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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
;
Unverfallbare
Versorgungsansprüche
Sparkassendirektors
können
Vertragsklausel
entzogen
werden
Begünstigte
Versorgung
verliert
Ablauf
Amtsperiode
Wiederbestellung
ablehnt
.
Urteil
29
.
Mai
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
6
.
Zivilsenats
27
November
aufgehoben
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Juni
folgt
abgeändert
:
Abweisung
Klage
übrigen
wird
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Kläger
Maßgabe
Dienstvertrages
5
.
März
Altersruhegeld
Hinterbliebenenversorgung
Zeit
Eintritt
Versorgungsfalles
versprochenen
Beihilfen
Todesfälle
gewähren
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Tatbestand
:
28
.
September
geborene
Kläger
wurde
Zeit
1
Juli
30
.
September
Schluß
monatlichen
Bezügen
DM
Vorstandsmitglied
Kreissparkasse
S.
bestellt
;
ist
inzwischen
Kreissparkasse
vereinigt
worden
.
Dienstvertrag
Fassung
5
.
März
ist
Kläger
Hinterbliebenen
u.a.
Versorgungszusage
Maßgabe
Beamte
Zeit
geltenden
Vorschriften
Beamtenversorgungsgesetzes
erteilt
zugleich
festgelegt
worden
Vordienstzeiten
1
.
August
30
.
Juni
ruhegehaltsfähige
Zeiten
angerechnet
werden
.
Dienstvertrages
bestimmt
ferner
:
"
Anspruch
Versorgung
besteht
Beendigung
Ablauf
Vertragsdauer
Vertragsangebot
§
Abs.
richtig
:
Abs.
abgelehnt
wurde
abgelehnt
gilt
.
"
§
Abs.
lit
.
Bezug
genommenen
§
Abs.
heißt
:
"
Angestellten
ist
frühestens
spätestens
Monate
Ablauf
Vertragsdauer
schriftlich
mitzuteilen
Anschlußdienstvertrag
abgeschlossen
werden
soll
.
Angestellte
ist
verpflichtet
Anschlußdienstvertrag
einzuwilligen
Vertragsangebot
herigen
Vertrag
ungünstigeren
Bedingungen
enthält
;
ist
Vertragsangebot
spätestens
Monate
Ablauf
Vertragsdauer
schriftlich
angenommen
so
gilt
abgelehnt
.
"
Erlaß
22
November
bestimmte
Ministerium
Finanzen
Landes
Sparkassenaufsichtsbehörde
künftig
Anstellungsverträge
Vorstandsmitglieder
Sparkassen
Mustervertrag
entsprechen
müßten
etwa
abweichende
Regelungen
ministeriellen
Zustimmung
bedürften
.
Überwachung
Umsetzung
Anordnung
wurde
Prüfungsstelle
Ostdeutschen
Sparkassenund
Giroverbandes
betraut
.
Jahr
führten
Parteien
Gespräche
weitere
Tätigkeit
Klägers
Beklagte
Ablauf
ersten
Amtsperiode
;
spielten
Hintergrund
genannten
Erlasses
Sparkassenaufsichtsbehörde
vertraglichen
Bedingungen
wesentliche
Rolle
.
Schon
Mitte
ließ
Finanzministerium
Verwaltungsratsvorsitzenden
Beklagten
wissen
Umständen
bestehe
Kläger
Falle
Weiterbeschäftigung
Regeln
Musterdienstvertrages
unterwerfen
.
Anfang
Januar
wurde
Parteien
verabredet
solle
Vertragsverhandlungen
auch
Sparkassenaufsichtsbehörde
einbezogen
werden
mußte
"
Moderator
eingesetzt
werden
Vertragsentwurf
ausarbeiten
.
Dementsprechend
erstellte
vorheriger
Besprechung
Kläger
Vertragsentwurf
Sparkassenaufsichtsbehörde
20
.
Februar
zuleitete
.
Bereits
7
.
Februar
hatte
Vorstand
Beklagten
Finanzministerium
mitgeteilt
Kläger
Vorstandskollegen
Ämter
wieder
bestellt
werden
sollten
.
12
.
April
erklärte
Kläger
Vorstandssitzung
Beklagten
bereit
Vorstandsmitglied
Wiederwahl
stellen
.
empfahl
Personalausschuß
Beklagten
Verwaltungsrat
Wiederbestellung
Klägers
Geschäftsleiter
Stellvertreter
Vorstandsvorsitzenden
"
vorbehaltlich
endgültigen
vertraglichen
Regelung
Finanzministerium
Sparkassenaufsicht
abzustimmen
ist
"
.
Verwaltungsrat
faßte
22
.
April
entsprechenden
Beschluß
Kläger
nahm
Wiederwahl
.
Vorsitzenden
Verwaltungsrates
gerichteten
Schreiben
22
.
Mai
vertrat
Kläger
Auffassung
Fortsetzung
Dienstverhältnisses
30
.
September
verpflichtet
sein
.
begründete
Beklagte
§
Abs.
Dienstvertrages
übernommenen
Verpflichtung
spätestens
Monate
Ablauf
Vertragsdauer
schriftlich
mitgeteilt
habe
Anschlußdienstvertrag
abgeschlossen
werden
solle
.
etwa
jetzt
noch
eingehendes
Angebot
Abschluß
neuen
Anstellungsvertrages
lehne
.
Zugleich
verlangte
Höhe
Ansicht
1
.
Oktober
fälligen
Versorgungsbezüge
mitzuteilen
.
Beklagte
hat
Auffassung
vertreten
Kläger
habe
Versorgungsanspruch
verloren
.
Kläger
selbstständig
gemacht
hat
jetzt
Geschäftsführer
30
Juli
gegründeten
J.
Unternehmensberatung
GmbH
ist
hat
Versorgungsansprüche
monatlich
DM
berechnet
Klage
Rückstände
Monate
monatliche
Zahlung
entsprechender
Beträge
Zukunft
verlangt
.
Vorinstanzen
ist
Klage
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Kläger
Unrecht
auch
§
unverfallbar
gewordenen
Versorgungsansprüche
aberkannt
.
übrigen
hält
Berufungsurteil
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
lit
.
.
V.m
.
Abs.
Dienstvertrages
niedergelegten
Klausel
erfüllt
sind
ausnahmsweise
Verlust
Versorgungsansprüche
geknüpft
wird
Fortsetzung
Dienstverhältnisses
Ablauf
ersten
Amtsperiode
kommt
.
hiergegen
vorgebrachten
Rügen
Revision
rechtfertigen
abweichende
Beurteilung
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
Verlust
Versorgungsansprüche
jedenfalls
gestützt
werden
kann
Sinne
§
Abs.
Satz
2
.
Halbsatz
Dienstvertrages
Beklagten
unterbreitetes
Vertragsangebot
"
abgelehnt
gilt
"
.
hätte
nämlich
vorausgesetzt
Vorstandsmitglied
pflichtwidrig
rechtzeitig
unterbreitetes
konkretes
Vertragsangebot
angenommen
hätte
bisherigen
Vertrag
ungünstigeren
Bedingungen
enthielt
.
fehlte
hier
schon
Kläger
Zeitpunkt
konkretes
auch
beklagte
Sparkasse
verbindliches
Angebot
vorgelegt
worden
ist
eingeräumten
Mindestfrist
Monat
Vergleichbarkeit
bisherigen
dienstvertraglichen
Regeln
hätte
prüfen
können
.
Vielmehr
-9-
handelte
übersandten
Papieren
lediglich
allerdings
einzelnen
besprochene
Entwürfe
neuen
Vertragsbestimmungen
noch
Gesetz
erforderlichen
Zustimmung
Landesfinanzministeriums
Sparkassenaufsichtsbehörde
bedurften
Verbindlichkeit
entbehrten
u.a.
Voraussetzung
§
Abs.
Satz
1
.
aaO
geregelte
Annahmepflicht
Verletzung
geknüpften
Folgen
Versorgungsanspruch
darstellte
.
Ansicht
Revision
greift
aber
andere
§
Abs.
lit
.
.
V.m
.
Abs.
Satz
aaO
niedergelegte
abgelehnt
wurde
"
Lasten
Klägers
ankäme
Kläger
Berufungsgericht
angenommen
hat
Verwaltungsratsvorsitzenden
gerichteten
Schreiben
22
.
Mai
treuwidrig
verhalten
hat
.
Unrecht
macht
Kläger
geltend
Voraussetzung
genannten
Ausschlußtatbestand
sei
Beklagte
nur
Mitteilung
mache
solle
überhaupt
Anschlußdienstvertrag
geschlossen
werden
selbst
bereits
vorgelegt
Möglichkeit
inhaltlichen
Prüfung
eröffnet
wird
.
Interpretation
wird
Wortlaut
Vertragsklausel
gedeckt
noch
wird
Sinn
gerecht
.
Abs.
Satz
aaO
verpflichtet
Sparkasse
nur
rechtzeitig
schlüssig
werden
weitere
Verwendung
Vorstandsmitgliedes
Ablauf
laufenden
Amtsperiode
vorstellt
Betroffenen
kund
tun
.
erhält
einerseits
Vorstandsmitglied
Aufschluß
Chance
weitere
Tätigkeit
Kreditinstitut
besteht
anderweite
Tätigkeit
bemühen
muß
.
Gleichzeitig
wird
auch
Sparkasse
Prozeß
eingeleitet
sicherstellen
soll
unmittelbar
Ende
laufenden
Amtsperiode
betreffenden
erforderliche
Zahl
Organvertretern
verfügt
.
Teilt
nämlich
etwa
Vorstandsmitglied
genannte
Ankündigung
wolle
weiter
Kreditinstitut
tätig
sein
erhält
Weise
rechtzeitig
Möglichkeit
Ersatz
umzusehen
vereinbarten
Vergleichbarkeit
Dienstverträge
umständliche
zeitraubende
Abstimmungsverfahren
Sparkassenaufsichtsbehörde
vorbereitend
eingeschalteten
Stellen
betreiben
müssen
.
Erschöpft
aber
Sinn
§
Abs.
Satz
aaO
hierin
dann
kann
Meinung
Klägers
auch
schon
Präsentation
konkreten
Vertragsangebots
"
Ablehnung
erklärt
werden
etwa
Betroffene
"
Unternehmensberater
"
selbständig
machen
Dienste
anderen
Kreditinstituts
eintreten
will
dann
auch
Erarbeitung
Unterbreitung
Angebots
unnötige
Formsache
entbehrlich
macht
.
§
Abs.
Satz
aaO
niedergelegten
Pflichten
ist
beklagte
Sparkasse
nachgekommen
hat
rechtzeitig
deutlich
gemacht
Kläger
Ablauf
ersten
Amtsperiode
abermals
bestellen
wolle
.
ergibt
unstreitig
geführten
Gesprächen
Umstand
Beklagte
Kontakt
aufgenommen
hat
später
auch
Sicht
Aufsichtsbehörde
neuen
Dienstvertrag
formulieren
lassen
.
Nur
so
läßt
erklären
Kläger
zusammen
weiteren
Vorstandsmitgliedern
Vertreter
Rechtsabteilung
9
.
Februar
Vertragsverhandlungen
aufgesucht
hat
Grundlage
Vertragsentwurf
20
.
Februar
erstellt
worden
ist
.
Ferner
ergibt
entsprechende
auch
außen
verlautbarte
Wille
zuständigen
Organe
Beklagten
7
.
Februar
Sparkassenaufsicht
mitgeteilt
wurde
Verwaltungsrat
Beklagten
Empfehlung
Personalausschusses
beschlossen
hat
Vorstandsmitglieder
Kläger
auch
Zeit
1
.
Oktober
wieder
bestellen
abermals
stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden
ernennen
.
Auch
Kläger
selbst
persönlich
gerichtetes
Schreiben
mitgeteilt
worden
sein
sollte
kann
hieraus
herleiten
.
war
entsprechende
Willensbildung
Verwaltungsrates
Verlautbarung
außen
zweifelsfrei
informiert
ergibt
genannten
Mitteilungen
Sparkassenaufsicht
Form
gleichlautender
Einzelschreiben
gegeben
worden
sind
jeweils
betroffenen
Vorstandsmitgliedern
Vertretungsorgane
Beklagte
unterzeichnet
worden
sind
.
Konsequent
hat
Kläger
Monate
später
etwa
beanstandet
erwartete
Mitteilungsschreiben
ausgeblieben
sei
hat
22
.
April
zunächst
Gesprächen
"
Moderator
"
Vertrag
ausgehandelt
inhaltlich
akzeptiert
hatte
also
eigenen
Beurteilung
"
ungünstigeren
Bedingungen
"
enthielt
stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden
Zeit
1
.
Oktober
wieder
bestellen
lassen
Wahl
angenommen
.
war
Beteiligten
schon
Beschlußfassung
Maßnahme
Vorschriften
sachsen-anhaltinischen
SparkG
erst
dann
wirksam
werden
konnte
auch
Anstellungsvertrag
kam
Vertrag
ausstehenden
Zustimmung
Ministeriums
verbindlicher
Form
22
.
April
geschlossen
werden
konnte
Abs.
Satz
Dienstvertrages
vorgesehenen
Fristen
mehr
einzuhalten
waren
.
Kläger
Lage
dennoch
wieder
bestellen
ließ
"
vorbehaltlich
endgültigen
vertraglichen
Regelung
Finanzministerium
Sparkassenaufsicht
abzustimmen
ist
"
dann
hat
konkludent
einverstanden
erklärt
Wirksamwerden
Wiederbestellung
allein
noch
abhängen
sollte
Sparkassenaufsichtsbehörde
Vorgeschichte
erwarten
war
vorgelegten
Vertragsentwurf
Zustimmung
erteilte
.
Schwebezustand
Kläger
22
.
Mai
abgegebene
allein
formellen
Entwicklung
überholten
Erwägungen
begründete
Erklärung
werde
nunmehr
Wiederanstellungsangebot
Umständen
annehmen
enthält
Ablehnungserklärung
tatbestandlichen
Anforderungen
§
Abs.
lit
.
1
.
Fall
entspricht
.
2
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
jedoch
Übereinstimmung
Wortlaut
genannten
Vertragsbestimmung
Rechtsfolgen
Verhaltens
Klägers
auch
unverfallbar
gewordenen
Versorgungsansprüche
ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds
erstreckt
hat
.
Teils
versprochenen
Versorgung
umfaßt
Altersruhegeld
Hinterbliebenenversorgung
Versorgungsfall
versprochenen
Beihilfen
geht
Klägers
zwingende
Vorschrift
§
BetrAVG
.
Kläger
gehört
§
Abs.
Satz
genannten
Personenkreis
Arbeitnehmern
gehört
sozialen
Gründen
Regelungen
Arbeitnehmerschutzgesetz
stellt
wird
.
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Abs.
Versorgungsansprüche
Klägers
liegen
.
stand
zwar
nur
Jahre
Diensten
Beklagten
hatte
aber
Dienstvertrag
Vordienstzeiten
August
ruhegehaltsfähig
anerkannt
so
Kläger
Ausscheiden
§
Abs.
maßgebliche
Altersgrenze
überschritten
hatte
Gesetz
Eintritt
Unverfallbarkeit
erforderlichen
Mindestzeiten
erreicht
hat
.
Ausnahmefall
auch
unverfallbare
Versorgungszusage
"
widerrufen
"
werden
kann
vgl.
Sen
.
.
13
.
Dezember
ZR
nämlich
Dienstpflichtigen
Dienstherrn
zugefügten
existenzbedrohenden
Schadens
Versorgung
entgeltende
Betriebstreue
wertlos
erweist
Verlangen
Erfüllung
Zusage
rechtsmißbräuchlich
ist
liegt
auch
eigenen
Vortrag
Beklagten
.
3
.
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
erforderlich
sind
zeitlich
unbefristeten
Zahlungsantrag
Feststellungsbegehren
minus
enthalten
ist
kann
Senat
Klage
gerechtfertigt
erweist
Klägers
abschließend
entscheiden
.
Röhricht
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Röhricht
Kraemer