NAMEN Urteil Verkündet : 22 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. Ca ; § Abs. Bb ; AktG schuldrechtlicher Vertrag Aktiengesellschaft Aktionär Aktionär Aktien Gesellschaft unentgeltlich übertragen hat Vertrag beendet wird ist jedenfalls dann nichtig Aktionär Aktien zuvor entgeltlich erworben hat . Urteil 22 . Januar AG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder Recht erkannt : Revision Beklagten Zurückweisung Revision Klägerin wird Urteil 6 . Kammer Handelssachen Landgerichts 6 . April Fassung Berichtigungsbeschlusses 11 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil Amtsgerichts 9 Juli teilweise abgeändert folgt neu gefasst : Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin . Tatbestand : klagende Aktiengesellschaft betreibt Verbundsystem Versicherungsmakler . § Satzung besteht Unternehmensgegenstand Versicherungsmaklern Hilfen Unterstützungsmittel Verfügung stellen Berufsbild Maklers ergeben . Aktionäre sind Versicherungsmakler . sind Partnerschaftsvertrag " Klägerin verbunden . Rahmen bietet Klägerin Partnern Unterstützungsleistungen . Beklagte selbständige Versicherungsmaklerin tätig ist schloss 29 . Mai Partnerschaftsvertrag Klägerin . ist vorgesehen Partner vinkulierte Namensaktien Klägerin Nominalwert jeweils € erwerben einmalige Bearbeitungsgebühr Höhe € weitere Beiträge zahlen hat . Vertrag kann Vertragsparteien dreimonatigen Frist Ablauf Kalenderjahres gekündigt werden . § Abs. Vertrages heißt : Beendigung Vertragsverhältnisses gibt -Partner -Aktien unentgeltlich Übertragung neuen -Partner . Beklagte erwarb Aktien Klägerin insgesamt € . Schreiben 12 . September kündigte Klägerin Partnerschaftsvertrag 31 . Dezember . Klägerin verlangt Klage unentgeltliche Rückübertragung Aktien . Beklagte wehrt erstrebt hilfsweise Verurteilung Herausgabe nur Zug Zug Zahlung angemessenen Abfindung . Amtsgericht hat Klage Einschränkung stattgegeben Übertragung Aktien Zug Zug Zahlung € geschehen habe . beiderseitigen Berufungen hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen Parteien jeweiligen Rechtsschutzbegehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . Revision Beklagten führt teilweisen Aufhebung landgerichtlichen Urteils Abweisung Klage § Abs. . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Anspruch Rückübertragung Aktien ergebe Abs. Partnerschaftsvertrages § Abs. Satz Alt . . ordentliche Kündigung § Abs. Partnerschaftsvertrages sei Rechtsprechung sogenannten Hinauskündigungsklauseln wirksam . stelle zwar Pflicht Aktien unentgeltlich übertragen unangemessene Benachteiligung § Abs. Nr. sei unwirksam . Wirksam bleibe aber Pflicht Aktien Zahlung Nennwerts übertragen . II . Ausführungen sind frei Rechtsfehlern . Regelung Abs. Partnerschaftsvertrages Beendigung Vertrages Beklagte verpflichtet sein soll Aktien Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen ist gemäß § Abs. nichtig guten Sitten verstößt . Rechtsfolge Verstoßes ist Auffassung Berufungsgerichts Nichtigkeit gesamten Klausel § Abs. Partnerschaftsvertrages . 1 . Berufungsgericht hat festgestellt Satzung Klägerin Pflicht Aktionäre ergibt Aktien Beendigung Partnerschaftsvertrages Klägerin zurückzuübertragen . Ebenso hat Satzung begründete Pflicht Aktionäre festgestellt Fall Aktien beitrittswilligen Dritten übertragen . derartige Satzungsklauseln zulässig wären Grundsatz beschränkten Satzungsautonomie § Abs. AktG verstoßen würden Zulässigkeit . ; . ; Übertragung Vererbung Mitgliedschaftsrechten Handelsgesellschaften S. ; Festschrift S. f. ; s. auch . ; . ; Ausschluss Gesellschaft Verein S. bedarf somit Entscheidung . 