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867 lines
7.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Abs.
Erkennbar
mehrdeutigen
Parteivortrag
muß
Gericht
Anlaß
nehmen
Fragerecht
auszuüben
Partei
Klarstellung
Vorbringens
ermöglicht
wird
.
Urteil
25
.
Februar
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Henze
Kraemer
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Geschäftsführer
Klägerin
schuldet
Beklagten
notariellem
Schuldanerkenntnis
5
.
Januar
900.000,00
DM
.
Beklagte
betreibt
Zwangsvollstreckung
.
hat
7
.
Februar
Pferde
pfänden
lassen
.
Reiterhof
untergestellte
Klägerin
hat
Widerspruchsklage
erhoben
Behauptung
gepfändeten
Pferde
seien
Eigentum
.
Landgericht
hat
Teilurteil
Pferdes
Vater
schieden
Zwangsvollstreckung
insoweit
unzulässig
erklärt
.
Berufung
Beklagten
ist
Klage
Pferdes
abgewiesen
worden
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
angenommen
Klägerin
Eigentum
Pferd
Vorlage
Abstammungsnachweis
Zuchtbuch
nachgewiesen
habe
Vermutung
§
Abs.
Satz
streite
zureichende
Anhaltspunkte
fehlten
Zeitpunkt
Pfändung
mittelbare
Besitzerin
Tieres
gewesen
sei
.
2
.
Recht
rügt
Revision
jedoch
Berufungsgericht
sei
verfahrensfehlerhaft
Auffassung
gelangt
Klägerin
auch
früheren
Zeitpunkt
mittelbaren
Besitz
Pferd
gehabt
habe
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hätte
Schluß
mündlichen
Verhandlung
eingereichten
Schriftsatz
Klägerin
12
.
Oktober
Anlaß
nehmen
müssen
mündliche
Verhandlung
wiederzueröffnen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
ist
Gericht
Wiedereröffnung
bereits
geschlossenen
mündlichen
Verhandlung
verpflichtet
neuen
Vorbringen
Partei
ergibt
bisherige
Verhandlung
lückenhaft
war
letzten
mündlichen
Verhandlung
sachgemäßem
Vorgehen
Veranlassung
Ausübung
Fragerechts
bestanden
hätte
vgl.
Sen
.
.
8
.
Februar
m.w
.
.
So
lag
hier
.
Berufungsgericht
hat
Grund
Berufungserwiderung
Klägerin
angenommen
Züchterin
15
.
Mai
Versteigerungswege
veräußerte
Tier
13
.
Oktober
anlieferte
Besitzmittler
Klägerin
tätig
war
Unterstellvertrag
Vortrag
Klägerin
unstreitig
vertretungsbefugten
Gesellschafterin
.
V.
geschlossen
worden
sei
so
W.
Besitzmittler
Klägerin
Gesellschafterin
gewesen
sei
.
Annahme
beruhte
jedoch
zumindest
nachträglich
erkennbaren
Mißverständnis
.
klagende
GmbH
hatte
Berufungserwiderung
Hinblick
Schreiben
8
.
Oktober
Züchterin
gebeten
wurde
veräußerte
Pferd
13
.
Oktober
anzuliefern
wörtlich
vorgetragen
:
"
Geschäftsführer
Klägerin
hat
Weisung
Alleingesellschafterin
Schreiben
verfaßt
Herrn
Unterstellvertrag
abgeschlossen
hatte
.
"
Berufungsgericht
bezog
Pronomen
"
"
letzten
Halbsatz
Substantiv
"
Alleingesellschafterin
"
entnahm
Klägerin
habe
vorgetragen
Alleingesellschafterin
Unterstellvertrag
W.
geschlossen
habe
.
mag
dahinstehen
Auslegung
zunächst
noch
Ansicht
Revision
Verstoß
Denkgesetze
Erfahrungssätze
möglich
gewesen
wäre
.
Jedenfalls
war
ebenso
gut
möglich
Pronomen
"
"
Substantiv
"
Klägerin
"
beziehen
sollte
.
Falle
wäre
Vortrag
Berufungserwiderung
dahingehend
verstehen
gewesen
klagende
GmbH
Unterstellvertrag
geschlossen
habe
so
Besitz
vermittelte
.
Schon
unschwer
erkennende
Mehrdeutigkeit
Vorbringens
Klägerin
Berufungserwiderung
hätte
Berufungsgericht
Anlaß
Ausübung
Fragerechts
geben
müssen
.
kommt
Klägerin
nachgelassenen
Schriftsatz
12
.
Oktober
klargestellt
hat
Vorbringen
anders
gemeint
war
Berufungsgericht
verstanden
hatte
.
hat
dort
ausdrücklich
ausgeführt
:
"
Besitzer
ist
Klägerin
geworden
Frau
.
Pferd
Besitzmittler
Herrn
Geheißperson
Klägerin
ausgehändigt
hat
Besitz
Grund
Unterstellvertrages
Klägerin
ausübte
.
"
Vorbringen
ließ
Zweifel
Klägerin
W.
gekommenen
Unterstellvertrag
behaupten
wollte
Berufungsgericht
mißverstanden
hatte
.
So
verstand
auch
Berufungsgericht
neuen
Vortrag
Klägerin
.
ergab
bisherige
Verhandlung
Berufungsgerichts
lückenhaft
war
Differenz
Verständnis
klägerischen
Darstellung
Unterstellvertrag
Verständnis
Klägerin
erkennbarer
Mehrdeutigkeit
Vortrags
aufgedeckt
hatte
bisherige
Verfahren
fehlerhaft
war
Berufungsgericht
erforderliche
Klärung
erkennbaren
Mehrdeutigkeit
klägerischen
Vorbringens
unterlassen
hatte
.
Berufungsgericht
war
gegebenen
Wiederöffnungspflicht
Erörterung
Eigentumserwerb
Zusammenhang
stehenden
Tatsachen
Berufungsverhandlung
enthoben
noch
Erklärung
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
könne
schriftsätzlichen
Vortrag
hinausgehende
Angaben
machen
.
§
§
Abs.
hätte
Oberlandesgericht
Klägerin
Verständnis
Berufungserwiderung
unmißverständlich
hinweisen
müssen
sachdienliche
Klarstellung
Vortrags
ermöglichen
vgl.
Senat
aaO
.
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
lassen
ebenso
Protokoll
Berufungsverhandlung
erkennen
Hinweis
erfolgt
ist
.
geht
auch
Auffassung
Revisionserwiderung
fehl
Klägerin
hätte
sorgfältiger
Prozeßführung
vorsorglich
Antrag
§
stellen
müssen
Verfahrensfehler
Berufungsgerichtes
kompensiert
hätte
.
3
.
Entscheidung
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
..
Ansicht
Berufungsgerichts
spricht
Geschäftsführer
Pferd
Auktion
15
.
Mai
Klägerin
ersteigerte
.
Umständen
liegt
Geschäftsführer
Klägerin
Alleingesellschafter
allein
vertretungsberechtigter
Geschäftsführer
Gesellschaft
erst
12
.
August
wurde
Grund
schon
damals
beherrschenden
Stellung
Gesellschaft
hielt
Fünftel
Stammkapitals
Gesellschaft
Vollmacht
Vertretung
handelte
.
betrieb
Hengstaufzucht
-ausbildung
Klägerin
.
beherrschenden
Stellung
Gesellschaft
kann
Vollmacht
Klägerin
vertraglich
verpflichten
ernstlich
Zweifel
gezogen
werden
.
Gebot
wurde
Klägerin
verstanden
insoweit
ausdrücklichen
Erklärung
bedurft
hätte
beteiligten
Verkehrskreisen
auch
Veranstalter
Auktion
Verein
Absatzförderung
Tiere
eigenen
Namen
Rechnung
Züchter
verkaufte
bekannt
war
Geschäfte
Pferde
jeweils
Klägerin
abschloß
ist
jedenfalls
Grundsätzen
unternehmensbezogenen
Geschäfts
Erwerb
Tieres
handelte
Klägerin
zuzurechnen
.
vorstehende
Beurteilung
findet
Bestätigung
Rechnung
Absatzförderung
4
.
Dezember
Klägerin
gerichtet
ist
Steuerberatungsgesellschaft
Klägerin
gefertigten
Aufstellungen
Hengst
31
.
Dezember
31
.
Dezember
Anlagevermögen
Klägerin
geführt
wurde
.
Ansicht
Berufungsgerichts
besteht
schließlich
auch
Zweifel
Schreiben
8
.
Oktober
Züchterin
Ablieferung
ersteigerten
Pferdes
aufgefordert
wurde
Klägerin
zugerechnet
werden
muß
.
ist
Briefbogen
Klägerin
gefertigt
;
handschriftlich
vorgenommene
Änderung
unteren
Rand
macht
ausdrücklich
Eigenschaft
unterzeichnenden
Geschäftsführer
Klägerin
aufmerksam
.
kommt
Tatsache
Bezeichnung
Klägerin
Anschrift
Firmenbriefbogen
nur
unzureichend
zuvor
Übernahme
restlichen
Fünftels
Gesellschaftsanteile
schäftsführer
Klägerin
12
.
August
vorgenommenen
Änderungen
Gesellschaftsvertrages
angepaßt
worden
waren
Bedeutung
.
II
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Senat
eigene
Entscheidung
Frage
W.
Unterstellvertrag
geschlossen
hat
möglich
ist
.
Erwiderung
Beklagten
13
.
Oktober
nachgelassenen
Schriftsatz
Klägerin
12
.
Oktober
ergibt
Beklagte
Vortrag
Klägerin
Unterstellvertrag
W.
bestreitet
.
Berufungsgericht
wird
Parteien
Gelegenheit
abschließendem
Vortrag
Komplex
erhalten
haben
Beweisantritten
Klägerin
nachzugehen
haben
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer
Henze
Münke