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3006 lines
24 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
7
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
AktG
§
Abs.
Satz
4
;
GG
Art
.
Abs.
;
InsO
258
;
§
Abs.
Insolvenzverwalter
kann
Insolvenzplan
treuhänderisch
abgetretene
Masseforderung
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
mehr
Partei
Amtes
nur
eigenem
Recht
Zessionar
weiterverfolgen
Anschluss
Sen
.
.
15
.
Juni
.
Bankbestätigung
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
muss
Bank
bekannten
Zweck
Vorlage
Handelsregister
bestimmt
sein
grundsätzlich
erkennen
lassen
eingeforderten
Bareinlagen
bestimmter
Inferenten
endgültig
freier
Verfügung
Vorstandes
Aktiengesellschaft
Bankkonto
einbezahlt
worden
sind
.
Vergangenheitsform
Bestätigung
kommt
.
vorgenannten
Erfordernissen
entsprechende
Bankbestätigung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
haftungsbegründend
unrichtig
soweit
bestätigte
Einlagebetrag
Bank
bekannten
Umständen
wirksam
endgültig
freier
Verfügung
Vorstandes
geleistet
worden
Einlageschuld
betreffenden
Inferenten
erfüllt
ist
.
Gleiche
gilt
Bank
"
Geldeingänge
"
genannten
Quellen
freier
Verfügung
Vorstandes
stehend
Bewusstsein
bestätigt
Registergericht
Nachweis
ordnungsgemäßen
Kapitalaufbringung
vorgespiegelt
werden
soll
.
Bankkonto
Gesellschaft
geleistete
Zahlungen
sind
schon
dann
freien
Verfügung
Vorstandes
entzogen
allein
Konto
zeichnungsberechtigt
ist
.
erstinstanzlicher
Beweisantritt
erster
Instanz
obsiegenden
Partei
ist
Berufungsgericht
auch
Wiederholung
Beweisangebots
beachten
.
Urteil
7
.
Januar
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
AG
nachfolgend
:
nerin
.
war
Tochtergesellschaften
W.
AG
nachfolgend
:
W.
AG
wurde
November
gegründet
.
Beklagte
Rechtsvorgängerin
war
Hausbank
Schuldnerin
.
28
.
Mai
beschloss
Hauptversammlung
Schuldnerin
Erhöhung
Grundkapitals
DM
DM
Ausgabe
Inhaber-Stammaktien
Nennbetrag
je
DM
.
selben
Tag
wurde
Erhöhungsbeschluss
Handelsregister
angemeldet
.
weiteren
Hauptversammlungsbeschluss
28
.
Februar
wurde
Kapitalerhöhungsbeschluss
wiederholt
.
15
.
Oktober
zeichnete
W.
AG
neuen
Aktien
Ausgabebetrag
insgesamt
15.562.500,00
DM
DM
Aktie
.
war
vorgesehen
Aktien
später
zahlreiche
Anleger
zunächst
Aktienzertifikate
Schuldnerin
erworben
hatten
erwerben
sollten
aufzuteilen
.
15
.
Dezember
meldeten
Alleinvorstand
Aufsichtsratsvorsitzende
Schuldnerin
Durchführung
Kapitalerhöhung
Handelsregister
;
erklärten
"
Geldbetrag
DM
Gesellschaft
einbezahlt
"
wurde
"
endgültig
freien
Verfügung
Vorstands
steht
.
"
Beigefügt
war
Schreiben
Beklagten
Schuldnerin
15
.
Dezember
Vorstandsmitglied
Angestellten
Beklagten
unterzeichnet
war
folgenden
Inhalt
hatte
:
"
Konto
Firma
Sehr
geehrter
Herr
AG
Nr.
wunschgemäß
bestätigen
vorgenannten
Konto
Kontoeröffnung
Geldeingänge
DM
verzeichnen
waren
Mittel
Vorstand
endgültig
freien
Verfügung
standen
.
"
26
.
Februar
hatte
Beklagte
Schuldnerin
Wunsch
bereits
Bestätigungen
bisherigen
Kontozuflüsse
übersandt
zuletzt
20
November
ca.
Mio.
DM
jeweils
Hinweis
"
Prüfung
Mittelzufluss
zugrunde
liegenden
Buchungsunterlagen
Weiterverwendung
eingegangenen
Mittel
vorgenommen
"
wurde
.
Tatsächlich
hatte
Konto
15
.
Dezember
nur
noch
Haben
ca.
DM
Zeit
Beträge
zweistelliger
Millionenhöhe
insbesondere
andere
Gesellschaften
W.
Konzerns
überwiesen
worden
waren
.
weiteren
Schreiben
23
.
Januar
bestätigte
Beklagte
Schuldnerin
Bezugnahme
Schreiben
15
.
Dezember
vorgenannten
Konto
"
Geldeingang
DM
verzeichnen
war
Betrag
Vorstand
endgültig
freien
Verfügung
stand
"
.
Schreiben
wurde
ebenfalls
Registergericht
vorgelegt
Durchführung
Kapitalerhöhung
25
.
März
Handelsregister
eintrug
.
Vortrag
Beklagten
waren
genannten
Konto
Eröffnung
Einzahlungen
oben
genannten
Betrag
weit
übersteigenden
Höhe
eingegangen
.
Zeichnungsberechtigt
Konto
waren
gemäß
Vereinbarung
Beklagten
jeweils
zweit
handelnd
Alleinvorstand
Schuldnerin
Aufsichtsratsvorsitzender
Vorstandsmitglieder
S.
W.
AG
.
30
.
Juni
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
13
.
Dezember
beantragte
Erlass
Mahnbescheids
Beklagte
Betrag
7.956.979,90
15.562.500,00
DM
Schadensersatz
Ausstellung
falscher
Bankbestätigungen
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Satz
AktG.
6
.
Januar
übersandte
Mahngericht
Kläger
Abschrift
Widerspruchs
Beklagten
17
.
Dezember
.
Schriftsatz
20
.
Juni
4
Juli
Gericht
einging
begründete
Kläger
geltend
gemachten
Anspruch
wies
Insolvenzverfahren
inzwischen
25
.
Februar
aufgehoben
worden
aber
gemäß
Insolvenzgericht
rechtskräftig
bestätigten
Insolvenzplan
"
befugt
veranlasst
"
sei
Ansprüche
Schuldnerin
Beklagten
weiterzuverfolgen
.
Insolvenzplan
.
InsO
hat
Schuldnerin
streitigen
Anspruch
Kläger
"
Treuhänder
Maßgabe
abgetreten
eingehende
Zahlungen
Beklagten
Regelungen
Insolvenzplans
verteilen
.
Rechtsstreits
erster
Instanz
wurde
1
.
Februar
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
erneut
eröffnet
Kläger
wiederum
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufungsgericht
hat
Ausnahme
Teils
geltend
gemachten
Zinsen
entsprochen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Ergebnis
Erfolg
bleibt
allerdings
Revisionsrüge
Berufungsgericht
verkenne
Kläger
"
Insolvenzverwalter
"
erhobene
fortgeführte
Klage
schon
"
fehlender
Aktivlegitimation
"
abzuweisen
sei
streitige
Forderung
Abs.
Satz
AktG
Bestehen
unterstellt
treuhänderischen
Abtretung
Kläger
Außenverhältnis
mehr
Insolvenzschuldnerin
Kläger
Person
zustehe
.
1
.
Richtig
ist
zwar
Kläger
rechtskräftige
Bestätigung
Insolvenzplans
§
Abs.
InsO
wirksam
gewordenen
vgl.
.
RegE
InsO
BT-Drucks
.
S.
;
Hess
InsO
Rdn
.
Abtretung
streitigen
Forderung
Treuhänder
Aufhebung
InsO
25
.
Februar
Prozessführungsrecht
Insolvenzverwalter
verloren
hat
vielmehr
persönlich
Treuhandzessionar
übergegangen
ist
vgl.
Sen
.
.
15
.
Juni
.
Abs.
findet
unabhängig
Frage
Anwendbarkeit
Rechtsnachfolge
Mahnverfahren
Abgabe
gemäß
§
Abs.
vgl.
.
4
.
Februar
;
28
.
Aufl
.
Rdn
.
11
;
.
hier
gegebenen
Fall
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Anwendung
vgl.
Senat
aaO
.
Ebenso
greift
hier
§
Abs.
InsO
Fortbestand
Prozessführungsbefugnis
Insolvenzverwalters
ausschließlich
anhängige
Insolvenzanfechtungsprozesse
bestimmt
vgl.
Uhlenbruck/Lüer
InsO
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
war
Abtretung
auch
unwirksam
§
Abs.
InsO
nur
partielle
Wiedererlangung
Verfügungsbefugnis
Schuldners
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
vorsieht
.
Vielmehr
kann
gemäß
§
InsO
gestaltenden
Teil
Insolvenzplans
Forderungsübertragung
vorgenommen
verhindert
werden
Schuldner
insoweit
Verfügungsbefugnis
§
Abs.
Satz
InsO
wiedererlangt
vgl.
Insolvenzrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
28.81
;
MünchKommInsO/Huber
§
Rdn
.
.
Ist
sonach
Kläger
Inhaber
fraglichen
Forderung
geworden
fiduziarische
Charakter
Abtretung
Insolvenzplan
vorgesehene
Nachtragsverteilung
ändern
vgl.
Sen
.
.
15
.
Juni
aaO
hat
Prozessführungsrecht
Partei
Amtes
Forderung
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
wiedererlangt
1
.
Februar
erneut
Insolvenzverwalter
bestellt
wurde
.
erneute
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
wurde
Abtretung
Kläger
gemäß
§
Abs.
InsO
hinfällig
;
Vorschrift
gilt
Verfügungen
Massegegenstände
vgl.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auch
Einziehungsbefugnis
Klägers
Insolvenzverwalter
gemäß
§
Abs.
InsO
scheidet
hier
Sicherungszession
Insolvenzplan
bestimmte
Inkassozession
handelt
.
Ebenso
führt
Beendigung
Treuhandauftrags
gemäß
§
§
InsO
automatischen
Rückfall
Treuguts
hier
streitigen
Forderung
§
Abs.
S.
AktG
Schuldnerin
vgl.
InsO
Rdn
.
.
2
.
führt
aber
Abweisung
Klage
fehlender
Aktivlegitimation
Schuldnerin
Klägers
Insolvenzverwalter
.
Grundsätzlich
ist
zwar
Klage
Insolvenzverwalters
Partei
kraft
Amtes
fremdes
Recht
Insolvenzschuldners
eigenen
Namen
geltend
macht
vgl.
Klage
Person
eigenem
Recht
auch
Zessionar
unterscheiden
vgl.
.
Parteibezeichnung
ist
jedoch
auslegungsfähig
vgl.
kann
ersichtlicher
Unrichtigkeit
Amts
berichtigt
werden
vgl.
Sen
.
.
12
.
Oktober
ZR
m.w
.
.
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
So
ist
auch
hier
.
Kläger
hat
bereits
Mahnverfahren
eingereichten
Anspruchsbegründung
Ausdruck
gebracht
Prozessführungsrecht
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Insolvenzplan
bestimmte
Treuhandzession
stütze
.
Eigenschaft
Treuhandzessionar
war
ist
Kläger
klagebefugt
aktivlegitimiert
.
Eigenschaft
ist
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
damals
noch
Mahnverfahren
anhängigen
Rechtsstreit
eingetreten
hier
dahinstehen
kann
Eintritt
Gesetzes
vgl.
Sen
.
.
15
.
Juni
aaO
.
:
Rechtshängigkeit
gewillkürte
Parteiänderung
vgl.
handelt
Mahnverfahren
Rechtshängigkeit
§
Abs.
Zustimmung
Gegenpartei
möglich
wäre
206
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
28
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kläger
Rechtsstreit
gleichwohl
"
Insolvenzverwalter
"
auftrat
ist
unschädliche
Falschbezeichnung
wahren
Berechtigung
Parteistellung
Treuhandzessionar
ändert
.
Auch
rechtsirrige
Ansicht
dargelegten
Änderung
Grundlagen
Parteistellung
weiterhin
"
Insolvenzverwalter
"
klagebefugt
sein
bindet
Gericht
insoweit
reine
Rechtsfrage
handelt
.
Prozessbevollmächtigten
Klägers
mündlichen
Verhandlung
Senat
Raum
gestellte
Möglichkeit
Rückabtretung
streitigen
Forderung
Schuldnerin
hätte
gemäß
§
Abs.
Parteistellung
Klägers
Einfluss
.
Dementsprechend
ist
hier
Klagerubrum
berichtigen
.
Kläger
Prozesskosten
persönlich
haftet
ggfs.
Erstattungsanspruch
Schuldnerin
angewiesen
ist
entspricht
ausdrücklichen
Regelung
Insolvenzplan
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
indes
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
schon
stand
Revision
Recht
rügt
verfahrensfehlerhaft
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gewonnenen
Überzeugung
beruht
ehemalige
Vorstandsmitglied
Beklagten
habe
gemäß
§
zurechenbar
Abfassung
Schreiben
15
.
Dezember
23
.
Januar
gewusst
"
Haupttäter
"
Einzahlungsnachweis
W.
AG
Zeichnerin
-9-
Einlagen
Registergericht
vorlegen
ordnungsgemäße
Kapitalaufbringung
vorspiegeln
wollten
.
1
.
Berufungsgericht
stützt
Überzeugung
insbesondere
Kläger
erster
Instanz
Schriftsatz
16
November
.
vorgelegten
Auszüge
Strafgerichtsakten
dortigen
Protokolle
Vernehmung
Zeugen
S.
Staatsanwalt
.
Beklagte
habe
Parteien
mitgeteilten
"
Verfahrenshinweise
"
Aufforderung
Senatsvorsitzenden
11
Juli
Substantielles
erwidert
jedenfalls
Berufungsinstanz
Gegenbeweis
angeboten
Landgericht
übergangen
gerügt
.
Recht
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
beweisbewehrten
Vortrag
Beklagten
erstinstanzlichen
Landgericht
Erwiderung
Schriftsatz
Klägers
16
November
nachgelassenen
Schriftsatz
Beklagten
13
.
Dezember
.
Acht
gelassen
habe
.
Beklagte
hat
dort
Berufung
ehemaliges
Vorstandsmitglied
Zeugen
weis
angetreten
Ausstellung
Verantwortlichen
Schuldnerin
gewünschten
vorformulierten
Bankbestätigungen
bekannt
gewesen
sei
Registergericht
vorgelegt
werden
sollten
.
Entsprechendes
habe
Zeuge
auch
anderen
Verfahren
Landgericht
ausgesagt
hingewiesen
Vorlage
Handelsregister
bestimmte
Bestätigungen
üblicherweise
entsprechende
Zweckbestimmung
ausgewiesen
hätten
.
beantragten
Zeugenbeweis
hätte
Berufungsgericht
erheben
müssen
.
zweitinstanzlichen
Wiederholung
Beweisantritts
bedurfte
Ansicht
Berufungsgerichts
Beklagte
erster
Instanz
obsiegt
hatte
Beweisantritt
unerheblich
war
vgl.
.
5
November
f.
;
BVerfG
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ebenso
können
Berufungsgericht
verwerteten
Aussageprotokolle
Ablehnung
beantragten
Zeugenvernehmung
führen
vgl.
;
Stadler
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
Beklagte
gegenteilige
protokollierte
Aussage
Zeugen
vorgelegt
hat
.
"
allgemeinen
fahrenshinweise
"
Berufungsgerichts
können
geltenden
Verfahrensrecht
ändern
;
richten
Übrigen
Bezugnahme
§
Abs.
Satz
jeweiligen
"
Berufungsführer
"
betrafen
Beklagte
also
ohnehin
.
Aufforderung
Senatsvorsitzenden
Berufungsgerichts
Beklagten
Stellungnahme
bezog
erster
Linie
Kläger
vorgelegtes
Rechtsgutachten
.
Bezugnahme
.
Rdn
.
"
§
AktG
gemeint
:
AktG
Stellungnahme
"
Kenntnissen
"
Beklagten
angeregt
wurde
betrifft
Frage
Zweckbestimmung
Bestätigungen
.
Verzicht
Beklagten
erstinstanzlichen
Beweisantritt
ist
festgestellt
.
2
.
angefochtene
Urteil
stellt
auch
anderen
vorliegenden
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
unabhängigen
Gründen
Ergebnis
richtig
.
Vielmehr
ist
Berufungsgericht
übergangene
Beweisantritt
objektiv
entscheidungserheblich
vgl.
Erfordernis
Fall
Verstoßes
Art
.
Abs.
GG
.
18
Juli
.
Gewährleistungshaftung
Kreditinstituts
Richtigkeit
erteilten
Bestätigung
§
Abs.
Satz
AktG
ist
zwar
Grundsatz
verschuldensunabhängig
vgl.
355
;
f.
;
Hüffer
AktG
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Großkomm.z
.
AktG/Röhricht
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
setzt
aber
weiteren
noch
erörternden
Einschränkungen
zumindest
Bestätigung
Bank
bekannten
Zweck
Vorlage
Handelsregister
ausgestellt
wird
vgl.
f.
;
Sen
.
.
16
.
Dezember
.
ergibt
§
Abs.
AktG
vorausgesetzten
Einbindung
Bank
Registeranmeldung
§
Abs.
§
Abs.
AktG
genannten
Personen
.
Andernfalls
wäre
weitgehende
Haftung
Anmelder
Gründung
§
AktG
tretende
Höhe
Haftung
fehlende
Einlagen
entsprechende
vgl.
Gewährleistungshaftung
Bank
rechtfertigen
.
Teil
§
Abs.
Satz
AktG
angelehnte
Wortlaut
"
"
Beklagten
mag
Indiz
sein
Zweckbestimmung
bekannt
war
.
Zwingend
ist
aber
Beklagten
Rechtsvorgängerin
kleine
Genossenschaftsbank
handelte
hier
maßgeblichen
Bestätigungen
Feststellungen
Berufungsgerichts
"
Haupttätern
vorformuliert
wurden
.
Jedenfalls
machen
genannte
Indiz
sonstige
Indizien
Erhebung
Beklagten
angebotenen
Gegenbeweises
entbehrlich
vgl.
.
19
.
März
XI
.
3
.
Ansicht
Revision
ist
Klage
aber
auch
Rechtsgründen
abweisungsreif
.
Anders
Revision
meint
steht
Qualifizierung
Schreiben
Beklagten
15
.
Dezember
23
.
Januar
"
Bankbestätigungen
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
abweichend
Wortlaut
Vorschrift
aktuelle
Verfügungsmacht
Vorstandes
eingezahlten
Mittel
bescheinigen
Vergangenheitsform
abgefasst
sind
"
Verfügung
standen
"
.
Formulierung
entspricht
vielmehr
gewandelten
Verständnis
Erklärungen
Anmelder
§
Abs.
Satz
AktG
Lichte
Rechtsprechung
Senats
geht
beschlossene
Kapitalerhöhung
einzuzahlenden
Beträge
zwar
endgültig
freier
Verfügung
Vorstandes
Inferenten
einbezahlt
werden
aber
Registeranmeldung
Durchführung
Kapitalerhöhung
§
AktG
unangetastet
bleiben
müssen
vgl.
f.
;
197
;
Sen
.
.
26
.
September
.
Dementsprechend
betrifft
auch
Präsens
gefasste
Erklärung
Anmelder
§
Abs.
2
§
Abs.
Satz
AktG
lediglich
Erfüllungswirkung
Einlagenzahlung
Bezug
Einlageschuld
vgl.
Sen
.
.
26
.
September
aaO
.
.
hat
Sinngehalt
Zeichnern
eingeforderte
Einlagebetrag
freier
Verfügung
Vorstandes
einbezahlt
auch
Folge
Einleger
zurückgezahlt
worden
ist
vgl.
.
Vergangenheitsform
gefasste
Bankbestätigung
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
lag
auch
Senatsurteil
13
Juli
zugrunde
wurde
Senat
dort
haftungsbegründend
unrichtig
angesehen
Einlageleistung
sofort
Gegenforderungen
Bank
verrechnet
worden
war
niemals
freien
Verfügung
Vorstandes
gestanden
hatte
.
Anders
dort
Fall
Senatsurteils
18
.
Februar
fehlt
allerdings
vorliegenden
Fall
Schreiben
Beklagten
Hinweis
Einlageleistungen
bestimmten
Inferenten
hier
W.
AG
Zeichnerin
handeln
sollte
.
Bestätigt
wurden
lediglich
"
Geldeingänge
"
genannten
Konto
15
.
Dezember
Höhe
insgesamt
15.562.500,00
DM
genannten
Quellen
stammten
.
Offenbar
handelte
Berufungsgericht
lediglich
andeutet
Gelder
Kleinanlegern
zuvor
Aktienzertifikate
Schuldnerin
erworben
hatten
vgl.
auch
Sen
.
.
26
.
September
aaO
S.
.
Inhalt
Bankbestätigung
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
haben
muss
gelten
ergibt
gesetzlich
bestimmten
Funktion
Nachweis
Erklärung
Anmelder
§
Abs.
Satz
AktG
§
Abs.
AktG
ordnungsgemäße
Einzahlung
eingeforderten
Bareinlagebetrags
§
Abs.
Abs.
AktG
dienen
§
Abs.
Satz
AktG
insoweit
Vorliegen
Voraussetzungen
Registereintragung
nachzuweisen
vgl.
.
;
.
Dementsprechend
hat
Senat
Urt
.
16
.
Dezember
Erklärung
Bank
Gutschrift
"
Kapitaleinlage
"
objektive
Qualität
Bankbestätigung
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
abgesprochen
Leistung
freier
Verfügung
Geschäftsleitung
§
Abs.
Satz
AktG
bestätigt
worden
war
zust
.
Nr.
§
.
vorliegenden
Fall
gegebenen
Voraussetzung
muss
Bankbestätigung
genannten
Nachweiserfordernissen
genügen
grundsätzlich
erkennen
lassen
Einlageleistungen
bestimmter
Inferenten
handelt
allerdings
Kontext
Registergericht
einzureichenden
Erklärungen
Unterlagen
Anmelder
§
Abs.
Nr.
AktG
auch
konkludent
geschehen
kann
.
setzt
dann
aber
Bank
nur
Zweck
Bestätigung
Vorlage
Registergericht
genannte
Kontext
bekannt
ist
also
weiß
Bestätigung
Nachweis
zahlung
bestimmten
Inferenten
hier
W.
AG
geführt
werden
soll
ankommt
.
Berufungsgericht
Voraussetzung
hier
gegeben
hält
annimmt
Beklagte
habe
Registergericht
kollusivem
Zusammenwirken
"
Haupttätern
"
Vorhandensein
W.
AG
geschuldeten
Bareinlagebetrages
Konto
"
vorspiegeln
"
wollen
setzt
o.g.
Verfahrensfehler
.
beweisbewehrten
Vortrag
Beklagten
ist
auszuschließen
"
Haupttäter
"
Beklagte
gutgläubiges
Werkzeug
eingesetzt
Bestätigungen
so
vorformuliert
haben
Beklagten
noch
einigermaßen
guten
Gewissens
unterzeichnet
werden
konnten
gleichwohl
aber
Erklärungen
Anmelder
"
passten
"
.
Ansicht
Revision
ist
Klage
auch
bereits
feststehender
objektiver
Richtigkeit
Bankbestätigungen
Beklagten
abweisungsreif
.
Kreditinstitut
zumutbarer
Weise
erwartende
Gewähr
inhaltliche
Richtigkeit
Vorlage
Handelsregister
bestimmten
Erklärung
§
Abs.
Satz
AktG
erstreckt
nur
Bezug
Einlageleistung
Gegenrechte
Bank
auch
Kontoführung
bekannten
Rechte
Dritter
Pfändung
bestehen
so
AktG
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
;
muss
aber
zutreffende
Angabe
Tatsachen
beschränken
Funktion
konkreten
Kapitalaufbringungsvorgangs
bekannt
sind
vgl.
Großkomm.z
.
AktG/Röhricht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
Festschrift
S.
.
;
ähnlich
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kreditinstitut
ist
insoweit
Auskunftsstelle
aber
Garant
ordnungsgemäße
Erbringung
Bareinlage
.
AktG/Röhricht
aaO
.
Bank
leistung
freier
Verfügung
Vorstands
bestätigt
bezieht
inhaltlich
Kenntnis
freien
Verfügungsmacht
Vorstands
entgegenstehenden
Umstände
vorliegen
vgl.
aaO
dann
aber
auch
derartigen
bekannten
Umstände
umfasst
so
Bestätigung
je
Kenntnisstand
gleiche
auch
geringere
inhaltliche
Tragweite
Erklärungen
Anmelder
§
Abs.
Satz
AktG
haben
kann
Großkomm.z
.
AktG/Röhricht
aaO
Rdn
.
.
Recht
beanstandet
Revision
allerdings
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Bestätigungen
Beklagten
seien
angeblichen
freien
Verfügungsmacht
Vorstandes
Schuldnerin
eingezahlten
Beträge
schon
unrichtig
gewesen
allein
Vorstandsmitglieder
Muttergesellschaft
W.
AG
Bankkonto
zeichnungsberechtigt
gewesen
seien
.
Unterschriftenkarte
noch
Gründungsstadium
Schuldnerin
herrührenden
Zeichnungsmodalitäten
konnten
Berufungsgericht
selbst
feststellt
Alleinvorstand
Schuldnerin
jederzeit
aufgehoben
werden
hinderten
jeweiligen
Kontoguthaben
Berufung
unbeschränkbares
Alleinvertretungsrecht
Abs.
Abs.
AktG
auch
zusammen
Aufsichtsratsvorsitzenden
Überwachungsorgan
§
Abs.
AktG
verfügen
.
bestehenden
Zeichnungsbefugnis
Vorstandsmitglieder
W.
AG
ergibt
Mitberechtigung
Gesellschaft
selbst
Zeichnerin
Einlageschuldnerin
Konto
Folge
Dritten
gezahlte
Einlagen
Wahrheit
Vermögensbereich
ausgeschieden
wären
vgl.
Erfordernis
.
AktG/
Röhricht
aaO
Rdn
.
.
Kontoinhaber
war
allein
Schuldnerin
.
Anders
Fall
Senatsurteils
16
.
Januar
8
16
handelte
hier
dinglich
Einlageschuldnerin
ordnetes
Zentralkonto
nur
schuldrechtlich
eingeräumter
Möglichkeit
Belastung
Einlagegläubigerin
.
Ebenso
wenig
verlieh
bloße
Zeichnungsberechtigung
Vorstandsmitglieder
W.
AG
Verhältnis
Schuldnerin
"
Mitberechtigung
Konto
vgl.
aaO
Rdn
.
beliebigen
Verfügungen
eingezahlten
Beträge
Willen
Vorstands
Schuldnerin
dahingehende
Verfügungsmacht
Vorstandsmitglieder
vereinbart
war
praktiziert
wurde
.
Fall
Beklagten
bekannt
war
ist
festgestellt
.
Senatsurteil
29
.
Januar
ZR
GmbH
ist
selbst
Zahlung
eigenes
Geschäftskonto
Gesellschaft
genutztes
Konto
Inferenten
Zahlung
freier
Verfügung
Geschäftsführers
Guthaben
tatsächlich
Gesellschaftszwecke
verwendet
wird
.
Senat
Urteil
26
.
September
§
Abs.
Nr.
AktG
ausgeführt
hat
waren
Vergangenheitsform
gefassten
"
Additionsbestätigungen
"
Beklagten
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
bereits
haftungsbegründend
falsch
eingezahlten
Beträge
großenteils
mehr
Konto
vorhanden
waren
.
Entscheidendes
Kriterium
objektive
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Erklärungen
gemäß
§
Abs.
AktG
ist
vielmehr
Erfüllung
Einlageschuld
vgl.
oben
.
zeigt
schon
Kreditinstitut
selbst
Fall
wahrheitswidriger
Bestätigung
angeblich
Gesellschaftskonto
noch
vorhandenen
Einlagemitteln
etwa
schlechthin
Höhe
Differenz
tatsächlichen
Kontostand
haftet
Berufungsgericht
offenbar
meint
.
Träfe
müsste
Bank
entsprechendem
Umfang
auch
dann
haften
ordnungsgemäß
brachte
Kapital
zuvor
zulässiger
Weise
Gesellschaftszwecke
verwendet
vgl.
f.
;
auch
nur
Konto
Gesellschaft
anderen
Bank
transferiert
worden
ist
.
Richtigerweise
geht
Gewährleistungshaftung
Bank
ebenso
Haftung
Anmelder
Gründung
§
AktG
lediglich
wirksam
aufgebrachte
Bareinlagen
Maßgabe
Bestätigung
selber
leisten
vgl.
aaO
§
Rdn
.
40
;
§
Rdn
.
;
Großkomm.z
.
AktG/Röhricht
aaO
Rdn
.
.
Inwieweit
vorliegenden
Fall
Zeichnerin
geschuldete
Ausgabebetrag
15.562.500,00
DM
wirksam
aufgebracht
ist
stellt
Berufungsgericht
Einzelnen
.
tatbestandliche
Feststellung
seien
Konto
zweistellige
Millionenbeträge
"
insbesondere
andere
Gesellschaften
W.-Konzerns
mittelbar
W.
AG
Einlageschuldnerin
Konzernmutter
;
vgl.
Tz
.
m.w
.
.
überwiesen
worden
genügt
ebenso
bloße
Andeutung
sei
Beklagten
behauptet
auch
sonst
anzunehmen
"
Aktionäre
"
Einlageschuld
W.
AG
geleistet
hätten
.
Erwerber
Aktienzertifikaten
gemeint
sein
sollten
ist
Ausführungen
Senatsurteil
26
.
September
aaO
verweisen
.
Anders
Berufungsgericht
anscheinend
meint
ist
Kläger
Umfang
wirksam
geleisteten
Einlagen
Höhe
hieraus
resultierenden
Schadensersatzanspruchs
beweispflichtig
;
Beklagte
trifft
Einlageschuldner
Beweislast
Erfüllung
Einlageschuld
.
Auch
insoweit
bedarf
ggfs.
noch
tatrichterlicher
Feststellungen
Parteivortrag
Revision
Recht
rügt
.
Zusammengefasst
kommt
sonach
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgeht
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
AktG
dann
Betracht
W.
AG
Zeichnerin
geschuldete
Bareinlage
ganz
Teil
wirksam
aufgebracht
worden
ist
vgl.
Beklagte
Ausstellung
Bestätigungen
wusste
Registergericht
Bestätigung
aktuellen
"
vorgespiegelt
"
werden
sollte
weiteren
Nachforschungen
Wirksamkeit
Kapitalaufbringung
abzuhalten
.
Fall
läge
Missbrauch
Funktion
Bankbestätigung
Funktion
vgl.
f.
;
;
aaO
Rdn
.
käme
sonstige
Kenntnisse
Beklagten
etwaigen
Unwirksamkeit
Kapitalaufbringung
vgl.
oben
aa
.
genannten
Voraussetzungen
sind
aber
schon
erwähnt
Revision
Recht
rügt
bisher
einwandfrei
festgestellt
.
Kläger
geltend
gemachte
Anspruch
ist
schließlich
auch
verjährt
.
weithin
vertretener
zutreffender
Ansicht
verjähren
Ersatzansprüche
§
Abs.
Satz
AktG
entsprechender
Anwendung
AktG
Jahren
Eintragung
Durchführung
Kapitalerhöhung
§
AktG
;
vgl.
Hüffer
AktG
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
MünchKommAktG/
Peifer
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
Großkomm.z
.
AktG/Röhricht
aaO
Rdn
.
.
jeweils
Hinweis
vorliegenden
Fall
also
beginnend
25
.
März
.
Frist
wurde
13
.
Dezember
beantragten
Mahnbescheid
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
gehemmt
.
nur
Rechtshängigkeit
§
Abs.
maßgebliche
"
alsbaldige
Abgabe
Streitsache
"
kommt
insoweit
.
8
.
Mai
8/95
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
28
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Dahinstehen
kann
Hemmung
Verjährung
gemäß
Abs.
Nr.
nach
vor
Anspruchsverfolgung
Berechtigten
erforderlich
ist
so
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
;
.
Kähler
.
Kläger
war
Zustellung
Mahnbescheids
Insolvenzverwalter
Treuhandzessionar
vgl.
oben
Anspruchsverfolgung
berechtigt
.
Selbst
Kläger
mitgeteilten
Änderung
Rechtsstellung
Erledigung
Insolvenzverwalter
eingeleiteten
Mahnverfahren
sehen
wollte
hätte
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
Satz
noch
Monate
fortbestanden
hätte
4
Juli
Gericht
eingereichten
Anspruchsbegründung
Klägers
fortgesetzt
Abs.
Satz
;
vgl.
.
16
.
März
;
Erman/Schmidt-Räntsch
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
noch
erforderlichen
Feststellungen
oben
Einzelnen
ausgeführt
ggfs.
ergänzendem
Parteivortrag
treffen
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.11.2006