You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

519 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
14
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
14
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerden
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
zurückgewiesen
angegriffene
Urteil
beschwert
ist
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
insoweit
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerden
Beklagten
sind
begründet
führen
§
Abs.
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Beklagten
angefochtene
Urteil
beschwert
sind
.
Berufungsgericht
hat
Hinblick
Beklagten
Vortrag
nur
selektiv
Kenntnis
genommen
erforderliche
Beweise
erhoben
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
bereits
Firmengründer
S.
Erbe
Nachfolger
S.
Grundstücke
Werte
Gesellschaft
eingebracht
haben
Einbringung
jedoch
Grund
ausgewerteten
Indizien
festgestellt
Zeit
Tode
Ausscheiden
Frau
S.
erneut
31
.
Dezember
.
Gerade
Zeitpunkt
hatte
Beklagte
jedoch
bereits
erstinstanzlich
vorgetragen
Beweis
Zeugnis
ausgeschiedenen
Gesellschafterin
beteiligten
Berater
Auseinandersetzung
Parteiund
gestellt
Beteiligten
Erbauseinandersetzung
Beklagten
Frau
anlässlich
Auseinandersetzung
übereinstimmend
ausgegangen
seien
Grundstücke
auch
wertmäßig
Insolvenzschuldnerin
eingebracht
worden
seien
.
Beklagten
hätten
auch
beschlossen
neu
gebildeten
Miteigentumsanteile
Ausscheiden
Frau
wertmäßig
spätere
Insolvenzschuldnerin
einzubringen
.
Beweisantritte
hat
Berufungsinstanz
wiederholt
f.
f.
.
V.m
.
Anlage
.
Beweis
gestellten
Vorbringens
konnte
Berufungsgericht
allein
Grund
Indizien
bewiesen
ansehen
Grundstücke
angenommenen
Zeitpunkten
übereinstimmenden
Willen
Parteien
eingebracht
waren
.
Insbesondere
trägt
insoweit
Begründung
4
.
Absatz
.
Gingen
Beklagte
behauptet
Beteiligten
Zeitpunkt
Auseinandersetzung
Grundstücke
wertmäßig
eingebracht
waren
auch
Zeitpunkt
erfolgen
sollte
durfte
Berufungsgericht
diesbezüglichen
Beweisantritte
Begründung
übergehen
könne
wahr
unterstellt
werden
ausdrücklicher
Beschluss
Einbringung
gefasst
worden
sei
.
hat
Kern
Vorbringens
Weise
Kenntnis
genommen
Nichtzurkenntnisnahme
gleich
kommt
.
liegt
Verstoß
Art
.
GG
.
Verstoß
Berufungsgerichts
Grundrecht
klagten
rechtliches
Gehör
ist
auch
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Zeugen
Darstellung
Beklagten
bestätigen
.
Dann
ist
aber
ausgeschlossen
Berufungsgericht
festgestellten
Indizien
mehr
ausreichenden
Nachweis
Behauptung
Klägers
Grundstück
sei
wertmäßig
Gesellschaft
eingebracht
worden
hätte
ausreichen
lassen
.
2
.
Berufungsgericht
Einbringung
Werte
Firmengründer
festgestellt
hat
musste
Übrigen
vorwiegend
Indizien
abgestellt
hat
schon
Jahre
unverändert
bestanden
Feststellung
angenommenen
Veränderungswillens
Beklagten
Sinne
gewollten
Einbringung
quoad
sortem
diesbezüglichen
Vortrag
Parteien
nur
selektiv
vollständig
Kenntnis
nehmen
.
hat
jedoch
berücksichtigt
gerade
Beklagte
durchgängig
vorgetragen
hat
Beklagten
derartigen
Willen
gebildet
haben
.
Insbesondere
ist
Beklagte
gegenteiligen
Vortrag
Beklagten
früheren
gerichtlichen
Streitigkeiten
unstreitig
stets
entgegengetreten
.
konnte
Berufungsgericht
Unterstützung
gefundenen
Ergebnisses
einmalige
gegenteilige
Äußerung
Beklagten
Begründung
Entscheidung
heranziehen
berücksichtigen
Beklagte
diesbezügliche
Äußerung
ausdrücklich
Versehen
richtig
gestellt
hatte
.
Gerade
Hinblick
Berufungsgericht
angenommene
Einbringung
Zeitpunkt
Tode
S.
Zeitpunkt
Erbauseinandersetzung
stimmenden
Willen
dann
verbliebenen
Gesellschafter
ankam
stellt
nur
selektive
Wahrnehmung
Sachvortrags
Beklagten
weiteren
Verstoß
Berufungsgerichts
Art
.
GG
.
Ebenso
durfte
Berufungsgericht
Vortrag
unberücksichtigt
lassen
Umbaumaßnahmen
Grundstücken
privatem
Geld
Namen
durchgeführt
worden
sind
.
Auch
übergangenen
Vortrags
ist
liegende
Verstoß
Art
.
GG
entscheidungserheblich
auch
insoweit
ausgeschlossen
werden
kann
Berufungsgericht
Indizien
anders
gewertet
hätte
Vortrag
vollständig
Kenntnis
genommen
hätte
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung