BESCHLUSS ZB 21 . September Verfahren Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs Nachschlagewerk : ja : : ja Übereinkommen 10 . Juni Anerkennung Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl . S. UNÜ Art . Abs. Meistbegünstigungsgrundsatz Art . Abs. gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst Bestimmungen Anerkennung Vollstreckung Schiedssprüchen nationalen Kollisionsregeln Statut Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht . Unterliegt Schiedsvereinbarung fori-Grundsatz bestimmten internationalen Privatrecht Exequaturstaates nationalen Recht liberalere Formvorschriften hat Art . Abs. ist anerkennungsfreundlichere nationale Recht Art . Abs. maßgeblich . Beschluss 21 . September ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert Beschwerdegegenstandes : 34.387,83 Euro Gründe : Antragstellerin beansprucht Antragsgegnerin restliche Vergütung Erledigung Baggerarbeiten . erhob Schiedsklage Antragsgegnerin Schiedskommission " Allgemeine schäftsbedingungen betriebe " /Niederlande . tragsgegnerin rügte Zuständigkeit Schiedsgerichts . Schiedsspruch " Arbitraal vonnis " 17 . Dezember verurteilte Schiedsgericht Antragsgegnerin Antragstellerin 34.387,83 € Zinsen Kosten zahlen . Oberlandesgericht hat entschieden Schiedsspruch sei Inland anzuerkennen . Rechtsbeschwerde verfolgt Antragstellerin Begehren Schiedsspruch vollstreckbar erklären weiter . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Verbindung § Abs. Abs. Satz § Abs. Nr. Fall statthafte Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Nr. . Rechtsbeschwerde ist begründet ; führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht § Abs. Satz . 1 . Oberlandesgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Vollstreckbarerklärung Übereinkommen 10 . Juni Anerkennung Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . S. folgenden UNÜ sei versagen dung Schiedsgerichts " schriftliche Vereinbarung " Sinne Art . Abs. lit . Art . Abs. UNÜ legitimiert gewesen sei . Parteien hätten erbringenden Leistungen mündlich vereinbart . Zwar habe Rechnungen Antragstellerin Hinweis Allgemeine Geschäftsbedingungen befunden Schiedsklausel enthalten hätten . habe aber gesonderten Hinweises Schiedsklausel Art . Abs. UNÜ geforderten Schriftform genügt . UNÜ könne nationales hier also deutsches Recht vorgehen Vollstreckbarkeitserklärung günstiger sei . gebe aber Schiedsvertrag Anforderungen § Abs. entspreche . 2 . Begründung Oberlandesgerichts hält entscheidenden Punkt rechtlichen Prüfung stand . bisher getroffenen Feststellungen kann ausgeschlossen werden Parteien formwirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben Antrag Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs stattzugeben ist . Rechtsbeschwerde nimmt Oberlandesgericht Formerfordernisse Art . UNÜ Schiedsvereinbarung stellt Streitfall erfüllt angesehen Anerkennung Schiedsspruchs versagt hat . ist auch erinnern . Art . Abs. fordert schriftliche Vereinbarung . ist Art . Abs. UNÜ Schiedsklausel Vertrag Schiedsabrede verstehen Vertrag Schiedsabrede Parteien unterzeichnet Briefen Telegrammen enthalten ist gewechselt haben . Hier hatten Parteien indes lediglich mündliche Abreden Beauftragung Antragstellerin Baggerarbeiten getroffen . Verweis niedergelegte Schiedsklausel befand allein Rechnungen Antragstellerin Antragsgegnerin übersandte mithin gewechselten Schriftstücken . Rechtsbeschwerde meint Meistbegünstigungsgrundsatz Art . Abs. sei Rückgriff nationales Recht erlaubt . Formerfordernisse maßgeblichen § seien Auffassung Oberlandesgerichts erfüllt . ist beizutreten . Stelle mag noch erörtern sein wird Rechtsbeschwerde ausgegangen werden Art . Abs. Anwendung § gestattet . Vorschrift kann Rechtsbeschwerde aber Erfolg verhelfen ; dort niedergelegten Formalien Schiedsvereinbarung sind ebenfalls eingehalten . Schiedsvereinbarung war Parteien unterzeichneten Dokument § Abs. Alt . noch notwendigerweise unterschriebenen gewechselten Dokumenten anderen Formen Nachrichtenübermittlung § Abs. Alt . enthalten . Lediglich einseitig Antragstellerin Antragsgegnerin übermittelten Rechnungen enthielten Verweis u.a. Schiedsverfahren vorsahen . Rechnungen können auch kaufmännische Bestätigungsschreiben aufgefasst werden § Abs. Alt . Verbindung Abs. wirksam AGB-mäßige Schiedsklausel Bezug genommen hätten . Rechnungen waren ebenso Rechtsbeschwerde Rechnungen gesehenen Auftragsbestätigungen bestimmt Vertragsschluss Inhalt getroffenen Vereinbarungen verbindlich festzulegen ; sollten erkennbar lediglich Antragstellerin erbrachten Werkleistungen Antragsgegnerin abgerechnet werden . anderen Wege könnte aber Rechtsbeschwerde geltend gemachte Meistbegünstigungsgrundsatz Art . Abs. Anerkennung Schiedsvereinbarung Schiedsspruchs führen : UNÜ lässt Anwendung nationalen Rechts Anerkennung Vollstreckung Schiedsspruchs günstiger ist Art . Abs. UNÜ . deutsche Gericht ist befugt auch Parteien berufen anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht toto zurückzugreifen ; hat Recht völkerrechtliche Verträge ebenso originär-)nationales Recht Amts beachten vgl. zuletzt 25 . September ZB m.w . . vorbeschriebenen Meistbegünstigungsgrundsatz wäre mithin schiedsfreundlicher deutsche Recht Vorschriften Zivilprozessordnung Anerkennung Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche § Abs. anwendbar . Dort wird vgl. § Abs. Satz abgesehen eigenständigen Regelungen vgl. Musielak/Voit 4 . Aufl . § . Bezug genommen formfordernden Art . Abs. dargelegt hier genügt worden ist . Weitgehend wird zwar Meistbegünstigungsgrundsatz Art . Abs. UNÜ verstanden Durchbrechung Rückverweisung nationalen Rechts Anwendung Vergleich Art . Abs. UNÜ zurückhaltenderen nationalen Formvorschriften § erlaubt vgl. Stein/Jonas/Schlosser 22 . Aufl . . . ; so wohl auch Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7 . Aufl . Kap . . jeweils m.w . ; 2 . Aufl . Art . UNÜ . ; . 25 . Aufl . § . 2 ; . § . MünchKommZPO-Münch aaO . Hinweis Fn . Moller . anerkennungsfreundlicheres Verständnis Meistbegünstigungsgrundsatzes spricht . kann jedoch dahinstehen ; Formerfordernisse gegebenenfalls berufenen § sind hier erfüllt II . 2 . . Meistbegünstigungsgrundsatz gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts gilt allerdings nur Bestimmungen Anerkennung Vollstreckung Schiedssprüchen ; umfasst Oberlandesgericht berücksichtigt hat ferner nationalen Kollisionsregeln Statut Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht . Unterliegt Schiedsvereinbarung fori-Grundsatz bestimmten internationalen Privatrecht Exequaturstaates nationalen Recht liberalere Formvorschriften hat Art . Abs. ist anerkennungsfreundlichere nationale Recht Art . Abs. UNÜ maßgeblich vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § . 24 ; Schwab/Walter aaO . . . So könnte Streitfall liegen Verfahren Rechtsbeschwerde indes abschließend entschieden werden kann . Kollisionsrecht ist hier deutsche fori . kommt Recht Schiedsvereinbarung unterliegt Form regiert vgl. Art . Abs. Alt . Parteivereinbarung vgl. ; Senat Urteil 25 . Mai 417 418 ; Schwab/Walter aaO . . Kap . . 17 ; Schlosser Recht internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2 . Aufl . . m.w . . hat Antragstellerin vorgetragen Parteien hätten Art . Abs. vermuten sei geschlossenen Vertrag Baggerleistungen Schiedsvereinbarung niederländischem Recht unterstellt . somit maßgeblichen niederländischen Rechtsprechung sei Einbeziehung Schiedsklausel enthaltenden ausreichend langjährigen Geschäftsbeziehungen geschehen entsprechender Hinweis Rechnungen Briefpapier erfolge vgl. auch Schlosser aaO . < Lehre " facture " . Oberlandesgericht hat Punkt geklärt . lässt Rahmen rechtlichen Prüfung ausschließen Formgültigkeit Schiedsvereinbarung weniger strengen niederländischen Recht beurteilen ist Anerkennung Schiedsvereinbarung formwirksam führt . Feststellungen Oberlandesgerichts kann auch ausgegangen werden Vollstreckbarerklärung sonstiges Hindernis entgegensteht . Kapsa