NAMEN Verkündet : 24 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. § Abs. findet Ausschluß Genossen Mitglied Vertreterversammlung ist Anwendung . rechtskräftigen Feststellung Unwirksamkeit Ausschlusses Genossenschaft ruht Vertreteramt . lebt gemäß § Abs. anschließend wieder . Urteil 24 . September Kammergericht LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 24 . September Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Henze Kraemer Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Mitglied Beklagten eingetragenen Genossenschaft wurde Mai Vertreter Vertreterversammlung gewählt . August beschloß Vorstand Beklagten Ausschluß Klägers Genossenschaft Wirkung 31 . Dezember teilte September schriftlich . Unwirksamkeit Ausschlusses wurde Urteil Landgerichts 11 . Mai rechtskräftig festgestellt . Vorstand Aufsichtsrat Beklagten informierten Kläger lediglich Mitgliedschaft senschaft aber Vertreteramt fortbestehe luden auch Rechtskraft Feststellung mehr Vertreterversammlungen . Kläger ist Auffassung rechtskräftige Feststellung Unwirksamkeit Ausschlusses Vertreteramt fortbestehe wieder aufgelebt sei begehrt Klage festzustellen . vorgezogener Vertreterwahl Mai wurde Kläger erneut Vertreter Vertreterversammlung gewählt Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Vorinstanz noch konstituiert hatte . Landgericht hat Feststellungsklage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klage abzuweisen weiter . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet . neue Vertreterversammlung Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanzen noch konstituiert hatte läßt Ansicht Revision Feststellungsinteresse Klägers Hinweis vorgezogene Vertreterwahl Mai Frage stellen . II . Mai Vertreteramt gewählte Kläger hat Amt September erfolgte Mitteilung Vorstandsbeschlusses Ausschluß Genossenschaft verloren ; hat vielmehr Zeitpunkt rechtskräftigen Feststellung Unwirksamkeit Ausschlusses nur geruht ist dann wieder aufgelebt . 1 . Darlegungen Revision kann Aufsichtsratsmitglieder überwiegender Ansicht geltende Regelung Abs. ; ; f. ; Bauer Schubert/Steder/Bauer Genossenschaftshandbuch § Rdn . 18 ; 13 . Aufl . § Rdn . 19 ; : 2 . Aufl . Rdn . 19 ; Schaffland : Lang/Weidmüller/ Metz/Schaffland 33 . Aufl . § Rdn . . Rdn . m.w . Interesse Arbeitsfähigkeit Organe Wiederaufleben Amtes auch rechtskräftiger Feststellung Unwirksamkeit Ausschlusses zuläßt Vertreteramt maßgeblich sein . § Abs. ist generelle jedwedes Amt Genossenschaft anwendbare Norm gefaßt . Norm nennt vielmehr ausschließlich Vorstand Aufsichtsrat erklärt Besonderheiten Organe . Mitglieder Vorstandes tragen Bereich Geschäftsführung Vertretung Mitglieder Aufsichtsrates Bereich Kontrolle Geschäftsführung Vertretung Genossenschaft Vorstand besonderem Maße Verantwortung Genossenschaft nehmen insoweit Vertrauen Genossen Anspruch . sind insbesondere Vorstandsmitglieder Regelfalle Rahmen Dienstvertrages häufig hauptamtlich tätig . Stellung Bedeutung Aufgaben Vorstand Aufsichtsrat Genossenschaft wäre vorübergehendes Ruhen Amtes Umständen jahrelange Dauer Streits Ausschließungsbeschluß Zeit bestehende Ungewißheit nur schwer vereinbaren . ergeben erhebliche Probleme Zwischenzeit neues Aufsichtsratsmitglied Stelle Ausgeschlossenen bestellt worden ist . Auch parallele Tätigkeit alten neuen Mitgliedes Vorstand Aufsichtsrat Zeitpunkt ist jedenfalls auch Fall möglich . Stellung Aufgaben Vertreters sind Auffassung Revision Ämtern Vorstand Aufsichtsrat auch Weise vergleichbar entsprechende Anwendung Abs. GenG insoweit rechtfertigen könnte . Zwar üben auch Vertreter Genossenschaft Amt ; unterliegen insoweit bestimmten Amtspflichten ; insbesondere sind gehalten Amt Sorgfalt ordentlichen Vertreters Genossenschaft erfüllen Vertreterversammlungen teilzunehmen dort Antragsrechts sachgerecht mitzuarbeiten . Gleichwohl unterscheidet Tätigkeit Vertreters wesentlich Aufsichtsratsmitglieder . Vertreteramt wird anders Regelfall Vorstandsamt ehrenamtlich ausgeführt . beinhaltet anders Tätigkeit Vorstand Aufsichtsrat exekutiven Aufgaben ; stellt vielmehr besondere Form Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte Pflichten : Vertreterversammlungen sind lediglich verkleinerte Generalversammlungen ; Zweck Aufgabe Funktion Vertreterversammlung bestehen Praktikabilitätsgründen Stelle großen Mitgliederzahl schwerfälligen Willensbildung nur erheblichem Aufwand Zeit Geld fähigen Generalversammlung treten . Tätigkeit Vertreter besteht dementsprechend Vertreterversammlung vertretenen Genossen Rechte Pflichten wahrzunehmen kleineren Genossenschaften Rahmen Generalversammlung Genosse selbst ausschließlich ausübt . Auffassung Revision Vertreteramt Mitteilung Ausschließungsbeschluß unabhängig Wirksa mkeit dauerhaft erlischt kann übrigen auch gefolgt werden Gefahr bestünde Vertreter faktisch Abhängigkeit Vorstands geraten . Aufsichtsratsmitglieder können bloßen Vorstandsbeschluß nur Beschluß Vertreterve rsammlung ausgeschlossen werden . ist Hinblick Mitteilung Ausschließungsbeschlusses unabhängig Wirksamkeit zwingend verbundenen endgültigen Amtsverlust Schutz Betroffenen insbesondere Vermeidung Machtverschiebung Genossenschaft Vorstandes unerläßlich ist auch § Abs. Satzung Beklagten berücksichtigt . Vertreter bestehen Schutzmechanismen . Ebenso Genosse Amt bekleidet kann auch Vertreter allgemeinen Vertretungsregelungen Genossenschaft Beschluß Vorstandes ausgeschlossen werden . Hätte gleichwohl Mitteilung Ausschließungsbeschlusses § Abs. Folge Vertreter ebenso Aufsichtsratsmitglieder unabhängig Wirksamkeit Ausschlusses Amt verlöre so führte Erweiterung Machtstellung Vorstands Vertreterversammlung allein schon Hinblick genossenschaftlichen Grundsatz Selbstverwaltung hinnehmbar wäre . Vorstand könnte nämlich Vertreters insbesondere chen Verhalten Vertreterversammlung etwa unerwünschte Auskunftsbegehren Anträge mißliebig gemacht hat leicht entledigen . geriete Tätigkeit insbesondere mißliebiger Vertreter Einfluß Vorstands . Falle rechtskräftiger Feststellung Unwirksamkeit Ausschließungsbeschlusses würde zwar Wählbarkeit Betroffenen nächsten Wahl Vertreterversammlung wieder aufleben . Zunächst nächsten Vertreterwahl Konstituierung neuen Vertreterversammlung aber könnte Vorstand mißliebige Vertreter ausschalten hiergegen wehren könnten . 2 . Auffassung Revision ist Gründen sachgerecht Mitteilung Ausschließungsbeschlusses Vertreter entsprechend § Abs. behandeln . Bestimmung schreibt Genosse Zeitpunkt Absendung Beschlusses mehr Generalversammlung teilnehmen darf ; Beschluß wirkt vorläufig 4 . rechtskräftige Feststellung Ausschließungsbeschluß unwirksam ist entfaltet zwar Rückwi rkung läßt aber Mitwirkungsrecht Genossen wieder aufleben . Orientierung Regelung liegt Tätigkeit Vertreter eher Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte Pflichten Generalversammlung Tätigkeit Vorstand Aufsichtsrat entspricht . ist rechtlich faktisch möglich Vertreteramt Zeit Streits Frage Wirksamkeit Ausschließungsbeschlusses ruhen Zwischenzeit Ersatzvertreter wahrnehmen rechtskräftigen Feststellung Unwirksamkeit Ausschließung wieder aufleben lassen . VRiBGH Dr. Röhricht ist Urlaubs Unterschrift verhindert Hesselberger Hesselberger Kraemer Henze Münke