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1534 lines
12 KiB

NAMEN
Urteil
Verkündet
:
22
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
Ca
;
§
Abs.
Bb
;
AktG
schuldrechtlicher
Vertrag
Aktiengesellschaft
Aktionär
Aktionär
Aktien
Gesellschaft
unentgeltlich
übertragen
hat
Vertrag
beendet
wird
ist
jedenfalls
dann
nichtig
Aktionär
Aktien
zuvor
entgeltlich
erworben
hat
.
Urteil
22
.
Januar
AG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Zurückweisung
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
6
.
April
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
11
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Amtsgerichts
9
Juli
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
klagende
Aktiengesellschaft
betreibt
Verbundsystem
Versicherungsmakler
.
§
Satzung
besteht
Unternehmensgegenstand
Versicherungsmaklern
Hilfen
Unterstützungsmittel
Verfügung
stellen
Berufsbild
Maklers
ergeben
.
Aktionäre
sind
Versicherungsmakler
.
sind
Partnerschaftsvertrag
"
Klägerin
verbunden
.
Rahmen
bietet
Klägerin
Partnern
Unterstützungsleistungen
.
Beklagte
selbständige
Versicherungsmaklerin
tätig
ist
schloss
29
.
Mai
Partnerschaftsvertrag
Klägerin
.
ist
vorgesehen
Partner
vinkulierte
Namensaktien
Klägerin
Nominalwert
jeweils
erwerben
einmalige
Bearbeitungsgebühr
Höhe
weitere
Beiträge
zahlen
hat
.
Vertrag
kann
Vertragsparteien
dreimonatigen
Frist
Ablauf
Kalenderjahres
gekündigt
werden
.
§
Abs.
Vertrages
heißt
:
Beendigung
Vertragsverhältnisses
gibt
-Partner
-Aktien
unentgeltlich
Übertragung
neuen
-Partner
.
Beklagte
erwarb
Aktien
Klägerin
insgesamt
.
Schreiben
12
.
September
kündigte
Klägerin
Partnerschaftsvertrag
31
.
Dezember
.
Klägerin
verlangt
Klage
unentgeltliche
Rückübertragung
Aktien
.
Beklagte
wehrt
erstrebt
hilfsweise
Verurteilung
Herausgabe
nur
Zug
Zug
Zahlung
angemessenen
Abfindung
.
Amtsgericht
hat
Klage
Einschränkung
stattgegeben
Übertragung
Aktien
Zug
Zug
Zahlung
geschehen
habe
.
beiderseitigen
Berufungen
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
verfolgen
Parteien
jeweiligen
Rechtsschutzbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Revision
Beklagten
führt
teilweisen
Aufhebung
landgerichtlichen
Urteils
Abweisung
Klage
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Anspruch
Rückübertragung
Aktien
ergebe
Abs.
Partnerschaftsvertrages
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
ordentliche
Kündigung
§
Abs.
Partnerschaftsvertrages
sei
Rechtsprechung
sogenannten
Hinauskündigungsklauseln
wirksam
.
stelle
zwar
Pflicht
Aktien
unentgeltlich
übertragen
unangemessene
Benachteiligung
§
Abs.
Nr.
sei
unwirksam
.
Wirksam
bleibe
aber
Pflicht
Aktien
Zahlung
Nennwerts
übertragen
.
II
.
Ausführungen
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Regelung
Abs.
Partnerschaftsvertrages
Beendigung
Vertrages
Beklagte
verpflichtet
sein
soll
Aktien
Klägerin
unentgeltlich
zurückzuübertragen
ist
gemäß
§
Abs.
nichtig
guten
Sitten
verstößt
.
Rechtsfolge
Verstoßes
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Nichtigkeit
gesamten
Klausel
§
Abs.
Partnerschaftsvertrages
.
1
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Satzung
Klägerin
Pflicht
Aktionäre
ergibt
Aktien
Beendigung
Partnerschaftsvertrages
Klägerin
zurückzuübertragen
.
Ebenso
hat
Satzung
begründete
Pflicht
Aktionäre
festgestellt
Fall
Aktien
beitrittswilligen
Dritten
übertragen
.
derartige
Satzungsklauseln
zulässig
wären
Grundsatz
beschränkten
Satzungsautonomie
§
Abs.
AktG
verstoßen
würden
Zulässigkeit
.
;
.
;
Übertragung
Vererbung
Mitgliedschaftsrechten
Handelsgesellschaften
S.
;
Festschrift
S.
f.
;
s.
auch
.
;
.
;
Ausschluss
Gesellschaft
Verein
S.
bedarf
somit
Entscheidung
.
2
.
Pflicht
Rückgabe
Aktien
Klägerin
kann
vielmehr
allein
§
Abs.
Partnerschaftsvertrages
ergeben
.
Klausel
ist
indes
nichtig
.
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
allerdings
anerkannt
Aktionäre
allgemeinen
Vertragsfreiheit
schuldrechtliche
Nebenabreden
treffen
Regelungen
vorsehen
können
Satzung
Aktiengesellschaft
zulässig
wären
Urteil
25
.
September
104
;
Urteil
13
.
Juni
f.
;
Urteil
24
November
.
Schutzgemeinschaftsvertrag
;
OLG
.
;
Röhricht
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
.
;
Hüffer
AktG
10
.
Aufl
.
.
.
;
Seibt
AktG
2
.
Aufl
.
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
;
Limmer
AktG
2
.
Aufl
.
.
.
;
Arnd
3
.
Aufl
.
.
.
;
MittBayNot
;
Noack
Gesellschaftervereinbarungen
Kapitalgesellschaften
S.
.
;
ebenso
GmbH
Urteil
29
.
Mai
ZR
;
20
.
Januar
298
;
Urteil
7
.
Februar
f.
;
Urteil
27
.
Oktober
;
Urteil
15
.
Oktober
.
.
;
Beschluss
15
.
März
ZR
4/09
.
.
So
können
etwa
Gesellschafter
Familiengesellschaft
vereinbaren
Aktionär
Aktiengesellschaft
ausscheiden
will
Aktien
übrigen
Gesellschaftern
Kauf
anbieten
muss
Urteil
25
.
September
104
;
Urteil
13
.
Juni
.
wird
zulässige
Ziel
verfolgt
Kreis
Aktionäre
Familienmitglieder
beschränken
.
Gleiche
gilt
Regelungen
Aktionärskreis
Personen
beschränkt
werden
soll
anderes
gemeinsames
Merkmal
aufweisen
Friedewald
personalistische
Aktiengesellschaft
.
Regel
wird
derartige
Absprache
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
begründet
vgl.
21
.
September
.
.
Hier
ist
entsprechende
schuldrechtliche
Nebenabrede
aber
Aktionären
getroffen
worden
.
Vielmehr
hat
klagende
Aktiengesellschaft
selbst
jeweils
künftigen
Aktionär
vereinbart
Beendigung
geschlossenen
Partnerschaftsvertrages
auch
fristgemäßen
Kündigung
Klägerin
Aktien
Klägerin
unentgeltlich
zurückzuübertragen
habe
.
derartige
Abrede
verstößt
guten
Sitten
§
Abs.
.
schuldrechtliche
Vereinbarung
Aktiengesellschaft
jeweiligen
Aktionär
können
grundsätzlich
Rechte
Pflichten
begründet
werden
gegenwärtigen
künftigen
Aktionäre
treffen
sollen
mitgliedschaftlicher
Natur
sind
Wiedemann
4
.
Aufl
.
.
f.
;
Röhricht
4
.
Aufl
.
.
13
;
Zöllner
2
.
Aufl
.
.
11
;
ebenso
GmbH
Ulmer
Ulmer/Habersack/Winter
Rn
.
8
;
aA
Fn
.
;
Meinungsstand
MünchKommAktG/Oechsler
3
.
Aufl
.
.
f.
.
Abreden
sind
vielmehr
notwendige
materielle
Satzungsbestandteile
Urteil
11
.
Oktober
ZR
;
ebenso
GmbH
Urteil
25
.
Oktober
ZR
nur
dann
wirksam
sein
können
Satzung
aufgenommen
werden
.
So
kann
etwa
Recht
Zwangseinziehung
Sinne
§
AktG
schuldrechtliche
Abrede
Aktiengesellschaft
Aktionären
begründet
werden
vgl.
MittBayNot
283
;
Hüffer
AktG
10
.
Aufl
.
.
aE
.
Hier
haben
Klägerin
jeweiligen
Aktionäre
schuldrechtliche
Verträge
geschlossen
nämlich
Partnerschaftsverträge
Ergebnis
Bindung
Aktionäre
erreichen
wollten
.
wird
Schrifttum
Übereinstimmung
obiter
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
Meinung
vertreten
schuldrechtliche
Nebenabreden
Aktionäre
Gesellschaft
seien
dann
zulässig
Ziel
verfolgten
Ergänzung
satzungsmäßigen
Vinkulierung
Aktien
§
Abs.
AktG
bestimmten
Aktionärskreis
erhalten
AG
.
;
Schanz
;
Merkt
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
MünchKommAktG/Bayer
3
.
Aufl
.
.
;
Hefermehl/Bungeroth
Aktiengesetz
§
.
;
ebenso
schuldrechtliche
Vereinbarungen
zusätzlichen
Zahlungen
Gesellschaft
:
Drygala
3
.
Aufl
.
.
31
;
Lutter
2
.
Aufl
.
§
.
21
;
Hüffer
Aktiengesetz
10
.
Aufl
.
.
.
geht
etwa
Fall
Ausgabe
Belegschaftsaktien
Rückübertragung
Aktien
Fall
sichergestellt
werden
soll
Mitarbeiter
Unternehmen
ausscheidet
.
.
Gegenmeinung
hält
derartige
Andienungspflichten
unzulässig
.
stellt
Gesellschaft
Rahmen
Nebenabrede
Vorstand
vertreten
wird
Vorstand
Widerspruch
innergesellschaftlichen
Kompetenzordnung
Zusammensetzung
Hauptversammlung
bestimmen
könne
.
Möglichkeit
Zustimmungserfordernisses
Vinkulierung
Aktien
§
Abs.
AktG
seien
aber
enge
Grenzen
gesetzt
etwa
Verbot
§
Abs.
AktG
zeige
Aktionär
verpflichten
dürfe
Stimmrecht
Weisungen
Vorstands
auszuüben
.
fehle
Vorstand
Geschäftsführungsbefugnis
Abschluss
derartiger
Vereinbarungen
Immenga
AG
79
;
AG
.
;
ähnlich
schon
Handbuch
gesamten
Handelsrechts
.
Band
S.
.
Meinung
grundsätzlich
folgen
ist
braucht
vorliegenden
Falles
entschieden
werden
.
jedenfalls
ist
schuldrechtlicher
Vertrag
Aktiengesellschaft
Aktionär
unwirksam
Aktionär
verpflichtet
sein
soll
Beendigung
Vertragsbeziehung
entgeltlich
erworbenen
Aktien
entschädigungslos
Gesellschaft
zurückzuübertragen
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
fällt
Aktie
verkörperte
Anteilseigentum
Schutz
Art
.
Abs.
GG
.
;
.
Daimler/Chrysler
;
DAT/Altana
;
f.
;
Urteil
25
November
47
55
;
Beschluss
12
.
März
ZB
.
Schutzbereich
Eigentumsgarantie
umfasst
Substanz
Anteilseigentums
mitgliedschaftsrechtlichen
vermögensrechtlichen
-9-
tung
.
ist
beispielsweise
betroffen
Ausschluss
Aktionärs
.
.
Grundsätzlich
ist
Aktionär
Aktien
eingezogen
werden
sonst
Gesellschaft
ausgeschlossen
wird
volle
Wert
Aktien
ersetzen
.
entschädigungsloser
nur
unangemessen
geringen
Abfindung
verbundener
Ausschluss
greift
unzulässig
vermögensmäßige
Rechtsposition
Aktionärs
verstößt
grundsätzlich
Eigentumsgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
guten
Sitten
§
Abs.
Ausschluss
Gesellschaft
Verein
S.
f.
;
MünchKommAktG/Oechsler
3
.
Aufl
.
.
;
AktG
2
.
Aufl
§
.
;
auch
;
MünchHdbGesRIV/Krieger
3
.
Aufl
.
.
.
Grundsatz
gilt
nur
Zwangseinziehung
Sinne
AktG
Übertragung
Aktien
§
.
AktG
gegebenenfalls
auch
zwangsweisen
Ausschluss
Satzung
getroffenen
schuldrechtlichen
Abrede
beruht
.
ist
Grund
ersichtlich
Aktieneigentum
Eingriffe
schuldrechtlicher
Abreden
geringer
schützen
Eingriffe
Satzungsbestimmung
Gesetz
beruhen
.
Aktionär
Begründung
Aktionärsstellung
Eingriffsmöglichkeit
einverstanden
erklärt
hat
gilt
satzungsmäßige
Einziehungsrecht
ebenso
möglicherweise
anzuerkennendes
Ausschließungsrecht
schuldrechtlichen
Abrede
.
Jedenfalls
dann
Aktionär
hier
Aktien
entgeltlich
erworben
hat
verletzt
Pflicht
unentgeltlichen
Rückübertragung
Aktien
Eigentumsgrundrecht
kann
Bestand
haben
.
Rechtsfolge
Verstoßes
ist
Nichtigkeit
gesamten
Klausel
§
Abs.
Partnerschaftsvertrages
.
kann
gänzende
Vertragsauslegung
entsprechende
Anwendung
§
noch
Umdeutung
aufrechterhalten
werden
.
ergänzende
Vertragsauslegung
§
entsprechende
Anwendung
§
kommt
schon
Betracht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sittenwidrigen
Verhältnisses
Leistung
Gegenleistung
nichtiges
Rechtsgeschäft
grundsätzlich
Anpassung
Leistungen
noch
vertretbares
Maß
aufrechterhalten
werden
kann
vgl.
Urteil
30
.
Mai
;
Urteil
12
Juli
ZR
;
Urteil
21
.
März
.
kommt
Umstände
festgestellt
noch
sonst
ersichtlich
sind
ermittelt
werden
könnte
Regelung
Parteien
angemessener
Abwägung
Interessen
Glauben
getroffen
hätten
Unwirksamkeit
Klausel
§
Abs.
Partnerschaftsvertrages
bedacht
hätten
vgl.
etwa
Urteil
14
.
März
.
24
;
Urteil
7
November
juris
.
.
gilt
Umdeutung
§
.
Zwar
wird
Fall
Satzung
angeordneten
entschädigungslosen
Zwangseinziehung
Schrifttum
angenommen
Regelung
gestattete
entgeltliche
Einziehung
umzudeuten
ist
vgl.
MünchKommAktG/Oechsler
3
.
Aufl
.
.
.
wird
angeführt
gestattete
Einziehung
Beschluss
Hauptversammlung
erfordert
strengen
Bestimmtheitsgrundsatz
unterliegt
angeordnete
Zwangseinziehung
§
Abs.
AktG
Beteiligung
Hauptversammlung
Vorstand
vollzogen
wird
.
bleibt
gestatteten
Zwangseinziehung
Hauptversammlung
vorbehalten
angemessene
Abfindung
jedenfalls
Bemessungsgrundsätze
festzulegen
Lutter
2
.
Aufl
.
.
.
kann
aber
nur
Satzung
vorzusehenden
Formen
Zwangseinziehung
gelten
etwaige
Ausschlussmöglichkeit
Kündigung
schuldrechtlichen
Abrede
.
insoweit
fehlt
schon
Möglichkeit
Wege
Umdeutung
Zuständigkeit
Hauptversammlung
begründen
.
Übrigen
hat
auch
Umdeutung
hypothetischen
Parteiwillen
orientieren
17
.
September
ZB
.
.
hypothetische
Parteiwille
kann
Vielgestaltigkeit
schuldrechtlicher
Abreden
Sinne
gestatteten
Zwangseinziehung
angenommen
werden
.
Ebenso
gut
hätten
Parteien
Unwirksamkeit
Pflicht
entschädigungslosen
Rückübertragung
Aktien
bewusst
gewesen
wäre
Rückübertragung
gänzlich
verzichten
können
aber
Partnern
zahlenden
laufenden
Gebühren
höher
ansetzen
können
Kapital
etwaige
Abfindungszahlungen
aufzubringen
.
3
.
somit
schon
Pflicht
Übertragung
Aktien
Klägerin
begründet
worden
ist
kann
Frage
offen
bleiben
angemessene
Abfindung
gegebenenfalls
bemessen
wäre
.
Sunder
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung