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713 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Prospekthaftungsansprüche
Beitritt
geschlossenen
Immobilienfonds
ergeben
verjähren
Monaten
Kenntnis
Prospektfehlers
spätestens
aber
Jahre
Erwerb
Anteils
.
Urteil
18
.
Dezember
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
März
aufgehoben
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Mai
abgeändert
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Klage
Beklagten
wird
abgewiesen
.
Kosten
ersten
zweiten
Instanz
tragen
Parteien
folgt
:
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
tragen
Klägerin
Beklagte
je
Hälfte
;
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
trägt
Klägerin
allein
;
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
trägt
selbst
.
Kosten
Revisionsinstanz
tragen
Parteien
folgt
:
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
;
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
trägt
Klägerin
allein
;
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
trägt
selbst
.
Tatbestand
:
Klägerin
zeichnete
20
November
Gesellschaftsanteile
gemäß
..
Prospekts
geschlossenen
.
bilienfonds
war
I.-GmbH
damaliger
Geschäftsführer
Beklagte
war
;
war
zugleich
%
Gesellschaft
beteiligt
.
Klägerin
geriet
finanziellen
Belastungen
Finanzierung
Gesellschaftsanteile
abgeschlossenen
Lebensversicherung
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
.
nimmt
Beklagten
Gesamtschuldner
fehlerhafter
Anlagevermittlung
belangten
Beklagten
Zahlung
Schadensersatz
Anspruch
.
Klägerin
wirft
Beklagten
Prospekt
streitbefangenen
geschlossenen
Immobilienfonds
fehlerhaft
insbesondere
Finanzierung
Kapitallebensversicherung
Prospekt
angegebenen
Weise
möglich
gewesen
sei
.
Beklagte
bestreitet
erhebt
Einrede
Verjährung
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagte
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Revision
Beklagten
ist
Senatsbeschluß
11
.
September
angenommen
worden
.
Beklagte
verfolgt
Revision
Antrag
Klage
abzuweisen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Klägerin
Verhandlungstermin
rechtzeitiger
Bekanntgabe
vertreten
war
ist
Revision
Beklagten
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
umfassender
Sachprüfung
vgl.
.
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Abweisung
gerichteten
Klage
Verjährung
Klageforderung
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
durchgreifen
lassen
Verjährungsfrist
Jahren
ausgegangen
ist
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
2
.
Grundsätze
allgemeinen
Prospekthaftung
hat
Rechtsprechung
Analogie
gesetzlich
geregelten
Prospekthaftungstatbeständen
entwickelt
etwa
.
;
.
;
.
;
.
Tatbestände
sehen
durchweg
Ansprüche
Prospekthaftung
Monaten
Kenntnis
Anlegers
spektfehler
spätestens
jedoch
Jahren
verjähren
.
ist
etwa
§
Abs.
§
Abs.
AuslInvestmG
Inkrafttreten
Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes
1
.
April
§
BörsG
§
VerkaufsprospektG
.
V.m
.
BörsG
vorgesehen
.
stellen
§
Abs.
§
Abs.
AuslInvestmG
Beginn
Dreijahresfrist
Kaufvertrag
§
BörsG
§
VerkaufsprospektG
.
V.m
.
BörsG
Prospektherausgabe
.
Umständen
lag
gesetzlichen
Bestimmungen
nur
Haftungsvoraussetzungen
auch
Verjährungsfrist
Maßstab
berücksichtigen
.
hat
geführt
Senat
Anlehnung
damals
bereits
Kraft
gewesenen
Bestimmungen
Abs.
§
Abs.
AuslInvestmG
entschieden
hat
auch
Rechtsprechung
entwickelten
Prospekthaftungsansprüche
Monaten
Kenntnis
Prospektfehlers
spätestens
Jahre
Beitritt
Gesellschaft
Erwerb
Anteile
verjähren
.
Senat
sieht
Anlaß
.
vertretenen
Standpunkt
Literatur
allgemein
Zustimmung
gefunden
hat
vgl.
Prospekthaftung
S.
;
;
MünchKomm.-Emmerich
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Staudinger/Löwisch
13
.
Aufl
.
Vorbem
.
§
.
.
;
speziell
geschlossenen
Immobilienfonds
:
;
Schmidt/Weidert
.
;
abzugehen
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
auch
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
1
.
Juni
.
f.
Prospekthaftungsansprüchen
Bauherrenmodellen
vgl.
auch
.
7
.
September
Bauträgermodell
Notwendigkeit
noch
Rechtfertigung
Prospekthaftungsansprüche
geschlossenen
Immobilienfonds
Abweichung
allgemein
Prospekthaftung
geltenden
kurzen
Verjährung
dreißigjährigen
Verjährungsfrist
§
unterwerfen
.
Entscheidung
1
.
Juni
basiert
Prämisse
Bauherrenmodelle
anderen
Anlageformen
grundlegend
unterscheiden
.
Grundlage
wird
Entscheidung
Verjährung
Prospekthaftungsansprüchen
Bauherrenmodellen
Lösung
erarbeitet
ausschließlich
Besonderheiten
Anlageform
Ableitung
Erklärung
findet
.
Unterschied
anderen
Anlageformen
ist
Bauherrenmodell
unbestimmte
Dauer
angelegt
;
zielt
vielmehr
Anleger
Teil
fraglichen
Immobilie
Grundsätzen
Eigentum
erwirbt
.
muß
Anleger
konzeptionellen
Gründen
Bauherr
Immobilie
auftreten
.
muß
rechtlich
wirtschaftlich
Werkbesteller
gleichstehen
.
Allein
Hinblick
Umstände
sind
vertraglichen
Beziehungen
Bauherrenmodellen
erheblichem
Umfang
Werkvertragsrecht
geprägt
.
Besonderheit
Bauherrenmodelle
wird
Entscheidung
1
.
Juni
Verjährungsfrage
ausschließlich
werkvertragliche
Gesichtspunkte
abgestellt
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
besteht
bereits
Ansatz
Veranlassung
ausschließlich
werkvertraglicher
Argumentation
beruhende
Entscheidung
1
.
Juni
Bauherrenmodellen
geschlossene
Immobilienfonds
übertragen
.
Anders
Bauherrenmodelle
sind
geschlossene
Immobilienfonds
Erwerb
Teil-)Grundeigentum
ausgerichtet
.
Konzeption
erfordert
Anleger
rechtlich
wirtschaftlich
Position
Bauherren
einnehmen
.
Auch
sonst
sind
vertraglichen
Beziehungen
Beteiligten
werkvertraglichen
Elementen
geprägt
.
Vordergrund
steht
ähnlich
Publikumskommanditgesellschaften
Dauer
angelegter
gesellschaftsrechtlicher
Zusammenschluß
Fonds
anderen
gesellschaftsrechtlich
geprägten
Anlageformen
wesentlichen
lediglich
unterscheiden
Immobilie
selten
Immobilien
wesentlichen
Vermögensgegenstand
Gesellschaft
bildet
.
Interessenlage
gleicht
Anleger
Prospektverantwortlichen
Prospekthaftung
erfaßten
Tatbeständen
wesentlichen
Punkten
.
II
.
hat
Beklagte
Einrede
Verjährung
Recht
erhoben
.
Verjährungsfrist
war
unstreitig
verstrichen
Klägerin
Anteile
gezeichnet
Schadensersatzansprüche
aber
erst
August
eingereichten
Klage
rechtshängig
gemacht
hat
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer