NAMEN Verkündet : 15 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Vereinbart Geschäftsführer Komplementär-GmbH Anstellungsvertrag Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat nur Verhältnis GmbH Beschränkungen § befreit ist selbst Gehaltserhöhung vorheriges Einverständnis Gesellschafterversammlung GmbH ist Vertragsänderung § schwebend unwirksam . Wird Änderung genehmigt hat Grundsätzen Anstellungsverhältnisses fehlerhafter Vertragsgrundlage Anspruch erhöhte Vergütung Tätigkeit Kenntnis Vertragsschluss zuständigen Organs zumindest Organmitglieds Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat . Urteil 15 . April ZR KG LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . April Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Beklagten Zurückweisung weitergehenden Revision wird Schlussurteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 20 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung € brutto Zinsen abzüglich Oktober gezahlter € verurteilt Widerklage anerkannten Betrag € Zinsen Betrag € Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war Geschäftsführer Komplementär-GmbH beklagten Kommanditgesellschaft . Einziger Kommanditist einziger Gesellschafter GmbH zeitweise vermittelt Treuhandverhältnis war S. . Geschäftsführer Komplementärin war Kläger Beschränkungen § befreit . Datum 1 . Januar unterschrieb auch beklagte Kommanditgesellschaft Geschäftsführerdienstvertrag Jahresvergütung DM € vorsah . eigenen Namen Beklagten erhöhte Kläger Geschäftsführerbezüge seither mehrfach € später 132.104,44 € Jahr . Beklagte wies Jahr jeweils Jahresfehlbeträge . Finanzbedarf wurde einzigen Kommanditisten gedeckt Geschäftsführung Beklagten Jahre Entlastung erteilte . 19 . Februar wurde Kläger Geschäftsführer Komplementärin abberufen 7 . April kündigte Beklagte Dienstvertrag wichtigem Grund . Kläger hat Klage monatliches Gehalt € November Mai insgesamt € brutto Zinsen abzüglich Oktober gezahlter € netto verlangt . Widerklage hat Beklagte Rückzahlung geleisteten Gehaltszahlungen Oktober Steuerzahlungen Februar Höhe 385.331,21 € Schadensersatz Höhe € überhöhter Vergütungszahlungen Ehefrau Klägers Hotelübernachtungskosten Reise € zusammen € geltend gemacht . Landgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung Beklagten hat Kammergericht Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € brutto Zinsen abzüglich € netto Kläger Widerklage Anerkenntnisses Abweisung weitergehenden Widerklage Zahlung € verurteilt . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Antrag Abweisung Klage Verurteilung Widerklage Kläger anerkannt hat weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat teilweise Erfolg führt insoweit Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger stünden Gehaltsansprüche nur Zeitraum November Abberufung 20 . Februar Monate jeweils € zzgl. € Grundsätzen fehlerhaften Anstellungsvertrags . Geschäftsführeranstellungsvertrag 1 . Januar späteren Gehaltserhöhungen seien schwebend unwirksam Kläger selbst Kommanditgesellschaft gehandelt habe insoweit Beschränkungen § befreit gewesen sei . alleinige Gesellschafter Komplementärin alleinige Kommanditist habe Anstellungsvertrag Erhöhungen auch konkludent genehmigt . Insbesondere könnten Beschlüsse Entlastung Geschäftsführung verstanden werden . Teilgenehmigung Jahresgehalt DM Aussage alleinigen Gesellschafters Landgericht Vorstellungen entsprochen habe stehe angenommen werden könne Teilwirksamkeit hypothetischen Parteiwillen entsprochen habe . Kläger stehe aber Abberufung Anspruch Grundsätzen fehlerhaften Anstellungsvertrages auch Anwendung fänden Geschäftsführer Komplementär-GmbH Anstellungsvertrag Kommanditgesellschaft selbst abschließe insoweit Beschränkungen § befreit sein . genüge alleinigen Gesellschafter bekannt gewesen sei Kläger Geschäftsführer tätig war Gehalt bezog . Grundsätze müssten spätere In-Sich-Vereinbarungen Gehaltserhöhung gelten . Gesellschaft sei hinreichend geschützt Geschäftsführer Fall Pflichtverletzung § Abs. Schadensersatz haften könne . Schadensersatzanspruch Abschlusses Vereinbarungen stehe Beklagten Beschlüsse Entlastung Geschäftsführung Jahren letzte Gehaltserhöhung Zeitraum falle . Gehaltserhöhungen hätten alleinigen Gesellschafter Komplementärin sorgfältiger Prüfung erkannt werden müssen . hätte Gehaltshöhe jederzeit leicht Erfahrung bringen können nur gefragt hätte . Widerklage sei Kläger Widerklageforderung Höhe € anerkannt habe unbegründet . Gehaltszahlungen Kläger stehe Beklagten Anspruch Kläger Grundsätzen fehlerhaften Anstellungsvertrags Leistungen rechtlichen Grund erlangt habe . Schadensersatzansprüche Gehaltszahlungen Kläger auch Zahlungen Ehefrau Klägers seien Entlastungsbeschlüsse ausgeschlossen . Auch Höhe Gehaltszahlungen Ehefrau Klägers zugrunde liegenden Vereinbarungen seien sorgfältiger Prüfung erkennbar ge- wesen . Auszahlung Gehalts Ehefrau sei Pflichtverletzung Beklagte Vereinbarungen verpflichtet gewesen sei . II . Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . 1 . Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt Parteien Grundsätzen Anstellungsverhältnisses fehlerhafter Vertragsgrundlage wirksam behandelndes Vertragsverhältnis gekommen ist Kläger Anspruch ursprünglich vereinbarte Gehalt zusteht . Feststellungen Berufungsgerichts tragen jedoch Entscheidung Kläger auch Anspruch erhöhten Bezüge hat . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen dann Geschäftsführer Komplementär-GmbH hier Anstellungsvertrag Kommanditgesellschaft abschließt aber nur Verhältnis GmbH Verbot § befreit ist Vertragsschluss § grundsätzlich schwebend unwirksam ist genehmigten Anstellungsvertrag Grundsätze Anstellungsverhältnisses fehlerhafter Vertragsgrundlage anwendbar sind Urteil 16 . Januar . Voraussetzung ist Geschäftsführer Tätigkeit Grundlage Anstellungsvertrags aufgenommen hat Wissen Vertragsschluss zuständigen Gesellschaftsorgans jedenfalls Organmitglieds geschah Urteil 16 . Januar 377 ; Urteil 8 . März ZR ; Urteil 6 . April f. ; vgl. auch Urteil 3 Juli ZR . Vereinbarung ist dann Dauer so behandeln wäre gegenseitigen Rechten Pflichten wirksam vgl. Urteil 16 . Januar m.w . . Kenntnis zuständigen Organs hat Berufungsgericht Abschluss Anstellungsvertrags rechtsfehlerfrei festgestellt . Zuständiges Organ Abschluss Anstellungsvertrags Geschäftsführer Kommanditgesellschaft ist GmbH geschäftsführende Gesellschafterin Kommanditgesellschaft handelnd Geschäftsführer hier Anstellungsvertrag einzigen Geschäftsführers geht Gesellschafterversammlung Urteil 1 . Dezember hier also Alleingesellschafter GmbH S. . Berufungsgericht hat festgestellt Anstellungsvertrag zugestimmt hatte bekannt war Kläger Geschäftsführer tätig war Gehalt bezog . Auch Höhe unwirksam vereinbarten Jahresgehalts entsprach DM Vorstellungen Alleingesellschafters . Vereinbart Geschäftsführer Komplementär-GmbH Anstellungsvertrag Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat nur Verhältnis GmbH Beschränkungen § befreit ist selbst Gehaltserhöhung ist Vertragsänderung ebenfalls schwebend unwirksam . Wird Änderung genehmigt hat Grundsätzen Anstellungsverhältnisses fehlerhafter Vertragsgrundlage Anspruch erhöhte Vergütung Tätigkeit Kenntnis Vertragsschluss zuständigen Organs zumindest Organmitglieds Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat . Änderung Anstellungsvertrags gilt Grundsatz fehlerhaft begründete Anstellungsverhältnis vgl. auch Urteil 5 . September . . Schwierigkeiten Rückabwicklung ähneln fehlerhaft begründeten Anstellungsverhältnissen insbesondere bietet Rückabwicklung § § . sachgerechte Lösung . Geschäftsführer Dienste Vertrauen wirksame Erhöhung Bezüge weiter erbracht hat ist insbesondere langer Beschäftigungsdauer möglicherweise bestehenden Rückzahlungspflicht ebenso schutzwürdig erstmaligen Abschluss Anstellungsvertrags . Anwendung Grundsätze Anstellungsverhältnisses fehlerhafter Vertragsgrundlage käme auch widersprüchlichen Ergebnis ersten unwirksamen Vertrag vereinbarte Prüfungsklausel Vergütungsanpassung führen kann vgl. Urteil 8 . März ZR jedoch gleichen Gründen unwirksame spätere Vertragsänderung . Auffassung Berufungsgerichts setzt Anwendung Grundsätze Anstellungsverhältnis fehlerhafter Vertragsgrundlage § unwirksame Vereinbarung Erhöhung Bezüge aber Geschäftsführer Tätigkeit Kenntnis Vertragsschluss zuständigen Organs mindestens Organmitglieds Erhöhung fortgesetzt hat Kenntnis genauen Höhe ankommt . Kenntnis zuständigen Organs nur Tätigkeit Geschäftsführer Fortsetzung rechtfertigt noch unwirksame Erhöhungen Bezüge wirksam behandeln . Anders Begründung Anstellungsverhältnisses zuständigen Organe ausgehen können Geschäftsführer unentgeltlich tätig wird lässt Fortsetzung Tätigkeit allein erkennen Geschäftsführer nur erhöhte Bezüge fortsetzt . Verzicht -9- Kenntnis Organs Organmitglieds würde führen Geschäftsführer beliebig Gehaltserhöhungen andere Leistungen verschaffen könnte . ist aber nur schutzwürdig unwirksame Vereinbarung redlicherweise getroffen ist . Auch Befreiung § wirksam wäre stellte Vereinbarung Missachtung Interesses Willens zuständigen Organs regelmäßig Vollmachtsmissbrauch Nichtigkeit Geschäfts sittenwidriger Kollusion führen würde vgl. Urteil 28 . Januar . . fehlerhaften Vertragsgrundlage kann Geschäftsführer besser stehen . derartigen Missbräuchen vorzubeugen ist zumindest erforderlich Organmitglied Kenntnis Gehaltserhöhung hat . Gesellschaft ist Auffassung Berufungsgerichts ausreichend Schadensersatzhaftung Geschäftsführers § Abs. GmbHG geschützt so Kenntnis jedenfalls Organmitglieds verzichtet werden könnte . Zwar erstreckt Schutzbereich Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung Komplementär-GmbH Geschäftsführer Hinblick Haftung § Abs. GmbHG Falle sorgfaltswidrigen Geschäftsführung Kommanditgesellschaft jedenfalls alleinige wesentliche Aufgabe Komplementär-GmbH Führung Geschäfte Kommanditgesellschaft besteht Urteil 18 . Juni . m.w . . Abschluss unerkannt Verstoßes § unwirksamen Vertrags liegt aber stets Pflichtverletzung Geschäftsführers Haftung führt . Berufungsgericht hat festgestellt Alleingesellschafter auch Erhöhungsvereinbarungen Kenntnis hatte aufdrängenden Möglichkeiten Kenntnisnahme Art Weise bewusst verschlossen hat Glauben Kenntnis gleichsteht . ist Klage Umfang ursprünglichen Gehaltsvereinbarung begründet Übrigen bedarf noch weiterer Feststellungen . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht auch Widerklage abgewiesen Kläger Anerkenntnis erklärt hat ausbezahlte Gehalt Höhe ersten Anstellungsvertrag vereinbarten € Jahresgehalt zustand . Verneinung Schadensersatzansprüchen erhöhten Bezüge ist rechtsfehlerhaft Erhöhungen Bezüge Grundsätzen fehlerhaften Vertragsgrundlage behandelnde Änderungsvereinbarung festgestellt ist . standen Kläger jedenfalls ursprünglich vereinbarten 36.813,02 € Jahresgehalt Grundsätzen Anstellungsvertrags fehlerhafter Vertragsgrundlage . Berufungsgericht Abweisung Widerklage hilfsweise Verzichtswirkung Entlastungsbeschlüsse stützt ist Entscheidung frei Rechtsfehlern . GmbH Kommanditgesellschaft ist Entlastung Geschäftsführer Ersatzansprüchen auch Bereicherungsrecht ausgeschlossen Gesellschafterversammlung sorgfältiger Prüfung Vorlagen Berichte erkennbar waren Gesellschafter Kenntnis hatten Urteil 20 . Mai 326 ; Urteil 21 . April 384 ; Urteil 13 . März . jeweils GmbH . Alleingesellschafter Zahlung DM Jahresgehalt Vorlagen Berichten erkennbar privat bekannt war hat Berufungsgericht festgestellt . Erkennbarkeit Gehaltserhöhungen Zahlungen Lohnbuchhaltung durchlaufen haben jeweils aktuelle Gehaltshöhe leicht hätte Erfahrung bringen können genügt . Berufungsgericht hat festgestellt Unterlagen Gesellschafter vorlagen . Zahlungen Lohnbuchhaltung durchlaufen haben besagt Alleingesellschafter vorgelegten Unterlagen erkennbar waren ; Verschleierung kommt Auffassung Berufungsgerichts . frei Rechtsfehlern ist auch Abweisung Schadensersatzansprüchen Gehaltszahlungen Ehefrau Klägers . Verzichtswirkung Entlastungsentscheidung fehlen wiederum Feststellungen Vereinbarungen Anstellung Gehaltszahlungen Vorlagen Berichten entnehmen waren . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Schadenersatzanspruch ausgeschlossen erachtet Kläger Auszahlung wirksam Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen sei . Pflichtwidriges Schadensersatz führendes Ereignis Sinn Abs. GmbHG war Vortrag Beklagten Abschluss Vertrags Ehefrau Erhöhung Vergütung . gestützten Schadensersatzanspruch ist Bedeutung Vertrag Ehefrau wirksam war . 3 . Urteil erweist auch anderen Gründen richtig . Kläger hat zwar Beweisantritt vorgetragen Erhöhungen jeweils Alleingesellschafter abgestimmt hat Kenntnis hatte so Anwendung Grundsätze Anstellungsverhältnisses fehlerhafter Vertragsgrundlage auch Einwilligung Genehmigung Frage kommt . hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . Revisionserwiderung ist jedenfalls Widerklage auszugehen Genehmigung vorlag Beklagte Fehlen bewiesen hat . Beweislast Geschäftsführer veranlasste Auszahlung berechtigt war liegt Geschäftsführer . Auszahlung geschuldeten Vergütung liegt Schadensersatz verpflichtende Pflichtwidrigkeit Sinn § Abs. GmbHG . allgemeinen Grundsätzen hat Gesellschaft nur Auszahlung vertragliche Vereinbarung darzulegen Geschäftsführer darlegen beweisen muss ausgezahlte Vergütung zustand Beschluss 26 November ZR . . Auch Entlastung verweist Revisionserwiderung zwar zutreffend Gesellschafter Anhörung Landgericht vorliegenden Sitzungsprotokolls ausgeschlossen hat Gehaltsüberblickslisten angesehen haben . Feststellungen haben aber Landgericht noch Berufungsgericht getroffen . . Schlussurteil Berufungsgerichts ist aufzuheben Beklagte Zahlung € brutto Zinsen abzüglich gezahlter € netto verurteilt ist Widerklage abgesehen anerkannten Teil € abgewiesen ist . Kläger stehen jedenfalls € November Januar jeweils 3.067,75 € € Jahresgehalt geteilt ] zzgl. Februar € € . Widerklage ist jedenfalls Anstellungsvertrag vereinbarten Jahresgehälter jeweils € Bezüge Januar Oktober mal 3.067,75 € zusammen € unbegründet . Übrigen ist Sache noch Endentscheidung reif . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung