NAMEN Verkündet : 25 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . Abs. Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß Gericht Anlaß nehmen Fragerecht auszuüben Partei Klarstellung Vorbringens ermöglicht wird . Urteil 25 . Februar ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 25 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Henze Kraemer Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Oktober aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Geschäftsführer Klägerin schuldet Beklagten notariellem Schuldanerkenntnis 5 . Januar 900.000,00 DM . Beklagte betreibt Zwangsvollstreckung . hat 7 . Februar Pferde pfänden lassen . Reiterhof untergestellte Klägerin hat Widerspruchsklage erhoben Behauptung gepfändeten Pferde seien Eigentum . Landgericht hat Teilurteil Pferdes Vater schieden Zwangsvollstreckung insoweit unzulässig erklärt . Berufung Beklagten ist Klage Pferdes abgewiesen worden . Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet angenommen Klägerin Eigentum Pferd Vorlage Abstammungsnachweis Zuchtbuch nachgewiesen habe Vermutung § Abs. Satz streite zureichende Anhaltspunkte fehlten Zeitpunkt Pfändung mittelbare Besitzerin Tieres gewesen sei . 2 . Recht rügt Revision jedoch Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft Auffassung gelangt Klägerin auch früheren Zeitpunkt mittelbaren Besitz Pferd gehabt habe § Abs. . Berufungsgericht hätte Schluß mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz Klägerin 12 . Oktober Anlaß nehmen müssen mündliche Verhandlung wiederzueröffnen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes ist Gericht Wiedereröffnung bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung verpflichtet neuen Vorbringen Partei ergibt bisherige Verhandlung lückenhaft war letzten mündlichen Verhandlung sachgemäßem Vorgehen Veranlassung Ausübung Fragerechts bestanden hätte vgl. Sen . . 8 . Februar m.w . . So lag hier . Berufungsgericht hat Grund Berufungserwiderung Klägerin angenommen Züchterin 15 . Mai Versteigerungswege veräußerte Tier 13 . Oktober anlieferte Besitzmittler Klägerin tätig war Unterstellvertrag Vortrag Klägerin unstreitig vertretungsbefugten Gesellschafterin . V. geschlossen worden sei so W. Besitzmittler Klägerin Gesellschafterin gewesen sei . Annahme beruhte jedoch zumindest nachträglich erkennbaren Mißverständnis . klagende GmbH hatte Berufungserwiderung Hinblick Schreiben 8 . Oktober Züchterin gebeten wurde veräußerte Pferd 13 . Oktober anzuliefern wörtlich vorgetragen : " Geschäftsführer Klägerin hat Weisung Alleingesellschafterin Schreiben verfaßt Herrn Unterstellvertrag abgeschlossen hatte . " Berufungsgericht bezog Pronomen " " letzten Halbsatz Substantiv " Alleingesellschafterin " entnahm Klägerin habe vorgetragen Alleingesellschafterin Unterstellvertrag W. geschlossen habe . mag dahinstehen Auslegung zunächst noch Ansicht Revision Verstoß Denkgesetze Erfahrungssätze möglich gewesen wäre . Jedenfalls war ebenso gut möglich Pronomen " " Substantiv " Klägerin " beziehen sollte . Falle wäre Vortrag Berufungserwiderung dahingehend verstehen gewesen klagende GmbH Unterstellvertrag geschlossen habe so Besitz vermittelte . Schon unschwer erkennende Mehrdeutigkeit Vorbringens Klägerin Berufungserwiderung hätte Berufungsgericht Anlaß Ausübung Fragerechts geben müssen . kommt Klägerin nachgelassenen Schriftsatz 12 . Oktober klargestellt hat Vorbringen anders gemeint war Berufungsgericht verstanden hatte . hat dort ausdrücklich ausgeführt : " Besitzer ist Klägerin geworden Frau . Pferd Besitzmittler Herrn Geheißperson Klägerin ausgehändigt hat Besitz Grund Unterstellvertrages Klägerin ausübte . " Vorbringen ließ Zweifel Klägerin W. gekommenen Unterstellvertrag behaupten wollte Berufungsgericht mißverstanden hatte . So verstand auch Berufungsgericht neuen Vortrag Klägerin . ergab bisherige Verhandlung Berufungsgerichts lückenhaft war Differenz Verständnis klägerischen Darstellung Unterstellvertrag Verständnis Klägerin erkennbarer Mehrdeutigkeit Vortrags aufgedeckt hatte bisherige Verfahren fehlerhaft war Berufungsgericht erforderliche Klärung erkennbaren Mehrdeutigkeit klägerischen Vorbringens unterlassen hatte . Berufungsgericht war gegebenen Wiederöffnungspflicht Erörterung Eigentumserwerb Zusammenhang stehenden Tatsachen Berufungsverhandlung enthoben noch Erklärung Prozeßbevollmächtigten Klägerin könne schriftsätzlichen Vortrag hinausgehende Angaben machen . § § Abs. hätte Oberlandesgericht Klägerin Verständnis Berufungserwiderung unmißverständlich hinweisen müssen sachdienliche Klarstellung Vortrags ermöglichen vgl. Senat aaO . Feststellungen angefochtenen Urteils lassen ebenso Protokoll Berufungsverhandlung erkennen Hinweis erfolgt ist . geht auch Auffassung Revisionserwiderung fehl Klägerin hätte sorgfältiger Prozeßführung vorsorglich Antrag § stellen müssen Verfahrensfehler Berufungsgerichtes kompensiert hätte . 3 . Entscheidung erweist auch anderen Gründen richtig § . .. Ansicht Berufungsgerichts spricht Geschäftsführer Pferd Auktion 15 . Mai Klägerin ersteigerte . Umständen liegt Geschäftsführer Klägerin Alleingesellschafter allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer Gesellschaft erst 12 . August wurde Grund schon damals beherrschenden Stellung Gesellschaft hielt Fünftel Stammkapitals Gesellschaft Vollmacht Vertretung handelte . betrieb Hengstaufzucht -ausbildung Klägerin . beherrschenden Stellung Gesellschaft kann Vollmacht Klägerin vertraglich verpflichten ernstlich Zweifel gezogen werden . Gebot wurde Klägerin verstanden insoweit ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte beteiligten Verkehrskreisen auch Veranstalter Auktion Verein Absatzförderung Tiere eigenen Namen Rechnung Züchter verkaufte bekannt war Geschäfte Pferde jeweils Klägerin abschloß ist jedenfalls Grundsätzen unternehmensbezogenen Geschäfts Erwerb Tieres handelte Klägerin zuzurechnen . vorstehende Beurteilung findet Bestätigung Rechnung Absatzförderung 4 . Dezember Klägerin gerichtet ist Steuerberatungsgesellschaft Klägerin gefertigten Aufstellungen Hengst 31 . Dezember 31 . Dezember Anlagevermögen Klägerin geführt wurde . Ansicht Berufungsgerichts besteht schließlich auch Zweifel Schreiben 8 . Oktober Züchterin Ablieferung ersteigerten Pferdes aufgefordert wurde Klägerin zugerechnet werden muß . ist Briefbogen Klägerin gefertigt ; handschriftlich vorgenommene Änderung unteren Rand macht ausdrücklich Eigenschaft unterzeichnenden Geschäftsführer Klägerin aufmerksam . kommt Tatsache Bezeichnung Klägerin Anschrift Firmenbriefbogen nur unzureichend zuvor Übernahme restlichen Fünftels Gesellschaftsanteile schäftsführer Klägerin 12 . August vorgenommenen Änderungen Gesellschaftsvertrages angepaßt worden waren Bedeutung . II . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Senat eigene Entscheidung Frage W. Unterstellvertrag geschlossen hat möglich ist . Erwiderung Beklagten 13 . Oktober nachgelassenen Schriftsatz Klägerin 12 . Oktober ergibt Beklagte Vortrag Klägerin Unterstellvertrag W. bestreitet . Berufungsgericht wird Parteien Gelegenheit abschließendem Vortrag Komplex erhalten haben Beweisantritten Klägerin nachzugehen haben . Röhricht Hesselberger Kraemer Henze Münke