BESCHLUSS ZA 27 . Januar Prozesskostenhilfeverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 November wird abgelehnt . Gründe : Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz . fehlt hier . beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § Nr. Satz unzulässig Wert Beschwer € übersteigt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Auskunftsanspruch wirtschaftlichen Interesse bemessen Kläger Erteilung Auskunft hat . ist gemäß § freiem Ermessen schätzen Wert Auskunftsanspruchs Regel nur Bruchteil üblicherweise Leistungsanspruchs bemessen ist Auskunftsanspruch vorbereiten soll Höhe Bruchteils abhängt Kläger chung Leistungsanspruchs begehrte Auskunft angewiesen ist etwa Urteil 8 . Januar Beschluss 22 . Oktober . m.w . ; Zöller/Herget 28 . Aufl . . " Auskunft " m.w . . Klageschrift hat Kläger Streitwert € angegeben Ausdruck gebracht wirtschaftliches Interesse Klage Wert Höhe veranschlagt . Dementsprechend haben Vorinstanzen Streitwert € festgesetzt Parteien beanstandet worden wäre . hat Kläger Prozesskostenhilfegesuch nunmehr Beschwer € angegeben mitgeteilt Anspruch Schadensersatz Berichtigung D. -Registers " mindestens € " betrage . Anspruchsumfang erläutert noch sonst Akteninhalts nachvollziehbar ist ist Angabe allenfalls vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen . Vorinstanzen : Entscheidung 27.01.2010 OLG Frankfurt/Main Entscheidung Tombrink