BESCHLUSS 23 . September Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 11 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 17 . Mai Beschluss § Kosten zurückzuweisen . Streitwert : € Gründe : Zulassungsgründe liegen Revision hat auch Aussicht Erfolg . Entgegen Ansicht Berufungsgerichts hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts . Allein Fehlen höchstrichterlichen Entscheidung Frage hier Kommanditist registerführenden Treuhandgesellschafter Verwaltungstreuhandvertrag verbunden ist Anspruch Auskunft Namen Anschriften Treugeber hat begründet noch Erforderlichkeit ist Zulassungsgrund vgl. Beschluss 8 . Dezember IX . . Übrigen ist Frage Auskunftsanspruch zweiseitigen Treuhandverhältnis ergibt entscheidungserheblich Klägerin Auskunftsanspruch Beklagte bereits gesellschafterlicher Verbundenheit § zusteht s. nachfolgend . II . Revision hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Klägerin steht Beklagte registerführende Gesellschafterin gesellschaftsvertraglicher Verbundenheit Anspruch Mitteilung Namen Adressen Treugeber vgl. Urteil 5 . Februar . . Berufungsgericht auch Revision gehen allerdings Recht Treugeber unmittelbare Vertragspartner Klägerin Auskunftsanspruch vgl. Beschluss 21 . September ZR . . noch Innengesellschaft verbunden vgl. Urteil 11 . Januar ZR . . Regelungen Treuhandvertrag anders Sachverhalten Entscheidungen Senats 5 . Februar zugrunde lagen unmittelbare Mitgesellschafter Klägerin behandeln sind sog. qualifizierte . Klägerin Beklagte sind jedoch unmittelbare Kommanditisten Klägerin ist zuvor nur Treugeberin beteiligt hatte 12 . April Handelsregister eingetragen demgemäß Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden . gesellschafts-)vertraglichen Beziehung schulden Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme auch Pflicht umfasst Ausübung Gesellschafterrechten verhindern . folgt hier Pflicht Beklagten Auskunftserteilung . Beklagte verfügt Treuhandvertrag registerführende Gesellschafterin Angaben Treugebern Kenntnis Klägerin angewiesen ist Gesellschafterrecht § Gesellschaftsvertrags Einberufung Gesellschafterversammlung verlangen ausüben können . andere Möglichkeit Namen Anschriften gelangen so Einberufungsverlangen erforderliche Quorum erreichen besteht Klägerin . Auskunftsverpflichtung hätte Beklagte mithin Hand Klägerin Ausübung Mitgliedschaftsrechts Dauer endgültig hindern . Fehlen unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung Klägerin Treugebern begründet schützenswertes Anonymitätsinteresse Treugeber steht Auskunftsanspruch . Senat bereits früheren Entscheidungen ausgeführt hat Urteile 5 . Februar . . hat Gesellschafter Publikumspersonengesellschaft auch GmbH-Gesellschafter grundsätzlich Mitgesellschafter Gesellschaftsanteil treuhänderisch Dritten hält Anspruch erfahren Treugeber ist . Auskunftsrecht Klägerin ist lediglich Verbot unzulässigen Rechtsausübung § Schikaneverbot gemäß begrenzt vgl. Urteil 11 . Januar ZR . 22 ; Urteil 5 . Februar . . Anhaltspunkte Vorliegen Ausschlussgründe hat Berufungsgericht festgestellt . 2 . kommt mehr Anspruch Klägerin Auskunft § auch Eintragung Klägerin fortbestehenden Treuhandverhältnis Beklagten ergibt Berufungsgericht Recht angenommen hat . ist ergänzend abzustellen vorliegenden Fall nur formaler Betrachtung lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse Beklagten jeweiligen Treugebern handelt . Sache sind vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert : So ist bereits Begründung jeweiligen Treuhandverhältnisses Abschluss dreiseitigen Vertrags Beklagten einzelnen Treugeber Fondsgesellschaft erfolgt . Beitritt Fondsgesellschaft war Anleger nur Treugeber möglich . Auch Treugeber hier qualifizierten unmittelbaren Gesellschafter Rechten Pflichten gleichgestellt sind so ist doch vertragschließenden Parteien Treuhandvertrages vereinbart worden Treugeber Erträge Gesellschafter gestellt werden Treuhandvertrages weiter Anspruch haben Beklagte Vollmacht persönlichen Stimmrechtsausübung Gesellschafterversammlung erteilt Treuhandvertrages . Ersichtlich ist nur Hinblick Möglichkeit unmittelbaren Stimmrechtsausübung Gesellschafterversammlung separate Treugeberversammlung erforderlich gehalten worden Treuhandvertrages . gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist Beklagten verwehrt berufen Namen Anschriften anderen Treugeber seien Auskunftspflicht gemäß § Verwaltungstreuhand Klägerin umfasst Treuhandvertrag Pflichten Klägerin zweiseitigen Treuhandverhältnis beschränke . Einbettung Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr Pflicht Beklagten einzelnen Treugeber Direktkommanditisten Ausübung Treugeber)Rechte ermöglichen sei Form gemeinsame Weisung Treugeber Beklagte herbeizuführen Grund Einberufung Gesellschafterversammlung verlangen müsste . einzelnen Vertragspartner Beklagten sei sei Kommanditist ist Möglichkeit Einberufung Gesellschafterversammlung bewirken nur dann eröffnet anderen Treugebern Kontakt treten kann . Hier kommt noch Beklagten angeführte Anonymitätsinteresse Treugeber auch schützenswert ist Fondsprospekt S. Beitretenden verbindlich anerkannt haben ohnehin beabsichtigt war gewissen Übergangszeit steuerlichen Gründen Treuhandverhältnisse aufzulösen Treugebern Eintragung Handelsregister Stellung unmittelbarer Kommanditisten verschaffen . Vorhaben umgesetzt worden ist ändert Treugeber Anfang rechnen mussten unmittelbare Gesellschafter dann Vertragspartner Mitteilung Namen Anschriften verpflichtet sein würden vgl. Urteil 5 . Februar . . Sunder Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung