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1.6 KiB

BESCHLUSS
ZA
27
.
Januar
Prozesskostenhilfeverfahren
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
November
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Prozesskostenhilfe
kann
nur
gewährt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
fehlt
hier
.
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
gemäß
§
Nr.
Satz
unzulässig
Wert
Beschwer
übersteigt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Auskunftsanspruch
wirtschaftlichen
Interesse
bemessen
Kläger
Erteilung
Auskunft
hat
.
ist
gemäß
§
freiem
Ermessen
schätzen
Wert
Auskunftsanspruchs
Regel
nur
Bruchteil
üblicherweise
Leistungsanspruchs
bemessen
ist
Auskunftsanspruch
vorbereiten
soll
Höhe
Bruchteils
abhängt
Kläger
chung
Leistungsanspruchs
begehrte
Auskunft
angewiesen
ist
etwa
Urteil
8
.
Januar
Beschluss
22
.
Oktober
.
m.w
.
;
Zöller/Herget
28
.
Aufl
.
.
"
Auskunft
"
m.w
.
.
Klageschrift
hat
Kläger
Streitwert
angegeben
Ausdruck
gebracht
wirtschaftliches
Interesse
Klage
Wert
Höhe
veranschlagt
.
Dementsprechend
haben
Vorinstanzen
Streitwert
festgesetzt
Parteien
beanstandet
worden
wäre
.
hat
Kläger
Prozesskostenhilfegesuch
nunmehr
Beschwer
angegeben
mitgeteilt
Anspruch
Schadensersatz
Berichtigung
D.
-Registers
"
mindestens
"
betrage
.
Anspruchsumfang
erläutert
noch
sonst
Akteninhalts
nachvollziehbar
ist
ist
Angabe
allenfalls
vorinstanzlichen
Wertbemessung
auszugehen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.01.2010
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
Tombrink