NAMEN Verkündet : 29 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § ; Unverfallbare Versorgungsansprüche Sparkassendirektors können Vertragsklausel entzogen werden Begünstigte Versorgung verliert Ablauf Amtsperiode Wiederbestellung ablehnt . Urteil 29 . Mai II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 29 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 6 . Zivilsenats 27 November aufgehoben Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Juni folgt abgeändert : Abweisung Klage übrigen wird festgestellt Beklagte verpflichtet ist Kläger Maßgabe Dienstvertrages 5 . März Altersruhegeld Hinterbliebenenversorgung Zeit Eintritt Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen Todesfälle gewähren . weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits haben Kläger % Beklagte % tragen . Tatbestand : 28 . September geborene Kläger wurde Zeit 1 Juli 30 . September Schluß monatlichen Bezügen DM Vorstandsmitglied Kreissparkasse S. bestellt ; ist inzwischen Kreissparkasse vereinigt worden . Dienstvertrag Fassung 5 . März ist Kläger Hinterbliebenen u.a. Versorgungszusage Maßgabe Beamte Zeit geltenden Vorschriften Beamtenversorgungsgesetzes erteilt zugleich festgelegt worden Vordienstzeiten 1 . August 30 . Juni ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden . Dienstvertrages bestimmt ferner : " Anspruch Versorgung besteht Beendigung Ablauf Vertragsdauer Vertragsangebot § Abs. richtig : Abs. abgelehnt wurde abgelehnt gilt . " § Abs. lit . Bezug genommenen § Abs. heißt : " Angestellten ist frühestens spätestens Monate Ablauf Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll . Angestellte ist verpflichtet Anschlußdienstvertrag einzuwilligen Vertragsangebot herigen Vertrag ungünstigeren Bedingungen enthält ; ist Vertragsangebot spätestens Monate Ablauf Vertragsdauer schriftlich angenommen so gilt abgelehnt . " Erlaß 22 November bestimmte Ministerium Finanzen Landes Sparkassenaufsichtsbehörde künftig Anstellungsverträge Vorstandsmitglieder Sparkassen Mustervertrag entsprechen müßten etwa abweichende Regelungen ministeriellen Zustimmung bedürften . Überwachung Umsetzung Anordnung wurde Prüfungsstelle Ostdeutschen Sparkassenund Giroverbandes betraut . Jahr führten Parteien Gespräche weitere Tätigkeit Klägers Beklagte Ablauf ersten Amtsperiode ; spielten Hintergrund genannten Erlasses Sparkassenaufsichtsbehörde vertraglichen Bedingungen wesentliche Rolle . Schon Mitte ließ Finanzministerium Verwaltungsratsvorsitzenden Beklagten wissen Umständen bestehe Kläger Falle Weiterbeschäftigung Regeln Musterdienstvertrages unterwerfen . Anfang Januar wurde Parteien verabredet solle Vertragsverhandlungen auch Sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte " Moderator eingesetzt werden Vertragsentwurf ausarbeiten . Dementsprechend erstellte vorheriger Besprechung Kläger Vertragsentwurf Sparkassenaufsichtsbehörde 20 . Februar zuleitete . Bereits 7 . Februar hatte Vorstand Beklagten Finanzministerium mitgeteilt Kläger Vorstandskollegen Ämter wieder bestellt werden sollten . 12 . April erklärte Kläger Vorstandssitzung Beklagten bereit Vorstandsmitglied Wiederwahl stellen . empfahl Personalausschuß Beklagten Verwaltungsrat Wiederbestellung Klägers Geschäftsleiter Stellvertreter Vorstandsvorsitzenden " vorbehaltlich endgültigen vertraglichen Regelung Finanzministerium Sparkassenaufsicht abzustimmen ist " . Verwaltungsrat faßte 22 . April entsprechenden Beschluß Kläger nahm Wiederwahl . Vorsitzenden Verwaltungsrates gerichteten Schreiben 22 . Mai vertrat Kläger Auffassung Fortsetzung Dienstverhältnisses 30 . September verpflichtet sein . begründete Beklagte § Abs. Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung spätestens Monate Ablauf Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle . etwa jetzt noch eingehendes Angebot Abschluß neuen Anstellungsvertrages lehne . Zugleich verlangte Höhe Ansicht 1 . Oktober fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen . Beklagte hat Auffassung vertreten Kläger habe Versorgungsanspruch verloren . Kläger selbstständig gemacht hat jetzt Geschäftsführer 30 Juli gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist hat Versorgungsansprüche monatlich DM berechnet Klage Rückstände Monate monatliche Zahlung entsprechender Beträge Zukunft verlangt . Vorinstanzen ist Klage erfolglos geblieben . Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg . Landgericht Oberlandesgericht haben Kläger Unrecht auch § unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche aberkannt . übrigen hält Berufungsurteil Angriffen Revision stand . 1 . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht angenommen tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. lit . . V.m . Abs. Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind ausnahmsweise Verlust Versorgungsansprüche geknüpft wird Fortsetzung Dienstverhältnisses Ablauf ersten Amtsperiode kommt . hiergegen vorgebrachten Rügen Revision rechtfertigen abweichende Beurteilung . Rechtsfehler hat Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt Verlust Versorgungsansprüche jedenfalls gestützt werden kann Sinne § Abs. Satz 2 . Halbsatz Dienstvertrages Beklagten unterbreitetes Vertragsangebot " abgelehnt gilt " . hätte nämlich vorausgesetzt Vorstandsmitglied pflichtwidrig rechtzeitig unterbreitetes konkretes Vertragsangebot angenommen hätte bisherigen Vertrag ungünstigeren Bedingungen enthielt . fehlte hier schon Kläger Zeitpunkt konkretes auch beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist eingeräumten Mindestfrist Monat Vergleichbarkeit bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können . Vielmehr -9- handelte übersandten Papieren lediglich allerdings einzelnen besprochene Entwürfe neuen Vertragsbestimmungen noch Gesetz erforderlichen Zustimmung Landesfinanzministeriums Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften Verbindlichkeit entbehrten u.a. Voraussetzung § Abs. Satz 1 . aaO geregelte Annahmepflicht Verletzung geknüpften Folgen Versorgungsanspruch darstellte . Ansicht Revision greift aber andere § Abs. lit . . V.m . Abs. Satz aaO niedergelegte abgelehnt wurde " Lasten Klägers ankäme Kläger Berufungsgericht angenommen hat Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben 22 . Mai treuwidrig verhalten hat . Unrecht macht Kläger geltend Voraussetzung genannten Ausschlußtatbestand sei Beklagte nur Mitteilung mache solle überhaupt Anschlußdienstvertrag geschlossen werden selbst bereits vorgelegt Möglichkeit inhaltlichen Prüfung eröffnet wird . Interpretation wird Wortlaut Vertragsklausel gedeckt noch wird Sinn gerecht . Abs. Satz aaO verpflichtet Sparkasse nur rechtzeitig schlüssig werden weitere Verwendung Vorstandsmitgliedes Ablauf laufenden Amtsperiode vorstellt Betroffenen kund tun . erhält einerseits Vorstandsmitglied Aufschluß Chance weitere Tätigkeit Kreditinstitut besteht anderweite Tätigkeit bemühen muß . Gleichzeitig wird auch Sparkasse Prozeß eingeleitet sicherstellen soll unmittelbar Ende laufenden Amtsperiode betreffenden erforderliche Zahl Organvertretern verfügt . Teilt nämlich etwa Vorstandsmitglied genannte Ankündigung wolle weiter Kreditinstitut tätig sein erhält Weise rechtzeitig Möglichkeit Ersatz umzusehen vereinbarten Vergleichbarkeit Dienstverträge umständliche zeitraubende Abstimmungsverfahren Sparkassenaufsichtsbehörde vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben müssen . Erschöpft aber Sinn § Abs. Satz aaO hierin dann kann Meinung Klägers auch schon Präsentation konkreten Vertragsangebots " Ablehnung erklärt werden etwa Betroffene " Unternehmensberater " selbständig machen Dienste anderen Kreditinstituts eintreten will dann auch Erarbeitung Unterbreitung Angebots unnötige Formsache entbehrlich macht . § Abs. Satz aaO niedergelegten Pflichten ist beklagte Sparkasse nachgekommen hat rechtzeitig deutlich gemacht Kläger Ablauf ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle . ergibt unstreitig geführten Gesprächen Umstand Beklagte Kontakt aufgenommen hat später auch Sicht Aufsichtsbehörde neuen Dienstvertrag formulieren lassen . Nur so läßt erklären Kläger zusammen weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter Rechtsabteilung 9 . Februar Vertragsverhandlungen aufgesucht hat Grundlage Vertragsentwurf 20 . Februar erstellt worden ist . Ferner ergibt entsprechende auch außen verlautbarte Wille zuständigen Organe Beklagten 7 . Februar Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde Verwaltungsrat Beklagten Empfehlung Personalausschusses beschlossen hat Vorstandsmitglieder Kläger auch Zeit 1 . Oktober wieder bestellen abermals stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernennen . Auch Kläger selbst persönlich gerichtetes Schreiben mitgeteilt worden sein sollte kann hieraus herleiten . war entsprechende Willensbildung Verwaltungsrates Verlautbarung außen zweifelsfrei informiert ergibt genannten Mitteilungen Sparkassenaufsicht Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden sind jeweils betroffenen Vorstandsmitgliedern Vertretungsorgane Beklagte unterzeichnet worden sind . Konsequent hat Kläger Monate später etwa beanstandet erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei hat 22 . April zunächst Gesprächen " Moderator " Vertrag ausgehandelt inhaltlich akzeptiert hatte also eigenen Beurteilung " ungünstigeren Bedingungen " enthielt stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Zeit 1 . Oktober wieder bestellen lassen Wahl angenommen . war Beteiligten schon Beschlußfassung Maßnahme Vorschriften sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam werden konnte auch Anstellungsvertrag kam Vertrag ausstehenden Zustimmung Ministeriums verbindlicher Form 22 . April geschlossen werden konnte Abs. Satz Dienstvertrages vorgesehenen Fristen mehr einzuhalten waren . Kläger Lage dennoch wieder bestellen ließ " vorbehaltlich endgültigen vertraglichen Regelung Finanzministerium Sparkassenaufsicht abzustimmen ist " dann hat konkludent einverstanden erklärt Wirksamwerden Wiederbestellung allein noch abhängen sollte Sparkassenaufsichtsbehörde Vorgeschichte erwarten war vorgelegten Vertragsentwurf Zustimmung erteilte . Schwebezustand Kläger 22 . Mai abgegebene allein formellen Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung werde nunmehr Wiederanstellungsangebot Umständen annehmen enthält Ablehnungserklärung tatbestandlichen Anforderungen § Abs. lit . 1 . Fall entspricht . 2 . gefolgt werden kann Berufungsgericht jedoch Übereinstimmung Wortlaut genannten Vertragsbestimmung Rechtsfolgen Verhaltens Klägers auch unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erstreckt hat . Teils versprochenen Versorgung umfaßt Altersruhegeld Hinterbliebenenversorgung Versorgungsfall versprochenen Beihilfen geht Klägers zwingende Vorschrift § BetrAVG . Kläger gehört § Abs. Satz genannten Personenkreis Arbeitnehmern gehört sozialen Gründen Regelungen Arbeitnehmerschutzgesetz stellt wird . Unverfallbarkeitsvoraussetzungen § Abs. Satz Abs. Versorgungsansprüche Klägers liegen . stand zwar nur Jahre Diensten Beklagten hatte aber Dienstvertrag Vordienstzeiten August ruhegehaltsfähig anerkannt so Kläger Ausscheiden § Abs. maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte Gesetz Eintritt Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten erreicht hat . Ausnahmefall auch unverfallbare Versorgungszusage " widerrufen " werden kann vgl. Sen . . 13 . Dezember ZR nämlich Dienstpflichtigen Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens Versorgung entgeltende Betriebstreue wertlos erweist Verlangen Erfüllung Zusage rechtsmißbräuchlich ist liegt auch eigenen Vortrag Beklagten . 3 . weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag Feststellungsbegehren minus enthalten ist kann Senat Klage gerechtfertigt erweist Klägers abschließend entscheiden . Röhricht RiBGH Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung verhindert . Röhricht Kraemer