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1543 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Aa
Abs.
"
"
Personengesellschaften
GmbH
sind
Regelungen
Gesellschafter
Gruppe
Gesellschaftern
Gesellschaftermehrheit
Recht
einräumen
Mitgesellschafter
sachlichen
Grund
Gesellschaft
auszuschließen
"
Hinauskündigungsklauseln
"
grundsätzlich
§
Abs.
nichtig
.
Grundsatz
steht
sog.
Mitarbeitermodell
verdienten
Mitarbeiter
Gesellschaftsunternehmens
unentgeltlich
Zahlung
Betrages
Höhe
nur
Nennwerts
Minderheitsbeteiligung
eingeräumt
wird
Ausscheiden
Unternehmen
zurückzuübertragen
hat
.
Regelung
ist
unzulässige
Kündigungserschwerung
Sinne
§
Abs.
entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze
.
Auch
Beschränkung
Mitarbeiter
Rückübertragung
Gesellschaftsanteils
zahlenden
Abfindung
Betrag
Erwerb
Anteils
gezahlt
hat
Ausschluss
etwaigen
zwischenzeitlichen
Wertsteigerungen
ist
grundsätzlich
zulässig
.
Urteil
19
.
September
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Münke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Arbeitnehmerin
klagenden
GmbH.
Mehrheitsgesellschafter
ist
Unternehmensgründer
..
Jahre
entschloss
S.
Mitarbeiter
Unternehmens
Gesellschafter
beteiligen
.
übertrug
u.a.
Beklagten
Geschäftsanteil
Nominalwert
DM
Zahlung
gleich
hohen
Betrages
.
Kapitalerhöhung
Jahre
überließ
Beklagten
weiteren
Geschäftsanteil
Nominalwert
DM
diesmal
unentgeltlich
.
Beklagte
erklärte
Fällen
Rückübertragung
Anteile
Falle
Ausscheidens
Diensten
GmbH
bereit
gab
aufschiebend
bedingte
Rückabtretungsangebote
.
Gegenleistung
sollte
Rückabtretung
dasjenige
erhalten
Anteile
gezahlt
hatte
.
23
.
Januar
wurde
Gesellschaftsvertrag
GmbH
Stimme
Beklagten
neu
gefasst
.
§
Vertrages
heißt
:
"
1
.
Abtretung
Geschäftsanteilen
ist
nur
Gesellschafter
Rechtsnachfolger
Rechtsnachfolger
benennenden
Dritten
zulässig
Abtretungen
Gesellschafters
Rechtsnachfolger
handelt
.
Verpfändungen
sind
unzulässig
.
2
.
Gesellschafter
Diensten
Gesellschaft
ausscheidet
zwar
gleich
Gründen
ist
Todesfall
Erbe
verpflichtet
Geschäftsanteile
Gesellschafter
Rechtsnachfolger
bestimmenden
Dritten
abzutreten
.
Verpflichtung
ist
unverzüglich
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
Fall
Kündigung
Zugang
unbeschadet
etwa
erhobener
Einwendungen
erfüllen
.
3
.
.
4
.
Entgelt
Abtretung
besteht
Fällen
Höhe
Betrages
Gesellschafter
abzutretenden
Geschäftsanteile
selbst
gezahlt
hat
.
"
Zuge
weiteren
Kapitalerhöhung
übernahm
Beklagte
2
.
Mai
unentgeltlich
weiteren
Geschäftsanteil
Nominalwert
DM
.
19
.
Oktober
beendete
Beklagte
gesundheitlichen
Gründen
Arbeitsverhältnis
Klägerin
.
erklärte
S.
Annahme
Rückabtretungsangebote
zahlte
Beklagten
DM
Abfindung
.
Klage
verlangt
Klägerin
handelnd
eigenem
abgetretenem
Recht
Rückabtretung
auch
Geschäftsanteils
nominal
DM
Rückzahlung
Anteilserwerbs
irrtümlich
gezahlten
DM
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
richtet
Berufungsgericht
GmbHR
zugelassene
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Gesellschaftsvertrag
vereinbarte
Pflicht
Beklagten
Geschäftsanteile
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
Mehrheitsgesellschafter
zurückzuübertragen
verstoße
§
noch
Grundsatz
Gleichbehandlung
.
"
"
Klägerin
hielten
einzelnen
Mitarbeiter
Gesellschaftsanteile
treuhandähnlich
.
zulässige
Satzungszweck
Erhaltung
Vermehrung
Gesellschaftsvermögens
künftige
Generationen
Mitarbeiter-Gesellschaftern
Teilhabe
Erfolg
Unternehmens
könne
nur
erreicht
werden
Geschäftsanteile
unabhängig
tatsächlichen
Wert
Bedingungen
zurückübertragen
würden
Überlassung
erfolgt
sei
.
Anspruch
Rückzahlung
irrtümlich
gezahlten
Abfindung
DM
folge
§
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
zunächst
einzelvertraglich
dann
Gesellschaftsvertrag
Fassung
23
.
Januar
vereinbarte
Pflicht
Beklagten
Rückübertragung
Geschäftsanteile
Falle
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
Klägerin
wirksam
ist
.
Erfolg
beruft
Revision
Rechtsprechung
Senats
sog.
Hinauskündigungsklauseln
.
sind
Personengesellschaften
GmbH
gesellschaftsvertragliche
Regelungen
Gesellschafter
Gruppe
Gesellschaftern
Gesellschaftermehrheit
Recht
einräumen
Mitgesellschafter
sachlichen
Grund
Gesellschaft
auszuschließen
grundsätzlich
Verstoßes
guten
Sitten
§
Abs.
nichtig
.
;
f.
;
f.
;
Urt
.
8
.
März
;
14
.
März
.
betroffene
Gesellschafter
ist
schutzwürdig
.
freie
Ausschließungsmöglichkeit
kann
Disziplinierungsmittel
empfunden
werden
hindert
Mitgliedschaftsrechten
eigener
Entscheidung
Gebrauch
machen
Mitgliedschaftspflichten
erfüllen
"
"
.
Grundsatz
gilt
Senat
bereits
mehrfach
entschieden
hat
aber
ausnahmslos
.
Voraussetzungen
geknüpfte
Hinauskündigungsklausel
vergleichbare
schuldrechtliche
Regelung
ist
wirksam
besonderer
Umstände
sachlich
gerechtfertigt
ist
.
So
hat
Senat
freie
Ausschließungsrechte
wirksam
angesehen
ausschließungsberechtigte
Gesellschafter
Rücksicht
enge
persönliche
Beziehung
Mitgesellschafterin
volle
Finanzierung
Gesellschaft
übernimmt
Partnerin
Mehrheitsbeteiligung
Geschäftsführung
einräumt
Praxisgemeinschaft
Ärzten
neuen
Gesellschafter
aufnimmt
zeitlich
begrenzte
Prüfungsmöglichkeit
vorbehalten
will
Urt
.
8
.
März
Gesellschaftsbeteiligung
nur
Annex
Kooperationsvertrag
Gesellschafter
anzusehen
ist
sichergestellt
werden
soll
Gesellschaft
nur
Partner
Kooperationsvertrages
angehören
Urt
.
14
.
März
.
Bedenken
hatte
Senat
auch
Satzungsklausel
GmbH
Gesellschafter
persönlich
mitarbeiten
Geschäftsanteil
eingezogen
werden
kann
betreffende
Gesellschafter
mehr
Gesellschaftsunternehmen
tätig
ist
Urt
.
20
.
Juni
ZR
;
Ergebnis
ebenso
Prozesskostenhilfe-Beschluss
Senats
7
.
Oktober
.
