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1986 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
wird
Beklagte
Abänderung
Urteils
3
.
Kammer
Handelssachen
3
.
März
verurteilt
Kläger
DM
%
Zinsen
8
November
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Vergleichsverwalter
GmbH
künftig
:
GmbH
nimmt
Treuhänder
Vergleichsgläubiger
Beklagten
abgetretenem
Recht
Gesellschaft
§
Abs.
GmbHG
Erstattung
Gewinnausschüttungen
Höhe
zusammen
DM
Anspruch
Jahre
erhalten
hat
.
Beklagte
war
Jahr
Anteil
zuletzt
949.000,--
DM
GmbH
beteiligt
Stammkapital
damals
Mio.
DM
belief
.
März
erhielt
entsprechenden
Gewinnverwendungsbeschlusses
Jahr
Gesellschaft
DM
.
Weiterhin
beschloß
Gesellschafterversammlung
5
.
18
Juli
Vorabausschüttungen
Geschäftsjahr
Gewinnverwendungsbeschluß
Jahr
März
bestätigt
wurden
Beklagte
Gesellschaft
DM
405.333,33
DM
erhielt
.
August
veräußerte
Beklagte
Geschäftsanteil
DM
.
August
wurde
Vermögen
GmbH
gerichtliche
Vergleichsverfahren
eröffnet
Kläger
Vergleichsverwalter
bestellt
.
lag
folgendes
Geschehen
zugrunde
:
Geschäftsgegenstand
GmbH
war
Ankauf
Forderungen
Wege
.
Größter
Gesellschaft
waren
B.
AG
Tochtergesellschaften
weltweit
Stadionbau
tätig
waren
.
Factoring-Umsatz
GmbH
B.-Gruppe
steigerte
Jahren
Fünfzehnfache
.
Jahre
stellte
erworbenen
Forderungen
B.-Gruppe
zunehmendem
Maße
zuletzt
ganz
überwiegenden
B.-Gruppe
Teil
erfundene
"
Luftforderungen
"
existierende
handelte
Existenz
GmbH
Hilfe
gefälschter
Unterlagen
vorgetäuscht
wurde
.
blieben
lange
Zeit
verborgen
B.-Gruppe
bestehenden
Vereinbarungen
weiterhin
Einzug
Forderungen
Schuldnern
übernehmen
sollte
sog.
stilles
Factoring
somit
möglich
war
GmbH
angebliche
Erlöse
Forderungseinzug
abzuführen
Wirklichkeit
eigenen
Mitteln
GmbH
stammten
Ankauf
immer
weiterer
Luftforderungen
B.-Gruppe
gezahlt
wurden
.
Verheimlichung
Täuschungen
erfand
B.-Gruppe
ständig
steigendem
Umfang
weitere
Forderungen
so
Bestand
Luftforderungen
"
Schneeballeffekt
"
kontinuierlich
vergrößerte
.
Aufdeckung
Täuschungen
Konkurs
B.
AG
stand
GmbH
Wertlosigkeit
aufgekauften
Forderungen
ganz
erheblichem
Umfang
überschuldet
war
.
März
schloß
Kläger
Gläubigern
GmbH
Gläubigerforderungen
DM
voll
hinausgehenden
Forderungen
%
erfüllt
werden
sollten
.
übrigen
wurden
Forderungen
erlassen
Verwertung
Vermögens
GmbH
gedeckt
würden
.
Vermögen
wurde
Kläger
Treuhänder
Gläubiger
übertragen
verwerten
Erlöse
Gläubiger
auskehren
sollte
.
Abschluß
Erfüllung
Vergleichs
waren
Kläger
möglich
einerseits
Gläubigerbanken
Forderungen
Höhe
Mio.
DM
verzichteten
andererseits
%
GmbH
beteiligte
Hauptgesellschafterin
AG
künftig
:
AG
Gesellschaft
Mio.
DM
zahlte
.
Hälfte
Betrages
wurde
Verzicht
GmbH
denkbaren
Ansprüche
AG
insbesondere
Kapitalaufbringung
-erhaltung
geleistet
;
anderen
Mio.
DM
waren
Gegenleistung
AG
übrigen
Zeitpunkt
Eröffnung
Vergleichsverfahrens
vorhandenen
Gesellschafter
Anteile
Kläger
AG
übertrugen
.
Auch
verzichtete
Kläger
Vergleich
Geltendmachung
jedweden
Anspruchs
GmbH
Kapitalaufbringung
-erhaltung
.
Vereinigung
Anteile
GmbH
Hand
AG
erfolgte
Absicht
enormen
steuerlichen
Verlustvortrag
GmbH
Höhe
ca.
Mrd.
DM
nutzen
können
.
geschah
Folge
Veräußerung
P.-Anteile
schließlich
Verlustvortrag
realisieren
konnte
.
gerichtliche
Vergleichsverfahren
Vermögen
GmbH
wurde
Erfüllung
Vergleichs
Oktober
aufgehoben
.
Gesellschaft
hat
inzwischen
Firma
geändert
.
Kläger
verlangt
Inhaber
Zusammenhang
Liquidationsvergleich
Treuhänder
Vergleichsgläubiger
übergegangenen
früheren
Vermögens
GmbH
Beklagten
Erstattung
Jahre
Gesellschaft
ausgeschütteten
Beträge
.
hat
vorgetragen
Gesellschaft
sei
Erwerbs
großen
Zahl
wertloser
Luftforderungen
schon
Jahren
über
Mio.
DM
überschuldet
gewesen
so
Ausschüttungen
Verbot
Auszahlung
Stammkapitals
gemäß
§
GmbHG
verstoßen
hätten
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichteten
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
antragsgemäßen
Verurteilung
Beklagten
.
Kläger
hat
Beklagten
Höhe
678.555,40
DM
Erstattungsanspruch
§
Abs.
GmbHG
Verbindung
§
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Klage
erster
Linie
begründet
Kläger
habe
ausreichend
dargelegt
Stammkapital
GmbH
Zeitraum
Auszahlungen
Jahres
gedeckt
war
.
Insbesondere
seien
Zeitpunkt
Umfang
angekauften
Luftforderungen
ungewiß
habe
Kläger
möglicherweise
bestehende
Ersatzansprüche
B.
AG
Organmitglieder
Aufsichtsratsmitglieder
GmbH
aufklären
vorgelegten
Bilanzen
einbeziehen
müssen
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Vielmehr
ist
Beklagte
schlüssigen
detaillierten
Vortrag
Klägers
Überschuldung
Gesellschaft
ausreichend
erklärt
hat
§
Abs.
so
Geständnisfiktion
§
Abs.
eintritt
.
Senat
kann
Zurückverweisung
Berufungsgericht
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
.
1
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Anforderungen
Darlegungslast
überspannt
wesentlichen
Sachvortrag
Klägers
übergangen
hat
.
Kläger
hat
schon
Klageschrift
Jahresabschlüsse
GmbH
Jahre
vorgelegt
vorgetragen
aktivierten
abgetretenen
B.-Forderungen
sogenannten
"
Stadionbereich
"
existierten
also
Luftforderungen
waren
bereits
Abzug
angekauften
Forderungen
fortwährend
vorhandene
Überschuldung
GmbH
ergibt
.
Anlage
Klageschrift
ist
überbewertete
Forderungsbereich
Aktivvermögens
eindeutig
gekennzeichnet
Stadionbereich
ziffernmäßig
einzelnen
Jahresabschlüsse
herausgezogen
worden
ist
;
Übersicht
Anschluß
enthält
sogar
jeweiligen
Auslandsfirmen
B.-Gruppe
Luftforderungen
erfaßt
werden
.
hat
Kläger
Bericht
Zeugen
benannten
Konkursverwalters
B.
AG
vorgelegt
unmißverständlich
dargelegt
hat
Recherchen
Strafverfahren
Landgericht
.
geständigen
"
Erfinder
"
B.-Betrugssystems
bestätigt
wurden
Stadiongeschäft
insgesamt
existierte
reine
Erfindung
Fälschung
war
"
Schneeballsystem
"
Ankauf
GmbH
Wege
stillen
Factoring
herbeizuführen
.
Entsprechendes
hat
Kläger
Vergleichsverwalter
GmbH
ermittelt
ebenfalls
Rechtsstreit
vorgelegten
Bericht
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
.
bestätigen
lassen
.
Kläger
hat
dann
schließlich
sogar
abweisenden
landgerichtlichen
Urteil
noch
Landgericht
geforderten
Stichtagsbilanzen
Auszahlungszeitpunkte
erwähnten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
erstellen
lassen
.
Vortrag
Klägers
läßt
insgesamt
wünschenswerten
Klarheit
entnehmen
GmbH
Jahre
nur
durchgängig
Unterbilanz
vorhanden
war
Gesellschaft
sogar
bereits
Stadium
schuldung
befunden
hat
.
Berufungsgericht
Vortrag
Zeitpunkt
Ankaufs
Luftforderungen
vermißt
ist
erfindlich
entscheidungserheblich
sein
könnte
.
Ebenso
ist
Berufungsgericht
"
möglicherweise
nur
%
"
angenommene
Anteil
B.-Forderungen
Gesamtumsatz
GmbH
hier
insoweit
Interesse
schlüssigen
Vortrag
Klägers
bereits
Wegfall
Luftforderungen
Stadionbereich
Überschuldung
GmbH
geführt
hat
.
2
.
Berufungsgericht
geht
auch
beanstandet
Kläger
habe
eventuelle
Regreßansprüche
GmbH
B.
AG
Vorstand
Aufsichtsrat
Berechnungen
einfließen
lassen
.
Zwar
mögen
GmbH
Schadensersatzforderungen
Verkaufs
Luftforderungen
zugestanden
haben
.
Kläger
hat
aber
insbesondere
Bezugnahme
Ausführungen
Bericht
Konkursverwalters
B.
AG
schlüssig
dargetan
Gründung
bereits
überschuldet
war
Forderungen
werthaltig
gewesen
sein
können
.
verkennt
Berufungsgericht
Verteilung
Darlegungslast
Klägervortrag
Überschuldung
B.
AG
entgegenhält
könne
ausgeschlossen
werden
Gesellschaft
vorhandene
Überschuldung
jeweiligen
Stichtagen
Gewinnen
Devisengeschäften
hätte
ausgleichen
können
.
Sofern
Beklagte
Kläger
dargelegten
Vermögenssituation
B.
AG
beruft
weitere
Vermögenspositionen
Aktiva
hätten
berücksichtigt
werden
müssen
gehört
prozessualen
Obliegenheiten
Vermögenspositionen
konkret
darzulegen
.
fehlt
hier
aber
;
handelt
angeblichen
Devisengewinnen
ersichtlich
bloße
Vermutung
Beklagten
.
Berufungsgericht
zeigt
auch
-9-
deten
Anlaß
Kläger
Schadensersatzansprüche
eigenen
Aufsichtsrat
Organpersonen
B.
AG
Hauptgesellschafterin
AG
aktivieren
.
Beklagte
hat
ausreichend
konkreten
werthaltigen
Schadensersatzansprüche
B.
AG
GmbH
dargetan
insbesondere
auch
dargelegt
inwiefern
Bestehen
Ansprüche
tatsächlich
realistische
möglichkeit
GmbH
geschlossen
werden
könnte
.
Immerhin
hätten
Ersatzansprüche
so
umfangreich
werthaltig
sein
müssen
GmbH
vorhandene
Überschuldung
Millionen
DM
ausgeglichen
noch
Stammkapital
gedeckt
hätten
.
3
.
schlüssigen
Vortrag
Klägers
bestehenden
Unterbilanz
hat
Beklagte
ausreichend
erklärt
.
Anforderungen
Erklärungslast
Gegners
darlegungspflichtigen
Partei
sind
abhängig
Substanz
Vortrags
Gegenseite
Sen
.
.
20
.
Mai
NJW-RR
.
Trägt
Darlegungspflichtige
konkreten
detaillierten
Sachverhalt
muß
Gegner
grundsätzlich
ebenfalls
substantiiert
äußern
Zöller/Greger
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
fehlt
hier
Beklagten
.
Beklagte
hat
zuvor
geschilderten
konkreten
detaillierten
Klägervortrag
Ausmaß
Überschuldung
GmbH
eingelassen
.
Überlegung
Beklagten
ausgebuchten
Forderungen
könnten
wertlos
sein
B.
AG
später
Zahlungen
geleistet
habe
geht
Wirkungsweise
B.
AG
betriebenen
"
"
verkennt
.
System
bestand
Bezahlung
Luftforderungen
B.
AG
jeweils
nen
Mitteln
GmbH
erfolgte
B.
AG
jeweils
weitere
Betrugsvorgänge
erschlichen
hatte
.
Umstand
späterer
Zahlungen
kann
Werthaltigkeit
Forderungen
geschlossen
werden
.
Kläger
konkret
detailliert
Auszahlungsstichtagen
jeweils
vorhandenen
Bestand
Luftforderungen
Stadionbereich
Weglassung
Forderungen
Bilanz
vorhandene
Ausmaß
Überschuldung
GmbH
vorgetragen
hat
oblag
Beklagten
zumindest
Anhaltspunkte
benennen
Kläger
auch
werthaltige
Forderungen
ausgebucht
haben
könnte
.
Beklagte
hat
jedoch
nur
ganz
allgemein
entgegengesetzt
Bilanzen
seien
unterschrieben
testiert
verstießen
anerkannte
Bilanzierungsgrundsätze
stammten
gar
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
..
einzelnen
Punkten
Bilanzen
inhaltlich
unzutreffend
sein
sollen
geht
Beklagtenvortrag
jedoch
.
Insgesamt
genügt
diesbezügliche
Beklagtenvortrag
somit
Anforderungen
Erklärungslast
so
Darlegungen
Klägers
Jahre
bestehende
Überschuldung
GmbH
zugestanden
anzusehen
sind
.
II
.
Auch
Berufungsgericht
Abweisung
Klage
Berufung
Urteil
erkennenden
Senats
11
.
Mai
Anm
.
zusätzlich
begründet
Erstattungsanspruch
Klägers
§
Abs.
GmbHG
wäre
zwischenzeitlich
Zweckerreichung
entfallen
GmbH
mittlerweile
saniert
Erstattung
Auffüllung
Stammkapitals
mehr
derlich
sei
begegnet
Berufungsurteil
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
Bestehen
Klageforderung
ist
nachträgliche
Besserung
Vermögenssituation
GmbH
Bedeutung
.
einmal
Verstoßes
§
Abs.
GmbHG
entstandener
Erstattungsanspruch
Gesellschaft
gemäß
§
Abs.
GmbHG
entfällt
Gesetzes
Gesellschaftskapital
zwischenzeitlich
anderweit
Höhe
nachhaltig
wiederhergestellt
ist
.
Urteil
11
.
Mai
aaO
geäußerten
gegenteiligen
Rechtsauffassung
hält
Senat
.
Fortfall
Erstattungsanspruchs
ist
rechtssystematisch
kaum
begründen
führt
Anwendungspraxis
stets
sachgerechten
Ergebnissen
.
Revision
Anschluß
große
Teile
Schrifttums
vgl.
Brandner
S.
32
;
Hommelhoff
.
;
Ulmer
FS
Jahre
S.
.
;
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
Scholz/Westermann
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Lutter/
Hommelhoff
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Rowedder
3
.
Aufl
.
Rdn
.
vorgetragenen
Bedenken
bezug
rechtliche
Konstruktion
Erlöschens
Erstattungsanspruchs
"
Zweckerreichung
sind
berechtigt
.
Abs.
GmbHG
setzt
ausschließlich
Verletzung
§
Abs.
GmbHG
Zeitpunkt
Auszahlung
ordnet
generell
Erstattung
Verstoß
Kapitalerhaltungsvorschrift
erbrachten
Leistungen
.
weitere
Bestand
Erstattungsanspruchs
gleichsam
auflösend
bedingt
Fortbestand
Unterbilanz
abhängig
sein
soll
kann
Wortlaut
noch
Sinn
Zweck
Regelung
entnommen
werden
.
Anspruch
§
Abs.
GmbHG
dient
Wiederaufbringung
verbotene
Auszahlung
verletzten
Stammkapitals
Gesellschaft
ist
funktional
Einlageanspruch
Gesellschaft
vergleichen
aaO
§
Rdn
.
3
;
Hommelhoff
aaO
S.
.
Bestand
Grundsatzes
realen
Kapitalaufbringung
Rolle
spielt
Stammkapital
Gesellschaft
möglicherweise
bereits
andere
Weise
gedeckt
ist
.
abweichende
Behandlung
Erstattungsanspruchs
ist
Grund
ersichtlich
.
spricht
insbesondere
auch
Vorschrift
§
Abs.
GmbHG
Anspruch
nur
entfallen
soll
Auszahlungsempfänger
gutgläubig
war
Erstattung
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
erforderlich
ist
.
Würde
Fortbestand
Erstattungsforderung
auch
noch
weiter
bestehenden
Unterbilanz
abhängig
machen
würden
gesetzlich
festgelegten
Voraussetzungen
Wegfall
Anspruchs
unterlaufen
.
Abhängigkeit
Erstattungsforderung
Fortbestand
Unterbilanz
würde
Gesellschaft
vorliegende
Fall
zeigt
faktisch
unmöglich
machen
Erstattungsforderung
Veräußerung
Gesellschaftsgläubiger
sonstige
Dritte
verwerten
.
Erstattungsschuldner
könnte
Erwerber
Forderung
Falle
entgegenhalten
Forderung
inzwischen
Zahlung
Veräußerungsentgelts
Tilgung
Gesellschaftsverbindlichkeit
Gegenleistung
Übertragung
Forderung
verbundenen
Wiederauffüllung
Stammkapitals
erloschen
sei
.
Gesellschaft
wäre
dann
Rückzahlung
erhaltenen
Entgelts
Forderungserwerber
verpflichtet
so
Stammkapital
wieder
angegriffen
wäre
.
Ergebnis
wäre
wirtschaftlich
Sinn
ginge
Erfordernissen
Geschäftspraxis
vorbei
Unternehmen
Vermeidung
Liquidationsengpasses
durchaus
sinnvoll
notwendig
sein
kann
Forderung
Veräußerung
alsbald
verwerten
selbst
einzuziehen
.
2
.
Beklagte
kann
Klageforderung
etwaige
Erfüllungsansprüche
Auszahlungen
zugrundeliegenden
Gewinnverwendungsbeschlüssen
Wege
Aufrechnung
Erhebung
dolo-petitEinwandes
entgegenhalten
widerspräche
Gebot
realen
Kapital(wieder)aufbringung
.
GmbHG
gebietet
Empfänger
verbotenen
Auszahlung
einzigen
Ausnahme
Absatz
geregelten
Falles
uneingeschränkt
Rückzahlung
Betrages
Gesellschaft
.
ist
Gesellschaftern
vorbehalten
Verwendung
Rückzahlung
Maßgabe
inneren
Verhältnisse
Gesellschaft
etwa
bestehender
Verpflichtungen
entscheiden
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klageanspruch
auch
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
GmbHG
.
Berufungsgericht
hält
Inanspruchnahme
Beklagten
Befriedigung
Gläubiger
GmbH
mehr
erforderlich
Vergleichsgläubigern
Beendigung
gerichtlichen
Vergleichsverfahrens
Ansprüche
mehr
Gesellschaft
zustünden
.
Beurteilung
trifft
.
Vermögen
GmbH
ist
Rahmen
Liquidationsvergleichs
streitgegenständlichen
Erstattungsforderung
Zwecke
Verwertung
Befriedigung
Gläubiger
vertreten
Kläger
übertragen
worden
;
Gläubiger
haben
nur
insoweit
Forderungen
GmbH
verzichtet
Vermögen
Befriedigung
mehr
erlangen
können
.
Kann
Erstattungsforderung
also
Beklagten
beigetrieben
werden
dient
Befriedigung
bestehender
Forderungsverzicht
umfaßter
Ansprüche
Gesellschaftsgläubiger
.
ist
nachvollziehbar
inwiefern
Berufungsgericht
Inanspruchnahme
Beklagten
Kläger
Treuhänder
Vergleichsgläubiger
widersprüchliches
Verhalten
Vergleichsgläubiger
sieht
Vergleichsverfahren
"
befriedigt
erklären
"
zugleich
Verfahrens
bestimmte
Restforderungen
Vergleichsmasse
verfolgen
könnten
.
Sinn
Zweck
Liquidationsvergleichs
§
Abs.
VerglO
ist
gerade
bestmögliche
Befriedigung
Vergleichsgläubiger
Verwertung
übertragenen
Vermögen
Vergleichsschuldners
.
IV
.
Inanspruchnahme
Beklagten
scheitert
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Verstoß
gesellschaftsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot
.
Auffassung
Berufungsgerichts
stellt
Inanspruchnahme
Beklagten
Anbetracht
Kläger
Durchführung
Vergleichsverfahrens
noch
vorhandenen
Gesellschaftern
GmbH
vereinbarten
Verzichts
Geltendmachung
Kapitalerhaltungsansprüchen
sachlich
gerechtfertigte
Benachteiligung
Vergleich
schaftern
.
Vereinbarung
Verzichts
Geltendmachung
Erstattungsansprüchen
verstoße
übrigen
§
Abs.
GmbHG
.
Umstand
begünstigte
Gesellschaftergruppe
Gegenzug
Gesellschaftsanteile
Kläger
Verfügung
gestellt
haben
sei
sachlicher
Grund
Ungleichbehandlung
Veräußerung
Gesellschaftsanteile
Dritte
Gesellschaftsverhältnis
betreffe
gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen
Beteiligten
liegenden
Vergleichsmaßstab
darstelle
.
Auch
Argumentation
Berufungsgerichts
wird
besonderen
Situation
gerecht
GmbH
Kläger
Vertreter
Gläubigerinteressen
Vergleichsverfahren
befanden
.
Umstand
Gesellschafter
Kläger
Geltendmachung
Erstattungsansprüche
verzichtet
hat
Verzicht
gleichwertige
Gegenleistung
erbracht
haben
Zeitpunkt
noch
gehörenden
P.-Geschäftsanteile
Kläger
Veräußerung
Dritte
überlassen
künftigen
Veräußerung
zustehenden
Kaufpreisansprüche
Gesellschaft
abgetreten
haben
ist
durchaus
sachlich
gerechtfertigter
Grund
differenzierte
Behandlung
.
Veräußerung
Anteile
Mitgesellschafterin
AG
wurde
Betrag
Mio.
DM
erlöst
Abtretung
GmbH
geflossen
ist
.
Zufluß
ist
auch
zumindest
äquivalenter
Gegenwert
Verzicht
Geltendmachung
Erstattungsansprüche
anzusehen
rechtfertigt
Maßnahme
.
Veräußerung
Gesellschaftsanteile
Kläger
bestimmenden
Dritten
wäre
Verwertung
steuerlichen
Verlustvortrags
erfolgreiche
Durchführung
Vergleichsverfahrens
möglich
gewesen
.
übrigen
ist
auch
Kapitalerhaltungsgesichtspunkten
beanstanden
Vergleichsgläubiger
Vorteil
verschafft
haben
Gesellschaftsanteile
noch
vorhandenen
Gesellschafter
Verzicht
Geltendmachung
Erstattungsansprüchen
Gesellschaftsvermögens
weiterveräußert
werden
konnten
.
Kapitalerhaltungsregeln
sind
erster
Linie
Gläubigerschutzvorschriften
Gläubigern
selbst
vorgenommene
Gläubiger
gleichmäßig
günstige
Disposition
beeinträchtigt
werden
.
willkürliches
Handeln
kann
Inanspruchnahme
Beklagten
gesehen
werden
.
Bedenkt
schließlich
Beklagte
Jahre
Gesellschaft
bereits
überschuldet
war
Veräußerung
P.-Anteils
immerhin
noch
mehr
Mio.
DM
erlöst
hat
dann
geschieht
Verhältnis
verbliebenen
Gesellschaftern
jetzige
Inanspruchnahme
Erstattung
Unrecht
.
Schließlich
fehlt
Kläger
auch
erforderlichen
Aktivlegitimation
Geltendmachung
Klageanspruchs
.
Berufungsgericht
offengelassene
Frage
Abtretung
Erstattungsanspruchs
Kläger
Treuhänder
Vergleichsgläubiger
wirksam
war
ist
bejahen
.
Zulässigkeit
Abtretung
Erstattungsforderung
Gesellschaftsgläubiger
volles
Entgelt
Form
Forderungserlasses
bestehen
Bedenken
Senat
.
Entscheidend
Vollwertigkeit
Gegenleistung
Gläubiger
ist
vorliegenden
Fall
weitaus
höherem
Maße
Forderungen
GmbH
verzichtet
haben
Übertragung
Gesellschaftsvermögens
Werten
zugeflossen
ist
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer