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1462 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
AktG
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
3
;
Nr.
Organmitglieder
Verschmelzung
entstandenen
Aktiengesellschaft
Nr.
UmwG
übertragenden
Rechtsträger
personengleich
sind
kann
Informationsrecht
Aktionärs
§
Abs.
Satz
AktG
neuen
Rechtsträgers
Rahmen
Hauptversammlungsbeschlusses
Entlastung
§
Abs.
AktG
auch
etwaige
Fehlleistungen
Zusammenhang
Verschmelzung
erstrecken
.
Werden
Aktionär
Hauptversammlung
Auskünfte
vorenthalten
Sicht
objektiv
urteilenden
Aktionärs
Fragesituation
sachgerechten
Beurteilung
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
Beschlußgegenstandes
"
erforderlich
"
sind
so
liegt
zugleich
"
relevanter
"
Verstoß
Mitwirkungsrecht
betreffenden
Aktionärs
Beschlußfassung
.
Verstoß
rechtfertigt
Anfechtbarkeit
Beschlusses
ankommt
tatsächliche
Inhalt
Hauptversammlung
verweigerten
später
evtl.
erst
Anfechtungsprozeß
erteilten
Auskunft
objektiv
urteilenden
Aktionär
Zustimmung
Beschlußvorlage
abgehalten
hätte
.
Urteil
18
.
Oktober
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Kraemer
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
Juli
aufgehoben
Anfechtungsklage
Klägerin
Entlastungsbeschlüsse
Hauptversammlung
Beklagten
24
.
Mai
abgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
künftig
:
Klägerin
ist
Aktionärin
Beklagten
Verschmelzung
Wege
Neugründung
§
Nr.
UmwG
AG
AG
folgenden
:
AG
hervorgegangen
ist
.
Verschmelzung
wurde
17
.
März
delsregister
eingetragen
.
ersten
ordentlichen
Hauptversammlung
Beklagten
24
.
Mai
wurde
u.a.
Entlastung
Vorstands
Aufsichtsrats
Geschäftsjahr
Mehrheiten
über
%
beschlossen
.
Klage
hat
Klägerin
u.a.
Entlastungsbeschlüsse
angefochten
geltend
gemacht
Organmitgliedern
übertragenden
Rechtsträger
weitgehend
personenidentischen
Mitglieder
Vorstands
Aufsichtsrats
Beklagten
hätten
Zusammenhang
unternehmerisch
verfehlten
Verschmelzung
Sorgfaltspflichten
verletzt
insbesondere
AG
Lasten
Aktionäre
AG
maßlos
überbewertet
.
Rechtfertigung
Verschmelzung
unterbreiteten
Prognosen
hätten
Folge
völlig
unrealistisch
erwiesen
.
Hauptversammlung
seien
Aufklärung
Sachverhalts
zielende
Auskunftsersuchen
u.a.
Klägerin
pflichtwidrig
beantwortet
worden
Fehlleistungen
Täuschungen
verdecken
.
auch
noch
weitere
Hauptversammlungsbeschlüsse
24
.
Mai
gerichtete
Anfechtungsklage
blieb
Vorinstanzen
insgesamt
erfolglos
.
Senat
hat
Revision
Klägerin
insoweit
zugelassen
Anfechtungsklage
Entlastungsbeschlüsse
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
verfolgt
Klägerin
Anfechtungsbegehren
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
meint
Behauptungen
Klägerin
angebliche
Fehlleistungen
Vorstand
Aufsichtsrat
Rahmen
schmelzung
seien
Entlastungsbeschlüssen
"
vornherein
unerheblich
"
Hauptversammlung
Entscheidung
Entlastung
nahezu
freies
Ermessen
habe
frei
stehe
auch
pflichtvergessene
Verwaltung
entlasten
.
Entlastungsbeschlüsse
seien
auch
Verletzung
Auskunftsrechts
Klägerin
§
Abs.
Satz
AktG
anfechtbar
.
nachteilige
Auswirkungen
Verschmelzung
zielenden
Auskunftsbegehren
Klägerin
seien
Entscheidung
objektiv
urteilenden
Aktionärs
Entlastung
Organe
Beklagten
schon
erforderlich
gewesen
§
Abs.
Satz
AktG
Verschmelzung
Organen
übertragenden
Rechtsträger
betrieben
worden
sei
weitgehender
Personengleichheit
Organen
Beklagten
identisch
seien
Entlastung
angefochtenen
Beschlüsse
allein
entschieden
worden
sei
.
fehle
erforderlichen
Kausalität
angeblichen
Auskunftspflichtverletzung
Beschlußergebnisse
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
weit
geht
Ansicht
Berufungsgerichts
liege
Ermessen
Hauptversammlung
auch
pflichtvergessenen
Verwaltungsmitgliedern
Entlastung
erteilen
§
AktG
Anfechtbarkeit
Beschlusses
§
Abs.
AktG
führe
.
Senat
Erlaß
angefochtenen
Urteils
ergangenen
Urteil
25
November
47
klargestellt
hat
ist
Hauptversammlungsbeschluß
Verwaltungsmitgliedern
schwerwiegenden
eindeutigen
Satzungsverstoßes
Entlastung
erteilt
selbst
inhaltlich
gesetzwidrig
§
Abs.
AktG
anfechtbar
.
Verstoß
ist
aber
Berufungsgericht
festgestellt
.
Revision
erhebt
insoweit
auch
Aufklärungsrüge
.
2
.
Rechtsirrtum
beeinflußt
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Entlastungsbeschlüsse
seien
auch
Verletzung
Auskunftsrechts
Klägerin
§
Abs.
Satz
AktG
anfechtbar
.
schon
§
Abs.
AktG
ergibt
Berufungsgericht
Ansatz
verkannt
wird
kann
Hauptversammlungsbeschluß
auch
Verletzung
Informationsrechts
Aktionärs
§
AktG
gesetzwidrig
gemäß
§
Abs.
AktG
anfechtbar
sein
.
Informationsrecht
Aktionärs
§
AktG
ist
Teil
auch
Art
.
Abs.
Satz
GG
geschützten
Mitgliedschaftsrechts
Voraussetzung
sinnvolle
Ausübung
Hauptversammlung
gemäß
§
AktG
.
20
.
September
.
§
Abs.
Satz
AktG
ist
Aktionär
Verlangen
Hauptversammlung
Vorstand
Auskunft
Angelegenheiten
Gesellschaft
geben
sachgemäßen
Beurteilung
Gegenstandes
Tagesordnung
erforderlich
ist
.
Revision
Recht
rügt
läßt
Erforderlichkeit
Klägerin
Hauptversammlung
begehrten
Auskünfte
jedenfalls
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneinen
.
Aktiengesetz
eingeführte
Merkmal
Erforderlichkeit
Auskunft
§
Abs.
Satz
AktG
zielt
lediglich
mißbräuchlich
ausufernde
Auskunftsbegehren
verhindern
Hauptversammlung
überflüssigen
sachgemäße
Beurteilung
sonstigen
Gegenstandes
Tagesordnung
unerheblichen
Fragen
belasten
vgl.
BegrRegE
Kropff
Aktiengesetz
S.
;
Decher
.
AktG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Entsprechend
Funktion
Auskunftsrechts
auch
Urteilsbildung
anderer
Aktionäre
insbesondere
Minderheitsaktionäre
Hauptversammlung
beitragen
soll
vgl.
;
weitergehend
Zöllner
Kölner
Komm.z
.
AktG
Rdn
.
81
;
Kubis
.
.
AktG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ist
Maßstab
Erforderlichkeit
"
Beurteilungserheblichkeit
vgl.
Kubis
.
Auskunftsverlangens
Standpunkt
objektiv
urteilenden
Aktionärs
vgl.
Gesellschaftsverhältnisse
nur
allgemein
bekannter
Tatsachen
kennt
begehrte
Auskunft
nur
unwesentliches
Beurteilungselement
benötigt
vgl.
Decher
aaO
Rdn
.
;
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
m.w
.
.
.
Auskunftsrecht
Rahmen
bevorstehenden
Organentlastung
§
AktG
gilt
Grundsatz
.
entscheiden
haben
Aktionäre
hier
Tätigkeit
Organmitglieder
abgelaufenen
Geschäftsjahr
billigen
ist
Unternehmensführung
"
glückliche
Hand
bewiesen
haben
Vertrauen
auch
künftige
Tätigkeit
auszusprechen
ist
vgl.
326
;
Mülbert
.
AktG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
beschränkte
Wirkung
Entlastung
§
Abs.
Satz
AktG
noch
Hauptversammlung
Entscheidung
zustehende
Ermessen
oben
genannten
Grenze
rechtfertigen
Einschränkung
Auskunftsrechts
gemäß
§
AktG
Verschärfung
Anforderungen
vgl.
Decher
aaO
Rdn
.
Berufungsgericht
meint
.
Auch
Ermessensgrenzen
liegender
Entlastungsbeschluß
ist
gemäß
§
Abs.
AktG
anfechtbar
Aktionär
Ermessensausübung
erforderlichen
künfte
unberechtigt
verweigert
werden
vgl.
.
freilich
voraussetzt
Auskunftsbegehren
Vorgänge
Gewicht
gerichtet
ist
Beurteilung
Vertrauenswürdigkeit
Verwaltung
Bedeutung
sind
.
weitergehende
Einschränkung
besteht
Anlaß
Aktionär
zuzumuten
ist
Tätigkeit
Verwaltung
erforderlichen
Informationen
"
abzusegnen
"
Vertrauen
auszusprechen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
waren
Klägerin
begehrten
Auskünfte
Anteile
verschmolzenen
Rechtsträger
insgesamt
enttäuschenden
Jahresergebnis
Entlastungsentscheidung
"
irrelevant
"
Verschmelzung
Organen
Rechtsvorgängerinnen
Beklagten
vorbereitet
durchgeführt
worden
ist
.
Abgesehen
Klägerin
gestellten
Fragen
Teil
Geschäftstätigkeit
Beklagten
Tätigkeit
Organe
abgelaufenen
Geschäftsjahr
betrafen
verkennt
Berufungsgericht
Entlastung
§
Abs.
AktG
institutionellen
"
"
auch
üblichen
Form
Gesamtentlastung
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
8)
Organmitglieder
bezieht
.
waren
hier
Berufungsgericht
feststellt
übertragenden
Rechtsträger
weitgehend
personengleich
.
läßt
vornherein
ausschließen
etwaigen
unternehmerischen
Fehlleistungen
Fehleinschätzungen
Zusammenhang
Verschmelzung
Herausstellung
Auskunftsbegehren
Klägerin
zielten
Sicht
objektiv
urteilenden
Aktionärs
Entscheidung
Entlastung
zumindest
Aspekt
liegenden
Vertrauensvotums
Zukunft
vgl.
oben
Rolle
spielen
konnten
.
gilt
unabhängig
Rechtsfrage
Verschmelzung
Zäsur
Vergangenheitsbezug
Entlastung
bildet
Hauptversammlung
neuen
Rechtsträgers
befugt
ist
Organmitglieder
übertragenden
Rechtsträger
frühere
Tätigkeit
entlasten
so
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
29
;
Kubis
Münch
.
.
AktG
aaO
Rdn
.
.
AG
.
Hier
geht
umgekehrt
Organmitgliedern
Rücksicht
etwaige
frühere
Fehlleistungen
Auswirkungen
wirtschaftliche
Gesamtlage
Gesellschaft
Vertrauensvotum
verweigern
war
.
Klägerin
gestellten
Fragen
Ursachen
enttäuschende
Geschäftslage
Beklagten
"
Angelegenheiten
Gesellschaft
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
betrafen
kann
ernstlich
bezweifelt
werden
.
Entlastungsbeschlüsse
übertragenden
Rechtsträger
25
.
26
.
Februar
Rechtswirkung
Beklagte
Hauptversammlung
hatten
kann
dahinstehen
.
unabhängig
kann
Auskunftsrecht
Aktionärs
Rahmen
Entlastungsentscheidung
auch
frühere
Tätigkeiten
Organmitglieder
vgl.
Zöllner
Kölner
Komm.z
.
AktG
Rdn
.
Vorgänge
betreffenden
Geschäftsjahrs
erstrecken
Vorgänge
erst
jetzt
ausgewirkt
haben
bekannt
geworden
sind
neue
Gesichtspunkte
geht
zurückliegenden
Vorgang
neuen
Licht
erscheinen
lassen
vgl.
Decher
aaO
Rdn
.
f.
;
Zöllner
aaO
§
Rdn
.
.
Recht
beanstandet
Revision
schließlich
Hilfsbegründung
Berufungsgerichts
Anfechtung
vorliegenden
Entlastungsbeschlüsse
scheitere
jedenfalls
fehlender
Kausalität
angeblichen
Auskunftspflichtverletzung
Entscheidung
objektiv
urteilenden
Aktionärs
.
-9-
Einschränkung
einhelliger
Ansicht
weit
gefaßten
Abs.
AktG
vgl.
Hüffer
Münch
.
.
AktG
2
.
Aufl
.
Rdn
.
Verfahrensverstoß
Anfechtbarkeit
Hauptversammlungsbeschlusses
führen
würde
hat
Senat
zwar
früher
gefordert
Beschlußergebnis
Sinne
potentiellen
Gesellschaft
widerlegenden
Kausalität
Verstoß
"
beruhen
"
muß
.
namentlich
Fällen
Verstoßes
Berichtspflichten
Schutz
Minderheitsaktionäre
leerlaufen
lassen
kam
allerdings
Rechtsprechung
Gültigkeit
Beschlusses
interessierte
Aktionärsmehrheit
Fall
gefaßt
hätte
objektiv
urteilender
Aktionär
Verfahrensverstoß
Kenntnis
offenbarenden
Umstände
anders
abgestimmt
hätte
Hauptversammlung
tatsächlich
geschehen
ist
121
f.
;
f.
;
1
f.
;
f.
.
Rechtsprechung
auch
Berufungsgericht
zugrunde
gelegt
hat
hat
Senat
jedoch
schon
Urteil
12
November
aufgegeben
vgl.
auch
f.
gesetzwidrige
Bekanntmachung
Tagesordnung
.
Maßgebend
ist
"
Relevanz
"
Verfahrensverstoßes
Mitwirkungsrecht
Aktionärs
Sinne
Beschluß
anhaftenden
Legitimationsdefizits
wertenden
Schutzzweck
verletzten
Norm
orientierten
Betrachtung
Rechtsfolge
Anfechtbarkeit
gemäß
§
Abs.
AktG
rechtfertigt
vgl.
grundlegend
Zöllner
Kölner
Komm.z
.
AktG
§
Rdn
.
.
;
ähnlich
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Münch
.
.
AktG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
.
AktG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Werden
Aktionär
Auskünfte
vorenthalten
Sicht
objektiv
urteilenden
Aktionärs
Fragesituation
sachgerechten
Beurteilung
Beschlußgegenstandes
oben
dargelegten
Sinne
"
erforderlich
"
sind
so
liegt
zugleich
"
relevanter
"
Verstoß
Mitwirkungsrecht
betreffenden
Aktionärs
vgl.
ankommt
tatsächliche
Inhalt
Hauptversammlung
verweigerten
später
evtl.
erst
Anfechtungsprozeß
erteilten
Auskunft
objektiv
urteilenden
Aktionär
Zustimmung
Beschlußvorlage
abgehalten
hätte
mißverständlich
§
Abs.
Satz
AktG-RefE
;
.
f.
noch
Kausalitätserwägungen
notwendiges
Relevanzkriterium
anklingen
wird
festgehalten
.
Berufungsgericht
meint
Klägerin
begehrten
Auskünfte
seien
Ermittlung
unredlichen
Verhaltens
Organmitglieder
geeignet
Entlastungsentscheidung
vernünftig
urteilenden
Aktionärs
"
relevant
"
gewesen
hat
obigen
Relevanzkriterien
tun
geht
nur
unredliches
auch
sonstiges
fehlsames
Organhandeln
Grund
Verweigerung
Entlastung
sein
kann
.
Klägerin
subjektiv
verfolgtes
Ziel
unredliches
Organhandeln
aufzudecken
begehrten
Auskünften
erreichen
konnte
ist
Frage
Erforderlichkeit
Auskunft
entscheidend
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
bestehenbleiben
.
abschließende
Sachentscheidung
ist
Senat
verwehrt
.
Berufungsgericht
hat
Sache
unzutreffender
rechtlicher
Prämissen
oben
einzelnen
dargestellten
Aspekten
Erforderlichkeit
verlangten
Auskünfte
Relevanz
etwaigen
Auskunftspflichtverletzung
geprüft
.
Hinsicht
bedarf
Sache
noch
umfassenden
tatrichterlichen
Würdigung
Hinblick
Klägerin
einzelnen
gestellten
Fragen
Erforderlichkeit
Erheblichkeit
Ausübung
Entlastungsermessens
objektiv
urteilenden
Aktionärs
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
noch
erforderlichen
Feststellungen
ggf.
ergänzendem
Sachvortrag
Parteien
treffen
.
Röhricht
Kraemer