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11 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
17
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
;
§
Auslegung
gesellschaftsvertraglichen
Nachfolgeklausel
Zusammenhang
letztwilligen
Verfügung
.
.
17
.
Dezember
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
25
November
aufgehoben
folgt
gefaßt
:
Berufung
Beklagten
wird
Endurteil
2
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
10
.
Februar
abgeändert
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Eltern
Prozeßparteien
Schwestern
errichteten
gemeinschaftliches
Testament
gegenseitig
Erben
einsetzten
weiter
verfügten
"
erst
Tode
zuletzt
versterbenden
Ehegatten
gesamte
Nachlaß
"
Kinder
fallen
sollte
.
Weiter
heißt
:
"
Kinder
erben
folgt
:
Beklagter
fällt
elterliche
Geschäft
zwar
spätestens
Zeitpunkt
Todes
zuletzt
Versterbenden
.
Erbteile
Klägerin
sind
gleich
bestehen
je
Steuerbilanz
letzten
Jahr
Todesfall
erstellt
wurde
.
Sollte
Übergabe
Geschäfts
schon
früher
erfolgt
sein
so
ist
Steuerbilanz
Übergabejahres
zugrunde
legen
.
Betrag
obigen
hat
Beklagter
Auszahlung
bringen
.
"
Tod
Vaters
Prozeßparteien
16
.
Februar
führte
zunächst
Mutter
Handelsgeschäft
.
Anfang
gründete
Beklagten
Schwestern
"
Fortführung
elterlichen
Geschäfts
"
"
.
KG
"
Beklagte
Komplementäre
übrigen
Gesellschafterinnen
Kommanditistinnen
wurden
.
vorliegende
schriftliche
Text
KG-Vertrages
15
.
Januar
wurde
nur
Mutter
unterzeichnet
jedoch
damaligen
Gesellschaftern
unterzeichneten
Handelsregisteranmeldung
26
November
Bezug
genommen
.
Jahr
trat
Klägerin
weitere
Kommanditistin
Gesellschaft
§
Vertragstextes
"
Erreichung
18
.
Lebensjahres
"
vorgesehen
.
Schwester
schied
Jahr
Gesellschaft
.
Fall
Todes
einzelner
Gesellschafter
enthält
schriftliche
Vertragstext
folgende
Regelungen
:
"
:
Gesellschaft
wird
Lebzeiten
Frau
Mutter
abgeschlossen
kann
später
einstimmigen
Beschluß
Gesellschafter
fortgesetzt
werden
.
:
Kündigung
Tod
Gesellschafter
haben
Auflösung
Gesellschaft
Folge
.
:
Fall
Ausscheidens
Gesellschafters
richtet
Höhe
Anspruchs
Gesellschaft
Guthaben
Ausscheidungsjahr
vorangehenden
Jahresbilanz
ergibt
.
Auseinandersetzung
Gesellschaft
sind
Gesellschafter
Ausnahme
Frau
Mutter
Ausscheidende
behandeln
.
Kommt
erst
Tode
Frau
Auseinandersetzung
so
sind
ebenfalls
Ansprüche
übrigen
Gesellschafter
Ausscheidenden
berechnen
übrige
ist
Nachlaß
betrachten
.
"
Ende
verstarb
Mutter
Prozeßparteien
.
anschließenden
Streit
Geschwister
Beklagten
beanspruchte
Alleinerbenstellung
bestätigte
Bayerische
Oberste
Landesgericht
Erbscheinerteilungsverfahren
Beschluß
1
Juli
Auffassung
Vorinstanz
Geschwister
gemeinschaftliche
Testament
Eltern
Erben
gleichen
Teilen
verbunden
Vorausvermächtnissen
§
Teilungsanordnung
§
eingesetzt
seien
.
ergebe
u.a.
ursprünglich
Teil
Betrieb
Handelsgeschäfts
genutzte
Grundstück
testamentarische
Anordnung
getroffen
worden
sei
.
vorliegenden
Klage
verlangt
Klägerin
Zustimmung
Schwestern
Beklagten
Eintragung
Auflösung
KG
Eintragung
Prozeßparteien
Schwester
Liquidatoren
KG
Handelsregister
zuzustimmen
.
hält
schriftlichen
Text
Gesellschaftsvertrages
Januar
verbindlich
Beklagte
Geschäftsbetrieb
Ende
jedenfalls
teilweise
fortgeführt
hat
nach
vor
Alleinerbe
betrachtet
geltend
macht
Liquidation
Zerschlagung
Gesellschaftsvermögens
widerspreche
Willen
Erblasser
.
Vorinstanzen
haben
Klage
stattgegeben
.
richtet
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
nur
Mutter
unterzeichnete
Text
Gesellschaftsvertrages
wirksam
Gesellschaftern
vereinbart
worden
sei
.
ändere
KG
Tod
Mutter
Komplementärin
Jahr
gemäß
§
Abs.
Nr.
damals
geltender
Fassung
22
.
Juni
.
aufgelöst
sei
Gesellschaftsvertrag
gemäß
§
Textes
nur
"
Lebzeiten
"
Mutter
Prozeßparteien
abgeschlossen
worden
sei
einstimmiger
Fortführungsbeschluß
unstreitig
vorliege
.
§
Vertrages
Auflösung
Tod
Gesellschafters
ausschließe
könne
§
besonders
geregelten
Fall
Todes
Mutter
gelten
.
Gesetzliche
Folge
Auflösung
sei
Liquidation
KG
gemäß
§
Abs.
;
"
andere
Art
Auseinandersetzung
"
Abs.
sei
vereinbart
auch
§
S.
Vertragstextes
Ausschluß
Liquidation
nur
Regelung
Verteilung
Liquidationserlöses
zulässiger
Abweichung
enthalte
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Erfolglos
rügt
Revision
allerdings
Klägerin
sei
schon
allein
klagebefugt
hier
Fall
§
vorliege
.
Selbst
Gestaltungsklage
§
brauchen
Gesellschafter
beteiligen
Auflösung
Gesellschaft
einverstanden
sind
verpflichtender
Wirkung
Ausdruck
gebracht
haben
Sen
.
.
13
.
Januar
ZR
.
entsprechendes
Einverständnis
Prozeßparteien
verbliebenen
Mitgesellschafterin
liegt
hier
.
bedarf
Entscheidung
Rechtsfrage
Anspruch
Mitwirkung
Gesellschafters
Zweck
Handelsregistereintragung
§
Abs.
Abs.
Abs.
ohnehin
einzelne
Gesellschafter
klagebefugt
ist
vgl.
Passivlegitimation
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kommt
aber
zuerkannte
Anspruch
Zustimmung
Beklagten
Handelsregistereintragung
schon
Betracht
Gesellschafter
Gesetz
Zustimmung
Handelsregistereintragung
Mitwirkung
Anmeldung
Handelsregister
schuldet
Abs.
Abs.
Abs.
Verurteilungsfall
auch
vollstreckt
§
Abs.
Satz
fingiert
wird
.
Senatsurteil
2
.
Mai
ergibt
Gegenteiliges
dort
entsprechende
Zustimmungsklage
Gesellschaft
schon
Klagebefugnis
unzulässig
erachtet
wurde
.
vorliegende
Zustimmungsklage
gesetzmäßige
Mitwirkungsklage
umgedeutet
werden
kann
kann
dahinstehen
auch
Form
abzuweisen
wäre
.
3
.
Revision
Recht
rügt
läßt
Berufungsgericht
Auslegung
§
Satz
Gesellschaftsvertrages
rechtsfehlerhaft
Fall
"
Auseinandersetzung
"
Fortführung
Unternehmens
Tod
Mutter
nur
Guthaben
jeweiligen
Gesellschafterkonten
insoweit
"
Ausscheidende
behandelnden
"
Gesellschafter
§
Satz
auszuzahlen
sind
"
übrige
"
also
KG
Unternehmen
verbleibenden
Vermögenswerten
aber
"
Nachlaß
"
Eltern
zuletzt
verstorbenen
Mutter
"
betrachten
"
ist
insoweit
Ergebnis
gemeinschaftliche
Testament
Eltern
Prozeßparteien
Zuge
kommt
.
Unabhängig
Beklagte
Miterbe
Geschwistern
wurde
sollte
gemeinschaftlichen
Testament
jedenfalls
elterliche
Geschäft
spätestens
Zeitpunkt
Todes
zuletzt
Versterbenden
"
fallen
"
.
Formulierung
Regelung
Abfindung
Töchter
ergeben
Eltern
Beklagten
nur
Miterben
einsetzen
wollten
Sondererbfolge
bezweckten
allerdings
bezug
Handelsgeschäft
längerlebende
Ehegatte
allein
weiterbetrieben
hätte
möglich
wäre
Unterschied
Sondererbfolge
Gesellschaftsanteil
gesellschaftsvertraglichen
Nachfolgeklausel
vgl.
191
;
m.w
.
.
bliebe
sinngemäßer
Testamentsauslegung
§
Berufungsgericht
versäumt
hat
Senat
selbst
vornehmen
kann
Fall
Miterbeneinsetzung
Beklagten
nur
Annahme
Vorausvermächtnisses
§
Gegensatz
bloßen
Teilungsanordnung
gemäß
Wirkung
Auseinandersetzung
§
aufgeschoben
wäre
vgl.
.
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
;
.
BGB/Schlichting
§
Rdn
.
.
Wäre
nun
Mutter
Beklagten
Tod
Inhaberin
Handelsgeschäfts
geblieben
so
stünde
gemäß
§
§
Anspruch
Übertragung
Nachlaß
.
gemeinschaftliche
Testament
hinderte
Mutter
zwar
Handelsgeschäft
Lebenden
verfügen
vgl.
13
15
;
.
BGB/Musielak
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
also
Kindern
gegründete
KG
einzubringen
.
§
Abs.
ist
Vermächtnis
§
eingreift
insoweit
unwirksam
"
Gegenstand
Zeit
Erbfalls
mehr
Erbschaft
gehört
"
.
gehörte
hier
Tod
Mutter
unmittelbar
nur
Anteil
KG
mehr
Vermögen
eingebrachte
Handelsgeschäft
vgl.
;
aaO
Rdn
.
mag
auch
gemeinschaftliche
Testament
ergänzend
auszulegen
sein
Beklagten
Einbringung
vermachten
Handelsgeschäfts
Gesellschaft
wenigstens
Gesellschaftsanteil
zuletzt
versterbenden
Ehegatten
"
anfallen
"
sollte
vgl.
aaO
;
RGRK/Johannsen
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Regelung
§
Satz
Gesellschaftsvertrages
"
übrige
Nachlaß
betrachten
"
mithin
Verhältnis
verbliebenen
Gesellschafter
Erben
zueinander
Nachlaßbestandteil
behandeln
ist
wurde
jedoch
Status
ante
wiederhergestellt
Willen
Erblasser
vgl.
oben
Rechnung
getragen
.
entsprechende
Vereinbarung
Lebenden
hier
Gesellschaftsvertrag
ist
Privatautonomie
weiteres
möglich
vgl.
f.
;
vgl.
auch
1
.
Offensichtlich
wollte
Mutter
Prozeßparteien
erreichen
gemeinschaftliche
Testament
letzte
Wille
verstorbenen
-9-
nur
"
Lebzeiten
"
erfolgte
Gründung
KG
konterkariert
wird
.
fehlt
Anhaltspunkt
Mutter
Abschluß
Gesellschaftsvertrages
Willen
Ehemannes
zuwiderhandeln
andererseits
Gründung
Betrieb
KG
Komplementär
mitwirkende
Beklagte
Handelsregisteranmeldung
damals
war
vermachte
Unternehmen
verzichten
wollte
.
gilt
so
mehr
Gesellschaftsvertrag
§
Beklagten
Mutter
initiiert
wurde
Wirkung
1
.
Januar
Gesellschaft
zusammenschlossen
Maßgabe
älteren
Schwestern
§
sofort
Klägerin
später
Erreichung
18
.
Lebensjahres
beitreten
sollten
.
Hintergrund
dargestellten
übrigen
Gesellschafterinnen
Beitritt
KG
bekannten
Interessenlage
ist
§
Satz
Gesellschaftsvertrages
Verweisung
gemeinschaftliche
Testament
sehen
gewinnt
zeitliche
Begrenzung
Gesellschaft
Lebzeiten
"
Erblasserin
ganz
andere
Bedeutung
Berufungsgericht
angenommen
hat
nämlich
Unternehmen
nur
interimistisch
Tod
Mutter
Rechtsform
KG
Beteiligung
Töchter
betrieben
werden
aber
Beklagten
anfallen
"
sollte
gemeinschaftlichen
Testament
bestimmt
.
folgt
zugleich
Unternehmen
Ausscheiden
Schwestern
Beklagten
Liquidation
übergehen
sollte
.
kann
gesellschaftsvertraglich
auch
voraus
Fall
Eintritts
bestimmter
Umstände
hier
Todes
Mutter
vereinbart
werden
führt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Vollbeendigung
Gesellschaft
Liquidation
vgl.
Sen
.
.
13
.
Dezember
ZR
827
;
MünchKomm./Ulmer
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auch
Abfindungsregelung
§
vertrages
entspricht
§
Abs.
.
"
Auseinandersetzung
"
Fall
Übergangs
Gesellschaftsvermögens
Gesellschafter
Fall
Ausscheidens
Gesellschaftern
Gesellschaft
geltenden
Vorschriften
insbesondere
§
entsprechende
Anwendung
finden
vgl.
Baumbach/Hopt
29
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ausgeschiedenen
Gesellschafter
also
abzufinden
sind
.
ergibt
§
aaO
Verbindung
gemeinschaftlichen
Testament
Sinne
automatischen
Anwachsung
Gesellschaftsvermögens
Beklagten
Sinne
entsprechende
Gestaltungserklärung
auszuübenden
Übernahmerechts
vgl.
Sen
.
.
21
.
Januar
ZR
Nr.
§
;
3
.
Aufl
.
§
Anm
.
deutet
Beklagte
Unternehmen
gleich
Erbfall
allein
beansprucht
hat
längst
ausgeübt
hätte
.
3
.
Berufungsgericht
hat
zwar
offengelassen
vorliegende
nur
Mutter
Beklagten
unterzeichnete
Vertragstext
Gesellschaftern
wirksam
vereinbart
wurde
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verbindung
Bezug
genommenen
Anlagen
ergeben
jedoch
Fall
war
.
damaligen
Gesellschaftern
unterzeichnete
Handelsregisteranmeldung
26
November
nimmt
privatschriftlichen
Gesellschaftsvertrag
"
Firma
"
befinde
Bezug
.
noch
anderer
schriftlicher
Vertrag
existiert
behauptet
Klägerin
.
behauptet
vielmehr
mündlichen
Vertragsschluß
dispositiven
Gesetzesrecht
abweichende
Regelung
.
ist
Handelsregisteranmeldung
ersichtlich
damaligen
Gesellschafter
Vertragstext
gemeinsamen
Willen
aufgenommen
haben
.
Hat
Beklagte
Inhalt
gekümmert
Gesellschaft
beitrat
so
muß
so
hinnehmen
abgeschlossen
wurde
.
form
Unterzeichnung
jeweiligen
Gesellschafter
bedurfte
ursprüngliche
Gesellschaftsvertrag
Beitritt
Klägerin
.
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
festgestellt
ist
wurde
Gesellschaftsvertrag
hier
maßgebenden
Bestimmungen
nie
verändert
auch
Klägerin
Geltung
haben
.
4
.
KG
Übergang
Unternehmens
Beklagten
voll
beendet
ist
ist
Auflösung
Liquidation
Übergang
Unternehmens
Beklagten
Handelsregister
anzumelden
Klägerin
Klage
verlangt
.
.
Sache
entscheidungsreif
ist
hatte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
Klage
abzuweisen
.
Röhricht
Hesselberger
Herr
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
Röhricht
Kraemer