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620 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
23
.
September
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
17
.
Mai
Beschluss
§
Kosten
zurückzuweisen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Zulassungsgründe
liegen
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Entgegen
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Allein
Fehlen
höchstrichterlichen
Entscheidung
Frage
hier
Kommanditist
registerführenden
Treuhandgesellschafter
Verwaltungstreuhandvertrag
verbunden
ist
Anspruch
Auskunft
Namen
Anschriften
Treugeber
hat
begründet
noch
Erforderlichkeit
ist
Zulassungsgrund
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
IX
.
.
Übrigen
ist
Frage
Auskunftsanspruch
zweiseitigen
Treuhandverhältnis
ergibt
entscheidungserheblich
Klägerin
Auskunftsanspruch
Beklagte
bereits
gesellschafterlicher
Verbundenheit
§
zusteht
s.
nachfolgend
.
II
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Klägerin
steht
Beklagte
registerführende
Gesellschafterin
gesellschaftsvertraglicher
Verbundenheit
Anspruch
Mitteilung
Namen
Adressen
Treugeber
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
.
Berufungsgericht
auch
Revision
gehen
allerdings
Recht
Treugeber
unmittelbare
Vertragspartner
Klägerin
Auskunftsanspruch
vgl.
Beschluss
21
.
September
ZR
.
.
noch
Innengesellschaft
verbunden
vgl.
Urteil
11
.
Januar
ZR
.
.
Regelungen
Treuhandvertrag
anders
Sachverhalten
Entscheidungen
Senats
5
.
Februar
zugrunde
lagen
unmittelbare
Mitgesellschafter
Klägerin
behandeln
sind
sog.
qualifizierte
.
Klägerin
Beklagte
sind
jedoch
unmittelbare
Kommanditisten
Klägerin
ist
zuvor
nur
Treugeberin
beteiligt
hatte
12
.
April
Handelsregister
eingetragen
demgemäß
Gesellschaftsvertrag
miteinander
verbunden
.
gesellschafts-)vertraglichen
Beziehung
schulden
Verhältnis
gegenseitige
Rücksichtnahme
auch
Pflicht
umfasst
Ausübung
Gesellschafterrechten
verhindern
.
folgt
hier
Pflicht
Beklagten
Auskunftserteilung
.
Beklagte
verfügt
Treuhandvertrag
registerführende
Gesellschafterin
Angaben
Treugebern
Kenntnis
Klägerin
angewiesen
ist
Gesellschafterrecht
§
Gesellschaftsvertrags
Einberufung
Gesellschafterversammlung
verlangen
ausüben
können
.
andere
Möglichkeit
Namen
Anschriften
gelangen
so
Einberufungsverlangen
erforderliche
Quorum
erreichen
besteht
Klägerin
.
Auskunftsverpflichtung
hätte
Beklagte
mithin
Hand
Klägerin
Ausübung
Mitgliedschaftsrechts
Dauer
endgültig
hindern
.
Fehlen
unmittelbaren
gesellschaftsvertraglichen
Beziehung
Klägerin
Treugebern
begründet
schützenswertes
Anonymitätsinteresse
Treugeber
steht
Auskunftsanspruch
.
Senat
bereits
früheren
Entscheidungen
ausgeführt
hat
Urteile
5
.
Februar
.
.
hat
Gesellschafter
Publikumspersonengesellschaft
auch
GmbH-Gesellschafter
grundsätzlich
Mitgesellschafter
Gesellschaftsanteil
treuhänderisch
Dritten
hält
Anspruch
erfahren
Treugeber
ist
.
Auskunftsrecht
Klägerin
ist
lediglich
Verbot
unzulässigen
Rechtsausübung
§
Schikaneverbot
gemäß
begrenzt
vgl.
Urteil
11
.
Januar
ZR
.
22
;
Urteil
5
.
Februar
.
.
Anhaltspunkte
Vorliegen
Ausschlussgründe
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
2
.
kommt
mehr
Anspruch
Klägerin
Auskunft
§
auch
Eintragung
Klägerin
fortbestehenden
Treuhandverhältnis
Beklagten
ergibt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
.
ist
ergänzend
abzustellen
vorliegenden
Fall
nur
formaler
Betrachtung
lediglich
zweiseitige
Treuhandverhältnisse
Beklagten
jeweiligen
Treugebern
handelt
.
Sache
sind
vielmehr
gesellschaftsvertraglich
überlagert
:
So
ist
bereits
Begründung
jeweiligen
Treuhandverhältnisses
Abschluss
dreiseitigen
Vertrags
Beklagten
einzelnen
Treugeber
Fondsgesellschaft
erfolgt
.
Beitritt
Fondsgesellschaft
war
Anleger
nur
Treugeber
möglich
.
Auch
Treugeber
hier
qualifizierten
unmittelbaren
Gesellschafter
Rechten
Pflichten
gleichgestellt
sind
so
ist
doch
vertragschließenden
Parteien
Treuhandvertrages
vereinbart
worden
Treugeber
Erträge
Gesellschafter
gestellt
werden
Treuhandvertrages
weiter
Anspruch
haben
Beklagte
Vollmacht
persönlichen
Stimmrechtsausübung
Gesellschafterversammlung
erteilt
Treuhandvertrages
.
Ersichtlich
ist
nur
Hinblick
Möglichkeit
unmittelbaren
Stimmrechtsausübung
Gesellschafterversammlung
separate
Treugeberversammlung
erforderlich
gehalten
worden
Treuhandvertrages
.
gesellschaftsvertraglichen
Überlagerung
ist
Beklagten
verwehrt
berufen
Namen
Anschriften
anderen
Treugeber
seien
Auskunftspflicht
gemäß
§
Verwaltungstreuhand
Klägerin
umfasst
Treuhandvertrag
Pflichten
Klägerin
zweiseitigen
Treuhandverhältnis
beschränke
.
Einbettung
Gesellschaftsverhältnis
folgt
vielmehr
Pflicht
Beklagten
einzelnen
Treugeber
Direktkommanditisten
Ausübung
Treugeber)Rechte
ermöglichen
sei
Form
gemeinsame
Weisung
Treugeber
Beklagte
herbeizuführen
Grund
Einberufung
Gesellschafterversammlung
verlangen
müsste
.
einzelnen
Vertragspartner
Beklagten
sei
sei
Kommanditist
ist
Möglichkeit
Einberufung
Gesellschafterversammlung
bewirken
nur
dann
eröffnet
anderen
Treugebern
Kontakt
treten
kann
.
Hier
kommt
noch
Beklagten
angeführte
Anonymitätsinteresse
Treugeber
auch
schützenswert
ist
Fondsprospekt
S.
Beitretenden
verbindlich
anerkannt
haben
ohnehin
beabsichtigt
war
gewissen
Übergangszeit
steuerlichen
Gründen
Treuhandverhältnisse
aufzulösen
Treugebern
Eintragung
Handelsregister
Stellung
unmittelbarer
Kommanditisten
verschaffen
.
Vorhaben
umgesetzt
worden
ist
ändert
Treugeber
Anfang
rechnen
mussten
unmittelbare
Gesellschafter
dann
Vertragspartner
Mitteilung
Namen
Anschriften
verpflichtet
sein
würden
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
.
Sunder
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung