You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2861 lines
23 KiB

NAMEN
Urteil
Verkündet
:
5
.
April
Stoll
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
AktG
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
Unternehmen
erfüllt
Mitteilungspflicht
§
Abs.
AktG
nur
dann
ordnungsgemäß
Folge
§
Abs.
AktG
Ausübung
Rechte
Aktien
ausschließt
Gesellschaft
korrigierend
eingreifen
muss
vielmehr
Beteiligung
Inhaber
mitgeteilt
worden
sind
bekannt
machen
kann
Öffentlichkeit
Zweifel
entstehen
Art
Beteiligung
gemeint
zuzurechnen
ist
Bestätigung
Urteil
22
.
April
ZR
.
Publikation
§
Abs.
AktG
ausgerichteten
Zweck
Mitteilungspflichten
§
AktG
ergibt
schriftliche
Mitteilung
Form
Inhalt
ausgerichtet
sein
muss
Vorstand
Aktiengesellschaft
Mitteilung
Sinne
§
AktG
erfasst
werden
.
bereits
Erwerb
Beteiligung
erfolgte
Mitteilung
ist
Erfüllung
Mitteilungspflicht
grundsätzlich
geeignet
.
Urteil
5
.
April
ZR
OLG
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Teilbetrags
Höhe
nebst
Zinsen
vorgerichtlicher
Kosten
Höhe
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
formwechselnden
Umwandlung
GmbH
börsennotierte
Aktiengesellschaft
war
verlangt
Beklagten
Revisionsverfahren
nur
noch
Geschäftsjahre
Rückzahlung
Gewinnausschüttungen
Dividenden
unterlassener
Mitteilungen
§
AktG.
Beklagte
ist
AG
Co.
einzige
Kommanditistin
14
.
Januar
12
.
Dezember
Bank
.
Sitz
Handelsregister
eingetragen
war
.
Ende
Jahres
erwarb
Beklagte
mbH
Co.
Folgenden
:
Aktien
Klägerin
.
Verkauf
Aktien
bedurfte
Satzung
Klägerin
Zustimmung
Hauptversammlung
;
Zusammenhang
wurde
Klägerin
16
.
Dezember
unterschriebene
Kaufvertrag
jedenfalls
Kaufvertragsentwurf
übersandt
.
heißt
:
1
.
ist
alleiniger
Aktionär
AG
Klägerin
Handelsregister
Amtsgerichts
eingetragen
ist
mithin
also
Inhaber
Namensaktien
DM
ist
Aktienbuch
Gesellschaft
alleiniger
Aktionär
verzeichnet
.
2
.
verkauft
tritt
Bank
Beklagte
Bank
kauft
nimmt
Abtretung
.
Übertragung
erfolgt
Wirkung
31.12.2002
.
3
.
4
.
Hauptversammlung
AG
hat
gemäß
§
Abs.
Satzung
Zustimmung
Übertragung
Aktien
Bank
beschlossen
.
Schreiben
7
.
Oktober
teilte
Beklagte
Vorstand
Klägerin
Hinweis
§
Abs.
AktG
unmittelbar
Mehrheitsbeteiligung
Klägerin
gehöre
.
entsprechender
Form
teilte
Schreiben
25
November
Mitteilung
11
.
Oktober
korrigiert
wurde
mittelbar
Mehrheitsbeteiligung
Klägerin
gehöre
Beteiligung
unmittelbar
Beklagten
gehalten
werde
.
Beklagte
sei
.
B.
Bank
.
Bank
wiederum
B.
abhängig
Beteiligung
Klägerin
§
Abs.
AktG
zuzurechnen
sei
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
notwendige
Mitteilungen
Beklagten
auch
Beklagte
mittelbar
Klägerin
beteiligten
Unternehmen
unterblieben
seien
.
hat
Rückzahlung
Zeitraum
Beklagte
ausgeschütteten
Dividenden
Höhe
insgesamt
beansprucht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Rückgewähranspruch
Geschäftsjahre
ausgeschütteten
Dividenden
Höhe
Zinsen
anteiligen
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
geltend
gemachte
Rückzahlungsanspruch
könne
auch
§
gestützt
werden
sei
allein
§
AktG
.
V.m
.
§
Abs.
AktG
beurteilen
.
Weiter
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
Folgendes
ausgeführt
:
eigenen
Mitteilungspflichten
sei
Beklagte
Hinblick
Geschäftsjahre
bezogenen
Dividenden
kommen
Kaufvertrag
Erwerb
Aktien
Jahr
Klägerin
vorgelegt
worden
sei
.
Übersendung
Kaufvertrages
Rahmen
schriftlichen
Anzeige
Veräußerung
sämtlicher
Anteile
Beklagte
könne
Berücksichtigung
Sinns
Zwecks
§
AktG
geregelten
Mitteilungspflichten
ordnungsgemäße
Veröffentlichung
Gesellschaft
gemäß
§
Abs.
AktG
ermöglichen
ausreichende
Mitteilung
angesehen
werden
.
Abtretungsvertrag
lasse
entnehmen
Beklagte
31
.
Dezember
Alleinaktionärin
Klägerin
gewesen
sei
Angabe
konkrete
Beteiligungshöhe
Beklagten
erfolgt
sei
.
Hauptversammlung
Klägerin
Übertragung
zugestimmt
habe
Zustimmung
ebenfalls
Abtretungsvertrag
mitgeteilt
werde
seien
Hindernisse
Übertragung
Aktien
Richtigkeit
Angaben
Vertrag
entgegenstehen
könnten
ersichtlich
.
Klägerin
anführe
Hauptversammlung
habe
nur
Entwurf
Kaufvertrages
zugestimmt
sei
zwar
Ergebnis
zutreffend
andernfalls
endgültigen
Vertrag
Zustimmung
Hauptversammlung
hätte
angeführt
werden
können
.
auch
Entwurf
Wirksamkeit
nur
Zustimmung
Hauptversammlung
abhängig
gewesen
sei
seien
maßgeblichen
Angaben
enthalten
gewesen
.
Mitteilungen
mittelbar
beteiligten
Unternehmen
jedenfalls
vollständig
erfolgt
seien
auch
Nachholung
notwendigen
Mitteilungen
vorliege
stehe
Versäumnis
Dividendenbezug
Beklagte
Zeitpunkt
Bezugs
Dividenden
jedenfalls
gutgläubig
gewesen
sei
§
Abs.
Satz
AktG
.
Auch
Beklagte
Bankhaus
Mitteilungspflichten
§
AktG
habe
kennen
müssen
auch
habe
wissen
müssen
beteiligte
Gesellschaften
Klägerin
mittelbaren
Beteiligungen
anzeigen
mussten
sei
Gutgläubigkeit
verneinen
.
sei
berücksichtigen
Klägerin
Jahresabschlüsse
bestehenden
mittelbaren
gungen
gekannt
habe
Beklagte
veranlasst
habe
entsprechenden
Mitteilungen
Unternehmen
sorgen
Dividenden
ausbezahlt
habe
.
zeitnaher
Hinweis
Klägerin
Beklagte
sei
auch
erwarten
gewesen
überschaubaren
Kreis
Aktionären
gehandelt
habe
Teil
identische
Personen
Beklagtenseite
agiert
hätten
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Anspruch
Klägerin
Rückgewähr
Beklagten
bezogenen
Gewinnausschüttungen
Jahre
verneint
werden
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Rückforderung
Dividenden
Verletzung
Mitteilungspflichten
folgenden
temporären
Rechtsverlusts
gemäß
§
Abs.
AktG
Unrecht
gewährt
wurden
§
Abs.
AktG
richtet
Anwendungsbereich
§
AktG
Leistungen
erstreckt
Vorschriften
Aktiengesetzes
erlangt
wurden
vgl.
MünchKommAktG/
4
.
Aufl
.
.
;
Petersen
AktG
3
.
Aufl
.
.
46
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
§
.
8
;
.
.
möglicher
Anspruch
§
wird
speziellere
aktienrechtliche
Rückgewährregelung
verdrängt
vgl.
Urteil
12
.
März
.
§
AktG
;
4
.
Aufl
.
§
.
;
3
.
Aufl
.
.
82
;
3
.
Aufl
.
§
.
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
§
.
2
;
.
;
.
Anwendbarkeit
§
Maier-Reimer
Gesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
AktG
.
.
2
.
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
aber
Annahme
Berufungsgerichts
Verletzung
eigener
Mitteilungspflichten
Beklagten
könne
Rückzahlungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
AktG
schon
gestützt
werden
Beklagte
Hinblick
jeweils
März
Folgejahres
beschlossenen
Dividendenauszahlungen
Jahre
Mitteilungspflicht
Vorlage
Kaufvertrags
16
.
Dezember
gar
Kaufvertragsentwurfs
ausreichend
nachgekommen
sei
.
Beklagte
war
Berufungsgericht
noch
zutreffend
ausgeht
Unternehmen
Sinne
§
AktG
unverzüglichen
schriftlichen
Mitteilung
jedenfalls
Mehrheitsbeteiligung
§
Abs.
AktG
verpflichtet
31
.
Dezember
Aktien
Klägerin
erworben
hatte
.
Mitteilungspflicht
unterliegt
auch
Unternehmen
Streitfall
Beklagte
Erwerb
Aktien
Alleinaktionär
geworden
ist
4
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
11
;
Veil
AktG
3
.
Aufl
.
.
14
;
Emmerich
GmbH-Konzernrecht
8
.
Aufl
.
AktG
.
;
MünchHdbGesR
IV/Krieger
4
.
Aufl
.
.
;
s.a
.
Hägele
;
differenzierend
Hinblick
§
AktG
.
Ferner
oblag
Beklagten
eigene
Mitteilungspflicht
auch
dann
anderen
ihrerseits
mitteilungspflichtigen
Unternehmen
abhängig
§
Abs.
AktG
war
vgl.
Urteil
24
Juli
.
Verletzung
§
AktG
bestehenden
Mitteilungspflicht
hat
u.a.
Folge
Zeit
Unternehmen
Mitteilungspflicht
erfüllt
Gewinnbezugsrecht
besteht
§
Abs.
Satz
AktG
gilt
Mitteilung
vorsätzlich
unterlassen
wurde
nachgeholt
worden
ist
§
Abs.
Satz
AktG
.
Gleichwohl
gewährte
sind
zurückzugewähren
betreffende
Aktionär
wusste
Fahrlässigkeit
wusste
Bezuge
berechtigt
war
§
Abs.
AktG
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
Erfüllung
Mitteilungspflicht
Beklagten
angenommen
werden
.
Berufungsgericht
hat
Erfüllung
Mitteilungspflicht
§
Abs.
AktG
allein
Kaufvertrags
Kaufvertragsentwurfs
geprüft
.
möglichen
Übersendungsschreiben
Beklagten
hat
befasst
Feststellungen
getroffen
.
schlichte
Übermittlung
Kaufvertrags
16
.
Dezember
bloßen
Vertragsentwurfs
genügte
Rechtsgründen
Erfüllung
Mitteilungspflicht
.
Berufungsgericht
hat
zumindest
möglich
gehalten
Klägerin
lediglich
Entwurf
Abtretungsvertrags
Beklagten
übermittelt
wurde
.
wäre
Anforderungen
Abs.
AktG
entsprochen
.
Vorschriften
Mitteilung
Veröffentlichung
qualifizierten
Beteiligungen
Unternehmens-Aktionären
sind
zwingendes
Recht
;
dienen
Zweck
Aktionäre
Gläubiger
Öffentlichkeit
bestehende
entstehende
Konzernbildungen
informieren
zugleich
Rechtssicherheit
Beteiligungsquoten
schaffen
Urteil
22
.
April
ZR
215
;
Urteil
24
.
April
Rn.13
.
Einhaltung
Mitteilungspflichten
kann
auch
dann
verzichtet
werden
meldepflichtige
Beteiligung
Gesellschaft
schon
bekannt
ist
.
erst
Beteiligung
schriftlich
mitgeteilt
worden
ist
ist
Gesellschaft
gemäß
§
Abs.
AktG
verpflichtet
Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen
Urteil
22
.
April
ZR
;
Urteil
-9-
24
.
April
.
.
Gesellschafter
genügt
Mitteilungspflicht
nur
Gesellschaft
korrigierend
eingreifen
muss
vielmehr
Beteiligung
Inhaber
mitgeteilt
worden
sind
bekannt
machen
kann
Öffentlichkeit
Zweifel
entstehen
Art
Beteiligung
gemeint
ist
zuzurechnen
ist
Urteil
22
.
April
ZR
.
Mitteilung
Dritten
erkennbar
Auftrag
Mitteilungspflichtigen
handelt
genügt
gesetzlichen
Voraussetzungen
Mitteilung
§
AktG
grundsätzlich
Urteil
24
Juli
.
Publikation
§
Abs.
AktG
ausgerichteten
Zweck
Mitteilungspflichten
§
AktG
ergibt
Weiteren
schriftliche
Mitteilung
Form
Inhalt
ausgerichtet
sein
muss
Vorstand
Aktiengesellschaft
Mitteilung
Sinne
§
AktG
erfasst
werden
vgl.
f.
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
.
.
muss
erkennen
lassen
bezieht
zutreffender
Hinweis
betreffenden
Absätze
§
AktG
ausreicht
Urteil
22
.
April
ZR
215
;
Veil
AktG
3
.
Aufl
.
.
8
;
Petersen
AktG
3
.
Aufl
.
.
25
;
Münch
4
.
Aufl
.
.
.
Wurde
Streitfall
lediglich
Kaufvertragsentwurf
übermittelt
so
lag
hierin
schon
Mitteilung
Beklagten
gehörenden
Beteiligung
.
Entwurf
vorgesehene
Aktienerwerb
hing
noch
Zustimmung
Hauptversammlung
Klägerin
endgültigen
Vertragsabschluss
bloßen
Entwurf
naturgemäß
ergeben
konnte
.
Umstand
Klägerin
Erwerbsvorgang
weiter
beobachten
erfolgreichen
Abschluss
selbst
len
konnte
ändert
.
Tatsachen
Gesellschaft
zwar
selbst
feststellen
Mitteilung
aber
entnehmen
kann
sind
Prüfung
Mitteilung
gesetzlichen
Anforderungen
entspricht
berücksichtigen
vgl.
Urteil
24
Juli
.
Auch
Übermittlung
unterschriebenen
Abtretungsvertrags
Ende
Jahres
würde
Einbeziehung
etwaigen
Übersendungsschreibens
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
Erfüllung
Mitteilungspflicht
ausreichen
.
ergäbe
Vorgang
schriftliche
Mitteilung
§
Abs.
AktG
Vertragsurkunde
Mitteilung
Beklagten
Klägerin
ausweist
Umstand
Urkunde
möglicherweise
Beklagten
übermittelt
wurde
schriftliche
Verkörperung
gefunden
hat
.
erfolgte
Übertragung
Aktien
Nr.
Vertrags
erst
Wirkung
31
.
Dezember
zeitlich
unterstellten
Übersendung
Vertragsurkunde
Klägerin
.
Auch
Grund
entspricht
Übersendung
gesetzlichen
Anforderungen
.
Abs.
AktG
schreibt
Mitteilungspflicht
Gesellschafters
Mehrheitsbeteiligung
gehört
.
ist
Gesellschafter
Mitteilung
verpflichtet
zeitlich
Erwerb
Anteile
zusammenfällt
nachfolgt
.
bereits
Erwerb
erfolgte
Mitteilung
ist
mithin
Erfüllung
Mitteilungspflicht
grundsätzlich
geeignet
.
Verständnis
Vorschrift
entspricht
auch
Zweck
.
ordnungsgemäße
Inhalt
gemäß
§
Abs.
AktG
Gesellschaft
vorzunehmenden
Bekanntmachung
Bestehen
Beteiligung
abhinge
zuvor
mitgeteilte
künftige
Anteilserwerb
tatsächlich
eingetreten
ist
würde
Gesellschaft
Überwachungspflicht
auferlegt
gesetzliche
Ausgestaltung
Mitteilungspflicht
gerade
vermieden
werden
soll
.
Schon
Interesse
Rechtssicherheit
gebotene
klare
eindeutige
Handhabung
§
AktG
bestehenden
Mitteilungspflichten
beeinträchtigen
ist
Falle
erst
zukünftigen
Erwerbs
auch
differenzieren
Zeitraum
Einzelfall
noch
abzuwarten
bleibt
Wahrscheinlichkeit
Vollendung
Erwerbsvorgangs
erwarten
ist
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Beklagte
alleinige
Aktionärin
Klägerin
gewesen
ist
hatte
Ansicht
Revisionserwiderung
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalt
Folge
Gewinnbezugsrecht
Beklagten
Verletzung
eigene
Beteiligung
bezogenen
Mitteilungspflichten
fortbestand
.
Teilen
Schrifttums
wird
allerdings
Auffassung
vertreten
Einpersonen-Aktiengesellschaft
entfalle
Sanktion
§
Abs.
AktG
Vorstand
Aktiengesellschaft
mitteilungsbedürftige
Beteiligung
eigener
Initiative
anderweitiger
Kenntnis
vgl.
MünchHdbGesR
IV/Krieger
4
.
Aufl
.
.
bekannt
mache
MünchKommAktG/Bayer
4
.
Aufl
.
.
;
AG
f.
;
siehe
auch
Veil
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
.
Geßler
Geßler/
AktG
§
.
.
Noch
weitergehend
wird
se
angenommen
freiwillige
Bekanntmachung
mitteilungsbedürftigen
Beteiligung
Sanktionen
§
Abs.
AktG
stets
nur
Einpersonen-Aktiengesellschaft
entfallen
lasse
Koppensteiner
3
.
Aufl
.
.
45
;
Fatemi
;
.
4
.
Aufl
.
.
11
;
Emmerich
Emmerich/
GmbH-Konzernrecht
8
.
Aufl
.
AktG
.
;
MünchHdbGesR
IV/Krieger
4
.
Aufl
.
.
;
Quack
Festschrift
.
Gesetzeswortlaut
abweichenden
Auffassung
jedenfalls
Einpersonen-Aktiengesellschaft
folgen
ist
muss
vorliegenden
Fall
entschieden
werden
Berufungsgericht
ordnungsgemäße
Bekanntmachung
mitteilungspflichtigen
Beteiligung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
AktG
festgestellt
hat
.
2
.
Anders
Landgericht
angenommen
hat
scheidet
Verletzung
eigener
Mitteilungspflichten
Beklagten
gestützter
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
auch
mangelnde
Gutgläubigkeit
Beklagten
Empfang
Dividendenzahlungen
feststellbar
sei
.
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
setzt
Beklagte
Bezug
Gewinnanteile
wusste
Fahrlässigkeit
wusste
Bezuge
berechtigt
war
§
Abs.
Satz
AktG
.
Aktionär
ist
fahrlässige
Unkenntnis
mangelnden
Bezugsberechtigung
anzulasten
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
Acht
gelassen
hat
Anforderungen
Berufungsgericht
Zusammenhang
zutreffend
erkennt
typischerweise
unterscheiden
Kleinaktionär
geschäftserfahrenen
Großaktionär
handelt
Fleischer
AktG
3
.
Aufl
.
§
.
24
;
Drygala
3
.
Aufl
.
§
.
83
;
Henze
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
§
.
;
MünchKommAktG/Bayer
4
.
Aufl
.
§
.
;
Cahn
AktG
3
.
Aufl
.
§
.
27
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
§
.
.
Beweislast
Kenntnis
fahrlässige
Unkenntnis
Aktionärs
liegt
Gesellschaft
Fleischer
AktG
3
.
Aufl
.
.
25
;
Drygala
3
.
Aufl
.
§
.
86
;
Henze
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
§
.
;
MünchKommAktG/Bayer
4
.
Aufl
.
§
.
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
§
.
.
eigenen
Mitteilungspflichten
Beklagten
geht
ist
anderweitiger
Feststellungen
auszugehen
Beklagten
tatsächlichen
Vorgänge
Beurteilung
möglichen
Verletzung
Mitteilungspflicht
relevant
sind
Bezug
Dividenden
bekannt
waren
bekannt
sein
mussten
.
Wurde
Mitteilungspflicht
objektiv
verletzt
könnte
Bezug
Dividenden
bezogene
Gutgläubigkeit
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Satz
AktG
nur
unverschuldet
unzutreffenden
Beurteilung
rechtlichen
Voraussetzungen
§
AktG
bestehenden
Mitteilungspflichten
Erfüllung
ergeben
haben
.
hat
weitere
Frage
§
Abs.
Satz
AktG
angeordneten
Sanktionen
schuldhafte
Verletzung
Mitteilungspflicht
voraussetzen
vgl.
nur
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
Umständen
Streitfalls
eigenständige
Bedeutung
.
Annahme
entschuldbaren
Rechtsirrtums
Beklagten
wird
bisherigen
Feststellungen
getragen
.
Umstand
Klägerin
Dividenden
ausbezahlt
hat
enthob
Beklagte
eigenen
Prüfung
ordnungsgemäßen
Erfüllung
Mitteilungspflichten
abhängigen
Bezugsberechtigung
.
3
.
Schließlich
kann
Ansicht
Revisionserwiderung
Grundlage
Revisionsverfahren
unterstellenden
Sachverhalts
angenommen
werden
Dividendenbezugsrecht
Beklagten
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
bestanden
habe
.
Vorschrift
erfasst
Nichterfüllung
Mitteilungspflicht
eintretende
temporäre
Dividendenbezugsrecht
Mitteilung
vorsätzlich
unterlassen
wurde
nachgeholt
worden
ist
.
Erfüllung
Voraussetzungen
kann
Revisionsverfahren
jedoch
ausgegangen
werden
.
Unabhängig
Frage
Revisionserwiderung
Bezug
genommenen
Schreiben
Beklagten
7
.
Oktober
Nachholung
ordnungsgemäßen
Mitteilung
entnommen
werden
kann
vgl.
Zusammenhang
Geßler
AktG
.
;
4
.
Auflage
3
.
Auflage
.
.
25
;
andererseits
MünchHdbGesR
IV/Krieger
4
.
Auflage
§
.
;
Fatemi
kann
Grundlage
Berufungsgericht
bisher
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
angenommen
werden
gebotene
Mitteilung
genannten
Schreiben
vorsätzlich
unterblieben
ist
.
Beweislast
Mitteilung
Vorsatz
unterblieben
ist
trägt
mitteilungspflichtige
Unternehmen
Münch
4
.
Aufl
.
.
;
MünchHdbGesR
IV/Krieger
4
.
Aufl
.
.
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
13
;
Petersen
Spindler/
Stilz
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
Emmerich
GmbH-Konzernrecht
8
.
Aufl
.
AktG
.
.
Vorsatz
genügt
MünchKommAktG/Bayer
4
.
Aufl
.
.
.
möglicher
Rechtsirrtum
schließt
Vorsatz
Anwendung
§
AktG
zivilrechtliche
Vorsatzbegriff
gilt
Emmerich
GmbH-Konzernrecht
8
.
Aufl
.
.
;
Petersen
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
Maier-Reimer
3
.
Aufl
.
AktG
.
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ergibt
Fehlen
bedingten
Vorsatzes
Beklagten
schon
zwingend
Berufungsgericht
festgestellten
äußeren
Abläufen
.
Beklagte
muss
bestimmten
Absicht
gehandelt
haben
;
obliegende
Entlastungsbeweis
wäre
etwa
auch
dann
geführt
auszuschließen
ist
Beklagte
Verletzung
Mitteilungspflichten
billigend
Kauf
nahm
alleinige
Aktionärin
tatsächlichen
Eintritt
nachteiliger
Folgen
ernsthaft
Betracht
zog
.
berücksichtigen
ist
Mitteilung
unverzüglich
nachgeholt
werden
muss
MünchKommAktG/Bayer
4
.
Aufl
.
.
;
GmbH-Konzernrecht
8
.
Aufl
.
AktG
.
;
Petersen
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
MünchHdbGesR
IV/Krieger
4
.
Aufl
.
.
;
.
Maier-Reimer
Gesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
AktG
.
.
Auch
ist
mitteilungspflichtigen
Unternehmen
darzulegen
beweisen
4
.
Aufl
.
.
.
Insoweit
ist
abzustellen
Aktionär
bewusst
geworden
ist
Mitteilungspflicht
verletzt
hat
.
Dementsprechend
hat
Entlastung
Gutgläubigkeit
nur
Anschluss
meldepflichtigen
Beteiligungserwerb
darzulegen
auch
nachfolgenden
Zeitraum
Nachholung
Mitteilung
.
Auch
enthält
Berufungsurteil
Feststellungen
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Berufungsgericht
wird
ggf.
erneut
möglichen
Verletzung
Mitteilungspflichten
Unternehmen
befassen
haben
Beklagte
mittelbar
Klägerin
beteiligt
waren
.
Verletzt
Aktiengesellschaft
nur
mittelbar
beteiligtes
Unternehmen
auch
Abs.
Abs.
AktG
erfüllende
Mitteilungspflicht
vgl.
Urteil
24
Juli
führt
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
zeitweiligen
Rechtsverlust
abhängigen
Aktiengesellschaft
unmittelbar
beteiligten
Unternehmens
4
.
Aufl
.
.
;
KK-AktG/Koppensteiner
3
.
Aufl
.
.
;
AktG
§
.
erfasst
auch
Gewinnbezugsrecht
möglichen
Folge
Rückzahlungsverpflichtung
§
Abs.
Satz
AktG.
Berufungsgericht
hat
angenommen
mittelbar
beteiligte
Unternehmen
Mitteilungspflichten
ordnungsgemäß
vollständig
erfüllt
hätten
Beklagte
geltend
gemachte
Rückzahlungsanspruch
aber
gleichwohl
bestehe
jeweiligen
Zeitpunkten
Dividendenbezugs
gutgläubig
gewesen
sei
§
Abs.
Satz
AktG
.
Einschätzung
bedarf
noch
ankommen
sollte
erneuter
Überprüfung
.
Annahme
Berufungsgerichts
liegt
Darlegungsund
Beweislast
Erfüllung
Mitteilungspflichten
mittelbar
beteiligter
Unternehmen
Beklagten
.
Beweislast
trifft
insoweit
schon
Klägerin
Verletzung
Mitteilungspflicht
Voraussetzung
geltend
gemachten
Rückerstattungsanspruchs
§
Abs.
AktG
beruft
vgl.
Petersen
AktG
3
.
Aufl
.
.
.
erneuten
Würdigung
Berufungsgerichts
bleibt
überlassen
diesbezügliche
Vorbringen
Klägerin
klagten
erheblicher
Weise
bestritten
wurde
ggf.
Beweis
erheben
ist
.
geltend
gemachten
Rückzahlungsanspruch
erforderliche
Verschulden
Beklagten
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
Berufungsgericht
ist
zwar
Ansatz
zutreffenden
Fahrlässigkeitsbegriff
vgl.
.
2
.
ausgegangen
hat
Grundlage
aber
unzureichende
Würdigung
vorgenommen
unzulässiger
Weise
Klägerin
anzulastende
Versäumnisse
abgestellt
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
Bankhaus
Mitteilungspflichten
§
AktG
gekannt
auch
gewusst
haben
müsse
beteiligte
Gesellschaften
mittelbare
Beteiligungen
Klägerin
hätten
anzeigen
müssen
.
Berufungsgericht
angenommene
Gutgläubigkeit
Beklagten
kann
Hintergrund
Feststellungen
nur
bestanden
haben
Beklagte
unterstellte
Tatsache
Verletzung
Mitteilungspflicht
beteiligten
Gesellschaften
kannte
auch
kennen
musste
ausging
auch
ausgehen
durfte
beteiligten
Gesellschaften
Mitteilungspflicht
erfüllt
hätten
.
enthält
Berufungsurteil
indes
ausreichenden
Feststellungen
.
hat
Berufungsgericht
maßgebend
abgestellt
Klägerin
ihrerseits
Beklagte
veranlasst
habe
entsprechenden
Mitteilungen
Unternehmen
sorgen
gleichwohl
Dividenden
ausbezahlt
habe
.
Erwägung
ist
jedoch
tragfähig
mögliche
Versäumnisse
Klägerin
Verhältnis
Beklagten
Erfüllung
Mitteilungspflichten
verantwortlich
ist
sind
geeignet
Verschulden
Beklagten
auszuschließen
.
Berufungsgericht
wird
ggf.
noch
erwägen
haben
Beklagte
Hinblick
Mitteilungsverhalten
mittelbar
beteiligter
Unternehmen
insbesondere
fehlenden
unzureichenden
Bekanntmachungen
Abs.
AktG
derartige
Beteiligungen
besonderen
Erkundigungspflichten
unterliegt
noch
weitergehend
Anwendung
Abs.
Satz
AktG
Kenntnisse
Kenntnismöglichkeiten
Beklagte
mittelbar
Klägerin
beteiligten
Unternehmen
zuzurechnen
sind
.
geht
Vermeidung
Wertungswidersprüchen
Anwendung
§
Abs.
Satz
AktG
.
V.m
.
§
Abs.
AktG
sonst
ergeben
können
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
AktG
wird
Verletzung
Mitteilungspflicht
beherrschendes
Unternehmen
sanktioniert
abhängigen
Unternehmen
gehaltenen
Aktien
Rechte
bestehen
vgl.
Veil
AktG
3
.
Aufl
.
.
.
Eintritt
mittelbaren
Sanktion
beruht
allein
Fehlverhalten
beherrschenden
Unternehmens
ist
unabhängig
Verhalten
notwendigerweise
unmittelbar
mitbetroffenen
abhängigen
Unternehmens
Mitteilungspflichten
ordnungsgemäß
nachgekommen
sein
mag
.
Regelungskonzept
wäre
nur
schwer
vereinbaren
Anspruch
Rückzahlung
unberechtigt
ausgeschütteter
Dividenden
unabhängig
Kenntnisstand
beherrschenden
Unternehmens
Gutgläubigkeit
abhängigen
Unternehmens
entgegengehalten
werden
könnte
Folge
hätte
beherrschenden
Unternehmen
mittelbaren
Vorteile
Gewinnausschüttung
auch
dann
erhalten
blieben
eigenen
Verstoß
Mitteilungspflicht
folgenden
temporären
Wegfall
Gewinnbezugsrechts
kannte
kennen
musste
.
2
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
ggf.
Revisionsverfahren
mehr
berücksichtigenden
§
Abs.
Satz
Vorbringen
Revisionserwiderung
KG
Klageforderung
zwischenzeitlich
abgetreten
gewesen
sein
soll
erklärten
Aufrechnung
titulierte
Zahlungsforderung
Beklagten
befassen
haben
.
wirksame
Aufrechnungserklärung
W.
KG
zwischenzeitlichen
Inhaberin
Klageforderung
anzunehmen
wäre
führte
Erlöschen
Klageforderung
bestanden
hat
so
spätere
Rückabtretung
Klägerin
insoweit
Leere
gegangen
Revision
weiterverfolgte
Klage
schon
unbegründet
wäre
.
Prof.
Dr.
ist
erkrankt
kann
unterschreiben
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung