NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 17 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : : ja § . ; § Auslegung gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel Zusammenhang letztwilligen Verfügung . . 17 . Dezember OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 25 November aufgehoben folgt gefaßt : Berufung Beklagten wird Endurteil 2 . Kammer Handelssachen Landgerichts 10 . Februar abgeändert : Klage wird abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Eltern Prozeßparteien Schwestern errichteten gemeinschaftliches Testament gegenseitig Erben einsetzten weiter verfügten " erst Tode zuletzt versterbenden Ehegatten gesamte Nachlaß " Kinder fallen sollte . Weiter heißt : " Kinder erben folgt : Beklagter fällt elterliche Geschäft zwar spätestens Zeitpunkt Todes zuletzt Versterbenden . Erbteile Klägerin sind gleich bestehen je Steuerbilanz letzten Jahr Todesfall erstellt wurde . Sollte Übergabe Geschäfts schon früher erfolgt sein so ist Steuerbilanz Übergabejahres zugrunde legen . Betrag obigen hat Beklagter Auszahlung bringen . " Tod Vaters Prozeßparteien 16 . Februar führte zunächst Mutter Handelsgeschäft . Anfang gründete Beklagten Schwestern " Fortführung elterlichen Geschäfts " " . KG " Beklagte Komplementäre übrigen Gesellschafterinnen Kommanditistinnen wurden . vorliegende schriftliche Text KG-Vertrages 15 . Januar wurde nur Mutter unterzeichnet jedoch damaligen Gesellschaftern unterzeichneten Handelsregisteranmeldung 26 November Bezug genommen . Jahr trat Klägerin weitere Kommanditistin Gesellschaft § Vertragstextes " Erreichung 18 . Lebensjahres " vorgesehen . Schwester schied Jahr Gesellschaft . Fall Todes einzelner Gesellschafter enthält schriftliche Vertragstext folgende Regelungen : " : Gesellschaft wird Lebzeiten Frau Mutter abgeschlossen kann später einstimmigen Beschluß Gesellschafter fortgesetzt werden . : Kündigung Tod Gesellschafter haben Auflösung Gesellschaft Folge . : Fall Ausscheidens Gesellschafters richtet Höhe Anspruchs Gesellschaft Guthaben Ausscheidungsjahr vorangehenden Jahresbilanz ergibt . Auseinandersetzung Gesellschaft sind Gesellschafter Ausnahme Frau Mutter Ausscheidende behandeln . Kommt erst Tode Frau Auseinandersetzung so sind ebenfalls Ansprüche übrigen Gesellschafter Ausscheidenden berechnen übrige ist Nachlaß betrachten . " Ende verstarb Mutter Prozeßparteien . anschließenden Streit Geschwister Beklagten beanspruchte Alleinerbenstellung bestätigte Bayerische Oberste Landesgericht Erbscheinerteilungsverfahren Beschluß 1 Juli Auffassung Vorinstanz Geschwister gemeinschaftliche Testament Eltern Erben gleichen Teilen verbunden Vorausvermächtnissen § Teilungsanordnung § eingesetzt seien . ergebe u.a. ursprünglich Teil Betrieb Handelsgeschäfts genutzte Grundstück testamentarische Anordnung getroffen worden sei . vorliegenden Klage verlangt Klägerin Zustimmung Schwestern Beklagten Eintragung Auflösung KG Eintragung Prozeßparteien Schwester Liquidatoren KG Handelsregister zuzustimmen . hält schriftlichen Text Gesellschaftsvertrages Januar verbindlich Beklagte Geschäftsbetrieb Ende jedenfalls teilweise fortgeführt hat nach vor Alleinerbe betrachtet geltend macht Liquidation Zerschlagung Gesellschaftsvermögens widerspreche Willen Erblasser . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben . richtet Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Abweisung Klage . Berufungsgericht hat offengelassen nur Mutter unterzeichnete Text Gesellschaftsvertrages wirksam Gesellschaftern vereinbart worden sei . ändere KG Tod Mutter Komplementärin Jahr gemäß § Abs. Nr. damals geltender Fassung 22 . Juni . aufgelöst sei Gesellschaftsvertrag gemäß § Textes nur " Lebzeiten " Mutter Prozeßparteien abgeschlossen worden sei einstimmiger Fortführungsbeschluß unstreitig vorliege . § Vertrages Auflösung Tod Gesellschafters ausschließe könne § besonders geregelten Fall Todes Mutter gelten . Gesetzliche Folge Auflösung sei Liquidation KG gemäß § Abs. ; " andere Art Auseinandersetzung " Abs. sei vereinbart auch § S. Vertragstextes Ausschluß Liquidation nur Regelung Verteilung Liquidationserlöses zulässiger Abweichung enthalte . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Erfolglos rügt Revision allerdings Klägerin sei schon allein klagebefugt hier Fall § vorliege . Selbst Gestaltungsklage § brauchen Gesellschafter beteiligen Auflösung Gesellschaft einverstanden sind verpflichtender Wirkung Ausdruck gebracht haben Sen . . 13 . Januar ZR . entsprechendes Einverständnis Prozeßparteien verbliebenen Mitgesellschafterin liegt hier . bedarf Entscheidung Rechtsfrage Anspruch Mitwirkung Gesellschafters Zweck Handelsregistereintragung § Abs. Abs. Abs. ohnehin einzelne Gesellschafter klagebefugt ist vgl. Passivlegitimation . 2 . Ansicht Berufungsgerichts kommt aber zuerkannte Anspruch Zustimmung Beklagten Handelsregistereintragung schon Betracht Gesellschafter Gesetz Zustimmung Handelsregistereintragung Mitwirkung Anmeldung Handelsregister schuldet Abs. Abs. Abs. Verurteilungsfall auch vollstreckt § Abs. Satz fingiert wird . Senatsurteil 2 . Mai ergibt Gegenteiliges dort entsprechende Zustimmungsklage Gesellschaft schon Klagebefugnis unzulässig erachtet wurde . vorliegende Zustimmungsklage gesetzmäßige Mitwirkungsklage umgedeutet werden kann kann dahinstehen auch Form abzuweisen wäre . 3 . Revision Recht rügt läßt Berufungsgericht Auslegung § Satz Gesellschaftsvertrages rechtsfehlerhaft Fall " Auseinandersetzung " Fortführung Unternehmens Tod Mutter nur Guthaben jeweiligen Gesellschafterkonten insoweit " Ausscheidende behandelnden " Gesellschafter § Satz auszuzahlen sind " übrige " also KG Unternehmen verbleibenden Vermögenswerten aber " Nachlaß " Eltern zuletzt verstorbenen Mutter " betrachten " ist insoweit Ergebnis gemeinschaftliche Testament Eltern Prozeßparteien Zuge kommt . Unabhängig Beklagte Miterbe Geschwistern wurde sollte gemeinschaftlichen Testament jedenfalls elterliche Geschäft spätestens Zeitpunkt Todes zuletzt Versterbenden " fallen " . Formulierung Regelung Abfindung Töchter ergeben Eltern Beklagten nur Miterben einsetzen wollten Sondererbfolge bezweckten allerdings bezug Handelsgeschäft längerlebende Ehegatte allein weiterbetrieben hätte möglich wäre Unterschied Sondererbfolge Gesellschaftsanteil gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel vgl. 191 ; m.w . . bliebe sinngemäßer Testamentsauslegung § Berufungsgericht versäumt hat Senat selbst vornehmen kann Fall Miterbeneinsetzung Beklagten nur Annahme Vorausvermächtnisses § Gegensatz bloßen Teilungsanordnung gemäß Wirkung Auseinandersetzung § aufgeschoben wäre vgl. . 3 . Aufl . § Rdn . m . ; . BGB/Schlichting § Rdn . . Wäre nun Mutter Beklagten Tod Inhaberin Handelsgeschäfts geblieben so stünde gemäß § § Anspruch Übertragung Nachlaß . gemeinschaftliche Testament hinderte Mutter zwar Handelsgeschäft Lebenden verfügen vgl. 13 15 ; . BGB/Musielak 3 . Aufl . § Rdn . also Kindern gegründete KG einzubringen . § Abs. ist Vermächtnis § eingreift insoweit unwirksam " Gegenstand Zeit Erbfalls mehr Erbschaft gehört " . gehörte hier Tod Mutter unmittelbar nur Anteil KG mehr Vermögen eingebrachte Handelsgeschäft vgl. ; aaO Rdn . mag auch gemeinschaftliche Testament ergänzend auszulegen sein Beklagten Einbringung vermachten Handelsgeschäfts Gesellschaft wenigstens Gesellschaftsanteil zuletzt versterbenden Ehegatten " anfallen " sollte vgl. aaO ; RGRK/Johannsen 12 . Aufl . § Rdn . . Regelung § Satz Gesellschaftsvertrages " übrige Nachlaß betrachten " mithin Verhältnis verbliebenen Gesellschafter Erben zueinander Nachlaßbestandteil behandeln ist wurde jedoch Status ante wiederhergestellt Willen Erblasser vgl. oben Rechnung getragen . entsprechende Vereinbarung Lebenden hier Gesellschaftsvertrag ist Privatautonomie weiteres möglich vgl. f. ; vgl. auch 1 . Offensichtlich wollte Mutter Prozeßparteien erreichen gemeinschaftliche Testament letzte Wille verstorbenen -9- nur " Lebzeiten " erfolgte Gründung KG konterkariert wird . fehlt Anhaltspunkt Mutter Abschluß Gesellschaftsvertrages Willen Ehemannes zuwiderhandeln andererseits Gründung Betrieb KG Komplementär mitwirkende Beklagte Handelsregisteranmeldung damals war vermachte Unternehmen verzichten wollte . gilt so mehr Gesellschaftsvertrag § Beklagten Mutter initiiert wurde Wirkung 1 . Januar Gesellschaft zusammenschlossen Maßgabe älteren Schwestern § sofort Klägerin später Erreichung 18 . Lebensjahres beitreten sollten . Hintergrund dargestellten übrigen Gesellschafterinnen Beitritt KG bekannten Interessenlage ist § Satz Gesellschaftsvertrages Verweisung gemeinschaftliche Testament sehen gewinnt zeitliche Begrenzung Gesellschaft Lebzeiten " Erblasserin ganz andere Bedeutung Berufungsgericht angenommen hat nämlich Unternehmen nur interimistisch Tod Mutter Rechtsform KG Beteiligung Töchter betrieben werden aber Beklagten anfallen " sollte gemeinschaftlichen Testament bestimmt . folgt zugleich Unternehmen Ausscheiden Schwestern Beklagten Liquidation übergehen sollte . kann gesellschaftsvertraglich auch voraus Fall Eintritts bestimmter Umstände hier Todes Mutter vereinbart werden führt entsprechender Anwendung § Abs. Vollbeendigung Gesellschaft Liquidation vgl. Sen . . 13 . Dezember ZR 827 ; MünchKomm./Ulmer 3 . Aufl . Rdn . . Auch Abfindungsregelung § vertrages entspricht § Abs. . " Auseinandersetzung " Fall Übergangs Gesellschaftsvermögens Gesellschafter Fall Ausscheidens Gesellschaftern Gesellschaft geltenden Vorschriften insbesondere § entsprechende Anwendung finden vgl. Baumbach/Hopt 29 . Aufl . § Rdn . ausgeschiedenen Gesellschafter also abzufinden sind . ergibt § aaO Verbindung gemeinschaftlichen Testament Sinne automatischen Anwachsung Gesellschaftsvermögens Beklagten Sinne entsprechende Gestaltungserklärung auszuübenden Übernahmerechts vgl. Sen . . 21 . Januar ZR Nr. § ; 3 . Aufl . § Anm . deutet Beklagte Unternehmen gleich Erbfall allein beansprucht hat längst ausgeübt hätte . 3 . Berufungsgericht hat zwar offengelassen vorliegende nur Mutter Beklagten unterzeichnete Vertragstext Gesellschaftern wirksam vereinbart wurde . Feststellungen Berufungsgerichts Verbindung Bezug genommenen Anlagen ergeben jedoch Fall war . damaligen Gesellschaftern unterzeichnete Handelsregisteranmeldung 26 November nimmt privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag " Firma " befinde Bezug . noch anderer schriftlicher Vertrag existiert behauptet Klägerin . behauptet vielmehr mündlichen Vertragsschluß dispositiven Gesetzesrecht abweichende Regelung . ist Handelsregisteranmeldung ersichtlich damaligen Gesellschafter Vertragstext gemeinsamen Willen aufgenommen haben . Hat Beklagte Inhalt gekümmert Gesellschaft beitrat so muß so hinnehmen abgeschlossen wurde . form Unterzeichnung jeweiligen Gesellschafter bedurfte ursprüngliche Gesellschaftsvertrag Beitritt Klägerin . Tatbestand angefochtenen Urteils festgestellt ist wurde Gesellschaftsvertrag hier maßgebenden Bestimmungen nie verändert auch Klägerin Geltung haben . 4 . KG Übergang Unternehmens Beklagten voll beendet ist ist Auflösung Liquidation Übergang Unternehmens Beklagten Handelsregister anzumelden Klägerin Klage verlangt . . Sache entscheidungsreif ist hatte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. Klage abzuweisen . Röhricht Hesselberger Herr RiBGH Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert Röhricht Kraemer