2 . Pflicht Rückgabe Aktien Klägerin kann vielmehr allein § Abs. Partnerschaftsvertrages ergeben . Klausel ist indes nichtig . Rechtsprechung Schrifttum ist allerdings anerkannt Aktionäre allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen Regelungen vorsehen können Satzung Aktiengesellschaft zulässig wären Urteil 25 . September 104 ; Urteil 13 . Juni f. ; Urteil 24 November . Schutzgemeinschaftsvertrag ; OLG . ; Röhricht Großkomm . AktG 4 . Aufl . . . ; Hüffer AktG 10 . Aufl . . . ; Seibt AktG 2 . Aufl . . . ; 3 . Aufl . . . ; Limmer AktG 2 . Aufl . . . ; Arnd 3 . Aufl . . . ; MittBayNot ; Noack Gesellschaftervereinbarungen Kapitalgesellschaften S. . ; ebenso GmbH Urteil 29 . Mai ZR ; 20 . Januar 298 ; Urteil 7 . Februar f. ; Urteil 27 . Oktober ; Urteil 15 . Oktober . . ; Beschluss 15 . März ZR 4/09 . . So können etwa Gesellschafter Familiengesellschaft vereinbaren Aktionär Aktiengesellschaft ausscheiden will Aktien übrigen Gesellschaftern Kauf anbieten muss Urteil 25 . September 104 ; Urteil 13 . Juni . wird zulässige Ziel verfolgt Kreis Aktionäre Familienmitglieder beschränken . Gleiche gilt Regelungen Aktionärskreis Personen beschränkt werden soll anderes gemeinsames Merkmal aufweisen Friedewald personalistische Aktiengesellschaft . Regel wird derartige Absprache Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet vgl. 21 . September . . Hier ist entsprechende schuldrechtliche Nebenabrede aber Aktionären getroffen worden . Vielmehr hat klagende Aktiengesellschaft selbst jeweils künftigen Aktionär vereinbart Beendigung geschlossenen Partnerschaftsvertrages auch fristgemäßen Kündigung Klägerin Aktien Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen habe . derartige Abrede verstößt guten Sitten § Abs. . schuldrechtliche Vereinbarung Aktiengesellschaft jeweiligen Aktionär können grundsätzlich Rechte Pflichten begründet werden gegenwärtigen künftigen Aktionäre treffen sollen mitgliedschaftlicher Natur sind Wiedemann 4 . Aufl . . f. ; Röhricht 4 . Aufl . . 13 ; Zöllner 2 . Aufl . . 11 ; ebenso GmbH Ulmer Ulmer/Habersack/Winter Rn . 8 ; aA Fn . ; Meinungsstand MünchKommAktG/Oechsler 3 . Aufl . . f. . Abreden sind vielmehr notwendige materielle Satzungsbestandteile Urteil 11 . Oktober ZR ; ebenso GmbH Urteil 25 . Oktober ZR nur dann wirksam sein können Satzung aufgenommen werden . So kann etwa Recht Zwangseinziehung Sinne § AktG schuldrechtliche Abrede Aktiengesellschaft Aktionären begründet werden vgl. MittBayNot 283 ; Hüffer AktG 10 . Aufl . . aE . Hier haben Klägerin jeweiligen Aktionäre schuldrechtliche Verträge geschlossen nämlich Partnerschaftsverträge Ergebnis Bindung Aktionäre erreichen wollten . wird Schrifttum Übereinstimmung obiter Bayerischen Obersten Landesgerichts Meinung vertreten schuldrechtliche Nebenabreden Aktionäre Gesellschaft seien dann zulässig Ziel verfolgten Ergänzung satzungsmäßigen Vinkulierung Aktien § Abs. AktG bestimmten Aktionärskreis erhalten AG . ; Schanz ; Merkt Großkomm . AktG 4 . Aufl . . ; MünchKommAktG/Bayer 3 . Aufl . . ; Hefermehl/Bungeroth Aktiengesetz § . ; ebenso schuldrechtliche Vereinbarungen zusätzlichen Zahlungen Gesellschaft : Drygala 3 . Aufl . . 31 ; Lutter 2 . Aufl . § . 21 ; Hüffer Aktiengesetz 10 . Aufl . . . geht etwa Fall Ausgabe Belegschaftsaktien Rückübertragung Aktien Fall sichergestellt werden soll Mitarbeiter Unternehmen ausscheidet . . Gegenmeinung hält derartige Andienungspflichten unzulässig . stellt Gesellschaft Rahmen Nebenabrede Vorstand vertreten wird Vorstand Widerspruch innergesellschaftlichen Kompetenzordnung Zusammensetzung Hauptversammlung bestimmen könne . Möglichkeit Zustimmungserfordernisses Vinkulierung Aktien § Abs. AktG seien aber enge Grenzen gesetzt etwa Verbot § Abs. AktG zeige Aktionär verpflichten dürfe Stimmrecht Weisungen Vorstands auszuüben . fehle Vorstand Geschäftsführungsbefugnis Abschluss derartiger Vereinbarungen Immenga AG 79 ; AG . ; ähnlich schon Handbuch gesamten Handelsrechts . Band S. . Meinung grundsätzlich folgen ist braucht vorliegenden Falles entschieden werden . jedenfalls ist schuldrechtlicher Vertrag Aktiengesellschaft Aktionär unwirksam Aktionär verpflichtet sein soll Beendigung Vertragsbeziehung entgeltlich erworbenen Aktien entschädigungslos Gesellschaft zurückzuübertragen . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs fällt Aktie verkörperte Anteilseigentum Schutz Art . Abs. GG . ; . Daimler/Chrysler ; DAT/Altana ; f. ; Urteil 25 November 47 55 ; Beschluss 12 . März ZB . Schutzbereich Eigentumsgarantie umfasst Substanz Anteilseigentums mitgliedschaftsrechtlichen vermögensrechtlichen -9- tung . ist beispielsweise betroffen Ausschluss Aktionärs . . Grundsätzlich ist Aktionär Aktien eingezogen werden sonst Gesellschaft ausgeschlossen wird volle Wert Aktien ersetzen . entschädigungsloser nur unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig vermögensmäßige Rechtsposition Aktionärs verstößt grundsätzlich Eigentumsgrundrecht Art . Abs. GG guten Sitten § Abs. Ausschluss Gesellschaft Verein S. f. ; MünchKommAktG/Oechsler 3 . Aufl . . ; AktG 2 . Aufl § . ; auch ; MünchHdbGesRIV/Krieger 3 . Aufl . . . Grundsatz gilt nur Zwangseinziehung Sinne AktG Übertragung Aktien § . AktG gegebenenfalls auch zwangsweisen Ausschluss Satzung getroffenen schuldrechtlichen Abrede beruht . ist Grund ersichtlich Aktieneigentum Eingriffe schuldrechtlicher Abreden geringer schützen Eingriffe Satzungsbestimmung Gesetz beruhen . Aktionär Begründung Aktionärsstellung Eingriffsmöglichkeit einverstanden erklärt hat gilt satzungsmäßige Einziehungsrecht ebenso möglicherweise anzuerkennendes Ausschließungsrecht schuldrechtlichen Abrede . Jedenfalls dann Aktionär hier Aktien entgeltlich erworben hat verletzt Pflicht unentgeltlichen Rückübertragung Aktien Eigentumsgrundrecht kann Bestand haben . Rechtsfolge Verstoßes ist Nichtigkeit gesamten Klausel § Abs. Partnerschaftsvertrages . kann gänzende Vertragsauslegung entsprechende Anwendung § noch Umdeutung aufrechterhalten werden . ergänzende Vertragsauslegung § entsprechende Anwendung § kommt schon Betracht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sittenwidrigen Verhältnisses Leistung Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich Anpassung Leistungen noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann vgl. Urteil 30 . Mai ; Urteil 12 Juli ZR ; Urteil 21 . März . kommt Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind ermittelt werden könnte Regelung Parteien angemessener Abwägung Interessen Glauben getroffen hätten Unwirksamkeit Klausel § Abs. Partnerschaftsvertrages bedacht hätten vgl. etwa Urteil 14 . März . 24 ; Urteil 7 November juris . . gilt Umdeutung § . Zwar wird Fall Satzung angeordneten entschädigungslosen Zwangseinziehung Schrifttum angenommen Regelung gestattete entgeltliche Einziehung umzudeuten ist vgl. MünchKommAktG/Oechsler 3 . Aufl . . . wird angeführt gestattete Einziehung Beschluss Hauptversammlung erfordert strengen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegt angeordnete Zwangseinziehung § Abs. AktG Beteiligung Hauptversammlung Vorstand vollzogen wird . bleibt gestatteten Zwangseinziehung Hauptversammlung vorbehalten angemessene Abfindung jedenfalls Bemessungsgrundsätze festzulegen Lutter 2 . Aufl . . . kann aber nur Satzung vorzusehenden Formen Zwangseinziehung gelten etwaige Ausschlussmöglichkeit Kündigung schuldrechtlichen Abrede . insoweit fehlt schon Möglichkeit Wege Umdeutung Zuständigkeit Hauptversammlung begründen . Übrigen hat auch Umdeutung hypothetischen Parteiwillen orientieren 17 . September ZB . . hypothetische Parteiwille kann Vielgestaltigkeit schuldrechtlicher Abreden Sinne gestatteten Zwangseinziehung angenommen werden . Ebenso gut hätten Parteien Unwirksamkeit Pflicht entschädigungslosen Rückübertragung Aktien bewusst gewesen wäre Rückübertragung gänzlich verzichten können aber Partnern zahlenden laufenden Gebühren höher ansetzen können Kapital etwaige Abfindungszahlungen aufzubringen . 3 . somit schon Pflicht Übertragung Aktien Klägerin begründet worden ist kann Frage offen bleiben angemessene Abfindung gegebenenfalls bemessen wäre . Sunder Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung