NAMEN Verkündet : 18 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Prospekthaftungsansprüche Beitritt geschlossenen Immobilienfonds ergeben verjähren Monaten Kenntnis Prospektfehlers spätestens aber Jahre Erwerb Anteils . Urteil 18 . Dezember II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . März aufgehoben Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Mai abgeändert Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Klage Beklagten wird abgewiesen . Kosten ersten zweiten Instanz tragen Parteien folgt : Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin tragen Klägerin Beklagte je Hälfte ; außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt Klägerin allein ; außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt selbst . Kosten Revisionsinstanz tragen Parteien folgt : Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin tragen Klägerin % Beklagte % ; außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt Klägerin allein ; außergerichtlichen Kosten Beklagten trägt selbst . Tatbestand : Klägerin zeichnete 20 November Gesellschaftsanteile gemäß .. Prospekts geschlossenen . bilienfonds war I.-GmbH damaliger Geschäftsführer Beklagte war ; war zugleich % Gesellschaft beteiligt . Klägerin geriet finanziellen Belastungen Finanzierung Gesellschaftsanteile abgeschlossenen Lebensversicherung wirtschaftliche Schwierigkeiten . nimmt Beklagten Gesamtschuldner fehlerhafter Anlagevermittlung belangten Beklagten Zahlung Schadensersatz Anspruch . Klägerin wirft Beklagten Prospekt streitbefangenen geschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft insbesondere Finanzierung Kapitallebensversicherung Prospekt angegebenen Weise möglich gewesen sei . Beklagte bestreitet erhebt Einrede Verjährung . Landgericht hat Klage Beklagte stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Revision Beklagten ist Senatsbeschluß 11 . September angenommen worden . Beklagte verfolgt Revision Antrag Klage abzuweisen weiter . Entscheidungsgründe : Klägerin Verhandlungstermin rechtzeitiger Bekanntgabe vertreten war ist Revision Beklagten Versäumnisurteil entscheiden . Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnis umfassender Sachprüfung vgl. . Revision Beklagten ist begründet führt Abweisung gerichteten Klage Verjährung Klageforderung . 1 . Berufungsgericht hat Beklagten erhobene Einrede Verjährung durchgreifen lassen Verjährungsfrist Jahren ausgegangen ist . hiergegen gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . 2 . Grundsätze allgemeinen Prospekthaftung hat Rechtsprechung Analogie gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen entwickelt etwa . ; . ; . ; . Tatbestände sehen durchweg Ansprüche Prospekthaftung Monaten Kenntnis Anlegers spektfehler spätestens jedoch Jahren verjähren . ist etwa § Abs. § Abs. AuslInvestmG Inkrafttreten Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes 1 . April § BörsG § VerkaufsprospektG . V.m . BörsG vorgesehen . stellen § Abs. § Abs. AuslInvestmG Beginn Dreijahresfrist Kaufvertrag § BörsG § VerkaufsprospektG . V.m . BörsG Prospektherausgabe . Umständen lag gesetzlichen Bestimmungen nur Haftungsvoraussetzungen auch Verjährungsfrist Maßstab berücksichtigen . hat geführt Senat Anlehnung damals bereits Kraft gewesenen Bestimmungen Abs. § Abs. AuslInvestmG entschieden hat auch Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsansprüche Monaten Kenntnis Prospektfehlers spätestens Jahre Beitritt Gesellschaft Erwerb Anteile verjähren . Senat sieht Anlaß . vertretenen Standpunkt Literatur allgemein Zustimmung gefunden hat vgl. Prospekthaftung S. ; ; MünchKomm.-Emmerich 3 . Aufl . Rdn . ; 12 . Aufl . § Rdn . ; Staudinger/Löwisch 13 . Aufl . Vorbem . § . . ; speziell geschlossenen Immobilienfonds : ; Schmidt/Weidert . ; abzugehen . 3 . Auffassung Berufungsgerichts ergibt auch Entscheidung Bundesgerichtshofs 1 . Juni . f. Prospekthaftungsansprüchen Bauherrenmodellen vgl. auch . 7 . September Bauträgermodell Notwendigkeit noch Rechtfertigung Prospekthaftungsansprüche geschlossenen Immobilienfonds Abweichung allgemein Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährung dreißigjährigen Verjährungsfrist § unterwerfen . Entscheidung 1 . Juni basiert Prämisse Bauherrenmodelle anderen Anlageformen grundlegend unterscheiden . Grundlage wird Entscheidung Verjährung Prospekthaftungsansprüchen Bauherrenmodellen Lösung erarbeitet ausschließlich Besonderheiten Anlageform Ableitung Erklärung findet . Unterschied anderen Anlageformen ist Bauherrenmodell unbestimmte Dauer angelegt ; zielt vielmehr Anleger Teil fraglichen Immobilie Grundsätzen Eigentum erwirbt . muß Anleger konzeptionellen Gründen Bauherr Immobilie auftreten . muß rechtlich wirtschaftlich Werkbesteller gleichstehen . Allein Hinblick Umstände sind vertraglichen Beziehungen Bauherrenmodellen erheblichem Umfang Werkvertragsrecht geprägt . Besonderheit Bauherrenmodelle wird Entscheidung 1 . Juni Verjährungsfrage ausschließlich werkvertragliche Gesichtspunkte abgestellt . . Auffassung Berufungsgerichts besteht bereits Ansatz Veranlassung ausschließlich werkvertraglicher Argumentation beruhende Entscheidung 1 . Juni Bauherrenmodellen geschlossene Immobilienfonds übertragen . Anders Bauherrenmodelle sind geschlossene Immobilienfonds Erwerb Teil-)Grundeigentum ausgerichtet . Konzeption erfordert Anleger rechtlich wirtschaftlich Position Bauherren einnehmen . Auch sonst sind vertraglichen Beziehungen Beteiligten werkvertraglichen Elementen geprägt . Vordergrund steht ähnlich Publikumskommanditgesellschaften Dauer angelegter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß Fonds anderen gesellschaftsrechtlich geprägten Anlageformen wesentlichen lediglich unterscheiden Immobilie selten Immobilien wesentlichen Vermögensgegenstand Gesellschaft bildet . Interessenlage gleicht Anleger Prospektverantwortlichen Prospekthaftung erfaßten Tatbeständen wesentlichen Punkten . II . hat Beklagte Einrede Verjährung Recht erhoben . Verjährungsfrist war unstreitig verstrichen Klägerin Anteile gezeichnet Schadensersatzansprüche aber erst August eingereichten Klage rechtshängig gemacht hat . Röhricht Hesselberger Kraemer