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1556 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Vereinbart
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH
Anstellungsvertrag
Kommanditgesellschaft
abgeschlossen
hat
nur
Verhältnis
GmbH
Beschränkungen
§
befreit
ist
selbst
Gehaltserhöhung
vorheriges
Einverständnis
Gesellschafterversammlung
GmbH
ist
Vertragsänderung
§
schwebend
unwirksam
.
Wird
Änderung
genehmigt
hat
Grundsätzen
Anstellungsverhältnisses
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
Anspruch
erhöhte
Vergütung
Tätigkeit
Kenntnis
Vertragsschluss
zuständigen
Organs
zumindest
Organmitglieds
Erhöhungsvereinbarung
fortgesetzt
hat
.
Urteil
15
.
April
ZR
KG
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
April
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Zurückweisung
weitergehenden
Revision
wird
Schlussurteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
20
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
brutto
Zinsen
abzüglich
Oktober
gezahlter
verurteilt
Widerklage
anerkannten
Betrag
Zinsen
Betrag
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH
beklagten
Kommanditgesellschaft
.
Einziger
Kommanditist
einziger
Gesellschafter
GmbH
zeitweise
vermittelt
Treuhandverhältnis
war
S.
.
Geschäftsführer
Komplementärin
war
Kläger
Beschränkungen
§
befreit
.
Datum
1
.
Januar
unterschrieb
auch
beklagte
Kommanditgesellschaft
Geschäftsführerdienstvertrag
Jahresvergütung
DM
vorsah
.
eigenen
Namen
Beklagten
erhöhte
Kläger
Geschäftsführerbezüge
seither
mehrfach
später
132.104,44
Jahr
.
Beklagte
wies
Jahr
jeweils
Jahresfehlbeträge
.
Finanzbedarf
wurde
einzigen
Kommanditisten
gedeckt
Geschäftsführung
Beklagten
Jahre
Entlastung
erteilte
.
19
.
Februar
wurde
Kläger
Geschäftsführer
Komplementärin
abberufen
7
.
April
kündigte
Beklagte
Dienstvertrag
wichtigem
Grund
.
Kläger
hat
Klage
monatliches
Gehalt
November
Mai
insgesamt
brutto
Zinsen
abzüglich
Oktober
gezahlter
netto
verlangt
.
Widerklage
hat
Beklagte
Rückzahlung
geleisteten
Gehaltszahlungen
Oktober
Steuerzahlungen
Februar
Höhe
385.331,21
Schadensersatz
Höhe
überhöhter
Vergütungszahlungen
Ehefrau
Klägers
Hotelübernachtungskosten
Reise
zusammen
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Kammergericht
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
brutto
Zinsen
abzüglich
netto
Kläger
Widerklage
Anerkenntnisses
Abweisung
weitergehenden
Widerklage
Zahlung
verurteilt
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Antrag
Abweisung
Klage
Verurteilung
Widerklage
Kläger
anerkannt
hat
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
teilweise
Erfolg
führt
insoweit
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
stünden
Gehaltsansprüche
nur
Zeitraum
November
Abberufung
20
.
Februar
Monate
jeweils
zzgl.
Grundsätzen
fehlerhaften
Anstellungsvertrags
.
Geschäftsführeranstellungsvertrag
1
.
Januar
späteren
Gehaltserhöhungen
seien
schwebend
unwirksam
Kläger
selbst
Kommanditgesellschaft
gehandelt
habe
insoweit
Beschränkungen
§
befreit
gewesen
sei
.
alleinige
Gesellschafter
Komplementärin
alleinige
Kommanditist
habe
Anstellungsvertrag
Erhöhungen
auch
konkludent
genehmigt
.
Insbesondere
könnten
Beschlüsse
Entlastung
Geschäftsführung
verstanden
werden
.
Teilgenehmigung
Jahresgehalt
DM
Aussage
alleinigen
Gesellschafters
Landgericht
Vorstellungen
entsprochen
habe
stehe
angenommen
werden
könne
Teilwirksamkeit
hypothetischen
Parteiwillen
entsprochen
habe
.
Kläger
stehe
aber
Abberufung
Anspruch
Grundsätzen
fehlerhaften
Anstellungsvertrages
auch
Anwendung
fänden
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH
Anstellungsvertrag
Kommanditgesellschaft
selbst
abschließe
insoweit
Beschränkungen
§
befreit
sein
.
genüge
alleinigen
Gesellschafter
bekannt
gewesen
sei
Kläger
Geschäftsführer
tätig
war
Gehalt
bezog
.
Grundsätze
müssten
spätere
In-Sich-Vereinbarungen
Gehaltserhöhung
gelten
.
Gesellschaft
sei
hinreichend
geschützt
Geschäftsführer
Fall
Pflichtverletzung
§
Abs.
Schadensersatz
haften
könne
.
Schadensersatzanspruch
Abschlusses
Vereinbarungen
stehe
Beklagten
Beschlüsse
Entlastung
Geschäftsführung
Jahren
letzte
Gehaltserhöhung
Zeitraum
falle
.
Gehaltserhöhungen
hätten
alleinigen
Gesellschafter
Komplementärin
sorgfältiger
Prüfung
erkannt
werden
müssen
.
hätte
Gehaltshöhe
jederzeit
leicht
Erfahrung
bringen
können
nur
gefragt
hätte
.
Widerklage
sei
Kläger
Widerklageforderung
Höhe
anerkannt
habe
unbegründet
.
Gehaltszahlungen
Kläger
stehe
Beklagten
Anspruch
Kläger
Grundsätzen
fehlerhaften
Anstellungsvertrags
Leistungen
rechtlichen
Grund
erlangt
habe
.
Schadensersatzansprüche
Gehaltszahlungen
Kläger
auch
Zahlungen
Ehefrau
Klägers
seien
Entlastungsbeschlüsse
ausgeschlossen
.
Auch
Höhe
Gehaltszahlungen
Ehefrau
Klägers
zugrunde
liegenden
Vereinbarungen
seien
sorgfältiger
Prüfung
erkennbar
ge-
wesen
.
Auszahlung
Gehalts
Ehefrau
sei
Pflichtverletzung
Beklagte
Vereinbarungen
verpflichtet
gewesen
sei
.
II
.
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
zwar
zutreffend
erkannt
Parteien
Grundsätzen
Anstellungsverhältnisses
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
wirksam
behandelndes
Vertragsverhältnis
gekommen
ist
Kläger
Anspruch
ursprünglich
vereinbarte
Gehalt
zusteht
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
jedoch
Entscheidung
Kläger
auch
Anspruch
erhöhten
Bezüge
hat
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
dann
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH
hier
Anstellungsvertrag
Kommanditgesellschaft
abschließt
aber
nur
Verhältnis
GmbH
Verbot
§
befreit
ist
Vertragsschluss
§
grundsätzlich
schwebend
unwirksam
ist
genehmigten
Anstellungsvertrag
Grundsätze
Anstellungsverhältnisses
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
anwendbar
sind
Urteil
16
.
Januar
.
Voraussetzung
ist
Geschäftsführer
Tätigkeit
Grundlage
Anstellungsvertrags
aufgenommen
hat
Wissen
Vertragsschluss
zuständigen
Gesellschaftsorgans
jedenfalls
Organmitglieds
geschah
Urteil
16
.
Januar
377
;
Urteil
8
.
März
ZR
;
Urteil
6
.
April
f.
;
vgl.
auch
Urteil
3
Juli
ZR
.
Vereinbarung
ist
dann
Dauer
so
behandeln
wäre
gegenseitigen
Rechten
Pflichten
wirksam
vgl.
Urteil
16
.
Januar
m.w
.
.
Kenntnis
zuständigen
Organs
hat
Berufungsgericht
Abschluss
Anstellungsvertrags
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Zuständiges
Organ
Abschluss
Anstellungsvertrags
Geschäftsführer
Kommanditgesellschaft
ist
GmbH
geschäftsführende
Gesellschafterin
Kommanditgesellschaft
handelnd
Geschäftsführer
hier
Anstellungsvertrag
einzigen
Geschäftsführers
geht
Gesellschafterversammlung
Urteil
1
.
Dezember
hier
also
Alleingesellschafter
GmbH
S.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Anstellungsvertrag
zugestimmt
hatte
bekannt
war
Kläger
Geschäftsführer
tätig
war
Gehalt
bezog
.
Auch
Höhe
unwirksam
vereinbarten
Jahresgehalts
entsprach
DM
Vorstellungen
Alleingesellschafters
.
Vereinbart
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH
Anstellungsvertrag
Kommanditgesellschaft
abgeschlossen
hat
nur
Verhältnis
GmbH
Beschränkungen
§
befreit
ist
selbst
Gehaltserhöhung
ist
Vertragsänderung
ebenfalls
schwebend
unwirksam
.
Wird
Änderung
genehmigt
hat
Grundsätzen
Anstellungsverhältnisses
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
Anspruch
erhöhte
Vergütung
Tätigkeit
Kenntnis
Vertragsschluss
zuständigen
Organs
zumindest
Organmitglieds
Erhöhungsvereinbarung
fortgesetzt
hat
.
Änderung
Anstellungsvertrags
gilt
Grundsatz
fehlerhaft
begründete
Anstellungsverhältnis
vgl.
auch
Urteil
5
.
September
.
.
Schwierigkeiten
Rückabwicklung
ähneln
fehlerhaft
begründeten
Anstellungsverhältnissen
insbesondere
bietet
Rückabwicklung
§
§
.
sachgerechte
Lösung
.
Geschäftsführer
Dienste
Vertrauen
wirksame
Erhöhung
Bezüge
weiter
erbracht
hat
ist
insbesondere
langer
Beschäftigungsdauer
möglicherweise
bestehenden
Rückzahlungspflicht
ebenso
schutzwürdig
erstmaligen
Abschluss
Anstellungsvertrags
.
Anwendung
Grundsätze
Anstellungsverhältnisses
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
käme
auch
widersprüchlichen
Ergebnis
ersten
unwirksamen
Vertrag
vereinbarte
Prüfungsklausel
Vergütungsanpassung
führen
kann
vgl.
Urteil
8
.
März
ZR
jedoch
gleichen
Gründen
unwirksame
spätere
Vertragsänderung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
setzt
Anwendung
Grundsätze
Anstellungsverhältnis
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
§
unwirksame
Vereinbarung
Erhöhung
Bezüge
aber
Geschäftsführer
Tätigkeit
Kenntnis
Vertragsschluss
zuständigen
Organs
mindestens
Organmitglieds
Erhöhung
fortgesetzt
hat
Kenntnis
genauen
Höhe
ankommt
.
Kenntnis
zuständigen
Organs
nur
Tätigkeit
Geschäftsführer
Fortsetzung
rechtfertigt
noch
unwirksame
Erhöhungen
Bezüge
wirksam
behandeln
.
Anders
Begründung
Anstellungsverhältnisses
zuständigen
Organe
ausgehen
können
Geschäftsführer
unentgeltlich
tätig
wird
lässt
Fortsetzung
Tätigkeit
allein
erkennen
Geschäftsführer
nur
erhöhte
Bezüge
fortsetzt
.
Verzicht
-9-
Kenntnis
Organs
Organmitglieds
würde
führen
Geschäftsführer
beliebig
Gehaltserhöhungen
andere
Leistungen
verschaffen
könnte
.
ist
aber
nur
schutzwürdig
unwirksame
Vereinbarung
redlicherweise
getroffen
ist
.
Auch
Befreiung
§
wirksam
wäre
stellte
Vereinbarung
Missachtung
Interesses
Willens
zuständigen
Organs
regelmäßig
Vollmachtsmissbrauch
Nichtigkeit
Geschäfts
sittenwidriger
Kollusion
führen
würde
vgl.
Urteil
28
.
Januar
.
.
fehlerhaften
Vertragsgrundlage
kann
Geschäftsführer
besser
stehen
.
derartigen
Missbräuchen
vorzubeugen
ist
zumindest
erforderlich
Organmitglied
Kenntnis
Gehaltserhöhung
hat
.
Gesellschaft
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
ausreichend
Schadensersatzhaftung
Geschäftsführers
§
Abs.
GmbHG
geschützt
so
Kenntnis
jedenfalls
Organmitglieds
verzichtet
werden
könnte
.
Zwar
erstreckt
Schutzbereich
Bestellung
begründeten
organschaftlichen
Sonderrechtsbeziehung
Komplementär-GmbH
Geschäftsführer
Hinblick
Haftung
§
Abs.
GmbHG
Falle
sorgfaltswidrigen
Geschäftsführung
Kommanditgesellschaft
jedenfalls
alleinige
wesentliche
Aufgabe
Komplementär-GmbH
Führung
Geschäfte
Kommanditgesellschaft
besteht
Urteil
18
.
Juni
.
m.w
.
.
Abschluss
unerkannt
Verstoßes
§
unwirksamen
Vertrags
liegt
aber
stets
Pflichtverletzung
Geschäftsführers
Haftung
führt
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Alleingesellschafter
auch
Erhöhungsvereinbarungen
Kenntnis
hatte
aufdrängenden
Möglichkeiten
Kenntnisnahme
Art
Weise
bewusst
verschlossen
hat
Glauben
Kenntnis
gleichsteht
.
ist
Klage
Umfang
ursprünglichen
Gehaltsvereinbarung
begründet
Übrigen
bedarf
noch
weiterer
Feststellungen
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
auch
Widerklage
abgewiesen
Kläger
Anerkenntnis
erklärt
hat
ausbezahlte
Gehalt
Höhe
ersten
Anstellungsvertrag
vereinbarten
Jahresgehalt
zustand
.
Verneinung
Schadensersatzansprüchen
erhöhten
Bezüge
ist
rechtsfehlerhaft
Erhöhungen
Bezüge
Grundsätzen
fehlerhaften
Vertragsgrundlage
behandelnde
Änderungsvereinbarung
festgestellt
ist
.
standen
Kläger
jedenfalls
ursprünglich
vereinbarten
36.813,02
Jahresgehalt
Grundsätzen
Anstellungsvertrags
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
.
Berufungsgericht
Abweisung
Widerklage
hilfsweise
Verzichtswirkung
Entlastungsbeschlüsse
stützt
ist
Entscheidung
frei
Rechtsfehlern
.
GmbH
Kommanditgesellschaft
ist
Entlastung
Geschäftsführer
Ersatzansprüchen
auch
Bereicherungsrecht
ausgeschlossen
Gesellschafterversammlung
sorgfältiger
Prüfung
Vorlagen
Berichte
erkennbar
waren
Gesellschafter
Kenntnis
hatten
Urteil
20
.
Mai
326
;
Urteil
21
.
April
384
;
Urteil
13
.
März
.
jeweils
GmbH
.
Alleingesellschafter
Zahlung
DM
Jahresgehalt
Vorlagen
Berichten
erkennbar
privat
bekannt
war
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Erkennbarkeit
Gehaltserhöhungen
Zahlungen
Lohnbuchhaltung
durchlaufen
haben
jeweils
aktuelle
Gehaltshöhe
leicht
hätte
Erfahrung
bringen
können
genügt
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Unterlagen
Gesellschafter
vorlagen
.
Zahlungen
Lohnbuchhaltung
durchlaufen
haben
besagt
Alleingesellschafter
vorgelegten
Unterlagen
erkennbar
waren
;
Verschleierung
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
.
frei
Rechtsfehlern
ist
auch
Abweisung
Schadensersatzansprüchen
Gehaltszahlungen
Ehefrau
Klägers
.
Verzichtswirkung
Entlastungsentscheidung
fehlen
wiederum
Feststellungen
Vereinbarungen
Anstellung
Gehaltszahlungen
Vorlagen
Berichten
entnehmen
waren
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Schadenersatzanspruch
ausgeschlossen
erachtet
Kläger
Auszahlung
wirksam
Ehefrau
abgeschlossenen
Arbeitsvertrages
verpflichtet
gewesen
sei
.
Pflichtwidriges
Schadensersatz
führendes
Ereignis
Sinn
Abs.
GmbHG
war
Vortrag
Beklagten
Abschluss
Vertrags
Ehefrau
Erhöhung
Vergütung
.
gestützten
Schadensersatzanspruch
ist
Bedeutung
Vertrag
Ehefrau
wirksam
war
.
3
.
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Kläger
hat
zwar
Beweisantritt
vorgetragen
Erhöhungen
jeweils
Alleingesellschafter
abgestimmt
hat
Kenntnis
hatte
so
Anwendung
Grundsätze
Anstellungsverhältnisses
fehlerhafter
Vertragsgrundlage
auch
Einwilligung
Genehmigung
Frage
kommt
.
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
Revisionserwiderung
ist
jedenfalls
Widerklage
auszugehen
Genehmigung
vorlag
Beklagte
Fehlen
bewiesen
hat
.
Beweislast
Geschäftsführer
veranlasste
Auszahlung
berechtigt
war
liegt
Geschäftsführer
.
Auszahlung
geschuldeten
Vergütung
liegt
Schadensersatz
verpflichtende
Pflichtwidrigkeit
Sinn
§
Abs.
GmbHG
.
allgemeinen
Grundsätzen
hat
Gesellschaft
nur
Auszahlung
vertragliche
Vereinbarung
darzulegen
Geschäftsführer
darlegen
beweisen
muss
ausgezahlte
Vergütung
zustand
Beschluss
26
November
ZR
.
.
Auch
Entlastung
verweist
Revisionserwiderung
zwar
zutreffend
Gesellschafter
Anhörung
Landgericht
vorliegenden
Sitzungsprotokolls
ausgeschlossen
hat
Gehaltsüberblickslisten
angesehen
haben
.
Feststellungen
haben
aber
Landgericht
noch
Berufungsgericht
getroffen
.
.
Schlussurteil
Berufungsgerichts
ist
aufzuheben
Beklagte
Zahlung
brutto
Zinsen
abzüglich
gezahlter
netto
verurteilt
ist
Widerklage
abgesehen
anerkannten
Teil
abgewiesen
ist
.
Kläger
stehen
jedenfalls
November
Januar
jeweils
3.067,75
Jahresgehalt
geteilt
]
zzgl.
Februar
.
Widerklage
ist
jedenfalls
Anstellungsvertrag
vereinbarten
Jahresgehälter
jeweils
Bezüge
Januar
Oktober
mal
3.067,75
zusammen
unbegründet
.
Übrigen
ist
Sache
noch
Endentscheidung
reif
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung