NAMEN ZR Verkündet : 17 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. rein kapitalistisch Anleger eigener Einlage Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags rein kapitalistisch Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig Höhe Kapitaleinlage Altgesellschafters Anzahl weiterer Gesellschafter . Urteil 17 . April ZR ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Sunder Richterin Richter V. Recht erkannt : Revision wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Sitz 7 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erklärte 10 . Dezember Beitritt Direktkommanditist Einlage € zzgl. % GmbH Co. Publikumsgesellschaft . klärung erfolgte Beratungsgespräch Vermittler . Kläger unterschriebenen Beitrittserklärung Zeichnungsschein unterzeichnete vorformulierten Zeile : " Vermittelt fung durchgeführt : Unterschrift Vermittler " . Beklagte war . Tätigkeit nahm auch Aufgaben Direktkommanditisten . leitete Treuhandanderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen Direktkommanditisten Sonderkonto Fondsgesellschaft . Zusammenhang Zeichnung schloss Kläger Beklagten Verwaltungsvertrag . § nahm Beklagte Rechte Pflichten Direktkommanditisten Gesellschaftsvertrag fremden Namen Rechte Pflichten selbst ausübten . Beklagte wurde 28 . April Kommanditistin Einlage Höhe € Handelsregister eingetragen . Kläger behauptet Beklagte sei bereits Zeitpunkt Beitritts Kapitaleinlage € Gründungsgesellschafterin Fonds gewesen . Kläger begehrt Wesentlichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Zahlung € Feststellung Freistellung Verpflichtungen Zeichnung Kommanditbeteiligung entstanden sind noch entstehen werden Zug Zug Abtretung Rechte Kommanditgesellschaft . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen . Kläger verfolgt Senat zugelassenen Revision Klageanträge . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Ansprüche Klägers Beklagte bestünden Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung noch Prospekthaftung fehlerhafter Aufklärung Beklagte Treuhandkommanditistin . Prospekt habe Kläger unstreitig erst Zeichnung Beteiligung erhalten . könnten ursächlich Beitrittsentscheidung Klägers gewesen sein . Prospekt habe Vermittler Grundlage Beratung gedient persönliche folgsprognose Form Einkommensverhältnisse Klägers zugeschnittenen Musterberechnung . Landgericht habe Vortrag Klägers angeblichen Auftragskette Fondsgesellschaft Beklagten Zeugen Recht unzureichend zurückgewiesen . Vortrag lasse erkennen natürlichen Personen behaupteten Handlungen beteiligt gewesen seien . lägen Voraussetzungen Zurechnung Verhalten Lasten Fondsgesellschaft Vertriebsgesellschaft schließlich auch Beklagten . sei erkennbar Umstände Beklagte falsche Aufklärung verantwortlich sein solle falsche Aufklärung initiiert hätte . Zwar hafte Treuhandkommanditist eigene Anteile halte Verletzung Aufklärungspflicht Anlegern Gründungsgesellschafter Verschulden Verhandlungsgehilfen werde gemäß § zugerechnet . erscheine schon höchst zweifelhaft Kläger behauptete anfängliche Beteiligung Beklagten € eigenem Kommanditanteil Anzahl Beteiligung anderer Kommanditisten Fonds ausreiche maßgeblichen Anknüpfungspunkt erforderliche Eigeninteresse Beklagten bilden können . sei Auffüllung Haftungstatbestands auch ausreichend erkennbar vorgetragen tatsächlichen Grundlage Vermittler Beratung Auftrag Beklagten tätig geworden sein soll . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Auffassung Revision lässt Haftung Treuhandverhältnis Beklagten Kläger Direktkommanditisten begründen . Senat hat bereits entschieden Beklagte Beteiligungsverwalterin Einzahlungstreuhänderin verpflichtet ist Anleger Beitrittsentscheidung richtiges Bild Beteiligungsobjekt vermitteln Urteil 9 . Mai ZR . . 2 . Revisionsverfahren unterstellenden Sachverhalt kommt Haftung Beklagten Prospekthaftung weiteren Sinn Aufklärungspflichtverletzungen Vermittlers Betracht . Publikumspersonengesellschaft haftet eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist Verletzung Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags auch eintretenden Direktkommanditisten . Höhe Kapitaleinlage Altgesellschafters kommt . Prospekthaftung weiteren Sinn ist Anwendungsfall Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. § Abs. § Abs. . obliegen selbst Verhandlungsgehilfen Vertragsschluss anbahnt Aufklärungspflichten Verhandlungspartner Verletzung Schadensersatz haftet . Abgesehen etwa Sonderfall § Abs. auch Dritter haften kann besonderem Maße Vertrauen Anspruch genommen hat trifft Haftung Verschulden Vertragsschluss Vertrag eigenen Namen abschließen will . sind Beitritt Kommanditgesellschaft grundsätzlich schon zuvor beigetretenen Gesellschafter . Aufnahmevertrag wird Personengesellschaft neu eintretenden Gesellschafter Altgesellschaftern geschlossen Urteile 9 . Mai ZR . ZR . . Anknüpfungspunkt Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags ist haftet eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist auch neu eintretenden Direktkommanditisten anderen Gesellschafter Aufnahmevertrag schließen Urteil 9 . Mai ZR . . Anbahnung Vertragsschlusses anknüpfenden Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich Vertrag eigenen Namen abschließen will . beitrittswilligen Neugesellschafter haftet bereits beigetretene Altgesellschafter . maßgebliche Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig Abschluss Aufnahmevertrags Altgesellschafters vgl. Urteil 1 . März ZR . . Erlangung Gesellschafterstellung lediglich deklaratorische Eintragung Handelsregister kommt Urteil 9 . Mai ZR . . Revisionsverfahren unterstellenden Vortrag Klägers ist auszugehen Beklagte GmbH Co. bereits Kläger eigenen Kapitaleinlage € beigetreten war . Berufungsgericht hat zwar ausgeführt : " Beklagte trat Medienfonds Kommanditist Einlage € . " Datum Beitritt Klägers liegt ist indes abzustellen bereits Tatbestand landgerichtlichen Urteils entnehmen lässt Beitritt Kommanditisten maßgebliche Zeitpunkt Eintragung Handelsregister gemeint ist . Wollte Revisionsbeklagte Ausführungen Berufungsgerichts Feststellung Inhalts verstehen Parteien Beitritt Beklagten erst 28 . April unstreitig sei wäre Feststellung bindend . Tatbestand kommt Beweiskraft § Widersprüche Lücken Unklarheiten aufweist Urteil selbst ergeben Urteil 12 . Mai . . wäre Fall Berufungsgericht anderer Stelle ausführt Kläger behauptet Beklagte sei bereits anfänglich eigenen Kapitalanteil € beigetreten . Publikumspersonengesellschaft ist Haftung Verschuldens insoweit ausgeschlossen Altgesellschafter richten würde Gründung Gesellschaft rein kapitalistisch Anleger beigetreten sind Urteil 9 Juli ZR 9/12 . 28 ; Urteil 21 . Juni . 12 ; Urteil 9 . Mai ZR . 15 ; Urteil 9 . Mai ZR . . Beklagte fällt Ausnahme . Anders rein kapitalistische Anleger verfolgte Beklagte ausschließlich Anlageinteressen . Vielmehr war Treuhänderin Organisationsgefüge Fondsgesellschaft eingebunden erhielt Dienste § Gesellschaftsvertrags Fondsgesellschaft jährliche Vergütung Höhe maximal % Kommanditkapitals vgl. Urteil 9 . Mai ZR . . Haftung Beklagten ist Auffassung Berufungsgerichts ausgeschlossen Beklagte Verhältnis anderen Gesellschaftern verhältnismäßig kleinen Kapitaleinlage beteiligt ist . rein kapitalistisch Anleger eigener Einlage Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags rein kapitalistisch Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig Höhe Beteiligung Altgesellschafters Anzahl weiterer Gesellschafter . Beklagte revisionsrechtlich unterstellenden Vortrag Klägers eigenen Anteil hielt kann offen bleiben Treuhandgesellschafter ausschließlich beteiligt ist geringeren Pflichtenkatalog unterliegt vgl. Urteil 9 . Mai ZR . . beruht Verkennung Senatsrechtsprechung Berufungsgericht abgelehnt hat Aufklärungspflichtverletzungen Vermittlers Beklagten § zuzurechnen . Kläger hat getragen Vertriebsmitarbeiter habe Grundlage -9- sionsprospekts verschiedene näher bezeichnete Umstände Kapitalanlage unrichtig aufgeklärt . ist Revisionsverfahren auszugehen . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entspricht Lebenserfahrung Prospektfehler Anlageentscheidung ursächlich geworden ist . Vermutung kann allerdings widerlegt werden . ist grundsätzlich dann auszugehen Prospekt konkreten Vertragsschluss Verwendung gefunden hat Urteil 3 . Dezember ZR . 16 ; Urteil 7 . Dezember ZR . 23 ; Urteil 13 . Dezember juris . jeweils . Berufungsgericht hat festgestellt Kläger Prospekt erst Zeichnung erhalten hat . Verwendung findet Prospekt allerdings auch dann Anlagevermittlern -beratern Arbeitsgrundlage Beratungsgespräche dient Urteil 3 . Dezember ZR . 16 ; Urteil 13 . Dezember ZR juris . . ist Revisionsverfahren auszugehen . Berufungsgericht hat zwar ausgeführt Parteien vorgetragenen Landgericht festgestellten Sachverhalts habe Prospekt benannten Zeugen Grundlage Beratung Klägers gedient bereits Klageschrift vorgelegte sogenannte persönliche Erfolgsprognose Form Einkommensverhältnisse Klägers zugeschnittenen Musterberechnung . Ausfüllung notwendigen Sachverhalt habe Kläger Hinweise angefochtenen Urteil auch Berufungsrechtszug vorgetragen . seien Tatbestandsmerkmale erkennbar sei schlicht behauptet Vermittler habe Grundlage Prospekts falsch aufgeklärt . Ausführungen erfassen Vortrag Klägers nur unzureichend . Kläger hat bereits erster Instanz vorgetragen Vortrag zweiter Instanz Bezug genommen Vertriebsmitarbeiter Grundlage Emissionsprospekts geschult worden alleinige Arbeitsgrundlage verwendet worden sei . hat Beweis Zeugnis Vertriebsmitarbeiters angeboten . Kläger hat Passagen Prospekts hingewiesen Bestandteil Beratung gewesen seien . Zeuge zusätzlich persönliche Erfolgsprognose Form Einkommensverhältnisse Klägers zugeschnittenen Musterberechnung benutzt hat kann so Revision Recht dahinstehen . schließt Beratung Grundlage Prospekts . Sollte Prospekt hinreichende Aufklärung vermitteln schließt Verwendung Prospekts Aufklärung Klägers unzutreffende Angaben Vermittlers Beklagten zuzurechnen . Vermittelt Prospekt hinreichende Aufklärung ist Freibrief Risiken abweichend darzustellen Erklärungen Bild zeichnen Hinweise Prospekt Entscheidung Anlegers entwertet mindert vgl. Urteil 4 Juli ZR . . Vorbringen Klägers ist entscheidungserheblich . Zwar hat Landgericht Berufungsgericht unbeanstandet ausgeführt Vermittler sei überhaupt Pflichtenkreis Beklagten tätig gewesen ; Beklagte sei Kapitalsuche beschäftigt gewesen . Berufungsgericht verlangt Benennung natürlicher Personen Seiten juristischen Personen Auftragskette Fondsgesellschaft Beklagten Zeugen stellt Frage tatsächlichen Grundlage Vermittler Beratung Auftrag Beklagten tätig geworden sei . hat Berufungsgericht ebenso Landgericht Anforderungen Zurechnung § überspannt . Zurechnung Aufklärungspflichtverletzung Vermittlers aufklärungspflichtigen Altgesellschafter kommt nur dann Betracht Altgesellschafter Kapitalsuche befasst ist direkte vertragliche " Auftragskette " Altgesellschafter Vermittler gibt . Beklagte muss selbst aufklärungspflichtige Altgesellschafterin Beitrittsinteressenten Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild Beteiligungsobjekt vermitteln Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können insbesondere angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken zutreffend verständlich vollständig aufklären Urteil 4 Juli ZR . . aufklärungspflichtige Altgesellschafter vertraglichen Verhandlungen Beitritt eingeschalteten Vertriebs bedient eingeschalteten Untervermittlern geschuldete Aufklärung Beitrittsinteressenten überlässt haftet § unrichtige unzureichende Angaben . muss Fehlverhalten Personen Verhandlungen Abschluss Beitrittsvertrages ermächtigt hat zurechnen lassen Urteil 1 . Oktober 1474 ; Urteil 14 . Januar ; Urteil 14 Juli ; Urteil 26 . September ; Urteil 3 . Dezember ZR . 17 ; Urteil 14 . Mai ZR . 11 ; Urteil 9 Juli ZR . ; Urteil 4 Juli ZR . . Einschaltung Vertriebs ist Altgesellschafterin auch zurechenbar selbst Vertrieb einschaltet geschuldete Aufklärung Mitgesellschafter Fondsgesellschaft überlässt ihrerseits Vertrieb einschaltet . So war hier . Beklagte hat Pflicht Aufklärung Beitrittsinteressenten Komplementärin Fondsgesellschaft übertragen Beitrittsverhandlungen eigene Mitarbeiter Vertrieb geführt hat . Anwerbung Beitrittsinteressenten oblag Fondsgesellschaft Komplementärin handelte . Entsprechend sieht Prospekt Komplementärin Entgelte Vertrieb vereinbart Zeichnungsschein ist derart gestaltet Zeile Annahmeerklärung Komplementärin Zeile Unterschrift Vermittlers vorformuliert ist . . Urteil ist anderen Gründen richtig . Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift . Auffassung Revisionserwiderung ist § . Haftung Altgesellschafters anwendbar vgl. Urteil 11 . April . . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ist noch Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt zutreffend Feststellungen Kläger behaupteten Aufklärungsmängeln Zeitpunkt Beitritts Beklagten getroffen . Senat weist Beklagte Zeitpunkt Beitritts sekundäre Darlegungslast trifft Urteil 9 . Mai ZR . 12 ; Urteil 9 . Mai juris . . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung