NAMEN Urteil 3/12 Verkündet : 9 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Gesellschafter Personengesellschaft hat grundsätzlich Interesse Feststellung Unwirksamkeit Gesellschafterbeschlusses . gilt Regel auch Bestehen Gesellschaft Zugehörigkeit Gesellschafters Gesellschaft hinaus Fortführung Urteil 7 . Februar . Urteil 9 . April 3/12 II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . April Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägers wird Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Feststellungsanträge Klägers Berufungsanträge IV . entschieden hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Rechtsanwälte . waren Partnerschaftsgesellschaft verbunden . Kläger ist Einreichung Zustellung Klage vorliegenden Verfahren 30 . Juni ausgeschieden . Revisionsinstanz Bedeutung wurden Gesellschafterversammlung 19 . Mai Beschlüsse folgendem Wortlaut gefasst : Herr Dr. [ Kläger wird aufgefordert Anfang Mai Konten Partnerschaft abgeräumten entnommenen Beträge insgesamt Euro unverzüglich spätestens Partnerschaft zurückzuzahlen . Herr Dr. [ Kläger wird aufgefordert bereits Kanzleiräumen entfernten Original-Akten insbesondere Wochenende 15./16.5.2010 Kanzlei beiseite geschafften Akten Kanzleiräume zurückzubringen ; gilt Angelegenheiten betreffen Partnerschaft Ansprüche Beispiel Auslagenerstattung zustehen können . Kläger begehrt Feststellung Beschlüsse nichtig sind hilfsweise Rechtswirkung entfalten . Landgericht hat Klage insoweit abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung § Abs. zurückgewiesen . Hiergegen richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers Begehren weiter verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg führt Aufhebung Entscheidung angefochtenen Umfang Zurückverweisung Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Kläger fehle § erforderliche Feststellungsinteresse . komme Kläger Gesellschaft ausgeschieden sei . Maßgeblich sei angefochtene Beschluss Rechtswirkungen Verhältnis Parteien habe . Auswirkungen noch früheren Gesellschafterstellung nachwirkenden Rechte seien ersichtlich . Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen begründeten Rechtspflicht . wirkten Rechtspflicht konstitutiv . Beschlüssen genannten Aufforderungen Kläger geführten Rechtsstreit würden Beschlüsse nur insoweit Wirkung entfalten ergangen Kläger Kenntnis genommen worden seien . II . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Klage ist zulässig . Insbesondere sind Voraussetzungen Abs. erfüllt . 1 . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse Gesellschafter Personengesellschaft Rechtsverhältnisse Sinne § Abs. Urteil 21 . Oktober ZR 227 ; Urteil 7 . Februar . ; ebenso etwa Gesellschaftsrecht Band § S. . streitigen Beschlüsse Wirkung Zukunft haben sollen handelt auch nur vergangene gegenwärtige Rechtsverhältnisse . 2 . Auffassung Berufungsgerichts ist Bestehen Feststellungsinteresses erforderlich Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen Rechtspflicht begründen . Gesellschafter Personengesellschaft hat grundsätzlich Interesse Sinn § Abs. Feststellung Unwirksamkeit Gesellschafterbeschlusses ZR ; Urteil Urteil 21 . Oktober 25 November 118 ; Urteil 7 . Februar . . ergibt schon Zugehörigkeit Gesellschaft . muss hinnehmen Wirksamkeit Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht Urteil 21 . Oktober ZR 227 ; Urteil 7 . Februar . . gilt grundsätzlich auch Bestehen Gesellschaft Zugehörigkeit Gesellschafters Gesellschaft vgl. Urteil 7 . Februar . . hat auch Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter Regelfall fortwirkendes Feststellungsinteresse . kann dahinstehen Sachverhalte denkbar sind Ausscheiden Feststellungsinteresse entfällt . Beschlüssen enthaltenen Aufforderungen Rückzahlung Geld Rückgabe Akten sollten ersichtlich Ausscheiden Klägers Gesellschaft hinfällig werden . 3 . Übrigen handelt beschlossenen Aufforderungen nur unverbindliche Meinungsäußerung Gesellschafter Rechtsfolgewillen verbindliche Feststellung bestimmten Handlungspflichten Klägers . spricht schon Umstand Beschlüsse förmlich gefasst worden sind Abstimmungsergebnis Versammlungsleiter förmlich festgestellt protokolliert worden ist vgl. Urteil 25 November 118 ; Urteil 7 . Februar . . Beschlussfassungen sollte Gesellschaftern streitige Verpflichtung Rückzahlung Beträgen Rückgabe Akten verbindlich festgelegt werden . Regelungscharakter Gesellschaft genügt jedenfalls Interesse Klägers Feststellung Unwirksamkeit Beschlüsse rechtfertigen vgl. Urteil 25 November 118 ; Urteil 7 . Februar . . . angefochtene Beschluss ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann selbst abschließend entscheiden noch tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müssen . Allerdings ist Berufungsgericht Recht ausgegangen Beklagten richtigen Klagegegner passivlegitimiert sind . Nichtigkeit Beschlüssen Gesellschafterversammlung Personengesellschaft wird grundsätzlich Feststellungsklage Mitgesellschafter geltend gemacht Urteil 7 . Juni ; Urteil 27 . April ZR . . ; Urteil 1 . März ZR . . gilt auch Klage mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters Urteil 7 . Februar . . erforderliche Zurückverweisung wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird Oberlandesgericht nunmehr geltend gemachten formellen materiellen Beschlussmängeln befassen haben . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.11.2011