Sinn
hat
Senat
Urteil
heutigen
Tage
Sache
ZR
entschieden
Rahmen
"
Managermodells
"
Geschäftsführer
GmbH
wirksam
verpflichtet
werden
kann
Rücksicht
Geschäftsführerstellung
überlassenen
Geschäftsanteil
Beendigung
Geschäftsführertätigkeit
zurückzugeben
ebenso
.
;
GmbHR
f.
;
Sosnitza
f.
;
f.
;
zuvor
schon
;
Goette
;
Gesellschaftsrecht
IV
S.
;
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Westermann
GmbHG
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
aA
GmbHR
;
Piehler
Rheinisches
Notariat
S.
.
;
Abfindungsausschluss
GmbHR
.
muss
Klägerin
triebene
"
"
erst
recht
gelten
.
hier
liegt
schon
freie
Hinauskündigungsmöglichkeit
oben
beschriebenen
Art
.
Mehrheitsgesellschafter
S.
kann
Gesellschafterstellungen
MitarbeiterGesellschafter
sachlichen
Grund
beenden
.
Verlust
Gesellschafterstellung
ist
vielmehr
objektive
Voraussetzung
gebunden
nämlich
Verlust
Arbeitsplatzes
insoweit
besteht
Möglichkeit
willkürlichen
Handeln
Klägerin
.
Klägerin
hatte
zuletzt
Mitarbeiter
fällt
also
Anwendungsbereich
Kündigungsschutzgesetzes
.
Dann
aber
kann
Grund
Arbeitnehmer
entlassen
.
muss
Kündigungsgrund
.
S.
§
KSchG
geltend
machen
können
.
gilt
auch
Bezug
Beklagte
.
Beklagte
leitenden
Angestellten
.
S.
§
Abs.
KSchG
gehörte
Arbeitgeber
§
Abs.
Satz
KSchG
Auflösung
Arbeitsverhältnisses
erzwingen
kann
ist
ersichtlich
.
Stellung
Prokuristin
reichte
.
Vielmehr
hätte
Befugnis
selbständigen
Einstellung
Entlassung
Arbeitnehmern
haben
müssen
Vortrag
Parteien
liegt
.
Vereinbarung
Pflicht
Rückübertragung
Geschäftsanteils
Ende
Arbeitsverhältnisses
ist
auch
Verstoßes
Gleichbehandlungsgrundsatz
unwirksam
.
Abgesehen
Beklagte
etwaige
Nichtigkeit
Rücksicht
berufen
könnte
neu
gefasste
Gesellschaftsvertrag
Jahren
Handelsregister
eingetragen
ist
§
Abs.
AktG
analog
vgl.
.
w.
.
Verstoß
Grundsatz
ohnehin
nur
Anfechtbarkeit
Beschlusses
führen
würde
ist
schon
Ansatzpunkt
folgen
.
Regelung
enthält
Verstoß
Gleichbehandlungsgebot
.
Landgericht
Unrecht
verneinte
Ungleichbehandlung
ruht
sachlichen
rechtfertigenden
Grund
.
Herr
S.
hat
Gesellschaft
zusammen
Ehefrau
%
beteiligt
ist
gegründet
erforderliche
Kapital
aufgebracht
.
Mitarbeiter-Gesellschafter
haben
Gesellschaft
Kapital
eingelegt
allenfalls
S.
Kaufpreis
Anteile
bezahlt
.
Sachlage
bestehen
Bedenken
Regelung
nur
Mitarbeiter-Gesellschafter
auch
S.
Beendigung
Tätigkeit
Beklagte
Rückgabe
Geschäftsanteile
verpflichtet
sind
.
Rückübertragungsklausel
Satzung
Klägerin
ist
auch
§
Abs.
nichtig
.
Auch
hätte
Beklagte
nur
Anfechtungsklage
berufen
können
.
Jedenfalls
erfüllt
Regelung
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
unzulässigen
Kündigungsbeschränkung
.
Zwar
wird
Arbeitnehmer
Entscheidung
Arbeitsvertrag
kündigen
insofern
erschwert
dann
auch
Gesellschafterstellung
aufgeben
muss
.
Bundesarbeitsgericht
hat
Verbot
Abs.
Kündigung
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer
längere
Frist
vereinbaren
Kündigung
Arbeitgeber
allgemeinen
Grundsatz
hergeleitet
sei
unzulässig
vertragliche
Absprachen
ungleiche
Kündigungslage
Nachteil
Parteien
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmers
schaffen
insbesondere
einseitigen
Vermögensnachteil
Arbeitnehmers
Fall
erklärten
Kündigung
vereinbaren
;
;
.
soll
Entscheidungsfreiheit
Arbeitnehmers
Bezug
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
geschützt
werden
.
Arbeitnehmer
soll
Freiheit
behalten
Beachtung
-9-
tenden
Kündigungsfrist
Diskriminierung
Verhältnis
Arbeitgeber
Arbeitsverhältnis
beenden
anderen
Tätigkeit
zuzuwenden
.
Grundsatz
schließt
allerdings
Arbeitnehmer
ungünstige
Reflexwirkung
Kündigung
.
Entscheidend
ist
Würdigung
Gesamtumstände
Beachtung
Gebots
Verhältnismäßigkeit
ebenso
MDR
vergleichbare
Rechtslage
BBiG
.
ist
Verknüpfung
Beendigung
auch
Kündigung
Arbeitsvertrages
Wegfall
Gesellschafterstellung
Rahmen
Klägerin
praktizierten
"
Mitarbeitermodells
"
beanstanden
.
gesellschaftsrechtliche
Beteiligung
verdienter
Mitarbeiter
hat
Unternehmenskonzept
Klägerin
Funktion
Mitarbeiter
stärker
Unternehmen
binden
Motivation
steigern
zugleich
Anreiz
übrigen
Mitarbeiter
schaffen
entsprechend
loyales
Verhalten
ebenfalls
Genuss
Gesellschaftsbeteiligung
kommen
nur
Aufwertung
Stellung
Unternehmen
führt
auch
Aussicht
Auszahlung
zusätzlichen
Vergütung
Gestalt
Gewinnanteile
verschafft
.
So
sind
Beklagte
Jahren
Gewinnanteile
.
.
durchschnittlich
DM
ausgeschüttet
worden
.
Tantiemeregelung
ähnelnde
Gestaltung
steht
Vordergrund
Modells
.
Möglichkeiten
Mitarbeiters
Gesellschafterversammlung
Vorstellungen
Willen
Mehrheitsgesellschafters
S.
durchzusetzen
sind
weniger
bedeutsam
.
Stammkapital
Klägerin
.
.
zuletzt
600.000,00
DM
hielten
S.
Ehefrau
321.000,00
DM
sind
%
.
übrige
Kapital
war
Beklagten
%
Stammkapitals
hielt
Mitarbeiter-Gesellschafter
aufgeteilt
.
finanzielle
Risiko
Mitarbeiter-Gesellschafter
ist
noch
gemindert
Erwerb
Geschäftsanteils
Falle
Beklagten
unentgeltlich
übertragen
wird
allenfalls
Nennwert
zahlen
müssen
Verkehrswert
erheblich
höher
ist
.
Ergebnis
haben
Mitarbeiter
treuhänderähnliche
Stellung
wirtschaftlicher
Wert
denkbar
geringem
eigenen
Risiko
erheblichen
Gewinnausschüttungspotential
Dauer
dienstvertraglichen
Bindung
Klägerin
liegt
.
Beendigung
ist
selbstverständlich
weitere
Beteiligung
Gesellschaft
rechtfertigenden
Sinn
Bindung
Unternehmen
Motivationssteigerung
Belohnung
geleistete
Dienste
verliert
.
Nur
Rückübertragung
wird
Mehrheitsgesellschafter
Möglichkeit
eröffnet
andere
verdiente
Mitarbeiter
Geschäftsanteilen
auszustatten
Satzung
niedergelegte
weiterhin
durchzuführen
.
führte
Teilhabe
künftigen
Wertzuwachs
Gesellschaftsvermögens
weitere
Mitarbeit
unverdienten
Vermögensvorteil
ausgeschiedenen
Mitarbeiters
.
2
.
Auch
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
vorgesehene
Abfindungsbeschränkung
Betrag
Mitarbeiter
Erwerb
Geschäftsanteils
gezahlt
hat
ist
wirksam
.
Scheidet
Gesellschafter
Gesellschaft
sei
Einziehung
Geschäftsanteils
sei
Ausschließung
sei
hier
Folge
satzungsgemäßen
Abtretungspflicht
hat
allerdings
grundsätzlich
Anspruch
Abfindung
Höhe
Verkehrswerts
168
;
;
.
;
Sen
.
.
7
.
Dezember
.
Abfindung
kann
Gesellschaft
hier
Anteil
übernehmenden
Mitgesellschafter
zahlen
sein
.
Grundsatz
gilt
aber
ausnahmslos
.
So
kann
Abfindungsanspruch
Satzung
beschränkt
werden
vornherein
grobes
Missverhältnis
wahren
Wert
Gesellschaftsbeteiligung
entsteht
f.
;
Urt
.
9
.
Januar
.
sind
Interesse
verbleibenden
Gesellschafter
Fortbestand
Gesellschaftsunternehmens
Interesse
ausscheidenden
Gesellschafters
angemessenen
wirtschaftlichen
Verwertung
Beteiligung
gegeneinander
abzuwägen
.
bloße
Umstand
ausscheidende
Gesellschafter
hier
Beklagte
Geschäftsanteil
geschenkt
bekommen
hat
reicht
allerdings
grundsätzlich
Rechtfertigung
Abfindungsbeschränkung
Rechtsprechung
Senats
auch
Wege
Schenkung
Beteiligung
Gesellschaft
aufgenommene
Person
Gesellschafter
"
zweiter
Klasse
ist
Sen
.
.
9
.
Januar
.
Gesellschafter
minderen
Rechts
wird
indessen
Mitarbeiter
Rahmen
Mitarbeitermodells
hier
praktiziert
worden
ist
verwiesen
wird
Ausscheiden
Diensten
Gesellschaft
nur
Anspruch
Abfindung
Höhe
selbst
aufgewandten
Betrages
Beteiligung
Verlust
erhalten
vgl.
schon
.
7
.
Oktober
zitiert
.
derartige
Abfindungsbeschränkung
ist
vielmehr
sachlich
gerechtfertigt
andernfalls
nur
erste
Generation
MitarbeiterGesellschaftern
Genuß
Vorteile
Vertragsgestaltung
gelangte
Ausscheiden
Zahlung
Abfindung
Verkehrswert
aber
weitere
Durchführbarkeit
Modells
erforderliche
finanzielle
Grundlage
zerstört
wäre
.
Hat
Anteil
unentgeltlich
erhalten
kann
Abfindung
auch
ganz
entfallen
.
Einwand
Revision
Beklagte
müsse
wenigstens
ausgeschütteten
Gewinnen
Zeit
Unternehmenszugehörigkeit
beteiligt
werden
bleibt
schon
Erfolg
bereits
Grundvoraussetzung
festgestellt
worden
ist
fraglichen
Zeit
überhaupt
Gewinnthesaurierungen
gekommen
Beklagten
Teil
verabredeten
Mitarbeitermodell
zustehenden
Gewinns
vorenthalten
worden
ist
.
3
.
steht
zugleich
auch
Klage
Rückzahlung
zweiten
Geschäftsanteil
irrtümlich
gezahlten
Abfindung
§
Abs.
Satz
Alt
.
§
begründet
ist
.
4
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
auch
erneuten
Verhandlung
Berufungsgericht
neuen
Erkenntnissen
rechnen
ist
.
Münke
Dr.
kann
Urlaubs
unterschreiben
.