NAMEN Verkündet : 18 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 18 . April Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 3 . Zivilsenats 10 . Dezember aufgehoben Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Dezember abgeändert : Beklagte wird verurteilt Klägerin € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Jahr 23 . Dezember zahlen . wird festgestellt Beklagten Ansprüche Klägerin stillen Gesellschaftsvertrag Parteien Nr. gemäß zustehen . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . 25 . Oktober Tatbestand : beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt u.a. Erwerb Verwaltung Verwertung Immobilien anderen Anlageobjekten . Klägerin beteiligte Erklärung 25 . Oktober stille Gesellschafterin Unternehmenssegment Beklagten . Einlage hatte Höhe DM sofort übrigen monatlichen Raten je DM Jahre zahlen . Ende Laufzeit sollte Auseinandersetzungsguthaben Zeitraum Jahren monatlichen Raten ausgezahlt werden . Oktober untersagte Bundesaufsichtsamt Kreditwesen Beklagten Auseinandersetzungsguthaben stillen Gesellschafter Raten auszuzahlen Auffassung Amtes § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. KWG verstößt . geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete Beklagte vergleichsweise Auseinandersetzungsguthaben jeweils Summe auszuzahlen . Schreiben 14 . Dezember verlangte Klägerin Beklagten Rückzahlung geleisteten Einlage . . 5.505,78 € Wegfalls ratierlichen Auszahlung Auseinandersetzungsguthabens . Klage verlangt teilweiser Klagerücknahme Verurteilung Beklagten Rückzahlung € Zug Zug Rückübertragung Gesellschaftsanteils Anwartschaftsrechts Unternehmenssegment Feststellung Beklagten Ansprüche mehr stillen Beteiligung zustehen . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat ausgeführt : Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft könne Klägerin selbst dann Rückzahlung Einlage verlangen Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche Auszahlung Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich § KWG verstoße . Umstand sei auch Grund Kündigung Gesellschaftsvertrages Klägerin zumutbar sei Auseinandersetzungsguthaben Raten Summe ausgezahlt bekommen . Schließlich sei Vermittlerin verpflichtet gewesen Vertragsverhandlung Änderung Kreditwesengesetzes 6 . KWG-Novelle hinzuweisen . Gesetzestext sei nämlich weiteres erkennbar gewesen ratenweise Auszahlung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsguthaben neu gefaßten Einlagenbegriff fallen unzulässig sein könnte . kann gefolgt werden . Senat bereits Urteil 21 . März . . ausgeführt hat besteht unabhängig Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft Schadensersatzanspruch stillen Gesellschafters Beklagte Verschulden Vertragsschluß Gesellschaftsvertrag Inkrafttreten 6 . KWG-Novelle 1 . Januar geschlossen worden ist Beklagte Anleger hingewiesen hat bankrechtliche Zulässigkeit ratenweisen Auszahlung Auseinandersetzungsguthabens Änderung Kreditwesengesetzes 6 . KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Gesellschaftsvertrag ist Erklärung Klägerin 25 . Oktober gekommen also Inkrafttreten 6 . KWG-Novelle . Klägerin ist Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellung Landgerichts rechtlichen Risiken Ratenzahlungsvereinbarung aufgeklärt worden . gerade Rentenmodell behauptet hat Anlageentscheidung ausschlaggebend war kann offen bleiben . Rahmen Gesamtkonzepts war Aussicht Auseinandersetzungsguthaben Rente Verzinsung Restkapitals . . % Jahr ausgezahlt bekommen schon grundsätzlich so großem Gewicht bezogenen Risiken hätte aufgeklärt werden müssen . Auffassung Berufungsgerichts ändert auch Umstand Anlegern Möglichkeit blieb planmäßig geschlossenen Folgeverträge zeitversetzt kündigen . Anders Revisionserwiderung meint hat Klägerin auch Aufklärungsmangel berufen . So heißt schon Anwaltsschreiben Beklagte 14 . Dezember Rückzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht hat : " Zeitpunkt Abschlusses Vertrages durfte S. AG Anlegern gar zuraten Verrentung wählen gar Erlaubnis besaß S. AG Mandantin hätte vornherein hinweisen müssen … . Berufungsgericht hat Auffassung Revisionserwiderung auch festgestellt 6 . KWG-Novelle ausgelösten rechtlichen Risiken Anfang noch erkennbar gewesen seien . Formulierung sei " weiteres erkennbar " gewesen reicht . ist Beklagte verpflichtet Klägerin Wege Schadensersatzes so stellen stehen würde Vertrag geschlossen hätte . hätte dann Einlage Beklagte gezahlt . Einlage ist zurückzuzahlen . Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten Wege Vorteilsausgleichs Schadensersatzanspruch anzurechnen wären ist Beklagten geltend gemacht worden auch sonst ersichtlich . Klägerin hat Einlage insgesamt € gezahlt nach teilweisen Klagerücknahme unstreitig geworden ist . Entnahmen getätigt hätte angerechnet werden müßten ist vorgetragen sonst ersichtlich . Inhalt Zeichnungsscheins hat zwar jährliche Entnahme entschieden zugleich aber auch Wiederanlage Rahmen Beteiligung . beläuft ersatzfähiger Schaden € . Einschränkung Klageantrags Klagebetrag nur Zug Zug Rückübertragung Gesellschaftsanteils Anwartschaftsrechts Unternehmenssegment zahlen ist gegenstandslos . stillen Gesellschaft besteht Gesellschaftsanteil Inhaber Handelsgeschäfts hier Beklagte übertragen werden könnte . Ebensowenig besteht Anwartschaftsrecht Vermögen zurückübertragen werden könnte . schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung Vertrages steht zugleich stille Gesellschafter weitergehenden vertraglichen Rechte mehr Inhaber Handelsgeschäfts hat . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Nr. § Abs. Satz . Kraemer