NAMEN Verkündet : 29 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 . März Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar aufgehoben . Berufung Klägers wird Beklagte Abänderung Urteils 3 . Kammer Handelssachen 3 . März verurteilt Kläger DM % Zinsen 8 November zahlen . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger war Vergleichsverwalter GmbH künftig : GmbH nimmt Treuhänder Vergleichsgläubiger Beklagten abgetretenem Recht Gesellschaft § Abs. GmbHG Erstattung Gewinnausschüttungen Höhe zusammen DM Anspruch Jahre erhalten hat . Beklagte war Jahr Anteil zuletzt 949.000,-- DM GmbH beteiligt Stammkapital damals Mio. DM belief . März erhielt entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses Jahr Gesellschaft DM . Weiterhin beschloß Gesellschafterversammlung 5 . 18 Juli Vorabausschüttungen Geschäftsjahr Gewinnverwendungsbeschluß Jahr März bestätigt wurden Beklagte Gesellschaft DM 405.333,33 DM erhielt . August veräußerte Beklagte Geschäftsanteil DM . August wurde Vermögen GmbH gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet Kläger Vergleichsverwalter bestellt . lag folgendes Geschehen zugrunde : Geschäftsgegenstand GmbH war Ankauf Forderungen Wege . Größter Gesellschaft waren B. AG Tochtergesellschaften weltweit Stadionbau tätig waren . Factoring-Umsatz GmbH B.-Gruppe steigerte Jahren Fünfzehnfache . Jahre stellte erworbenen Forderungen B.-Gruppe zunehmendem Maße zuletzt ganz überwiegenden B.-Gruppe Teil erfundene " Luftforderungen " existierende handelte Existenz GmbH Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde . blieben lange Zeit verborgen B.-Gruppe bestehenden Vereinbarungen weiterhin Einzug Forderungen Schuldnern übernehmen sollte sog. stilles Factoring somit möglich war GmbH angebliche Erlöse Forderungseinzug abzuführen Wirklichkeit eigenen Mitteln GmbH stammten Ankauf immer weiterer Luftforderungen B.-Gruppe gezahlt wurden . Verheimlichung Täuschungen erfand B.-Gruppe ständig steigendem Umfang weitere Forderungen so Bestand Luftforderungen " Schneeballeffekt " kontinuierlich vergrößerte . Aufdeckung Täuschungen Konkurs B. AG stand GmbH Wertlosigkeit aufgekauften Forderungen ganz erheblichem Umfang überschuldet war . März schloß Kläger Gläubigern GmbH Gläubigerforderungen DM voll hinausgehenden Forderungen % erfüllt werden sollten . übrigen wurden Forderungen erlassen Verwertung Vermögens GmbH gedeckt würden . Vermögen wurde Kläger Treuhänder Gläubiger übertragen verwerten Erlöse Gläubiger auskehren sollte . Abschluß Erfüllung Vergleichs waren Kläger möglich einerseits Gläubigerbanken Forderungen Höhe Mio. DM verzichteten andererseits % GmbH beteiligte Hauptgesellschafterin AG künftig : AG Gesellschaft Mio. DM zahlte . Hälfte Betrages wurde Verzicht GmbH denkbaren Ansprüche AG insbesondere Kapitalaufbringung -erhaltung geleistet ; anderen Mio. DM waren Gegenleistung AG übrigen Zeitpunkt Eröffnung Vergleichsverfahrens vorhandenen Gesellschafter Anteile Kläger AG übertrugen . Auch verzichtete Kläger Vergleich Geltendmachung jedweden Anspruchs GmbH Kapitalaufbringung -erhaltung . Vereinigung Anteile GmbH Hand AG erfolgte Absicht enormen steuerlichen Verlustvortrag GmbH Höhe ca. Mrd. DM nutzen können . geschah Folge Veräußerung P.-Anteile schließlich Verlustvortrag realisieren konnte . gerichtliche Vergleichsverfahren Vermögen GmbH wurde Erfüllung Vergleichs Oktober aufgehoben . Gesellschaft hat inzwischen Firma geändert . Kläger verlangt Inhaber Zusammenhang Liquidationsvergleich Treuhänder Vergleichsgläubiger übergegangenen früheren Vermögens GmbH Beklagten Erstattung Jahre Gesellschaft ausgeschütteten Beträge . hat vorgetragen Gesellschaft sei Erwerbs großen Zahl wertloser Luftforderungen schon Jahren über Mio. DM überschuldet gewesen so Ausschüttungen Verbot Auszahlung Stammkapitals gemäß § GmbHG verstoßen hätten . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . hiergegen gerichteten Revision verfolgt Kläger Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt antragsgemäßen Verurteilung Beklagten . Kläger hat Beklagten Höhe 678.555,40 DM Erstattungsanspruch § Abs. GmbHG Verbindung § . Berufungsgericht hat Abweisung Klage erster Linie begründet Kläger habe ausreichend dargelegt Stammkapital GmbH Zeitraum Auszahlungen Jahres gedeckt war . Insbesondere seien Zeitpunkt Umfang angekauften Luftforderungen ungewiß habe Kläger möglicherweise bestehende Ersatzansprüche B. AG Organmitglieder Aufsichtsratsmitglieder GmbH aufklären vorgelegten Bilanzen einbeziehen müssen . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . Vielmehr ist Beklagte schlüssigen detaillierten Vortrag Klägers Überschuldung Gesellschaft ausreichend erklärt hat § Abs. so Geständnisfiktion § Abs. eintritt . Senat kann Zurückverweisung Berufungsgericht Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. . 1 . Revision rügt Recht Berufungsgericht Anforderungen Darlegungslast überspannt wesentlichen Sachvortrag Klägers übergangen hat . Kläger hat schon Klageschrift Jahresabschlüsse GmbH Jahre vorgelegt vorgetragen aktivierten abgetretenen B.-Forderungen sogenannten " Stadionbereich " existierten also Luftforderungen waren bereits Abzug angekauften Forderungen fortwährend vorhandene Überschuldung GmbH ergibt . Anlage Klageschrift ist überbewertete Forderungsbereich Aktivvermögens eindeutig gekennzeichnet Stadionbereich ziffernmäßig einzelnen Jahresabschlüsse herausgezogen worden ist ; Übersicht Anschluß enthält sogar jeweiligen Auslandsfirmen B.-Gruppe Luftforderungen erfaßt werden . hat Kläger Bericht Zeugen benannten Konkursverwalters B. AG vorgelegt unmißverständlich dargelegt hat Recherchen Strafverfahren Landgericht . geständigen " Erfinder " B.-Betrugssystems bestätigt wurden Stadiongeschäft insgesamt existierte reine Erfindung Fälschung war " Schneeballsystem " Ankauf GmbH Wege stillen Factoring herbeizuführen . Entsprechendes hat Kläger Vergleichsverwalter GmbH ermittelt ebenfalls Rechtsstreit vorgelegten Bericht Wirtschaftsprüfungsgesellschaft . bestätigen lassen . Kläger hat dann schließlich sogar abweisenden landgerichtlichen Urteil noch Landgericht geforderten Stichtagsbilanzen Auszahlungszeitpunkte erwähnten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellen lassen . Vortrag Klägers läßt insgesamt wünschenswerten Klarheit entnehmen GmbH Jahre nur durchgängig Unterbilanz vorhanden war Gesellschaft sogar bereits Stadium schuldung befunden hat . Berufungsgericht Vortrag Zeitpunkt Ankaufs Luftforderungen vermißt ist erfindlich entscheidungserheblich sein könnte . Ebenso ist Berufungsgericht " möglicherweise nur % " angenommene Anteil B.-Forderungen Gesamtumsatz GmbH hier insoweit Interesse schlüssigen Vortrag Klägers bereits Wegfall Luftforderungen Stadionbereich Überschuldung GmbH geführt hat . 2 . Berufungsgericht geht auch beanstandet Kläger habe eventuelle Regreßansprüche GmbH B. AG Vorstand Aufsichtsrat Berechnungen einfließen lassen . Zwar mögen GmbH Schadensersatzforderungen Verkaufs Luftforderungen zugestanden haben . Kläger hat aber insbesondere Bezugnahme Ausführungen Bericht Konkursverwalters B. AG schlüssig dargetan Gründung bereits überschuldet war Forderungen werthaltig gewesen sein können . verkennt Berufungsgericht Verteilung Darlegungslast Klägervortrag Überschuldung B. AG entgegenhält könne ausgeschlossen werden Gesellschaft vorhandene Überschuldung jeweiligen Stichtagen Gewinnen Devisengeschäften hätte ausgleichen können . Sofern Beklagte Kläger dargelegten Vermögenssituation B. AG beruft weitere Vermögenspositionen Aktiva hätten berücksichtigt werden müssen gehört prozessualen Obliegenheiten Vermögenspositionen konkret darzulegen . fehlt hier aber ; handelt angeblichen Devisengewinnen ersichtlich bloße Vermutung Beklagten . Berufungsgericht zeigt auch -9- deten Anlaß Kläger Schadensersatzansprüche eigenen Aufsichtsrat Organpersonen B. AG Hauptgesellschafterin AG aktivieren . Beklagte hat ausreichend konkreten werthaltigen Schadensersatzansprüche B. AG GmbH dargetan insbesondere auch dargelegt inwiefern Bestehen Ansprüche tatsächlich realistische möglichkeit GmbH geschlossen werden könnte . Immerhin hätten Ersatzansprüche so umfangreich werthaltig sein müssen GmbH vorhandene Überschuldung Millionen DM ausgeglichen noch Stammkapital gedeckt hätten . 3 . schlüssigen Vortrag Klägers bestehenden Unterbilanz hat Beklagte ausreichend erklärt . Anforderungen Erklärungslast Gegners darlegungspflichtigen Partei sind abhängig Substanz Vortrags Gegenseite Sen . . 20 . Mai NJW-RR . Trägt Darlegungspflichtige konkreten detaillierten Sachverhalt muß Gegner grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern Zöller/Greger 21 . Aufl . § Rdn . . fehlt hier Beklagten . Beklagte hat zuvor geschilderten konkreten detaillierten Klägervortrag Ausmaß Überschuldung GmbH eingelassen . Überlegung Beklagten ausgebuchten Forderungen könnten wertlos sein B. AG später Zahlungen geleistet habe geht Wirkungsweise B. AG betriebenen " " verkennt . System bestand Bezahlung Luftforderungen B. AG jeweils nen Mitteln GmbH erfolgte B. AG jeweils weitere Betrugsvorgänge erschlichen hatte . Umstand späterer Zahlungen kann Werthaltigkeit Forderungen geschlossen werden . Kläger konkret detailliert Auszahlungsstichtagen jeweils vorhandenen Bestand Luftforderungen Stadionbereich Weglassung Forderungen Bilanz vorhandene Ausmaß Überschuldung GmbH vorgetragen hat oblag Beklagten zumindest Anhaltspunkte benennen Kläger auch werthaltige Forderungen ausgebucht haben könnte . Beklagte hat jedoch nur ganz allgemein entgegengesetzt Bilanzen seien unterschrieben testiert verstießen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze stammten gar Wirtschaftsprüfungsgesellschaft .. einzelnen Punkten Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen geht Beklagtenvortrag jedoch . Insgesamt genügt diesbezügliche Beklagtenvortrag somit Anforderungen Erklärungslast so Darlegungen Klägers Jahre bestehende Überschuldung GmbH zugestanden anzusehen sind . II . Auch Berufungsgericht Abweisung Klage Berufung Urteil erkennenden Senats 11 . Mai Anm . zusätzlich begründet Erstattungsanspruch Klägers § Abs. GmbHG wäre zwischenzeitlich Zweckerreichung entfallen GmbH mittlerweile saniert Erstattung Auffüllung Stammkapitals mehr derlich sei begegnet Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Bestehen Klageforderung ist nachträgliche Besserung Vermögenssituation GmbH Bedeutung . einmal Verstoßes § Abs. GmbHG entstandener Erstattungsanspruch Gesellschaft gemäß § Abs. GmbHG entfällt Gesetzes Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit Höhe nachhaltig wiederhergestellt ist . Urteil 11 . Mai aaO geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält Senat . Fortfall Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch kaum begründen führt Anwendungspraxis stets sachgerechten Ergebnissen . Revision Anschluß große Teile Schrifttums vgl. Brandner S. 32 ; Hommelhoff . ; Ulmer FS Jahre S. . ; 16 . Aufl . § Rdn . 6 ; Scholz/Westermann 8 . Aufl . § Rdn . 7 ; Lutter/ Hommelhoff 15 . Aufl . § Rdn . 11 ; Rowedder 3 . Aufl . Rdn . vorgetragenen Bedenken bezug rechtliche Konstruktion Erlöschens Erstattungsanspruchs " Zweckerreichung sind berechtigt . Abs. GmbHG setzt ausschließlich Verletzung § Abs. GmbHG Zeitpunkt Auszahlung ordnet generell Erstattung Verstoß Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen . weitere Bestand Erstattungsanspruchs gleichsam auflösend bedingt Fortbestand Unterbilanz abhängig sein soll kann Wortlaut noch Sinn Zweck Regelung entnommen werden . Anspruch § Abs. GmbHG dient Wiederaufbringung verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals Gesellschaft ist funktional Einlageanspruch Gesellschaft vergleichen aaO § Rdn . 3 ; Hommelhoff aaO S. . Bestand Grundsatzes realen Kapitalaufbringung Rolle spielt Stammkapital Gesellschaft möglicherweise bereits andere Weise gedeckt ist . abweichende Behandlung Erstattungsanspruchs ist Grund ersichtlich . spricht insbesondere auch Vorschrift § Abs. GmbHG Anspruch nur entfallen soll Auszahlungsempfänger gutgläubig war Erstattung Befriedigung Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist . Würde Fortbestand Erstattungsforderung auch noch weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen würden gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Wegfall Anspruchs unterlaufen . Abhängigkeit Erstattungsforderung Fortbestand Unterbilanz würde Gesellschaft vorliegende Fall zeigt faktisch unmöglich machen Erstattungsforderung Veräußerung Gesellschaftsgläubiger sonstige Dritte verwerten . Erstattungsschuldner könnte Erwerber Forderung Falle entgegenhalten Forderung inzwischen Zahlung Veräußerungsentgelts Tilgung Gesellschaftsverbindlichkeit Gegenleistung Übertragung Forderung verbundenen Wiederauffüllung Stammkapitals erloschen sei . Gesellschaft wäre dann Rückzahlung erhaltenen Entgelts Forderungserwerber verpflichtet so Stammkapital wieder angegriffen wäre . Ergebnis wäre wirtschaftlich Sinn ginge Erfordernissen Geschäftspraxis vorbei Unternehmen Vermeidung Liquidationsengpasses durchaus sinnvoll notwendig sein kann Forderung Veräußerung alsbald verwerten selbst einzuziehen . 2 . Beklagte kann Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüssen Wege Aufrechnung Erhebung dolo-petitEinwandes entgegenhalten widerspräche Gebot realen Kapital(wieder)aufbringung . GmbHG gebietet Empfänger verbotenen Auszahlung einzigen Ausnahme Absatz geregelten Falles uneingeschränkt Rückzahlung Betrages Gesellschaft . ist Gesellschaftern vorbehalten Verwendung Rückzahlung Maßgabe inneren Verhältnisse Gesellschaft etwa bestehender Verpflichtungen entscheiden . . Auffassung Berufungsgerichts steht Klageanspruch auch Ausnahmetatbestand § Abs. GmbHG . Berufungsgericht hält Inanspruchnahme Beklagten Befriedigung Gläubiger GmbH mehr erforderlich Vergleichsgläubigern Beendigung gerichtlichen Vergleichsverfahrens Ansprüche mehr Gesellschaft zustünden . Beurteilung trifft . Vermögen GmbH ist Rahmen Liquidationsvergleichs streitgegenständlichen Erstattungsforderung Zwecke Verwertung Befriedigung Gläubiger vertreten Kläger übertragen worden ; Gläubiger haben nur insoweit Forderungen GmbH verzichtet Vermögen Befriedigung mehr erlangen können . Kann Erstattungsforderung also Beklagten beigetrieben werden dient Befriedigung bestehender Forderungsverzicht umfaßter Ansprüche Gesellschaftsgläubiger . ist nachvollziehbar inwiefern Berufungsgericht Inanspruchnahme Beklagten Kläger Treuhänder Vergleichsgläubiger widersprüchliches Verhalten Vergleichsgläubiger sieht Vergleichsverfahren " befriedigt erklären " zugleich Verfahrens bestimmte Restforderungen Vergleichsmasse verfolgen könnten . Sinn Zweck Liquidationsvergleichs § Abs. VerglO ist gerade bestmögliche Befriedigung Vergleichsgläubiger Verwertung übertragenen Vermögen Vergleichsschuldners . IV . Inanspruchnahme Beklagten scheitert Annahme Berufungsgerichts auch Verstoß gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot . Auffassung Berufungsgerichts stellt Inanspruchnahme Beklagten Anbetracht Kläger Durchführung Vergleichsverfahrens noch vorhandenen Gesellschaftern GmbH vereinbarten Verzichts Geltendmachung Kapitalerhaltungsansprüchen sachlich gerechtfertigte Benachteiligung Vergleich schaftern . Vereinbarung Verzichts Geltendmachung Erstattungsansprüchen verstoße übrigen § Abs. GmbHG . Umstand begünstigte Gesellschaftergruppe Gegenzug Gesellschaftsanteile Kläger Verfügung gestellt haben sei sachlicher Grund Ungleichbehandlung Veräußerung Gesellschaftsanteile Dritte Gesellschaftsverhältnis betreffe gesellschaftsrechtlichen Beziehungen Beteiligten liegenden Vergleichsmaßstab darstelle . Auch Argumentation Berufungsgerichts wird besonderen Situation gerecht GmbH Kläger Vertreter Gläubigerinteressen Vergleichsverfahren befanden . Umstand Gesellschafter Kläger Geltendmachung Erstattungsansprüche verzichtet hat Verzicht gleichwertige Gegenleistung erbracht haben Zeitpunkt noch gehörenden P.-Geschäftsanteile Kläger Veräußerung Dritte überlassen künftigen Veräußerung zustehenden Kaufpreisansprüche Gesellschaft abgetreten haben ist durchaus sachlich gerechtfertigter Grund differenzierte Behandlung . Veräußerung Anteile Mitgesellschafterin AG wurde Betrag Mio. DM erlöst Abtretung GmbH geflossen ist . Zufluß ist auch zumindest äquivalenter Gegenwert Verzicht Geltendmachung Erstattungsansprüche anzusehen rechtfertigt Maßnahme . Veräußerung Gesellschaftsanteile Kläger bestimmenden Dritten wäre Verwertung steuerlichen Verlustvortrags erfolgreiche Durchführung Vergleichsverfahrens möglich gewesen . übrigen ist auch Kapitalerhaltungsgesichtspunkten beanstanden Vergleichsgläubiger Vorteil verschafft haben Gesellschaftsanteile noch vorhandenen Gesellschafter Verzicht Geltendmachung Erstattungsansprüchen Gesellschaftsvermögens weiterveräußert werden konnten . Kapitalerhaltungsregeln sind erster Linie Gläubigerschutzvorschriften Gläubigern selbst vorgenommene Gläubiger gleichmäßig günstige Disposition beeinträchtigt werden . willkürliches Handeln kann Inanspruchnahme Beklagten gesehen werden . Bedenkt schließlich Beklagte Jahre Gesellschaft bereits überschuldet war Veräußerung P.-Anteils immerhin noch mehr Mio. DM erlöst hat dann geschieht Verhältnis verbliebenen Gesellschaftern jetzige Inanspruchnahme Erstattung Unrecht . Schließlich fehlt Kläger auch erforderlichen Aktivlegitimation Geltendmachung Klageanspruchs . Berufungsgericht offengelassene Frage Abtretung Erstattungsanspruchs Kläger Treuhänder Vergleichsgläubiger wirksam war ist bejahen . Zulässigkeit Abtretung Erstattungsforderung Gesellschaftsgläubiger volles Entgelt Form Forderungserlasses bestehen Bedenken Senat . Entscheidend Vollwertigkeit Gegenleistung Gläubiger ist vorliegenden Fall weitaus höherem Maße Forderungen GmbH verzichtet haben Übertragung Gesellschaftsvermögens Werten zugeflossen ist . Röhricht Hesselberger Kraemer