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652 lines
5.6 KiB

NAMEN
Urteil
3/12
Verkündet
:
9
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Gesellschafter
Personengesellschaft
hat
grundsätzlich
Interesse
Feststellung
Unwirksamkeit
Gesellschafterbeschlusses
.
gilt
Regel
auch
Bestehen
Gesellschaft
Zugehörigkeit
Gesellschafters
Gesellschaft
hinaus
Fortführung
Urteil
7
.
Februar
.
Urteil
9
.
April
3/12
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
April
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Feststellungsanträge
Klägers
Berufungsanträge
IV
.
entschieden
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Rechtsanwälte
.
waren
Partnerschaftsgesellschaft
verbunden
.
Kläger
ist
Einreichung
Zustellung
Klage
vorliegenden
Verfahren
30
.
Juni
ausgeschieden
.
Revisionsinstanz
Bedeutung
wurden
Gesellschafterversammlung
19
.
Mai
Beschlüsse
folgendem
Wortlaut
gefasst
:
Herr
Dr.
[
Kläger
wird
aufgefordert
Anfang
Mai
Konten
Partnerschaft
abgeräumten
entnommenen
Beträge
insgesamt
Euro
unverzüglich
spätestens
Partnerschaft
zurückzuzahlen
.
Herr
Dr.
[
Kläger
wird
aufgefordert
bereits
Kanzleiräumen
entfernten
Original-Akten
insbesondere
Wochenende
15./16.5.2010
Kanzlei
beiseite
geschafften
Akten
Kanzleiräume
zurückzubringen
;
gilt
Angelegenheiten
betreffen
Partnerschaft
Ansprüche
Beispiel
Auslagenerstattung
zustehen
können
.
Kläger
begehrt
Feststellung
Beschlüsse
nichtig
sind
hilfsweise
Rechtswirkung
entfalten
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
Begehren
weiter
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
Entscheidung
angefochtenen
Umfang
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
fehle
§
erforderliche
Feststellungsinteresse
.
komme
Kläger
Gesellschaft
ausgeschieden
sei
.
Maßgeblich
sei
angefochtene
Beschluss
Rechtswirkungen
Verhältnis
Parteien
habe
.
Auswirkungen
noch
früheren
Gesellschafterstellung
nachwirkenden
Rechte
seien
ersichtlich
.
Gesellschafterbeschlüssen
enthaltenen
Aufforderungen
begründeten
Rechtspflicht
.
wirkten
Rechtspflicht
konstitutiv
.
Beschlüssen
genannten
Aufforderungen
Kläger
geführten
Rechtsstreit
würden
Beschlüsse
nur
insoweit
Wirkung
entfalten
ergangen
Kläger
Kenntnis
genommen
worden
seien
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Klage
ist
zulässig
.
Insbesondere
sind
Voraussetzungen
Abs.
erfüllt
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Beschlüsse
Gesellschafter
Personengesellschaft
Rechtsverhältnisse
Sinne
§
Abs.
Urteil
21
.
Oktober
ZR
227
;
Urteil
7
.
Februar
.
;
ebenso
etwa
Gesellschaftsrecht
Band
§
S.
.
streitigen
Beschlüsse
Wirkung
Zukunft
haben
sollen
handelt
auch
nur
vergangene
gegenwärtige
Rechtsverhältnisse
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Bestehen
Feststellungsinteresses
erforderlich
Gesellschafterbeschlüssen
enthaltenen
Aufforderungen
Rechtspflicht
begründen
.
Gesellschafter
Personengesellschaft
hat
grundsätzlich
Interesse
Sinn
§
Abs.
Feststellung
Unwirksamkeit
Gesellschafterbeschlusses
ZR
;
Urteil
Urteil
21
.
Oktober
25
November
118
;
Urteil
7
.
Februar
.
.
ergibt
schon
Zugehörigkeit
Gesellschaft
.
muss
hinnehmen
Wirksamkeit
Gesellschafterbeschlusses
Rechtsunsicherheit
besteht
Urteil
21
.
Oktober
ZR
227
;
Urteil
7
.
Februar
.
.
gilt
grundsätzlich
auch
Bestehen
Gesellschaft
Zugehörigkeit
Gesellschafters
Gesellschaft
vgl.
Urteil
7
.
Februar
.
.
hat
auch
Beschlussfassung
ausgeschiedene
Gesellschafter
Regelfall
fortwirkendes
Feststellungsinteresse
.
kann
dahinstehen
Sachverhalte
denkbar
sind
Ausscheiden
Feststellungsinteresse
entfällt
.
Beschlüssen
enthaltenen
Aufforderungen
Rückzahlung
Geld
Rückgabe
Akten
sollten
ersichtlich
Ausscheiden
Klägers
Gesellschaft
hinfällig
werden
.
3
.
Übrigen
handelt
beschlossenen
Aufforderungen
nur
unverbindliche
Meinungsäußerung
Gesellschafter
Rechtsfolgewillen
verbindliche
Feststellung
bestimmten
Handlungspflichten
Klägers
.
spricht
schon
Umstand
Beschlüsse
förmlich
gefasst
worden
sind
Abstimmungsergebnis
Versammlungsleiter
förmlich
festgestellt
protokolliert
worden
ist
vgl.
Urteil
25
November
118
;
Urteil
7
.
Februar
.
.
Beschlussfassungen
sollte
Gesellschaftern
streitige
Verpflichtung
Rückzahlung
Beträgen
Rückgabe
Akten
verbindlich
festgelegt
werden
.
Regelungscharakter
Gesellschaft
genügt
jedenfalls
Interesse
Klägers
Feststellung
Unwirksamkeit
Beschlüsse
rechtfertigen
vgl.
Urteil
25
November
118
;
Urteil
7
.
Februar
.
.
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
selbst
abschließend
entscheiden
noch
tatrichterliche
Feststellungen
getroffen
werden
müssen
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
Recht
ausgegangen
Beklagten
richtigen
Klagegegner
passivlegitimiert
sind
.
Nichtigkeit
Beschlüssen
Gesellschafterversammlung
Personengesellschaft
wird
grundsätzlich
Feststellungsklage
Mitgesellschafter
geltend
gemacht
Urteil
7
.
Juni
;
Urteil
27
.
April
ZR
.
.
;
Urteil
1
.
März
ZR
.
.
gilt
auch
Klage
mittlerweile
ausgeschiedenen
Gesellschafters
Urteil
7
.
Februar
.
.
erforderliche
Zurückverweisung
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
wird
Oberlandesgericht
nunmehr
geltend
gemachten
formellen
materiellen
Beschlussmängeln
befassen
haben
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.11.2011