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820 lines
7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
§
Abs.
findet
Ausschluß
Genossen
Mitglied
Vertreterversammlung
ist
Anwendung
.
rechtskräftigen
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Genossenschaft
ruht
Vertreteramt
.
lebt
gemäß
§
Abs.
anschließend
wieder
.
Urteil
24
.
September
Kammergericht
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Henze
Kraemer
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Mitglied
Beklagten
eingetragenen
Genossenschaft
wurde
Mai
Vertreter
Vertreterversammlung
gewählt
.
August
beschloß
Vorstand
Beklagten
Ausschluß
Klägers
Genossenschaft
Wirkung
31
.
Dezember
teilte
September
schriftlich
.
Unwirksamkeit
Ausschlusses
wurde
Urteil
Landgerichts
11
.
Mai
rechtskräftig
festgestellt
.
Vorstand
Aufsichtsrat
Beklagten
informierten
Kläger
lediglich
Mitgliedschaft
senschaft
aber
Vertreteramt
fortbestehe
luden
auch
Rechtskraft
Feststellung
mehr
Vertreterversammlungen
.
Kläger
ist
Auffassung
rechtskräftige
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Vertreteramt
fortbestehe
wieder
aufgelebt
sei
begehrt
Klage
festzustellen
.
vorgezogener
Vertreterwahl
Mai
wurde
Kläger
erneut
Vertreter
Vertreterversammlung
gewählt
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Vorinstanz
noch
konstituiert
hatte
.
Landgericht
hat
Feststellungsklage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klage
abzuweisen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
neue
Vertreterversammlung
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanzen
noch
konstituiert
hatte
läßt
Ansicht
Revision
Feststellungsinteresse
Klägers
Hinweis
vorgezogene
Vertreterwahl
Mai
Frage
stellen
.
II
.
Mai
Vertreteramt
gewählte
Kläger
hat
Amt
September
erfolgte
Mitteilung
Vorstandsbeschlusses
Ausschluß
Genossenschaft
verloren
;
hat
vielmehr
Zeitpunkt
rechtskräftigen
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschlusses
nur
geruht
ist
dann
wieder
aufgelebt
.
1
.
Darlegungen
Revision
kann
Aufsichtsratsmitglieder
überwiegender
Ansicht
geltende
Regelung
Abs.
;
;
f.
;
Bauer
Schubert/Steder/Bauer
Genossenschaftshandbuch
§
Rdn
.
18
;
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
19
;
:
2
.
Aufl
.
Rdn
.
19
;
Schaffland
:
Lang/Weidmüller/
Metz/Schaffland
33
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Rdn
.
m.w
.
Interesse
Arbeitsfähigkeit
Organe
Wiederaufleben
Amtes
auch
rechtskräftiger
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschlusses
zuläßt
Vertreteramt
maßgeblich
sein
.
§
Abs.
ist
generelle
jedwedes
Amt
Genossenschaft
anwendbare
Norm
gefaßt
.
Norm
nennt
vielmehr
ausschließlich
Vorstand
Aufsichtsrat
erklärt
Besonderheiten
Organe
.
Mitglieder
Vorstandes
tragen
Bereich
Geschäftsführung
Vertretung
Mitglieder
Aufsichtsrates
Bereich
Kontrolle
Geschäftsführung
Vertretung
Genossenschaft
Vorstand
besonderem
Maße
Verantwortung
Genossenschaft
nehmen
insoweit
Vertrauen
Genossen
Anspruch
.
sind
insbesondere
Vorstandsmitglieder
Regelfalle
Rahmen
Dienstvertrages
häufig
hauptamtlich
tätig
.
Stellung
Bedeutung
Aufgaben
Vorstand
Aufsichtsrat
Genossenschaft
wäre
vorübergehendes
Ruhen
Amtes
Umständen
jahrelange
Dauer
Streits
Ausschließungsbeschluß
Zeit
bestehende
Ungewißheit
nur
schwer
vereinbaren
.
ergeben
erhebliche
Probleme
Zwischenzeit
neues
Aufsichtsratsmitglied
Stelle
Ausgeschlossenen
bestellt
worden
ist
.
Auch
parallele
Tätigkeit
alten
neuen
Mitgliedes
Vorstand
Aufsichtsrat
Zeitpunkt
ist
jedenfalls
auch
Fall
möglich
.
Stellung
Aufgaben
Vertreters
sind
Auffassung
Revision
Ämtern
Vorstand
Aufsichtsrat
auch
Weise
vergleichbar
entsprechende
Anwendung
Abs.
GenG
insoweit
rechtfertigen
könnte
.
Zwar
üben
auch
Vertreter
Genossenschaft
Amt
;
unterliegen
insoweit
bestimmten
Amtspflichten
;
insbesondere
sind
gehalten
Amt
Sorgfalt
ordentlichen
Vertreters
Genossenschaft
erfüllen
Vertreterversammlungen
teilzunehmen
dort
Antragsrechts
sachgerecht
mitzuarbeiten
.
Gleichwohl
unterscheidet
Tätigkeit
Vertreters
wesentlich
Aufsichtsratsmitglieder
.
Vertreteramt
wird
anders
Regelfall
Vorstandsamt
ehrenamtlich
ausgeführt
.
beinhaltet
anders
Tätigkeit
Vorstand
Aufsichtsrat
exekutiven
Aufgaben
;
stellt
vielmehr
besondere
Form
Wahrnehmung
mitgliedschaftlicher
Rechte
Pflichten
:
Vertreterversammlungen
sind
lediglich
verkleinerte
Generalversammlungen
;
Zweck
Aufgabe
Funktion
Vertreterversammlung
bestehen
Praktikabilitätsgründen
Stelle
großen
Mitgliederzahl
schwerfälligen
Willensbildung
nur
erheblichem
Aufwand
Zeit
Geld
fähigen
Generalversammlung
treten
.
Tätigkeit
Vertreter
besteht
dementsprechend
Vertreterversammlung
vertretenen
Genossen
Rechte
Pflichten
wahrzunehmen
kleineren
Genossenschaften
Rahmen
Generalversammlung
Genosse
selbst
ausschließlich
ausübt
.
Auffassung
Revision
Vertreteramt
Mitteilung
Ausschließungsbeschluß
unabhängig
Wirksa
mkeit
dauerhaft
erlischt
kann
übrigen
auch
gefolgt
werden
Gefahr
bestünde
Vertreter
faktisch
Abhängigkeit
Vorstands
geraten
.
Aufsichtsratsmitglieder
können
bloßen
Vorstandsbeschluß
nur
Beschluß
Vertreterve
rsammlung
ausgeschlossen
werden
.
ist
Hinblick
Mitteilung
Ausschließungsbeschlusses
unabhängig
Wirksamkeit
zwingend
verbundenen
endgültigen
Amtsverlust
Schutz
Betroffenen
insbesondere
Vermeidung
Machtverschiebung
Genossenschaft
Vorstandes
unerläßlich
ist
auch
§
Abs.
Satzung
Beklagten
berücksichtigt
.
Vertreter
bestehen
Schutzmechanismen
.
Ebenso
Genosse
Amt
bekleidet
kann
auch
Vertreter
allgemeinen
Vertretungsregelungen
Genossenschaft
Beschluß
Vorstandes
ausgeschlossen
werden
.
Hätte
gleichwohl
Mitteilung
Ausschließungsbeschlusses
§
Abs.
Folge
Vertreter
ebenso
Aufsichtsratsmitglieder
unabhängig
Wirksamkeit
Ausschlusses
Amt
verlöre
so
führte
Erweiterung
Machtstellung
Vorstands
Vertreterversammlung
allein
schon
Hinblick
genossenschaftlichen
Grundsatz
Selbstverwaltung
hinnehmbar
wäre
.
Vorstand
könnte
nämlich
Vertreters
insbesondere
chen
Verhalten
Vertreterversammlung
etwa
unerwünschte
Auskunftsbegehren
Anträge
mißliebig
gemacht
hat
leicht
entledigen
.
geriete
Tätigkeit
insbesondere
mißliebiger
Vertreter
Einfluß
Vorstands
.
Falle
rechtskräftiger
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschließungsbeschlusses
würde
zwar
Wählbarkeit
Betroffenen
nächsten
Wahl
Vertreterversammlung
wieder
aufleben
.
Zunächst
nächsten
Vertreterwahl
Konstituierung
neuen
Vertreterversammlung
aber
könnte
Vorstand
mißliebige
Vertreter
ausschalten
hiergegen
wehren
könnten
.
2
.
Auffassung
Revision
ist
Gründen
sachgerecht
Mitteilung
Ausschließungsbeschlusses
Vertreter
entsprechend
§
Abs.
behandeln
.
Bestimmung
schreibt
Genosse
Zeitpunkt
Absendung
Beschlusses
mehr
Generalversammlung
teilnehmen
darf
;
Beschluß
wirkt
vorläufig
4
.
rechtskräftige
Feststellung
Ausschließungsbeschluß
unwirksam
ist
entfaltet
zwar
Rückwi
rkung
läßt
aber
Mitwirkungsrecht
Genossen
wieder
aufleben
.
Orientierung
Regelung
liegt
Tätigkeit
Vertreter
eher
Wahrnehmung
mitgliedschaftlicher
Rechte
Pflichten
Generalversammlung
Tätigkeit
Vorstand
Aufsichtsrat
entspricht
.
ist
rechtlich
faktisch
möglich
Vertreteramt
Zeit
Streits
Frage
Wirksamkeit
Ausschließungsbeschlusses
ruhen
Zwischenzeit
Ersatzvertreter
wahrnehmen
rechtskräftigen
Feststellung
Unwirksamkeit
Ausschließung
wieder
aufleben
lassen
.
VRiBGH
Dr.
Röhricht
ist
Urlaubs
Unterschrift
verhindert
Hesselberger
Hesselberger
Kraemer
Henze
Münke