BESCHLUSS 14 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 14 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird zurückgewiesen . II . Nichtzulassungsbeschwerden Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird zurückgewiesen angegriffene Urteil beschwert ist Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . II . Nichtzulassungsbeschwerden Beklagten sind begründet führen § Abs. Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Beklagten angefochtene Urteil beschwert sind . Berufungsgericht hat Hinblick Beklagten Vortrag nur selektiv Kenntnis genommen erforderliche Beweise erhoben Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Berufungsgericht hat offen gelassen bereits Firmengründer S. Erbe Nachfolger S. Grundstücke Werte Gesellschaft eingebracht haben Einbringung jedoch Grund ausgewerteten Indizien festgestellt Zeit Tode Ausscheiden Frau S. erneut 31 . Dezember . Gerade Zeitpunkt hatte Beklagte jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen Beweis Zeugnis ausgeschiedenen Gesellschafterin beteiligten Berater Auseinandersetzung Parteiund gestellt Beteiligten Erbauseinandersetzung Beklagten Frau anlässlich Auseinandersetzung übereinstimmend ausgegangen seien Grundstücke auch wertmäßig Insolvenzschuldnerin eingebracht worden seien . Beklagten hätten auch beschlossen neu gebildeten Miteigentumsanteile Ausscheiden Frau wertmäßig spätere Insolvenzschuldnerin einzubringen . Beweisantritte hat Berufungsinstanz wiederholt f. f. . V.m . Anlage . Beweis gestellten Vorbringens konnte Berufungsgericht allein Grund Indizien bewiesen ansehen Grundstücke angenommenen Zeitpunkten übereinstimmenden Willen Parteien eingebracht waren . Insbesondere trägt insoweit Begründung 4 . Absatz . Gingen Beklagte behauptet Beteiligten Zeitpunkt Auseinandersetzung Grundstücke wertmäßig eingebracht waren auch Zeitpunkt erfolgen sollte durfte Berufungsgericht diesbezüglichen Beweisantritte Begründung übergehen könne wahr unterstellt werden ausdrücklicher Beschluss Einbringung gefasst worden sei . hat Kern Vorbringens Weise Kenntnis genommen Nichtzurkenntnisnahme gleich kommt . liegt Verstoß Art . GG . Verstoß Berufungsgerichts Grundrecht klagten rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Zeugen Darstellung Beklagten bestätigen . Dann ist aber ausgeschlossen Berufungsgericht festgestellten Indizien mehr ausreichenden Nachweis Behauptung Klägers Grundstück sei wertmäßig Gesellschaft eingebracht worden hätte ausreichen lassen . 2 . Berufungsgericht Einbringung Werte Firmengründer festgestellt hat musste Übrigen vorwiegend Indizien abgestellt hat schon Jahre unverändert bestanden Feststellung angenommenen Veränderungswillens Beklagten Sinne gewollten Einbringung quoad sortem diesbezüglichen Vortrag Parteien nur selektiv vollständig Kenntnis nehmen . hat jedoch berücksichtigt gerade Beklagte durchgängig vorgetragen hat Beklagten derartigen Willen gebildet haben . Insbesondere ist Beklagte gegenteiligen Vortrag Beklagten früheren gerichtlichen Streitigkeiten unstreitig stets entgegengetreten . konnte Berufungsgericht Unterstützung gefundenen Ergebnisses einmalige gegenteilige Äußerung Beklagten Begründung Entscheidung heranziehen berücksichtigen Beklagte diesbezügliche Äußerung ausdrücklich Versehen richtig gestellt hatte . Gerade Hinblick Berufungsgericht angenommene Einbringung Zeitpunkt Tode S. Zeitpunkt Erbauseinandersetzung stimmenden Willen dann verbliebenen Gesellschafter ankam stellt nur selektive Wahrnehmung Sachvortrags Beklagten weiteren Verstoß Berufungsgerichts Art . GG . Ebenso durfte Berufungsgericht Vortrag unberücksichtigt lassen Umbaumaßnahmen Grundstücken privatem Geld Namen durchgeführt worden sind . Auch übergangenen Vortrags ist liegende Verstoß Art . GG entscheidungserheblich auch insoweit ausgeschlossen werden kann Berufungsgericht Indizien anders gewertet hätte Vortrag vollständig Kenntnis genommen hätte . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung