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1535 lines
13 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
17
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
rein
kapitalistisch
Anleger
eigener
Einlage
Publikumsgesellschaft
beigetretenen
Altgesellschafter
treffenden
Aufklärungspflichten
Anbahnung
Aufnahmevertrags
rein
kapitalistisch
Anleger
beitretenden
Gesellschaftern
sind
unabhängig
Höhe
Kapitaleinlage
Altgesellschafters
Anzahl
weiterer
Gesellschafter
.
Urteil
17
.
April
ZR
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Sunder
Richterin
Richter
V.
Recht
erkannt
:
Revision
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Sitz
7
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erklärte
10
.
Dezember
Beitritt
Direktkommanditist
Einlage
zzgl.
%
GmbH
Co.
Publikumsgesellschaft
.
klärung
erfolgte
Beratungsgespräch
Vermittler
.
Kläger
unterschriebenen
Beitrittserklärung
Zeichnungsschein
unterzeichnete
vorformulierten
Zeile
:
"
Vermittelt
fung
durchgeführt
:
Unterschrift
Vermittler
"
.
Beklagte
war
.
Tätigkeit
nahm
auch
Aufgaben
Direktkommanditisten
.
leitete
Treuhandanderkonto
eingezahlten
Kommanditeinlagen
Direktkommanditisten
Sonderkonto
Fondsgesellschaft
.
Zusammenhang
Zeichnung
schloss
Kläger
Beklagten
Verwaltungsvertrag
.
§
nahm
Beklagte
Rechte
Pflichten
Direktkommanditisten
Gesellschaftsvertrag
fremden
Namen
Rechte
Pflichten
selbst
ausübten
.
Beklagte
wurde
28
.
April
Kommanditistin
Einlage
Höhe
Handelsregister
eingetragen
.
Kläger
behauptet
Beklagte
sei
bereits
Zeitpunkt
Beitritts
Kapitaleinlage
Gründungsgesellschafterin
Fonds
gewesen
.
Kläger
begehrt
Wesentlichen
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
Zahlung
Feststellung
Freistellung
Verpflichtungen
Zeichnung
Kommanditbeteiligung
entstanden
sind
noch
entstehen
werden
Zug
Zug
Abtretung
Rechte
Kommanditgesellschaft
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Kläger
verfolgt
Senat
zugelassenen
Revision
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Ansprüche
Klägers
Beklagte
bestünden
Gesichtspunkt
fehlerhafter
Anlageberatung
noch
Prospekthaftung
fehlerhafter
Aufklärung
Beklagte
Treuhandkommanditistin
.
Prospekt
habe
Kläger
unstreitig
erst
Zeichnung
Beteiligung
erhalten
.
könnten
ursächlich
Beitrittsentscheidung
Klägers
gewesen
sein
.
Prospekt
habe
Vermittler
Grundlage
Beratung
gedient
persönliche
folgsprognose
Form
Einkommensverhältnisse
Klägers
zugeschnittenen
Musterberechnung
.
Landgericht
habe
Vortrag
Klägers
angeblichen
Auftragskette
Fondsgesellschaft
Beklagten
Zeugen
Recht
unzureichend
zurückgewiesen
.
Vortrag
lasse
erkennen
natürlichen
Personen
behaupteten
Handlungen
beteiligt
gewesen
seien
.
lägen
Voraussetzungen
Zurechnung
Verhalten
Lasten
Fondsgesellschaft
Vertriebsgesellschaft
schließlich
auch
Beklagten
.
sei
erkennbar
Umstände
Beklagte
falsche
Aufklärung
verantwortlich
sein
solle
falsche
Aufklärung
initiiert
hätte
.
Zwar
hafte
Treuhandkommanditist
eigene
Anteile
halte
Verletzung
Aufklärungspflicht
Anlegern
Gründungsgesellschafter
Verschulden
Verhandlungsgehilfen
werde
gemäß
§
zugerechnet
.
erscheine
schon
höchst
zweifelhaft
Kläger
behauptete
anfängliche
Beteiligung
Beklagten
eigenem
Kommanditanteil
Anzahl
Beteiligung
anderer
Kommanditisten
Fonds
ausreiche
maßgeblichen
Anknüpfungspunkt
erforderliche
Eigeninteresse
Beklagten
bilden
können
.
sei
Auffüllung
Haftungstatbestands
auch
ausreichend
erkennbar
vorgetragen
tatsächlichen
Grundlage
Vermittler
Beratung
Auftrag
Beklagten
tätig
geworden
sein
soll
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Revision
lässt
Haftung
Treuhandverhältnis
Beklagten
Kläger
Direktkommanditisten
begründen
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Beklagte
Beteiligungsverwalterin
Einzahlungstreuhänderin
verpflichtet
ist
Anleger
Beitrittsentscheidung
richtiges
Bild
Beteiligungsobjekt
vermitteln
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
2
.
Revisionsverfahren
unterstellenden
Sachverhalt
kommt
Haftung
Beklagten
Prospekthaftung
weiteren
Sinn
Aufklärungspflichtverletzungen
Vermittlers
Betracht
.
Publikumspersonengesellschaft
haftet
eigenen
Kapitaleinlage
beteiligter
Treuhandkommanditist
Verletzung
Aufklärungspflichten
Anbahnung
Aufnahmevertrags
auch
eintretenden
Direktkommanditisten
.
Höhe
Kapitaleinlage
Altgesellschafters
kommt
.
Prospekthaftung
weiteren
Sinn
ist
Anwendungsfall
Haftung
Verschulden
Vertragsschluss
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
obliegen
selbst
Verhandlungsgehilfen
Vertragsschluss
anbahnt
Aufklärungspflichten
Verhandlungspartner
Verletzung
Schadensersatz
haftet
.
Abgesehen
etwa
Sonderfall
§
Abs.
auch
Dritter
haften
kann
besonderem
Maße
Vertrauen
Anspruch
genommen
hat
trifft
Haftung
Verschulden
Vertragsschluss
Vertrag
eigenen
Namen
abschließen
will
.
sind
Beitritt
Kommanditgesellschaft
grundsätzlich
schon
zuvor
beigetretenen
Gesellschafter
.
Aufnahmevertrag
wird
Personengesellschaft
neu
eintretenden
Gesellschafter
Altgesellschaftern
geschlossen
Urteile
9
.
Mai
ZR
.
ZR
.
.
Anknüpfungspunkt
Aufklärungspflichten
Anbahnung
Aufnahmevertrags
ist
haftet
eigenen
Kapitaleinlage
beteiligter
Treuhandkommanditist
auch
neu
eintretenden
Direktkommanditisten
anderen
Gesellschafter
Aufnahmevertrag
schließen
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
Anbahnung
Vertragsschlusses
anknüpfenden
Aufklärungspflichten
treffen
grundsätzlich
Vertrag
eigenen
Namen
abschließen
will
.
beitrittswilligen
Neugesellschafter
haftet
bereits
beigetretene
Altgesellschafter
.
maßgebliche
Schutzpflichten
begründende
Zeitpunkt
ist
regelmäßig
Abschluss
Aufnahmevertrags
Altgesellschafters
vgl.
Urteil
1
.
März
ZR
.
.
Erlangung
Gesellschafterstellung
lediglich
deklaratorische
Eintragung
Handelsregister
kommt
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
Revisionsverfahren
unterstellenden
Vortrag
Klägers
ist
auszugehen
Beklagte
GmbH
Co.
bereits
Kläger
eigenen
Kapitaleinlage
beigetreten
war
.
Berufungsgericht
hat
zwar
ausgeführt
:
"
Beklagte
trat
Medienfonds
Kommanditist
Einlage
.
"
Datum
Beitritt
Klägers
liegt
ist
indes
abzustellen
bereits
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
entnehmen
lässt
Beitritt
Kommanditisten
maßgebliche
Zeitpunkt
Eintragung
Handelsregister
gemeint
ist
.
Wollte
Revisionsbeklagte
Ausführungen
Berufungsgerichts
Feststellung
Inhalts
verstehen
Parteien
Beitritt
Beklagten
erst
28
.
April
unstreitig
sei
wäre
Feststellung
bindend
.
Tatbestand
kommt
Beweiskraft
§
Widersprüche
Lücken
Unklarheiten
aufweist
Urteil
selbst
ergeben
Urteil
12
.
Mai
.
.
wäre
Fall
Berufungsgericht
anderer
Stelle
ausführt
Kläger
behauptet
Beklagte
sei
bereits
anfänglich
eigenen
Kapitalanteil
beigetreten
.
Publikumspersonengesellschaft
ist
Haftung
Verschuldens
insoweit
ausgeschlossen
Altgesellschafter
richten
würde
Gründung
Gesellschaft
rein
kapitalistisch
Anleger
beigetreten
sind
Urteil
9
Juli
ZR
9/12
.
28
;
Urteil
21
.
Juni
.
12
;
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
15
;
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
Beklagte
fällt
Ausnahme
.
Anders
rein
kapitalistische
Anleger
verfolgte
Beklagte
ausschließlich
Anlageinteressen
.
Vielmehr
war
Treuhänderin
Organisationsgefüge
Fondsgesellschaft
eingebunden
erhielt
Dienste
§
Gesellschaftsvertrags
Fondsgesellschaft
jährliche
Vergütung
Höhe
maximal
%
Kommanditkapitals
vgl.
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
Haftung
Beklagten
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
ausgeschlossen
Beklagte
Verhältnis
anderen
Gesellschaftern
verhältnismäßig
kleinen
Kapitaleinlage
beteiligt
ist
.
rein
kapitalistisch
Anleger
eigener
Einlage
Publikumsgesellschaft
beigetretenen
Altgesellschafter
treffenden
Aufklärungspflichten
Anbahnung
Aufnahmevertrags
rein
kapitalistisch
Anleger
beitretenden
Gesellschaftern
sind
unabhängig
Höhe
Beteiligung
Altgesellschafters
Anzahl
weiterer
Gesellschafter
.
Beklagte
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vortrag
Klägers
eigenen
Anteil
hielt
kann
offen
bleiben
Treuhandgesellschafter
ausschließlich
beteiligt
ist
geringeren
Pflichtenkatalog
unterliegt
vgl.
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
beruht
Verkennung
Senatsrechtsprechung
Berufungsgericht
abgelehnt
hat
Aufklärungspflichtverletzungen
Vermittlers
Beklagten
§
zuzurechnen
.
Kläger
hat
getragen
Vertriebsmitarbeiter
habe
Grundlage
-9-
sionsprospekts
verschiedene
näher
bezeichnete
Umstände
Kapitalanlage
unrichtig
aufgeklärt
.
ist
Revisionsverfahren
auszugehen
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entspricht
Lebenserfahrung
Prospektfehler
Anlageentscheidung
ursächlich
geworden
ist
.
Vermutung
kann
allerdings
widerlegt
werden
.
ist
grundsätzlich
dann
auszugehen
Prospekt
konkreten
Vertragsschluss
Verwendung
gefunden
hat
Urteil
3
.
Dezember
ZR
.
16
;
Urteil
7
.
Dezember
ZR
.
23
;
Urteil
13
.
Dezember
juris
.
jeweils
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Kläger
Prospekt
erst
Zeichnung
erhalten
hat
.
Verwendung
findet
Prospekt
allerdings
auch
dann
Anlagevermittlern
-beratern
Arbeitsgrundlage
Beratungsgespräche
dient
Urteil
3
.
Dezember
ZR
.
16
;
Urteil
13
.
Dezember
ZR
juris
.
.
ist
Revisionsverfahren
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
zwar
ausgeführt
Parteien
vorgetragenen
Landgericht
festgestellten
Sachverhalts
habe
Prospekt
benannten
Zeugen
Grundlage
Beratung
Klägers
gedient
bereits
Klageschrift
vorgelegte
sogenannte
persönliche
Erfolgsprognose
Form
Einkommensverhältnisse
Klägers
zugeschnittenen
Musterberechnung
.
Ausfüllung
notwendigen
Sachverhalt
habe
Kläger
Hinweise
angefochtenen
Urteil
auch
Berufungsrechtszug
vorgetragen
.
seien
Tatbestandsmerkmale
erkennbar
sei
schlicht
behauptet
Vermittler
habe
Grundlage
Prospekts
falsch
aufgeklärt
.
Ausführungen
erfassen
Vortrag
Klägers
nur
unzureichend
.
Kläger
hat
bereits
erster
Instanz
vorgetragen
Vortrag
zweiter
Instanz
Bezug
genommen
Vertriebsmitarbeiter
Grundlage
Emissionsprospekts
geschult
worden
alleinige
Arbeitsgrundlage
verwendet
worden
sei
.
hat
Beweis
Zeugnis
Vertriebsmitarbeiters
angeboten
.
Kläger
hat
Passagen
Prospekts
hingewiesen
Bestandteil
Beratung
gewesen
seien
.
Zeuge
zusätzlich
persönliche
Erfolgsprognose
Form
Einkommensverhältnisse
Klägers
zugeschnittenen
Musterberechnung
benutzt
hat
kann
so
Revision
Recht
dahinstehen
.
schließt
Beratung
Grundlage
Prospekts
.
Sollte
Prospekt
hinreichende
Aufklärung
vermitteln
schließt
Verwendung
Prospekts
Aufklärung
Klägers
unzutreffende
Angaben
Vermittlers
Beklagten
zuzurechnen
.
Vermittelt
Prospekt
hinreichende
Aufklärung
ist
Freibrief
Risiken
abweichend
darzustellen
Erklärungen
Bild
zeichnen
Hinweise
Prospekt
Entscheidung
Anlegers
entwertet
mindert
vgl.
Urteil
4
Juli
ZR
.
.
Vorbringen
Klägers
ist
entscheidungserheblich
.
Zwar
hat
Landgericht
Berufungsgericht
unbeanstandet
ausgeführt
Vermittler
sei
überhaupt
Pflichtenkreis
Beklagten
tätig
gewesen
;
Beklagte
sei
Kapitalsuche
beschäftigt
gewesen
.
Berufungsgericht
verlangt
Benennung
natürlicher
Personen
Seiten
juristischen
Personen
Auftragskette
Fondsgesellschaft
Beklagten
Zeugen
stellt
Frage
tatsächlichen
Grundlage
Vermittler
Beratung
Auftrag
Beklagten
tätig
geworden
sei
.
hat
Berufungsgericht
ebenso
Landgericht
Anforderungen
Zurechnung
§
überspannt
.
Zurechnung
Aufklärungspflichtverletzung
Vermittlers
aufklärungspflichtigen
Altgesellschafter
kommt
nur
dann
Betracht
Altgesellschafter
Kapitalsuche
befasst
ist
direkte
vertragliche
"
Auftragskette
"
Altgesellschafter
Vermittler
gibt
.
Beklagte
muss
selbst
aufklärungspflichtige
Altgesellschafterin
Beitrittsinteressenten
Beitrittsentscheidung
zutreffendes
Bild
Beteiligungsobjekt
vermitteln
Umstände
Anlageentscheidung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
insbesondere
angebotenen
speziellen
Beteiligungsform
verbundenen
Nachteile
Risiken
zutreffend
verständlich
vollständig
aufklären
Urteil
4
Juli
ZR
.
.
aufklärungspflichtige
Altgesellschafter
vertraglichen
Verhandlungen
Beitritt
eingeschalteten
Vertriebs
bedient
eingeschalteten
Untervermittlern
geschuldete
Aufklärung
Beitrittsinteressenten
überlässt
haftet
§
unrichtige
unzureichende
Angaben
.
muss
Fehlverhalten
Personen
Verhandlungen
Abschluss
Beitrittsvertrages
ermächtigt
hat
zurechnen
lassen
Urteil
1
.
Oktober
1474
;
Urteil
14
.
Januar
;
Urteil
14
Juli
;
Urteil
26
.
September
;
Urteil
3
.
Dezember
ZR
.
17
;
Urteil
14
.
Mai
ZR
.
11
;
Urteil
9
Juli
ZR
.
;
Urteil
4
Juli
ZR
.
.
Einschaltung
Vertriebs
ist
Altgesellschafterin
auch
zurechenbar
selbst
Vertrieb
einschaltet
geschuldete
Aufklärung
Mitgesellschafter
Fondsgesellschaft
überlässt
ihrerseits
Vertrieb
einschaltet
.
So
war
hier
.
Beklagte
hat
Pflicht
Aufklärung
Beitrittsinteressenten
Komplementärin
Fondsgesellschaft
übertragen
Beitrittsverhandlungen
eigene
Mitarbeiter
Vertrieb
geführt
hat
.
Anwerbung
Beitrittsinteressenten
oblag
Fondsgesellschaft
Komplementärin
handelte
.
Entsprechend
sieht
Prospekt
Komplementärin
Entgelte
Vertrieb
vereinbart
Zeichnungsschein
ist
derart
gestaltet
Zeile
Annahmeerklärung
Komplementärin
Zeile
Unterschrift
Vermittlers
vorformuliert
ist
.
.
Urteil
ist
anderen
Gründen
richtig
.
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
greift
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
§
.
Haftung
Altgesellschafters
anwendbar
vgl.
Urteil
11
.
April
.
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
noch
Endentscheidung
reif
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
zutreffend
Feststellungen
Kläger
behaupteten
Aufklärungsmängeln
Zeitpunkt
Beitritts
Beklagten
getroffen
.
Senat
weist
Beklagte
Zeitpunkt
Beitritts
sekundäre
Darlegungslast
trifft
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
12
;
Urteil
9
.
Mai
juris
.
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung