NAMEN Urteil Verkündet : 5 . April Stoll Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja AktG § Abs. Abs. Abs. Satz Unternehmen erfüllt Mitteilungspflicht § Abs. AktG nur dann ordnungsgemäß Folge § Abs. AktG Ausübung Rechte Aktien ausschließt Gesellschaft korrigierend eingreifen muss vielmehr Beteiligung Inhaber mitgeteilt worden sind bekannt machen kann Öffentlichkeit Zweifel entstehen Art Beteiligung gemeint zuzurechnen ist Bestätigung Urteil 22 . April ZR . Publikation § Abs. AktG ausgerichteten Zweck Mitteilungspflichten § AktG ergibt schriftliche Mitteilung Form Inhalt ausgerichtet sein muss Vorstand Aktiengesellschaft Mitteilung Sinne § AktG erfasst werden . bereits Erwerb Beteiligung erfolgte Mitteilung ist Erfüllung Mitteilungspflicht grundsätzlich geeignet . Urteil 5 . April ZR OLG ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 11 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Teilbetrags Höhe € nebst Zinsen vorgerichtlicher Kosten Höhe € zurückgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin formwechselnden Umwandlung GmbH börsennotierte Aktiengesellschaft war verlangt Beklagten Revisionsverfahren nur noch Geschäftsjahre Rückzahlung Gewinnausschüttungen Dividenden unterlassener Mitteilungen § AktG. Beklagte ist AG Co. einzige Kommanditistin 14 . Januar 12 . Dezember Bank . Sitz Handelsregister eingetragen war . Ende Jahres erwarb Beklagte mbH Co. Folgenden : Aktien Klägerin . Verkauf Aktien bedurfte Satzung Klägerin Zustimmung Hauptversammlung ; Zusammenhang wurde Klägerin 16 . Dezember unterschriebene Kaufvertrag jedenfalls Kaufvertragsentwurf übersandt . heißt : 1 . ist alleiniger Aktionär AG Klägerin Handelsregister Amtsgerichts eingetragen ist mithin also Inhaber Namensaktien DM ist Aktienbuch Gesellschaft alleiniger Aktionär verzeichnet . 2 . verkauft tritt Bank Beklagte Bank kauft nimmt Abtretung . Übertragung erfolgt Wirkung 31.12.2002 . 3 . 4 . Hauptversammlung AG hat gemäß § Abs. Satzung Zustimmung Übertragung Aktien Bank beschlossen . Schreiben 7 . Oktober teilte Beklagte Vorstand Klägerin Hinweis § Abs. AktG unmittelbar Mehrheitsbeteiligung Klägerin gehöre . entsprechender Form teilte Schreiben 25 November Mitteilung 11 . Oktober korrigiert wurde mittelbar Mehrheitsbeteiligung Klägerin gehöre Beteiligung unmittelbar Beklagten gehalten werde . Beklagte sei . B. Bank . Bank wiederum B. abhängig Beteiligung Klägerin § Abs. AktG zuzurechnen sei . Klägerin hat geltend gemacht notwendige Mitteilungen Beklagten auch Beklagte mittelbar Klägerin beteiligten Unternehmen unterblieben seien . hat Rückzahlung Zeitraum Beklagte ausgeschütteten Dividenden Höhe insgesamt € beansprucht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Rückgewähranspruch Geschäftsjahre ausgeschütteten Dividenden Höhe € Zinsen anteiligen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Umfang Anfechtung Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Auffassung vertreten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch könne auch § gestützt werden sei allein § AktG . V.m . § Abs. AktG beurteilen . Weiter hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen Folgendes ausgeführt : eigenen Mitteilungspflichten sei Beklagte Hinblick Geschäftsjahre bezogenen Dividenden kommen Kaufvertrag Erwerb Aktien Jahr Klägerin vorgelegt worden sei . Übersendung Kaufvertrages Rahmen schriftlichen Anzeige Veräußerung sämtlicher Anteile Beklagte könne Berücksichtigung Sinns Zwecks § AktG geregelten Mitteilungspflichten ordnungsgemäße Veröffentlichung Gesellschaft gemäß § Abs. AktG ermöglichen ausreichende Mitteilung angesehen werden . Abtretungsvertrag lasse entnehmen Beklagte 31 . Dezember Alleinaktionärin Klägerin gewesen sei Angabe konkrete Beteiligungshöhe Beklagten erfolgt sei . Hauptversammlung Klägerin Übertragung zugestimmt habe Zustimmung ebenfalls Abtretungsvertrag mitgeteilt werde seien Hindernisse Übertragung Aktien Richtigkeit Angaben Vertrag entgegenstehen könnten ersichtlich . Klägerin anführe Hauptversammlung habe nur Entwurf Kaufvertrages zugestimmt sei zwar Ergebnis zutreffend andernfalls endgültigen Vertrag Zustimmung Hauptversammlung hätte angeführt werden können . auch Entwurf Wirksamkeit nur Zustimmung Hauptversammlung abhängig gewesen sei seien maßgeblichen Angaben enthalten gewesen . Mitteilungen mittelbar beteiligten Unternehmen jedenfalls vollständig erfolgt seien auch Nachholung notwendigen Mitteilungen vorliege stehe Versäumnis Dividendenbezug Beklagte Zeitpunkt Bezugs Dividenden jedenfalls gutgläubig gewesen sei § Abs. Satz AktG . Auch Beklagte Bankhaus Mitteilungspflichten § AktG habe kennen müssen auch habe wissen müssen beteiligte Gesellschaften Klägerin mittelbaren Beteiligungen anzeigen mussten sei Gutgläubigkeit verneinen . sei berücksichtigen Klägerin Jahresabschlüsse bestehenden mittelbaren gungen gekannt habe Beklagte veranlasst habe entsprechenden Mitteilungen Unternehmen sorgen Dividenden ausbezahlt habe . zeitnaher Hinweis Klägerin Beklagte sei auch erwarten gewesen überschaubaren Kreis Aktionären gehandelt habe Teil identische Personen Beklagtenseite agiert hätten . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Klägerin Rückgewähr Beklagten bezogenen Gewinnausschüttungen Jahre verneint werden . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings angenommen Rückforderung Dividenden Verletzung Mitteilungspflichten folgenden temporären Rechtsverlusts gemäß § Abs. AktG Unrecht gewährt wurden § Abs. AktG richtet Anwendungsbereich § AktG Leistungen erstreckt Vorschriften Aktiengesetzes erlangt wurden vgl. MünchKommAktG/ 4 . Aufl . . ; Petersen AktG 3 . Aufl . . 46 ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . § . 8 ; . . möglicher Anspruch § wird speziellere aktienrechtliche Rückgewährregelung verdrängt vgl. Urteil 12 . März . § AktG ; 4 . Aufl . § . ; 3 . Aufl . . 82 ; 3 . Aufl . § . ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . § . 2 ; . ; . Anwendbarkeit § Maier-Reimer Gesellschaftsrecht 3 . Aufl . AktG . . 2 . Rechtsfehlern beeinflusst ist aber Annahme Berufungsgerichts Verletzung eigener Mitteilungspflichten Beklagten könne Rückzahlungsanspruch § Abs. § Abs. AktG schon gestützt werden Beklagte Hinblick jeweils März Folgejahres beschlossenen Dividendenauszahlungen Jahre Mitteilungspflicht Vorlage Kaufvertrags 16 . Dezember gar Kaufvertragsentwurfs ausreichend nachgekommen sei . Beklagte war Berufungsgericht noch zutreffend ausgeht Unternehmen Sinne § AktG unverzüglichen schriftlichen Mitteilung jedenfalls Mehrheitsbeteiligung § Abs. AktG verpflichtet 31 . Dezember Aktien Klägerin erworben hatte . Mitteilungspflicht unterliegt auch Unternehmen Streitfall Beklagte Erwerb Aktien Alleinaktionär geworden ist 4 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . 11 ; Veil AktG 3 . Aufl . . 14 ; Emmerich GmbH-Konzernrecht 8 . Aufl . AktG . ; MünchHdbGesR IV/Krieger 4 . Aufl . . ; s.a . Hägele ; differenzierend Hinblick § AktG . Ferner oblag Beklagten eigene Mitteilungspflicht auch dann anderen ihrerseits mitteilungspflichtigen Unternehmen abhängig § Abs. AktG war vgl. Urteil 24 Juli . Verletzung § AktG bestehenden Mitteilungspflicht hat u.a. Folge Zeit Unternehmen Mitteilungspflicht erfüllt Gewinnbezugsrecht besteht § Abs. Satz AktG gilt Mitteilung vorsätzlich unterlassen wurde nachgeholt worden ist § Abs. Satz AktG . Gleichwohl gewährte sind zurückzugewähren betreffende Aktionär wusste Fahrlässigkeit wusste Bezuge berechtigt war § Abs. AktG . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts kann Erfüllung Mitteilungspflicht Beklagten angenommen werden . Berufungsgericht hat Erfüllung Mitteilungspflicht § Abs. AktG allein Kaufvertrags Kaufvertragsentwurfs geprüft . möglichen Übersendungsschreiben Beklagten hat befasst Feststellungen getroffen . schlichte Übermittlung Kaufvertrags 16 . Dezember bloßen Vertragsentwurfs genügte Rechtsgründen Erfüllung Mitteilungspflicht . Berufungsgericht hat zumindest möglich gehalten Klägerin lediglich Entwurf Abtretungsvertrags Beklagten übermittelt wurde . wäre Anforderungen Abs. AktG entsprochen . Vorschriften Mitteilung Veröffentlichung qualifizierten Beteiligungen Unternehmens-Aktionären sind zwingendes Recht ; dienen Zweck Aktionäre Gläubiger Öffentlichkeit bestehende entstehende Konzernbildungen informieren zugleich Rechtssicherheit Beteiligungsquoten schaffen Urteil 22 . April ZR 215 ; Urteil 24 . April Rn.13 . Einhaltung Mitteilungspflichten kann auch dann verzichtet werden meldepflichtige Beteiligung Gesellschaft schon bekannt ist . erst Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist ist Gesellschaft gemäß § Abs. AktG verpflichtet Gesellschaftsblättern bekanntzumachen Urteil 22 . April ZR ; Urteil -9- 24 . April . . Gesellschafter genügt Mitteilungspflicht nur Gesellschaft korrigierend eingreifen muss vielmehr Beteiligung Inhaber mitgeteilt worden sind bekannt machen kann Öffentlichkeit Zweifel entstehen Art Beteiligung gemeint ist zuzurechnen ist Urteil 22 . April ZR . Mitteilung Dritten erkennbar Auftrag Mitteilungspflichtigen handelt genügt gesetzlichen Voraussetzungen Mitteilung § AktG grundsätzlich Urteil 24 Juli . Publikation § Abs. AktG ausgerichteten Zweck Mitteilungspflichten § AktG ergibt Weiteren schriftliche Mitteilung Form Inhalt ausgerichtet sein muss Vorstand Aktiengesellschaft Mitteilung Sinne § AktG erfasst werden vgl. f. ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . . . muss erkennen lassen bezieht zutreffender Hinweis betreffenden Absätze § AktG ausreicht Urteil 22 . April ZR 215 ; Veil AktG 3 . Aufl . . 8 ; Petersen AktG 3 . Aufl . . 