NAMEN ZR Verkündet : 7 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja AktG § Abs. Satz 4 ; GG Art . Abs. ; InsO 258 ; § Abs. Insolvenzverwalter kann Insolvenzplan treuhänderisch abgetretene Masseforderung Aufhebung Insolvenzverfahrens mehr Partei Amtes nur eigenem Recht Zessionar weiterverfolgen Anschluss Sen . . 15 . Juni . Bankbestätigung . S. § Abs. Satz AktG muss Bank bekannten Zweck Vorlage Handelsregister bestimmt sein grundsätzlich erkennen lassen eingeforderten Bareinlagen bestimmter Inferenten endgültig freier Verfügung Vorstandes Aktiengesellschaft Bankkonto einbezahlt worden sind . Vergangenheitsform Bestätigung kommt . vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § Abs. Satz AktG haftungsbegründend unrichtig soweit bestätigte Einlagebetrag Bank bekannten Umständen wirksam endgültig freier Verfügung Vorstandes geleistet worden Einlageschuld betreffenden Inferenten erfüllt ist . Gleiche gilt Bank " Geldeingänge " genannten Quellen freier Verfügung Vorstandes stehend Bewusstsein bestätigt Registergericht Nachweis ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll . Bankkonto Gesellschaft geleistete Zahlungen sind schon dann freien Verfügung Vorstandes entzogen allein Konto zeichnungsberechtigt ist . erstinstanzlicher Beweisantritt erster Instanz obsiegenden Partei ist Berufungsgericht auch Wiederholung Beweisangebots beachten . Urteil 7 . Januar ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 7 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter AG nachfolgend : nerin . war Tochtergesellschaften W. AG nachfolgend : W. AG wurde November gegründet . Beklagte Rechtsvorgängerin war Hausbank Schuldnerin . 28 . Mai beschloss Hauptversammlung Schuldnerin Erhöhung Grundkapitals DM DM Ausgabe Inhaber-Stammaktien Nennbetrag je DM . selben Tag wurde Erhöhungsbeschluss Handelsregister angemeldet . weiteren Hauptversammlungsbeschluss 28 . Februar wurde Kapitalerhöhungsbeschluss wiederholt . 15 . Oktober zeichnete W. AG neuen Aktien Ausgabebetrag insgesamt 15.562.500,00 DM DM Aktie . war vorgesehen Aktien später zahlreiche Anleger zunächst Aktienzertifikate Schuldnerin erworben hatten erwerben sollten aufzuteilen . 15 . Dezember meldeten Alleinvorstand Aufsichtsratsvorsitzende Schuldnerin Durchführung Kapitalerhöhung Handelsregister ; erklärten " Geldbetrag DM Gesellschaft einbezahlt " wurde " endgültig freien Verfügung Vorstands steht . " Beigefügt war Schreiben Beklagten Schuldnerin 15 . Dezember Vorstandsmitglied Angestellten Beklagten unterzeichnet war folgenden Inhalt hatte : " Konto Firma Sehr geehrter Herr AG Nr. wunschgemäß bestätigen vorgenannten Konto Kontoeröffnung Geldeingänge DM verzeichnen waren Mittel Vorstand endgültig freien Verfügung standen . " 26 . Februar hatte Beklagte Schuldnerin Wunsch bereits Bestätigungen bisherigen Kontozuflüsse übersandt zuletzt 20 November ca. Mio. DM jeweils Hinweis " Prüfung Mittelzufluss zugrunde liegenden Buchungsunterlagen Weiterverwendung eingegangenen Mittel vorgenommen " wurde . Tatsächlich hatte Konto 15 . Dezember nur noch Haben ca. DM Zeit Beträge zweistelliger Millionenhöhe insbesondere andere Gesellschaften W. Konzerns überwiesen worden waren . weiteren Schreiben 23 . Januar bestätigte Beklagte Schuldnerin Bezugnahme Schreiben 15 . Dezember vorgenannten Konto " Geldeingang DM verzeichnen war Betrag Vorstand endgültig freien Verfügung stand " . Schreiben wurde ebenfalls Registergericht vorgelegt Durchführung Kapitalerhöhung 25 . März Handelsregister eintrug . Vortrag Beklagten waren genannten Konto Eröffnung Einzahlungen oben genannten Betrag weit übersteigenden Höhe eingegangen . Zeichnungsberechtigt Konto waren gemäß Vereinbarung Beklagten jeweils zweit handelnd Alleinvorstand Schuldnerin Aufsichtsratsvorsitzender Vorstandsmitglieder S. W. AG . 30 . Juni wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . 13 . Dezember beantragte Erlass Mahnbescheids Beklagte Betrag 7.956.979,90 15.562.500,00 DM Schadensersatz Ausstellung falscher Bankbestätigungen gemäß § § Abs. Abs. Satz AktG. 6 . Januar übersandte Mahngericht Kläger Abschrift Widerspruchs Beklagten 17 . Dezember . Schriftsatz 20 . Juni 4 Juli Gericht einging begründete Kläger geltend gemachten Anspruch wies Insolvenzverfahren inzwischen 25 . Februar aufgehoben worden aber gemäß Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan " befugt veranlasst " sei Ansprüche Schuldnerin Beklagten weiterzuverfolgen . Insolvenzplan . InsO hat Schuldnerin streitigen Anspruch Kläger " Treuhänder Maßgabe abgetreten eingehende Zahlungen Beklagten Regelungen Insolvenzplans verteilen . Rechtsstreits erster Instanz wurde 1 . Februar Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin erneut eröffnet Kläger wiederum Insolvenzverwalter bestellt . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufungsgericht hat Ausnahme Teils geltend gemachten Zinsen entsprochen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Ergebnis Erfolg bleibt allerdings Revisionsrüge Berufungsgericht verkenne Kläger " Insolvenzverwalter " erhobene fortgeführte Klage schon " fehlender Aktivlegitimation " abzuweisen sei streitige Forderung Abs. Satz AktG Bestehen unterstellt treuhänderischen Abtretung Kläger Außenverhältnis mehr Insolvenzschuldnerin Kläger Person zustehe . 1 . Richtig ist zwar Kläger rechtskräftige Bestätigung Insolvenzplans § Abs. InsO wirksam gewordenen vgl. . RegE InsO BT-Drucks . S. ; Hess InsO Rdn . Abtretung streitigen Forderung Treuhänder Aufhebung InsO 25 . Februar Prozessführungsrecht Insolvenzverwalter verloren hat vielmehr persönlich Treuhandzessionar übergegangen ist vgl. Sen . . 15 . Juni . Abs. findet unabhängig Frage Anwendbarkeit Rechtsnachfolge Mahnverfahren Abgabe gemäß § Abs. vgl. . 4 . Februar ; 28 . Aufl . Rdn . 11 ; . hier gegebenen Fall Aufhebung Insolvenzverfahrens Anwendung vgl. Senat aaO . Ebenso greift hier § Abs. InsO Fortbestand Prozessführungsbefugnis Insolvenzverwalters ausschließlich anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse bestimmt vgl. Uhlenbruck/Lüer InsO . Aufl . § Rdn . . Ansicht Berufungsgerichts war Abtretung auch unwirksam § Abs. InsO nur partielle Wiedererlangung Verfügungsbefugnis Schuldners Aufhebung Insolvenzverfahrens vorsieht . Vielmehr kann gemäß § InsO gestaltenden Teil Insolvenzplans Forderungsübertragung vorgenommen verhindert werden Schuldner insoweit Verfügungsbefugnis § Abs. Satz InsO wiedererlangt vgl. Insolvenzrecht 2 . Aufl . Rdn . 28.81 ; MünchKommInsO/Huber § Rdn . . Ist sonach Kläger Inhaber fraglichen Forderung geworden fiduziarische Charakter Abtretung Insolvenzplan vorgesehene Nachtragsverteilung ändern vgl. Sen . . 15 . Juni aaO hat Prozessführungsrecht Partei Amtes Forderung Ansicht Berufungsgerichts auch wiedererlangt 1 . Februar erneut Insolvenzverwalter bestellt wurde . erneute Eröffnung Insolvenzverfahrens wurde Abtretung Kläger gemäß § Abs. InsO hinfällig ; Vorschrift gilt Verfügungen Massegegenstände vgl. 4 . Aufl . Rdn . . Auch Einziehungsbefugnis Klägers Insolvenzverwalter gemäß § Abs. InsO scheidet hier Sicherungszession Insolvenzplan bestimmte Inkassozession handelt . Ebenso führt Beendigung Treuhandauftrags gemäß § § InsO automatischen Rückfall Treuguts hier streitigen Forderung § Abs. S. AktG Schuldnerin vgl. InsO Rdn . . 2 . führt aber Abweisung Klage fehlender Aktivlegitimation Schuldnerin Klägers Insolvenzverwalter . Grundsätzlich ist zwar Klage Insolvenzverwalters Partei kraft Amtes fremdes Recht Insolvenzschuldners eigenen Namen geltend macht vgl. Klage Person eigenem Recht auch Zessionar unterscheiden vgl. . Parteibezeichnung ist jedoch auslegungsfähig vgl. kann ersichtlicher Unrichtigkeit Amts berichtigt werden vgl. Sen . . 12 . Oktober ZR m.w . . ; 5 . Aufl . § Rdn . . So ist auch hier . Kläger hat bereits Mahnverfahren eingereichten Anspruchsbegründung Ausdruck gebracht Prozessführungsrecht Aufhebung Insolvenzverfahrens Insolvenzplan bestimmte Treuhandzession stütze . Eigenschaft Treuhandzessionar war ist Kläger klagebefugt aktivlegitimiert . Eigenschaft ist Aufhebung Insolvenzverfahrens damals noch Mahnverfahren anhängigen Rechtsstreit eingetreten hier dahinstehen kann Eintritt Gesetzes vgl. Sen . . 15 . Juni aaO . : Rechtshängigkeit gewillkürte Parteiänderung vgl. handelt Mahnverfahren Rechtshängigkeit § Abs. Zustimmung Gegenpartei möglich wäre 206 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 28 . Aufl . § Rdn . . Kläger Rechtsstreit gleichwohl " Insolvenzverwalter " auftrat ist unschädliche Falschbezeichnung wahren Berechtigung Parteistellung Treuhandzessionar ändert . Auch rechtsirrige Ansicht dargelegten Änderung Grundlagen Parteistellung weiterhin " Insolvenzverwalter " klagebefugt sein bindet Gericht insoweit reine Rechtsfrage handelt . Prozessbevollmächtigten Klägers mündlichen Verhandlung Senat Raum gestellte Möglichkeit Rückabtretung streitigen Forderung Schuldnerin hätte gemäß § Abs. Parteistellung Klägers Einfluss . Dementsprechend ist hier Klagerubrum berichtigen . Kläger Prozesskosten persönlich haftet ggfs. Erstattungsanspruch Schuldnerin angewiesen ist entspricht ausdrücklichen Regelung Insolvenzplan . II . angefochtene Urteil hält indes revisionsrechtlicher Nachprüfung schon stand Revision Recht rügt verfahrensfehlerhaft Verstoß Art . Abs. GG gewonnenen Überzeugung beruht ehemalige Vorstandsmitglied Beklagten habe gemäß § zurechenbar Abfassung Schreiben 15 . Dezember 23 . Januar gewusst " Haupttäter " Einzahlungsnachweis W. AG Zeichnerin -9- Einlagen Registergericht vorlegen ordnungsgemäße Kapitalaufbringung vorspiegeln wollten . 1 . Berufungsgericht stützt Überzeugung insbesondere Kläger erster Instanz Schriftsatz 16 November . vorgelegten Auszüge Strafgerichtsakten dortigen Protokolle Vernehmung Zeugen S. Staatsanwalt . Beklagte habe Parteien mitgeteilten " Verfahrenshinweise " Aufforderung Senatsvorsitzenden 11 Juli Substantielles erwidert jedenfalls Berufungsinstanz Gegenbeweis angeboten Landgericht übergangen gerügt . Recht beanstandet Revision Berufungsgericht beweisbewehrten Vortrag Beklagten erstinstanzlichen Landgericht Erwiderung Schriftsatz Klägers 16 November nachgelassenen Schriftsatz Beklagten 13 . Dezember . Acht gelassen habe . Beklagte hat dort Berufung ehemaliges Vorstandsmitglied Zeugen weis angetreten Ausstellung Verantwortlichen Schuldnerin gewünschten vorformulierten Bankbestätigungen bekannt gewesen sei Registergericht vorgelegt werden sollten . Entsprechendes habe Zeuge auch anderen Verfahren Landgericht ausgesagt hingewiesen Vorlage Handelsregister bestimmte Bestätigungen üblicherweise entsprechende Zweckbestimmung ausgewiesen hätten . beantragten Zeugenbeweis hätte Berufungsgericht erheben müssen . zweitinstanzlichen Wiederholung Beweisantritts bedurfte Ansicht Berufungsgerichts Beklagte erster Instanz obsiegt hatte Beweisantritt unerheblich war vgl. . 5 November f. ; BVerfG ; 5 . Aufl . § Rdn . . Ebenso können Berufungsgericht verwerteten Aussageprotokolle Ablehnung beantragten Zeugenvernehmung führen vgl. ; Stadler aaO Rdn . m.w . . Beklagte gegenteilige protokollierte Aussage Zeugen vorgelegt hat . " allgemeinen fahrenshinweise " Berufungsgerichts können geltenden Verfahrensrecht ändern ; richten Übrigen Bezugnahme § Abs. Satz jeweiligen " Berufungsführer " betrafen Beklagte also ohnehin . Aufforderung Senatsvorsitzenden Berufungsgerichts Beklagten Stellungnahme bezog erster Linie Kläger vorgelegtes Rechtsgutachten . Bezugnahme . Rdn . " § AktG gemeint : AktG Stellungnahme " Kenntnissen " Beklagten angeregt wurde betrifft Frage Zweckbestimmung Bestätigungen . Verzicht Beklagten erstinstanzlichen Beweisantritt ist festgestellt . 2 . angefochtene Urteil stellt auch anderen vorliegenden Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG unabhängigen Gründen Ergebnis richtig . Vielmehr ist Berufungsgericht übergangene Beweisantritt objektiv entscheidungserheblich vgl. Erfordernis Fall Verstoßes Art . Abs. GG . 18 Juli . Gewährleistungshaftung Kreditinstituts Richtigkeit erteilten Bestätigung § Abs. Satz AktG ist zwar Grundsatz verschuldensunabhängig vgl. 355 ; f. ; Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . ; 2 . Aufl . Rdn . ; Großkomm.z . AktG/Röhricht 4 . Aufl . § Rdn . setzt aber weiteren noch erörternden Einschränkungen zumindest Bestätigung Bank bekannten Zweck Vorlage Handelsregister ausgestellt wird vgl. f. ; Sen . . 16 . Dezember . ergibt § Abs. AktG vorausgesetzten Einbindung Bank Registeranmeldung § Abs. § Abs. AktG genannten Personen . Andernfalls wäre weitgehende Haftung Anmelder Gründung § AktG tretende Höhe Haftung fehlende Einlagen entsprechende vgl. Gewährleistungshaftung Bank rechtfertigen . Teil § Abs. Satz AktG angelehnte Wortlaut " " Beklagten mag Indiz sein Zweckbestimmung bekannt war . Zwingend ist aber Beklagten Rechtsvorgängerin kleine Genossenschaftsbank handelte hier maßgeblichen Bestätigungen Feststellungen Berufungsgerichts " Haupttätern vorformuliert wurden . Jedenfalls machen genannte Indiz sonstige Indizien Erhebung Beklagten angebotenen Gegenbeweises entbehrlich vgl. . 19 . März XI . 3 . Ansicht Revision ist Klage aber auch Rechtsgründen abweisungsreif . Anders Revision meint steht Qualifizierung Schreiben Beklagten 15 . Dezember 23 . Januar " Bankbestätigungen . S. § Abs. Satz AktG abweichend Wortlaut Vorschrift aktuelle Verfügungsmacht Vorstandes eingezahlten Mittel bescheinigen Vergangenheitsform abgefasst sind " Verfügung standen " . Formulierung entspricht vielmehr gewandelten Verständnis Erklärungen Anmelder § Abs. Satz AktG Lichte Rechtsprechung Senats geht beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar endgültig freier Verfügung Vorstandes Inferenten einbezahlt werden aber Registeranmeldung Durchführung Kapitalerhöhung § AktG unangetastet bleiben müssen vgl. f. ; 197 ; Sen . . 26 . September . Dementsprechend betrifft auch Präsens gefasste Erklärung Anmelder § Abs. 2 § Abs. Satz AktG lediglich Erfüllungswirkung Einlagenzahlung Bezug Einlageschuld vgl. Sen . . 26 . September aaO . . hat Sinngehalt Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag freier Verfügung Vorstandes einbezahlt auch Folge Einleger zurückgezahlt worden ist vgl. . Vergangenheitsform gefasste Bankbestätigung . S. § Abs. Satz AktG lag auch Senatsurteil 13 Juli zugrunde wurde Senat dort haftungsbegründend unrichtig angesehen Einlageleistung sofort Gegenforderungen Bank verrechnet worden war niemals freien Verfügung Vorstandes gestanden hatte . Anders dort Fall Senatsurteils 18 . Februar fehlt allerdings vorliegenden Fall Schreiben Beklagten Hinweis Einlageleistungen bestimmten Inferenten hier W. AG Zeichnerin handeln sollte . Bestätigt wurden lediglich " Geldeingänge " genannten Konto 15 . Dezember Höhe insgesamt 15.562.500,00 DM genannten Quellen stammten . Offenbar handelte Berufungsgericht lediglich andeutet Gelder Kleinanlegern zuvor Aktienzertifikate Schuldnerin erworben hatten vgl. auch Sen . . 26 . September aaO S. . Inhalt Bankbestätigung . S. § Abs. Satz AktG haben muss gelten ergibt gesetzlich bestimmten Funktion Nachweis Erklärung Anmelder § Abs. Satz AktG § Abs. AktG ordnungsgemäße Einzahlung eingeforderten Bareinlagebetrags § Abs. Abs. AktG dienen § Abs. Satz AktG insoweit Vorliegen Voraussetzungen Registereintragung nachzuweisen vgl. . ; . Dementsprechend hat Senat Urt . 16 . Dezember Erklärung Bank Gutschrift " Kapitaleinlage " objektive Qualität Bankbestätigung . S. § Abs. Satz AktG abgesprochen Leistung freier Verfügung Geschäftsleitung § Abs. Satz AktG bestätigt worden war zust . Nr. § . vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzung muss Bankbestätigung genannten Nachweiserfordernissen genügen grundsätzlich erkennen lassen Einlageleistungen bestimmter Inferenten handelt allerdings Kontext Registergericht einzureichenden Erklärungen Unterlagen Anmelder § Abs. Nr. AktG auch konkludent geschehen kann . setzt dann aber Bank nur Zweck Bestätigung Vorlage Registergericht genannte Kontext bekannt ist also weiß Bestätigung Nachweis zahlung bestimmten Inferenten hier W. AG geführt werden soll ankommt . Berufungsgericht Voraussetzung hier gegeben hält annimmt Beklagte habe Registergericht kollusivem Zusammenwirken " Haupttätern " Vorhandensein W. AG geschuldeten Bareinlagebetrages Konto " vorspiegeln " wollen setzt o.g. Verfahrensfehler . beweisbewehrten Vortrag Beklagten ist auszuschließen " Haupttäter " Beklagte gutgläubiges Werkzeug eingesetzt Bestätigungen so vorformuliert haben Beklagten noch einigermaßen guten Gewissens unterzeichnet werden konnten gleichwohl aber Erklärungen Anmelder " passten " . Ansicht Revision ist Klage auch bereits feststehender objektiver Richtigkeit Bankbestätigungen Beklagten abweisungsreif . Kreditinstitut zumutbarer Weise erwartende Gewähr inhaltliche Richtigkeit Vorlage Handelsregister bestimmten Erklärung § Abs. Satz AktG erstreckt nur Bezug Einlageleistung Gegenrechte Bank auch Kontoführung bekannten Rechte Dritter Pfändung bestehen so AktG 7 . Aufl . § Rdn . . . ; muss aber zutreffende Angabe Tatsachen beschränken Funktion konkreten Kapitalaufbringungsvorgangs bekannt sind vgl. Großkomm.z . AktG/Röhricht 4 . Aufl . Rdn . ; . Festschrift S. . ; ähnlich 2 . Aufl . § Rdn . . Kreditinstitut ist insoweit Auskunftsstelle aber Garant ordnungsgemäße Erbringung Bareinlage . AktG/Röhricht aaO . Bank leistung freier Verfügung Vorstands bestätigt bezieht inhaltlich Kenntnis freien Verfügungsmacht Vorstands entgegenstehenden Umstände vorliegen vgl. aaO dann aber auch derartigen bekannten Umstände umfasst so Bestätigung je Kenntnisstand gleiche auch geringere inhaltliche Tragweite Erklärungen Anmelder § Abs. Satz AktG haben kann Großkomm.z . AktG/Röhricht aaO Rdn . . Recht beanstandet Revision allerdings Rechtsauffassung Berufungsgerichts Bestätigungen Beklagten seien angeblichen freien Verfügungsmacht Vorstandes Schuldnerin eingezahlten Beträge schon unrichtig gewesen allein Vorstandsmitglieder Muttergesellschaft W. AG Bankkonto zeichnungsberechtigt gewesen seien . Unterschriftenkarte noch Gründungsstadium Schuldnerin herrührenden Zeichnungsmodalitäten konnten Berufungsgericht selbst feststellt Alleinvorstand Schuldnerin jederzeit aufgehoben werden hinderten jeweiligen Kontoguthaben Berufung unbeschränkbares Alleinvertretungsrecht Abs. Abs. AktG auch zusammen Aufsichtsratsvorsitzenden Überwachungsorgan § Abs. AktG verfügen . bestehenden Zeichnungsbefugnis Vorstandsmitglieder W. AG ergibt Mitberechtigung Gesellschaft selbst Zeichnerin Einlageschuldnerin Konto Folge Dritten gezahlte Einlagen Wahrheit Vermögensbereich ausgeschieden wären vgl. Erfordernis . AktG/ Röhricht aaO Rdn . . Kontoinhaber war allein Schuldnerin . Anders Fall Senatsurteils 16 . Januar 8 16 handelte hier dinglich Einlageschuldnerin ordnetes Zentralkonto nur schuldrechtlich eingeräumter Möglichkeit Belastung Einlagegläubigerin . Ebenso wenig verlieh bloße Zeichnungsberechtigung Vorstandsmitglieder W. AG Verhältnis Schuldnerin " Mitberechtigung Konto vgl. aaO Rdn . beliebigen Verfügungen eingezahlten Beträge Willen Vorstands Schuldnerin dahingehende Verfügungsmacht Vorstandsmitglieder vereinbart war praktiziert wurde . Fall Beklagten bekannt war ist festgestellt . Senatsurteil 29 . Januar ZR GmbH ist selbst Zahlung eigenes Geschäftskonto Gesellschaft genutztes Konto Inferenten Zahlung freier Verfügung Geschäftsführers Guthaben tatsächlich Gesellschaftszwecke verwendet wird . Senat Urteil 26 . September § Abs. Nr. AktG ausgeführt hat waren Vergangenheitsform gefassten " Additionsbestätigungen " Beklagten Ansicht Berufungsgerichts auch bereits haftungsbegründend falsch eingezahlten Beträge großenteils mehr Konto vorhanden waren . Entscheidendes Kriterium objektive Richtigkeit Unrichtigkeit Erklärungen gemäß § Abs. AktG ist vielmehr Erfüllung Einlageschuld vgl. oben . zeigt schon Kreditinstitut selbst Fall wahrheitswidriger Bestätigung angeblich Gesellschaftskonto noch vorhandenen Einlagemitteln etwa schlechthin Höhe Differenz tatsächlichen Kontostand haftet Berufungsgericht offenbar meint . Träfe müsste Bank entsprechendem Umfang auch dann haften ordnungsgemäß brachte Kapital zuvor zulässiger Weise Gesellschaftszwecke verwendet vgl. f. ; auch nur Konto Gesellschaft anderen Bank transferiert worden ist . Richtigerweise geht Gewährleistungshaftung Bank ebenso Haftung Anmelder Gründung § AktG lediglich wirksam aufgebrachte Bareinlagen Maßgabe Bestätigung selber leisten vgl. aaO § Rdn . 40 ; § Rdn . ; Großkomm.z . AktG/Röhricht aaO Rdn . . Inwieweit vorliegenden Fall Zeichnerin geschuldete Ausgabebetrag 15.562.500,00 DM wirksam aufgebracht ist stellt Berufungsgericht Einzelnen . tatbestandliche Feststellung seien Konto zweistellige Millionenbeträge " insbesondere andere Gesellschaften W.-Konzerns mittelbar W. AG Einlageschuldnerin Konzernmutter ; vgl. Tz . m.w . . überwiesen worden genügt ebenso bloße Andeutung sei Beklagten behauptet auch sonst anzunehmen " Aktionäre " Einlageschuld W. AG geleistet hätten . Erwerber Aktienzertifikaten gemeint sein sollten ist Ausführungen Senatsurteil 26 . September aaO verweisen . Anders Berufungsgericht anscheinend meint ist Kläger Umfang wirksam geleisteten Einlagen Höhe hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs beweispflichtig ; Beklagte trifft Einlageschuldner Beweislast Erfüllung Einlageschuld . Auch insoweit bedarf ggfs. noch tatrichterlicher Feststellungen Parteivortrag Revision Recht rügt . Zusammengefasst kommt sonach Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgeht Haftung Beklagten § Abs. Satz AktG dann Betracht W. AG Zeichnerin geschuldete Bareinlage ganz Teil wirksam aufgebracht worden ist vgl. Beklagte Ausstellung Bestätigungen wusste Registergericht Bestätigung aktuellen " vorgespiegelt " werden sollte weiteren Nachforschungen Wirksamkeit Kapitalaufbringung abzuhalten . Fall läge Missbrauch Funktion Bankbestätigung Funktion vgl. f. ; ; aaO Rdn . käme sonstige Kenntnisse Beklagten etwaigen Unwirksamkeit Kapitalaufbringung vgl. oben aa . genannten Voraussetzungen sind aber schon erwähnt Revision Recht rügt bisher einwandfrei festgestellt . Kläger geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch verjährt . weithin vertretener zutreffender Ansicht verjähren Ersatzansprüche § Abs. Satz AktG entsprechender Anwendung AktG Jahren Eintragung Durchführung Kapitalerhöhung § AktG ; vgl. Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . ; MünchKommAktG/ Peifer 2 . Aufl . § Rdn . 28 ; Großkomm.z . AktG/Röhricht aaO Rdn . . jeweils Hinweis vorliegenden Fall also beginnend 25 . März . Frist wurde 13 . Dezember beantragten Mahnbescheid gemäß § § Abs. Nr. gehemmt . nur Rechtshängigkeit § Abs. maßgebliche " alsbaldige Abgabe Streitsache " kommt insoweit . 8 . Mai 8/95 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 28 . Aufl . § Rdn . . Dahinstehen kann Hemmung Verjährung gemäß Abs. Nr. nach vor Anspruchsverfolgung Berechtigten erforderlich ist so . Aufl . Rdn . m.w . . ; . Kähler . Kläger war Zustellung Mahnbescheids Insolvenzverwalter Treuhandzessionar vgl. oben Anspruchsverfolgung berechtigt . Selbst Kläger mitgeteilten Änderung Rechtsstellung Erledigung Insolvenzverwalter eingeleiteten Mahnverfahren sehen wollte hätte Hemmung Verjährung § Abs. Satz noch Monate fortbestanden hätte 4 Juli Gericht eingereichten Anspruchsbegründung Klägers fortgesetzt Abs. Satz ; vgl. . 16 . März ; Erman/Schmidt-Räntsch 11 . Aufl . § Rdn . . . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit noch erforderlichen Feststellungen oben Einzelnen ausgeführt ggfs. ergänzendem Parteivortrag treffen . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.11.2006