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654 lines
5.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
April
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
3
.
Zivilsenats
10
.
Dezember
aufgehoben
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Dezember
abgeändert
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Jahr
23
.
Dezember
zahlen
.
wird
festgestellt
Beklagten
Ansprüche
Klägerin
stillen
Gesellschaftsvertrag
Parteien
Nr.
gemäß
zustehen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
25
.
Oktober
Tatbestand
:
beklagte
Aktiengesellschaft
beschäftigt
u.a.
Erwerb
Verwaltung
Verwertung
Immobilien
anderen
Anlageobjekten
.
Klägerin
beteiligte
Erklärung
25
.
Oktober
stille
Gesellschafterin
Unternehmenssegment
Beklagten
.
Einlage
hatte
Höhe
DM
sofort
übrigen
monatlichen
Raten
je
DM
Jahre
zahlen
.
Ende
Laufzeit
sollte
Auseinandersetzungsguthaben
Zeitraum
Jahren
monatlichen
Raten
ausgezahlt
werden
.
Oktober
untersagte
Bundesaufsichtsamt
Kreditwesen
Beklagten
Auseinandersetzungsguthaben
stillen
Gesellschafter
Raten
auszuzahlen
Auffassung
Amtes
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
verstößt
.
geführten
verwaltungsgerichtlichen
Prozeß
verpflichtete
Beklagte
vergleichsweise
Auseinandersetzungsguthaben
jeweils
Summe
auszuzahlen
.
Schreiben
14
.
Dezember
verlangte
Klägerin
Beklagten
Rückzahlung
geleisteten
Einlage
.
.
5.505,78
Wegfalls
ratierlichen
Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens
.
Klage
verlangt
teilweiser
Klagerücknahme
Verurteilung
Beklagten
Rückzahlung
Zug
Zug
Rückübertragung
Gesellschaftsanteils
Anwartschaftsrechts
Unternehmenssegment
Feststellung
Beklagten
Ansprüche
mehr
stillen
Beteiligung
zustehen
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
könne
Klägerin
selbst
dann
Rückzahlung
Einlage
verlangen
Gesellschaftsvertrag
vereinbarte
ratierliche
Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens
tatsächlich
§
KWG
verstoße
.
Umstand
sei
auch
Grund
Kündigung
Gesellschaftsvertrages
Klägerin
zumutbar
sei
Auseinandersetzungsguthaben
Raten
Summe
ausgezahlt
bekommen
.
Schließlich
sei
Vermittlerin
verpflichtet
gewesen
Vertragsverhandlung
Änderung
Kreditwesengesetzes
6
.
KWG-Novelle
hinzuweisen
.
Gesetzestext
sei
nämlich
weiteres
erkennbar
gewesen
ratenweise
Auszahlung
gesellschaftsrechtlicher
Auseinandersetzungsguthaben
neu
gefaßten
Einlagenbegriff
fallen
unzulässig
sein
könnte
.
kann
gefolgt
werden
.
Senat
bereits
Urteil
21
.
März
.
.
ausgeführt
hat
besteht
unabhängig
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
Schadensersatzanspruch
stillen
Gesellschafters
Beklagte
Verschulden
Vertragsschluß
Gesellschaftsvertrag
Inkrafttreten
6
.
KWG-Novelle
1
.
Januar
geschlossen
worden
ist
Beklagte
Anleger
hingewiesen
hat
bankrechtliche
Zulässigkeit
ratenweisen
Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens
Änderung
Kreditwesengesetzes
6
.
KWG-Novelle
zweifelhaft
geworden
ist
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Gesellschaftsvertrag
ist
Erklärung
Klägerin
25
.
Oktober
gekommen
also
Inkrafttreten
6
.
KWG-Novelle
.
Klägerin
ist
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellung
Landgerichts
rechtlichen
Risiken
Ratenzahlungsvereinbarung
aufgeklärt
worden
.
gerade
Rentenmodell
behauptet
hat
Anlageentscheidung
ausschlaggebend
war
kann
offen
bleiben
.
Rahmen
Gesamtkonzepts
war
Aussicht
Auseinandersetzungsguthaben
Rente
Verzinsung
Restkapitals
.
.
%
Jahr
ausgezahlt
bekommen
schon
grundsätzlich
so
großem
Gewicht
bezogenen
Risiken
hätte
aufgeklärt
werden
müssen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ändert
auch
Umstand
Anlegern
Möglichkeit
blieb
planmäßig
geschlossenen
Folgeverträge
zeitversetzt
kündigen
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
hat
Klägerin
auch
Aufklärungsmangel
berufen
.
So
heißt
schon
Anwaltsschreiben
Beklagte
14
.
Dezember
Rückzahlungsanspruch
erstmals
geltend
gemacht
hat
:
"
Zeitpunkt
Abschlusses
Vertrages
durfte
S.
AG
Anlegern
gar
zuraten
Verrentung
wählen
gar
Erlaubnis
besaß
S.
AG
Mandantin
hätte
vornherein
hinweisen
müssen
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Revisionserwiderung
auch
festgestellt
6
.
KWG-Novelle
ausgelösten
rechtlichen
Risiken
Anfang
noch
erkennbar
gewesen
seien
.
Formulierung
sei
"
weiteres
erkennbar
"
gewesen
reicht
.
ist
Beklagte
verpflichtet
Klägerin
Wege
Schadensersatzes
so
stellen
stehen
würde
Vertrag
geschlossen
hätte
.
hätte
dann
Einlage
Beklagte
gezahlt
.
Einlage
ist
zurückzuzahlen
.
Rückabwicklung
Steuervorteile
verbleiben
könnten
Wege
Vorteilsausgleichs
Schadensersatzanspruch
anzurechnen
wären
ist
Beklagten
geltend
gemacht
worden
auch
sonst
ersichtlich
.
Klägerin
hat
Einlage
insgesamt
gezahlt
nach
teilweisen
Klagerücknahme
unstreitig
geworden
ist
.
Entnahmen
getätigt
hätte
angerechnet
werden
müßten
ist
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Inhalt
Zeichnungsscheins
hat
zwar
jährliche
Entnahme
entschieden
zugleich
aber
auch
Wiederanlage
Rahmen
Beteiligung
.
beläuft
ersatzfähiger
Schaden
.
Einschränkung
Klageantrags
Klagebetrag
nur
Zug
Zug
Rückübertragung
Gesellschaftsanteils
Anwartschaftsrechts
Unternehmenssegment
zahlen
ist
gegenstandslos
.
stillen
Gesellschaft
besteht
Gesellschaftsanteil
Inhaber
Handelsgeschäfts
hier
Beklagte
übertragen
werden
könnte
.
Ebensowenig
besteht
Anwartschaftsrecht
Vermögen
zurückübertragen
werden
könnte
.
schadensersatzrechtlichen
Rückabwicklung
Vertrages
steht
zugleich
stille
Gesellschafter
weitergehenden
vertraglichen
Rechte
mehr
Inhaber
Handelsgeschäfts
hat
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
.
Kraemer