25 ; Münch 4 . Aufl . . . Wurde Streitfall lediglich Kaufvertragsentwurf übermittelt so lag hierin schon Mitteilung Beklagten gehörenden Beteiligung . Entwurf vorgesehene Aktienerwerb hing noch Zustimmung Hauptversammlung Klägerin endgültigen Vertragsabschluss bloßen Entwurf naturgemäß ergeben konnte . Umstand Klägerin Erwerbsvorgang weiter beobachten erfolgreichen Abschluss selbst len konnte ändert . Tatsachen Gesellschaft zwar selbst feststellen Mitteilung aber entnehmen kann sind Prüfung Mitteilung gesetzlichen Anforderungen entspricht berücksichtigen vgl. Urteil 24 Juli . Auch Übermittlung unterschriebenen Abtretungsvertrags Ende Jahres würde Einbeziehung etwaigen Übersendungsschreibens Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat Erfüllung Mitteilungspflicht ausreichen . ergäbe Vorgang schriftliche Mitteilung § Abs. AktG Vertragsurkunde Mitteilung Beklagten Klägerin ausweist Umstand Urkunde möglicherweise Beklagten übermittelt wurde schriftliche Verkörperung gefunden hat . erfolgte Übertragung Aktien Nr. Vertrags erst Wirkung 31 . Dezember zeitlich unterstellten Übersendung Vertragsurkunde Klägerin . Auch Grund entspricht Übersendung gesetzlichen Anforderungen . Abs. AktG schreibt Mitteilungspflicht Gesellschafters Mehrheitsbeteiligung gehört . ist Gesellschafter Mitteilung verpflichtet zeitlich Erwerb Anteile zusammenfällt nachfolgt . bereits Erwerb erfolgte Mitteilung ist mithin Erfüllung Mitteilungspflicht grundsätzlich geeignet . Verständnis Vorschrift entspricht auch Zweck . ordnungsgemäße Inhalt gemäß § Abs. AktG Gesellschaft vorzunehmenden Bekanntmachung Bestehen Beteiligung abhinge zuvor mitgeteilte künftige Anteilserwerb tatsächlich eingetreten ist würde Gesellschaft Überwachungspflicht auferlegt gesetzliche Ausgestaltung Mitteilungspflicht gerade vermieden werden soll . Schon Interesse Rechtssicherheit gebotene klare eindeutige Handhabung § AktG bestehenden Mitteilungspflichten beeinträchtigen ist Falle erst zukünftigen Erwerbs auch differenzieren Zeitraum Einzelfall noch abzuwarten bleibt Wahrscheinlichkeit Vollendung Erwerbsvorgangs erwarten ist . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . 1 . Beklagte alleinige Aktionärin Klägerin gewesen ist hatte Ansicht Revisionserwiderung revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalt Folge Gewinnbezugsrecht Beklagten Verletzung eigene Beteiligung bezogenen Mitteilungspflichten fortbestand . Teilen Schrifttums wird allerdings Auffassung vertreten Einpersonen-Aktiengesellschaft entfalle Sanktion § Abs. AktG Vorstand Aktiengesellschaft mitteilungsbedürftige Beteiligung eigener Initiative anderweitiger Kenntnis vgl. MünchHdbGesR IV/Krieger 4 . Aufl . . bekannt mache MünchKommAktG/Bayer 4 . Aufl . . ; AG f. ; siehe auch Veil AktG 3 . Aufl . . ; . Geßler Geßler/ AktG § . . Noch weitergehend wird se angenommen freiwillige Bekanntmachung mitteilungsbedürftigen Beteiligung Sanktionen § Abs. AktG stets nur Einpersonen-Aktiengesellschaft entfallen lasse Koppensteiner 3 . Aufl . . 45 ; Fatemi ; . 4 . Aufl . . 11 ; Emmerich Emmerich/ GmbH-Konzernrecht 8 . Aufl . AktG . ; MünchHdbGesR IV/Krieger 4 . Aufl . . ; Quack Festschrift . Gesetzeswortlaut abweichenden Auffassung jedenfalls Einpersonen-Aktiengesellschaft folgen ist muss vorliegenden Fall entschieden werden Berufungsgericht ordnungsgemäße Bekanntmachung mitteilungspflichtigen Beteiligung Beklagten gemäß § Abs. AktG festgestellt hat . 2 . Anders Landgericht angenommen hat scheidet Verletzung eigener Mitteilungspflichten Beklagten gestützter Rückzahlungsanspruch Klägerin auch mangelnde Gutgläubigkeit Beklagten Empfang Dividendenzahlungen feststellbar sei . Rückzahlungsanspruch Klägerin setzt Beklagte Bezug Gewinnanteile wusste Fahrlässigkeit wusste Bezuge berechtigt war § Abs. Satz AktG . Aktionär ist fahrlässige Unkenntnis mangelnden Bezugsberechtigung anzulasten Verkehr erforderliche Sorgfalt Acht gelassen hat Anforderungen Berufungsgericht Zusammenhang zutreffend erkennt typischerweise unterscheiden Kleinaktionär geschäftserfahrenen Großaktionär handelt Fleischer AktG 3 . Aufl . § . 24 ; Drygala 3 . Aufl . § . 83 ; Henze Großkomm . AktG 4 . Aufl . § . ; MünchKommAktG/Bayer 4 . Aufl . § . ; Cahn AktG 3 . Aufl . § . 27 ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . § . . Beweislast Kenntnis fahrlässige Unkenntnis Aktionärs liegt Gesellschaft Fleischer AktG 3 . Aufl . . 25 ; Drygala 3 . Aufl . § . 86 ; Henze Großkomm . AktG 4 . Aufl . § . ; MünchKommAktG/Bayer 4 . Aufl . § . ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . § . . eigenen Mitteilungspflichten Beklagten geht ist anderweitiger Feststellungen auszugehen Beklagten tatsächlichen Vorgänge Beurteilung möglichen Verletzung Mitteilungspflicht relevant sind Bezug Dividenden bekannt waren bekannt sein mussten . Wurde Mitteilungspflicht objektiv verletzt könnte Bezug Dividenden bezogene Gutgläubigkeit Beklagten Sinne § Abs. Satz AktG nur unverschuldet unzutreffenden Beurteilung rechtlichen Voraussetzungen § AktG bestehenden Mitteilungspflichten Erfüllung ergeben haben . hat weitere Frage § Abs. Satz AktG angeordneten Sanktionen schuldhafte Verletzung Mitteilungspflicht voraussetzen vgl. nur Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . Umständen Streitfalls eigenständige Bedeutung . Annahme entschuldbaren Rechtsirrtums Beklagten wird bisherigen Feststellungen getragen . Umstand Klägerin Dividenden ausbezahlt hat enthob Beklagte eigenen Prüfung ordnungsgemäßen Erfüllung Mitteilungspflichten abhängigen Bezugsberechtigung . 3 . Schließlich kann Ansicht Revisionserwiderung Grundlage Revisionsverfahren unterstellenden Sachverhalts angenommen werden Dividendenbezugsrecht Beklagten jedenfalls gemäß § Abs. Satz AktG bestanden habe . Vorschrift erfasst Nichterfüllung Mitteilungspflicht eintretende temporäre Dividendenbezugsrecht Mitteilung vorsätzlich unterlassen wurde nachgeholt worden ist . Erfüllung Voraussetzungen kann Revisionsverfahren jedoch ausgegangen werden . Unabhängig Frage Revisionserwiderung Bezug genommenen Schreiben Beklagten 7 . Oktober Nachholung ordnungsgemäßen Mitteilung entnommen werden kann vgl. Zusammenhang Geßler AktG . ; 4 . Auflage 3 . Auflage . . 25 ; andererseits MünchHdbGesR IV/Krieger 4 . Auflage § . ; Fatemi kann Grundlage Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls angenommen werden gebotene Mitteilung genannten Schreiben vorsätzlich unterblieben ist . Beweislast Mitteilung Vorsatz unterblieben ist trägt mitteilungspflichtige Unternehmen Münch 4 . Aufl . . ; MünchHdbGesR IV/Krieger 4 . Aufl . . ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . 13 ; Petersen Spindler/ Stilz AktG 3 . Aufl . . ; Emmerich GmbH-Konzernrecht 8 . Aufl . AktG . . Vorsatz genügt MünchKommAktG/Bayer 4 . Aufl . . . möglicher Rechtsirrtum schließt Vorsatz Anwendung § AktG zivilrechtliche Vorsatzbegriff gilt Emmerich GmbH-Konzernrecht 8 . Aufl . . ; Petersen AktG 3 . Aufl . . ; Maier-Reimer 3 . Aufl . AktG . . Ansicht Revisionserwiderung ergibt Fehlen bedingten Vorsatzes Beklagten schon zwingend Berufungsgericht festgestellten äußeren Abläufen . Beklagte muss bestimmten Absicht gehandelt haben ; obliegende Entlastungsbeweis wäre etwa auch dann geführt auszuschließen ist Beklagte Verletzung Mitteilungspflichten billigend Kauf nahm alleinige Aktionärin tatsächlichen Eintritt nachteiliger Folgen ernsthaft Betracht zog . berücksichtigen ist Mitteilung unverzüglich nachgeholt werden muss MünchKommAktG/Bayer 4 . Aufl . . ; GmbH-Konzernrecht 8 . Aufl . AktG . ; Petersen AktG 3 . Aufl . . ; MünchHdbGesR IV/Krieger 4 . Aufl . . ; . Maier-Reimer Gesellschaftsrecht 3 . Aufl . AktG . . Auch ist mitteilungspflichtigen Unternehmen darzulegen beweisen 4 . Aufl . . . Insoweit ist abzustellen Aktionär bewusst geworden ist Mitteilungspflicht verletzt hat . Dementsprechend hat Entlastung Gutgläubigkeit nur Anschluss meldepflichtigen Beteiligungserwerb darzulegen auch nachfolgenden Zeitraum Nachholung Mitteilung . Auch enthält Berufungsurteil Feststellungen . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Berufungsgericht wird ggf. erneut möglichen Verletzung Mitteilungspflichten Unternehmen befassen haben Beklagte mittelbar Klägerin beteiligt waren . Verletzt Aktiengesellschaft nur mittelbar beteiligtes Unternehmen auch Abs. Abs. AktG erfüllende Mitteilungspflicht vgl. Urteil 24 Juli führt gemäß § Abs. Satz AktG zeitweiligen Rechtsverlust abhängigen Aktiengesellschaft unmittelbar beteiligten Unternehmens 4 . Aufl . . ; KK-AktG/Koppensteiner 3 . Aufl . . ; AktG § . erfasst auch Gewinnbezugsrecht möglichen Folge Rückzahlungsverpflichtung § Abs. Satz AktG. Berufungsgericht hat angenommen mittelbar beteiligte Unternehmen Mitteilungspflichten ordnungsgemäß vollständig erfüllt hätten Beklagte geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aber gleichwohl bestehe jeweiligen Zeitpunkten Dividendenbezugs gutgläubig gewesen sei § Abs. Satz AktG . Einschätzung bedarf noch ankommen sollte erneuter Überprüfung . Annahme Berufungsgerichts liegt Darlegungsund Beweislast Erfüllung Mitteilungspflichten mittelbar beteiligter Unternehmen Beklagten . Beweislast trifft insoweit schon Klägerin Verletzung Mitteilungspflicht Voraussetzung geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs § Abs. AktG beruft vgl. Petersen AktG 3 . Aufl . . . erneuten Würdigung Berufungsgerichts bleibt überlassen diesbezügliche Vorbringen Klägerin klagten erheblicher Weise bestritten wurde ggf. Beweis erheben ist . geltend gemachten Rückzahlungsanspruch erforderliche Verschulden Beklagten kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . Berufungsgericht ist zwar Ansatz zutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff vgl. . 2 . ausgegangen hat Grundlage aber unzureichende Würdigung vorgenommen unzulässiger Weise Klägerin anzulastende Versäumnisse abgestellt hat . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte Bankhaus Mitteilungspflichten § AktG gekannt auch gewusst haben müsse beteiligte Gesellschaften mittelbare Beteiligungen Klägerin hätten anzeigen müssen . Berufungsgericht angenommene Gutgläubigkeit Beklagten kann Hintergrund Feststellungen nur bestanden haben Beklagte unterstellte Tatsache Verletzung Mitteilungspflicht beteiligten Gesellschaften kannte auch kennen musste ausging auch ausgehen durfte beteiligten Gesellschaften Mitteilungspflicht erfüllt hätten . enthält Berufungsurteil indes ausreichenden Feststellungen . hat Berufungsgericht maßgebend abgestellt Klägerin ihrerseits Beklagte veranlasst habe entsprechenden Mitteilungen Unternehmen sorgen gleichwohl Dividenden ausbezahlt habe . Erwägung ist jedoch tragfähig mögliche Versäumnisse Klägerin Verhältnis Beklagten Erfüllung Mitteilungspflichten verantwortlich ist sind geeignet Verschulden Beklagten auszuschließen . Berufungsgericht wird ggf. noch erwägen haben Beklagte Hinblick Mitteilungsverhalten mittelbar beteiligter Unternehmen insbesondere fehlenden unzureichenden Bekanntmachungen Abs. AktG derartige Beteiligungen besonderen Erkundigungspflichten unterliegt noch weitergehend Anwendung Abs. Satz AktG Kenntnisse Kenntnismöglichkeiten Beklagte mittelbar Klägerin beteiligten Unternehmen zuzurechnen sind . geht Vermeidung Wertungswidersprüchen Anwendung § Abs. Satz AktG . V.m . § Abs. AktG sonst ergeben können . Abs. Satz . V.m . § Abs. AktG wird Verletzung Mitteilungspflicht beherrschendes Unternehmen sanktioniert abhängigen Unternehmen gehaltenen Aktien Rechte bestehen vgl. Veil AktG 3 . Aufl . . . Eintritt mittelbaren Sanktion beruht allein Fehlverhalten beherrschenden Unternehmens ist unabhängig Verhalten notwendigerweise unmittelbar mitbetroffenen abhängigen Unternehmens Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sein mag . Regelungskonzept wäre nur schwer vereinbaren Anspruch Rückzahlung unberechtigt ausgeschütteter Dividenden unabhängig Kenntnisstand beherrschenden Unternehmens Gutgläubigkeit abhängigen Unternehmens entgegengehalten werden könnte Folge hätte beherrschenden Unternehmen mittelbaren Vorteile Gewinnausschüttung auch dann erhalten blieben eigenen Verstoß Mitteilungspflicht folgenden temporären Wegfall Gewinnbezugsrechts kannte kennen musste . 2 . Schließlich wird Berufungsgericht ggf. Revisionsverfahren mehr berücksichtigenden § Abs. Satz Vorbringen Revisionserwiderung KG Klageforderung zwischenzeitlich abgetreten gewesen sein soll erklärten Aufrechnung titulierte Zahlungsforderung Beklagten befassen haben . wirksame Aufrechnungserklärung W. KG zwischenzeitlichen Inhaberin Klageforderung anzunehmen wäre führte Erlöschen Klageforderung bestanden hat so spätere Rückabtretung Klägerin insoweit Leere gegangen Revision weiterverfolgte Klage schon unbegründet wäre . Prof. Dr. ist erkrankt kann unterschreiben Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung