständigen
Regelungen
vgl.
Musielak/Voit
4
.
Aufl
.
§
.
Bezug
genommen
formfordernden
Art
.
Abs.
dargelegt
hier
genügt
worden
ist
.
Weitgehend
wird
zwar
Meistbegünstigungsgrundsatz
Art
.
Abs.
UNÜ
verstanden
Durchbrechung
Rückverweisung
nationalen
Rechts
Anwendung
Vergleich
Art
.
Abs.
UNÜ
zurückhaltenderen
nationalen
Formvorschriften
§
erlaubt
vgl.
Stein/Jonas/Schlosser
22
.
Aufl
.
.
.
;
so
wohl
auch
Schwab/Walter
Schiedsgerichtsbarkeit
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
jeweils
m.w
.
;
2
.
Aufl
.
Art
.
UNÜ
.
;
.
25
.
Aufl
.
§
.
2
;
.
§
.
MünchKommZPO-Münch
aaO
.
Hinweis
Fn
.
Moller
.
anerkennungsfreundlicheres
Verständnis
Meistbegünstigungsgrundsatzes
spricht
.
kann
jedoch
dahinstehen
;
Formerfordernisse
gegebenenfalls
berufenen
§
sind
hier
erfüllt
II
.
2
.
.
Meistbegünstigungsgrundsatz
gebotene
Anwendung
schiedsfreundlicheren
nationalen
Rechts
gilt
allerdings
nur
Bestimmungen
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedssprüchen
;
umfasst
Oberlandesgericht
berücksichtigt
hat
ferner
nationalen
Kollisionsregeln
Statut
Schiedsvereinbarung
berufene
nationale
Recht
.
Unterliegt
Schiedsvereinbarung
fori-Grundsatz
bestimmten
internationalen
Privatrecht
Exequaturstaates
nationalen
Recht
liberalere
Formvorschriften
hat
Art
.
Abs.
ist
anerkennungsfreundlichere
nationale
Recht
Art
.
Abs.
UNÜ
maßgeblich
vgl.
Stein/Jonas/Schlosser
aaO
§
.
24
;
Schwab/Walter
aaO
.
.
.
So
könnte
Streitfall
liegen
Verfahren
Rechtsbeschwerde
indes
abschließend
entschieden
werden
kann
.
Kollisionsrecht
ist
hier
deutsche
fori
.
kommt
Recht
Schiedsvereinbarung
unterliegt
Form
regiert
vgl.
Art
.
Abs.
Alt
.
Parteivereinbarung
vgl.
;
Senat
Urteil
25
.
Mai
417
418
;
Schwab/Walter
aaO
.
.
Kap
.
.
17
;
Schlosser
Recht
internationalen
privaten
Schiedsgerichtsbarkeit
2
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
hat
Antragstellerin
vorgetragen
Parteien
hätten
Art
.
Abs.
vermuten
sei
geschlossenen
Vertrag
Baggerleistungen
Schiedsvereinbarung
niederländischem
Recht
unterstellt
.
somit
maßgeblichen
niederländischen
Rechtsprechung
sei
Einbeziehung
Schiedsklausel
enthaltenden
ausreichend
langjährigen
Geschäftsbeziehungen
geschehen
entsprechender
Hinweis
Rechnungen
Briefpapier
erfolge
vgl.
auch
Schlosser
aaO
.
<
Lehre
"
facture
"
.
Oberlandesgericht
hat
Punkt
geklärt
.
lässt
Rahmen
rechtlichen
Prüfung
ausschließen
Formgültigkeit
Schiedsvereinbarung
weniger
strengen
niederländischen
Recht
beurteilen
ist
Anerkennung
Schiedsvereinbarung
formwirksam
führt
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
kann
auch
ausgegangen
werden
Vollstreckbarerklärung
sonstiges
Hindernis
entgegensteht
.
Kapsa