NAMEN Verkündet : 19 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Aa Abs. " " Personengesellschaften GmbH sind Regelungen Gesellschafter Gruppe Gesellschaftern Gesellschaftermehrheit Recht einräumen Mitgesellschafter sachlichen Grund Gesellschaft auszuschließen " Hinauskündigungsklauseln " grundsätzlich § Abs. nichtig . Grundsatz steht sog. Mitarbeitermodell verdienten Mitarbeiter Gesellschaftsunternehmens unentgeltlich Zahlung Betrages Höhe nur Nennwerts Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird Ausscheiden Unternehmen zurückzuübertragen hat . Regelung ist unzulässige Kündigungserschwerung Sinne § Abs. entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze . Auch Beschränkung Mitarbeiter Rückübertragung Gesellschaftsanteils zahlenden Abfindung Betrag Erwerb Anteils gezahlt hat Ausschluss etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig . Urteil 19 . September II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Münke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte war Arbeitnehmerin klagenden GmbH. Mehrheitsgesellschafter ist Unternehmensgründer .. Jahre entschloss S. Mitarbeiter Unternehmens Gesellschafter beteiligen . übertrug u.a. Beklagten Geschäftsanteil Nominalwert DM Zahlung gleich hohen Betrages . Kapitalerhöhung Jahre überließ Beklagten weiteren Geschäftsanteil Nominalwert DM diesmal unentgeltlich . Beklagte erklärte Fällen Rückübertragung Anteile Falle Ausscheidens Diensten GmbH bereit gab aufschiebend bedingte Rückabtretungsangebote . Gegenleistung sollte Rückabtretung dasjenige erhalten Anteile gezahlt hatte . 23 . Januar wurde Gesellschaftsvertrag GmbH Stimme Beklagten neu gefasst . § Vertrages heißt : " 1 . Abtretung Geschäftsanteilen ist nur Gesellschafter Rechtsnachfolger Rechtsnachfolger benennenden Dritten zulässig Abtretungen Gesellschafters Rechtsnachfolger handelt . Verpfändungen sind unzulässig . 2 . Gesellschafter Diensten Gesellschaft ausscheidet zwar gleich Gründen ist Todesfall Erbe verpflichtet Geschäftsanteile Gesellschafter Rechtsnachfolger bestimmenden Dritten abzutreten . Verpflichtung ist unverzüglich Beendigung Arbeitsverhältnisses Fall Kündigung Zugang unbeschadet etwa erhobener Einwendungen erfüllen . 3 . . 4 . Entgelt Abtretung besteht Fällen Höhe Betrages Gesellschafter abzutretenden Geschäftsanteile selbst gezahlt hat . " Zuge weiteren Kapitalerhöhung übernahm Beklagte 2 . Mai unentgeltlich weiteren Geschäftsanteil Nominalwert DM . 19 . Oktober beendete Beklagte gesundheitlichen Gründen Arbeitsverhältnis Klägerin . erklärte S. Annahme Rückabtretungsangebote zahlte Beklagten DM Abfindung . Klage verlangt Klägerin handelnd eigenem abgetretenem Recht Rückabtretung auch Geschäftsanteils nominal DM Rückzahlung Anteilserwerbs irrtümlich gezahlten DM . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . richtet Berufungsgericht GmbHR zugelassene Revision . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflicht Beklagten Geschäftsanteile Beendigung Arbeitsverhältnisses Mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen verstoße § noch Grundsatz Gleichbehandlung . " " Klägerin hielten einzelnen Mitarbeiter Gesellschaftsanteile treuhandähnlich . zulässige Satzungszweck Erhaltung Vermehrung Gesellschaftsvermögens künftige Generationen Mitarbeiter-Gesellschaftern Teilhabe Erfolg Unternehmens könne nur erreicht werden Geschäftsanteile unabhängig tatsächlichen Wert Bedingungen zurückübertragen würden Überlassung erfolgt sei . Anspruch Rückzahlung irrtümlich gezahlten Abfindung DM folge § . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen zunächst einzelvertraglich dann Gesellschaftsvertrag Fassung 23 . Januar vereinbarte Pflicht Beklagten Rückübertragung Geschäftsanteile Falle Beendigung Arbeitsverhältnisses Klägerin wirksam ist . Erfolg beruft Revision Rechtsprechung Senats sog. Hinauskündigungsklauseln . sind Personengesellschaften GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen Gesellschafter Gruppe Gesellschaftern Gesellschaftermehrheit Recht einräumen Mitgesellschafter sachlichen Grund Gesellschaft auszuschließen grundsätzlich Verstoßes guten Sitten § Abs. nichtig . ; f. ; f. ; Urt . 8 . März ; 14 . März . betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig . freie Ausschließungsmöglichkeit kann Disziplinierungsmittel empfunden werden hindert Mitgliedschaftsrechten eigener Entscheidung Gebrauch machen Mitgliedschaftspflichten erfüllen " " . Grundsatz gilt Senat bereits mehrfach entschieden hat aber ausnahmslos . Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist . So hat Senat freie Ausschließungsrechte wirksam angesehen ausschließungsberechtigte Gesellschafter Rücksicht enge persönliche Beziehung Mitgesellschafterin volle Finanzierung Gesellschaft übernimmt Partnerin Mehrheitsbeteiligung Geschäftsführung einräumt Praxisgemeinschaft Ärzten neuen Gesellschafter aufnimmt zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will Urt . 8 . März Gesellschaftsbeteiligung nur Annex Kooperationsvertrag Gesellschafter anzusehen ist sichergestellt werden soll Gesellschaft nur Partner Kooperationsvertrages angehören Urt . 14 . März . Bedenken hatte Senat auch Satzungsklausel GmbH Gesellschafter persönlich mitarbeiten Geschäftsanteil eingezogen werden kann betreffende Gesellschafter mehr Gesellschaftsunternehmen tätig ist Urt . 20 . Juni ZR ; Ergebnis ebenso Prozesskostenhilfe-Beschluss Senats 7 . Oktober . Sinn hat Senat Urteil heutigen Tage Sache ZR entschieden Rahmen " Managermodells " Geschäftsführer GmbH wirksam verpflichtet werden kann Rücksicht Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil Beendigung Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben ebenso . ; GmbHR f. ; Sosnitza f. ; f. ; zuvor schon ; Goette ; Gesellschaftsrecht IV S. ; 8 . Aufl . § Rdn . ; Westermann GmbHG 9 . Aufl . § Rdn . ; aA GmbHR ; Piehler Rheinisches Notariat S. . ; Abfindungsausschluss GmbHR . muss Klägerin triebene " " erst recht gelten . hier liegt schon freie Hinauskündigungsmöglichkeit oben beschriebenen Art . Mehrheitsgesellschafter S. kann Gesellschafterstellungen MitarbeiterGesellschafter sachlichen Grund beenden . Verlust Gesellschafterstellung ist vielmehr objektive Voraussetzung gebunden nämlich Verlust Arbeitsplatzes insoweit besteht Möglichkeit willkürlichen Handeln Klägerin . Klägerin hatte zuletzt Mitarbeiter fällt also Anwendungsbereich Kündigungsschutzgesetzes . Dann aber kann Grund Arbeitnehmer entlassen . muss Kündigungsgrund . S. § KSchG geltend machen können . gilt auch Bezug Beklagte . Beklagte leitenden Angestellten . S. § Abs. KSchG gehörte Arbeitgeber § Abs. Satz KSchG Auflösung Arbeitsverhältnisses erzwingen kann ist ersichtlich . Stellung Prokuristin reichte . Vielmehr hätte Befugnis selbständigen Einstellung Entlassung Arbeitnehmern haben müssen Vortrag Parteien liegt . Vereinbarung Pflicht Rückübertragung Geschäftsanteils Ende Arbeitsverhältnisses ist auch Verstoßes Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam . Abgesehen Beklagte etwaige Nichtigkeit Rücksicht berufen könnte neu gefasste Gesellschaftsvertrag Jahren Handelsregister eingetragen ist § Abs. AktG analog vgl. . w. . Verstoß Grundsatz ohnehin nur Anfechtbarkeit Beschlusses führen würde ist schon Ansatzpunkt folgen . Regelung enthält Verstoß Gleichbehandlungsgebot . Landgericht Unrecht verneinte Ungleichbehandlung ruht sachlichen rechtfertigenden Grund . Herr S. hat Gesellschaft zusammen Ehefrau % beteiligt ist gegründet erforderliche Kapital aufgebracht . Mitarbeiter-Gesellschafter haben Gesellschaft Kapital eingelegt allenfalls S. Kaufpreis Anteile bezahlt . Sachlage bestehen Bedenken Regelung nur Mitarbeiter-Gesellschafter auch S. Beendigung Tätigkeit Beklagte Rückgabe Geschäftsanteile verpflichtet sind . Rückübertragungsklausel Satzung Klägerin ist auch § Abs. nichtig . Auch hätte Beklagte nur Anfechtungsklage berufen können . Jedenfalls erfüllt Regelung auch Voraussetzungen § Abs. unzulässigen Kündigungsbeschränkung . Zwar wird Arbeitnehmer Entscheidung Arbeitsvertrag kündigen insofern erschwert dann auch Gesellschafterstellung aufgeben muss . Bundesarbeitsgericht hat Verbot Abs. Kündigung Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer längere Frist vereinbaren Kündigung Arbeitgeber allgemeinen Grundsatz hergeleitet sei unzulässig vertragliche Absprachen ungleiche Kündigungslage Nachteil Parteien Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmers schaffen insbesondere einseitigen Vermögensnachteil Arbeitnehmers Fall erklärten Kündigung vereinbaren ; ; . soll Entscheidungsfreiheit Arbeitnehmers Bezug Beendigung Arbeitsverhältnisses geschützt werden . Arbeitnehmer soll Freiheit behalten Beachtung -9- tenden Kündigungsfrist Diskriminierung Verhältnis Arbeitgeber Arbeitsverhältnis beenden anderen Tätigkeit zuzuwenden . Grundsatz schließt allerdings Arbeitnehmer ungünstige Reflexwirkung Kündigung . Entscheidend ist Würdigung Gesamtumstände Beachtung Gebots Verhältnismäßigkeit ebenso MDR vergleichbare Rechtslage BBiG . ist Verknüpfung Beendigung auch Kündigung Arbeitsvertrages Wegfall Gesellschafterstellung Rahmen Klägerin praktizierten " Mitarbeitermodells " beanstanden . gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat Unternehmenskonzept Klägerin Funktion Mitarbeiter stärker Unternehmen binden Motivation steigern zugleich Anreiz übrigen Mitarbeiter schaffen entsprechend loyales Verhalten ebenfalls Genuss Gesellschaftsbeteiligung kommen nur Aufwertung Stellung Unternehmen führt auch Aussicht Auszahlung zusätzlichen Vergütung Gestalt Gewinnanteile verschafft . So sind Beklagte Jahren Gewinnanteile . . durchschnittlich DM ausgeschüttet worden . Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht Vordergrund Modells . Möglichkeiten Mitarbeiters Gesellschafterversammlung Vorstellungen Willen Mehrheitsgesellschafters S. durchzusetzen sind weniger bedeutsam . Stammkapital Klägerin . . zuletzt 600.000,00 DM hielten S. Ehefrau 321.000,00 DM sind % . übrige Kapital war Beklagten % Stammkapitals hielt Mitarbeiter-Gesellschafter aufgeteilt . finanzielle Risiko Mitarbeiter-Gesellschafter ist noch gemindert Erwerb Geschäftsanteils Falle Beklagten unentgeltlich übertragen wird allenfalls Nennwert zahlen müssen Verkehrswert erheblich höher ist . Ergebnis haben Mitarbeiter treuhänderähnliche Stellung wirtschaftlicher Wert denkbar geringem eigenen Risiko erheblichen Gewinnausschüttungspotential Dauer dienstvertraglichen Bindung Klägerin liegt . Beendigung ist selbstverständlich weitere Beteiligung Gesellschaft rechtfertigenden Sinn Bindung Unternehmen Motivationssteigerung Belohnung geleistete Dienste verliert . Nur Rückübertragung wird Mehrheitsgesellschafter Möglichkeit eröffnet andere verdiente Mitarbeiter Geschäftsanteilen auszustatten Satzung niedergelegte weiterhin durchzuführen . führte Teilhabe künftigen Wertzuwachs Gesellschaftsvermögens weitere Mitarbeit unverdienten Vermögensvorteil ausgeschiedenen Mitarbeiters . 2 . Auch § Abs. Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungsbeschränkung Betrag Mitarbeiter Erwerb Geschäftsanteils gezahlt hat ist wirksam . Scheidet Gesellschafter Gesellschaft sei Einziehung Geschäftsanteils sei Ausschließung sei hier Folge satzungsgemäßen Abtretungspflicht hat allerdings grundsätzlich Anspruch Abfindung Höhe Verkehrswerts 168 ; ; . ; Sen . . 7 . Dezember . Abfindung kann Gesellschaft hier Anteil übernehmenden Mitgesellschafter zahlen sein . Grundsatz gilt aber ausnahmslos . So kann Abfindungsanspruch Satzung beschränkt werden vornherein grobes Missverhältnis wahren Wert Gesellschaftsbeteiligung entsteht f. ; Urt . 9 . Januar . sind Interesse verbleibenden Gesellschafter Fortbestand Gesellschaftsunternehmens Interesse ausscheidenden Gesellschafters angemessenen wirtschaftlichen Verwertung Beteiligung gegeneinander abzuwägen . bloße Umstand ausscheidende Gesellschafter hier Beklagte Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat reicht allerdings grundsätzlich Rechtfertigung Abfindungsbeschränkung Rechtsprechung Senats auch Wege Schenkung Beteiligung Gesellschaft aufgenommene Person Gesellschafter " zweiter Klasse ist Sen . . 9 . Januar . Gesellschafter minderen Rechts wird indessen Mitarbeiter Rahmen Mitarbeitermodells hier praktiziert worden ist verwiesen wird Ausscheiden Diensten Gesellschaft nur Anspruch Abfindung Höhe selbst aufgewandten Betrages Beteiligung Verlust erhalten vgl. schon . 7 . Oktober zitiert . derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt andernfalls nur erste Generation MitarbeiterGesellschaftern Genuß Vorteile Vertragsgestaltung gelangte Ausscheiden Zahlung Abfindung Verkehrswert aber weitere Durchführbarkeit Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre . Hat Anteil unentgeltlich erhalten kann Abfindung auch ganz entfallen . Einwand Revision Beklagte müsse wenigstens ausgeschütteten Gewinnen Zeit Unternehmenszugehörigkeit beteiligt werden bleibt schon Erfolg bereits Grundvoraussetzung festgestellt worden ist fraglichen Zeit überhaupt Gewinnthesaurierungen gekommen Beklagten Teil verabredeten Mitarbeitermodell zustehenden Gewinns vorenthalten worden ist . 3 . steht zugleich auch Klage Rückzahlung zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung § Abs. Satz Alt . § begründet ist . 4 . Senat kann Sache selbst entscheiden auch erneuten Verhandlung Berufungsgericht neuen Erkenntnissen rechnen ist . Münke Dr. kann Urlaubs unterschreiben .