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805 lines
6.1 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
17
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
12
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wenden
Anfechtungsklage
Beschlüsse
Tagesordnungspunkten
Beschluß
Jahresabschluß
Bestätigung
Hauptversammlungsbeschlusses
10
.
Oktober
Herabsetzung
Grundkapitals
Hauptversammlung
Beklagten
14
Juli
gefaßt
worden
sind
.
Revisionsinstanz
streiten
Parteien
Hauptversammlung
ordnungsgemäß
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
einberufen
worden
ist
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
§
Abs.
Satz
6
.
Juni
gültigen
Satzung
mußte
Vorstand
Beklagten
Zeitpunkt
Beschlußfassung
Grundkapital
Mio.
DM
verfügte
mindestens
Mitgliedern
bestehen
.
Folgezeit
ist
Vorschrift
dahingehend
geändert
worden
Aufsichtsrat
Zahl
Vorstandsmitglieder
bestimmt
.
Vorstandsmitglied
Vorstandsamt
28
.
Februar
niedergelegt
hatte
faßte
Aufsichtsrat
25
.
Mai
Beschluß
Herrn
Vorstandsmitglied
abzuberufen
.
Zugleich
beschloß
Herrn
S.
Wirkung
1
.
Juni
Mitglied
Vorstandes
Beklagten
bestellen
.
Zeit
28
.
Februar
31
.
Mai
war
somit
alleiniges
Mitglied
Vorstandes
Herr
Dr.
.
26
.
Mai
datierte
Einladung
Hauptversammlung
14
Juli
ist
29
.
Mai
Bundesanzeiger
veröffentlicht
worden
.
Parteien
streiten
u.a.
Aufsichtsrat
Sitzung
25
.
Mai
gefaßten
Beschluß
Zeit
1
.
Juni
Zahl
Vorstandsmitglieder
Mitglied
beschränkt
hat
.
Anfechtungsklage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
führt
Zurückverweisung
.
Vorstand
Beklagten
war
Abschluß
vorbereitenden
Maßnahmen
Haup
tversammlung
26
.
Mai
Einladung
Hauptversammlung
Veröffentlichung
Bundesanzeiger
29
.
Mai
entsprechend
Anforderungen
Gesetzes
Satzung
Beklagten
vgl.
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
AktG
ordnungsgemäß
besetzt
.
Beklagten
kann
somit
Formfehler
Erarbeitung
Bekanntgabe
Vorschläge
Beschlußfassung
Hauptversammlung
14
Juli
Anfechtung
Beschlüsse
berechtigen
würde
vorgeworfen
werden
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
vorbereitenden
Maßnahmen
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
Gesamtvorstand
treffen
verantworten
sind
.
§
Abs.
Satz
AktG
§
Abs.
6
.
Juni
gültigen
Satzung
Beklagten
mußte
Gesamtvorstand
Mitgliedern
bestehen
.
Umstand
Vorstandsmitglied
Niederlegung
Amtes
Vorstand
ausschied
führte
Zugrundelegung
Regelung
Maßnahmen
nur
verbliebene
Vorstandsmitglied
vorzubereiten
verantworten
waren
.
hat
Senat
Verfahren
ZR
Urteil
12
November
entschieden
.
Gründe
Entscheidung
wird
Bezug
genommen
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
war
Vorstand
26
.
29
.
Mai
Geltung
neugefaßten
Satzung
Beklagten
Mitglied
ordnungsgemäß
besetzt
.
Ansicht
Kläger
stimmt
neue
Satzungsregelung
Zahl
Vorstandsmitglieder
Aufsichtsrat
Beklagten
bestimmt
wird
gesetzlichen
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AktG
.
Bestimmung
schreibt
Gesellschaften
Grundkapital
Mio.
mindestens
Vorstandsmitglieder
.
Wor
tlaut
gilt
jedoch
Ausnahme
Grundsatz
Satzung
bestimmt
Vorstand
nur
Person
besteht
.
entspricht
Satzung
Beklagten
getroffene
Regelung
.
Neufassung
Aktiengesetzes
6
.
September
Gesetz
eingefügte
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AktG
ist
jedoch
Berücksichtigung
Abs.
Nr.
AktG
auszulegen
Satzung
Zahl
Mitglieder
Vorstandes
Regeln
Zahl
festgelegt
wird
anzugeben
sind
.
Satzungsvorschrift
Zahl
Vorstandsmitglieder
Aufsichtsrat
bestimmt
wird
gibt
Regel
Zahl
Vorstandsmitglieder
festgelegt
wird
Reg
.
.
BT-Drucks
.
S.
;
Hüffer
AktG
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
;
Pentz
.
AktG
§
Rdn
.
;
Krafft
KK
AktG
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Ganske
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
AktG
gegenwärtige
Fassung
Gesetz
Durchführung
zweiten
Richtlinie
13
.
Dezember
.
S.
beruht
steht
Art
.
lit
.
Richtlinie
.
Nr.
31
.
Januar
S.
Übereinstimmung
.
Zwar
hat
Satzung
Wortlaut
deutschen
Fassung
Richtlinie
"
Bestimmungen
Zahl
Mitglieder
"
festlegt
enthalten
.
Fassung
entspricht
jedoch
Entstehungsgeschichte
Richtlinienvorschrift
Ganske
Fn
.
.
spiegelt
vielmehr
zutreffend
u.a.
englischen
französischen
Fassung
"
rules
members
"
"
règles
qui
déterminent
"
sprechen
Fassungen
vgl.
EUR-Lex
legislation
Législation
S.
.
Richtigkeit
Anwendung
Gemeinschaftsrechtes
auch
Ansicht
deutschen
historischen
Gesetzgebers
entspricht
vgl.
BT-Drucks
.
S.
ist
offenkundig
Sinne
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofes
vgl.
.
6
.
Oktober
Slg
.
.
bedarf
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
.
Beschlüssen
Tagesordnungspunkten
Sitzung
25
.
Mai
hat
Aufsichtsrat
Ausdruck
gebracht
Zahl
Vorstandsmitglieder
§
Abs.
6
.
Juni
gültigen
Satzung
Mitglied
reduziert
.
Beschluß
Tagesordnungspunkt
hat
Aufsichtsrat
Niederlegung
Vorstandsmandates
frühere
Vorstandsmitglied
zugestimmt
Abberufung
beschlossen
.
Tagesordnungspunkt
hat
Aufsichtsrat
Beschluß
gefaßt
Herrn
S.
Wirkung
1
.
Juni
Mitglied
Vorstandes
Beklagten
bestellen
.
Zwar
wird
Beschlüssen
ausgesprochen
Zeit
Antritt
Amtes
Herrn
S.
Zahl
glieder
Person
beschränkt
wird
.
Beschlußinhalt
kann
doch
Auslegung
Beschlüsse
festgestellt
werden
.
Einmal
ist
Aufsichtsrat
Umstandes
Antritt
Amtes
Herrn
S.
Vorstand
nur
Mitglied
besetzt
war
bewußt
gewesen
.
hat
Kenntnis
Umstandes
Herrn
S.
ger
Wirkung
erst
1
.
Juni
Vorstand
berufen
.
hat
hinreichend
Ausdruck
gebracht
Zwischenzeit
Berufung
weiteren
Vorstandsmitgliedes
abgesehen
Zahl
Vorstandsmitglieder
Person
beschränkt
wird
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Ausgangspunkt
gegenteiligen
Überlegungen
insoweit
Recht
Aufsichtsratsbeschlüsse
Rechtsprechung
Senates
stillschweigend
gefaßt
werden
können
ausdrücklichen
Beschlusses
bedarf
;
.
Liegt
jedoch
ausdrücklich
gefaßter
Beschluß
so
kann
Auslegung
führen
ausdrücklichen
Beschlußwor
tlaut
hinausgehender
Erklärungsgehalt
berücksichtigen
ist
;
.
19
.
Dezember
.
Voraussetzungen
sind
vorstehend
ausgeführt
vorliegenden
Falle
gegeben
.
hat
Berufungsgericht
verkannt
.
Kläger
Anfechtungsklage
verschiedene
weitere
Gründe
gestützt
haben
bislang
Feststellungen
getroffen
worden
sind
war
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Röhricht
Henze
Frau
Münke
ist
Erkrankung
Leistung
Unterschrift
gehindert
Röhricht