NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja AktG Abs. Abs. Satz Abs. 3 ; Nr. Organmitglieder Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft Nr. UmwG übertragenden Rechtsträger personengleich sind kann Informationsrecht Aktionärs § Abs. Satz AktG neuen Rechtsträgers Rahmen Hauptversammlungsbeschlusses Entlastung § Abs. AktG auch etwaige Fehlleistungen Zusammenhang Verschmelzung erstrecken . Werden Aktionär Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten Sicht objektiv urteilenden Aktionärs Fragesituation sachgerechten Beurteilung . S. § Abs. Satz AktG Beschlußgegenstandes " erforderlich " sind so liegt zugleich " relevanter " Verstoß Mitwirkungsrecht betreffenden Aktionärs Beschlußfassung . Verstoß rechtfertigt Anfechtbarkeit Beschlusses ankommt tatsächliche Inhalt Hauptversammlung verweigerten später evtl. erst Anfechtungsprozeß erteilten Auskunft objektiv urteilenden Aktionär Zustimmung Beschlußvorlage abgehalten hätte . Urteil 18 . Oktober ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Kraemer Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 Juli aufgehoben Anfechtungsklage Klägerin Entlastungsbeschlüsse Hauptversammlung Beklagten 24 . Mai abgewiesen worden ist . Insoweit wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin künftig : Klägerin ist Aktionärin Beklagten Verschmelzung Wege Neugründung § Nr. UmwG AG AG folgenden : AG hervorgegangen ist . Verschmelzung wurde 17 . März delsregister eingetragen . ersten ordentlichen Hauptversammlung Beklagten 24 . Mai wurde u.a. Entlastung Vorstands Aufsichtsrats Geschäftsjahr Mehrheiten über % beschlossen . Klage hat Klägerin u.a. Entlastungsbeschlüsse angefochten geltend gemacht Organmitgliedern übertragenden Rechtsträger weitgehend personenidentischen Mitglieder Vorstands Aufsichtsrats Beklagten hätten Zusammenhang unternehmerisch verfehlten Verschmelzung Sorgfaltspflichten verletzt insbesondere AG Lasten Aktionäre AG maßlos überbewertet . Rechtfertigung Verschmelzung unterbreiteten Prognosen hätten Folge völlig unrealistisch erwiesen . Hauptversammlung seien Aufklärung Sachverhalts zielende Auskunftsersuchen u.a. Klägerin pflichtwidrig beantwortet worden Fehlleistungen Täuschungen verdecken . auch noch weitere Hauptversammlungsbeschlüsse 24 . Mai gerichtete Anfechtungsklage blieb Vorinstanzen insgesamt erfolglos . Senat hat Revision Klägerin insoweit zugelassen Anfechtungsklage Entlastungsbeschlüsse abgewiesen worden ist . Umfang verfolgt Klägerin Anfechtungsbegehren Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht meint Behauptungen Klägerin angebliche Fehlleistungen Vorstand Aufsichtsrat Rahmen schmelzung seien Entlastungsbeschlüssen " vornherein unerheblich " Hauptversammlung Entscheidung Entlastung nahezu freies Ermessen habe frei stehe auch pflichtvergessene Verwaltung entlasten . Entlastungsbeschlüsse seien auch Verletzung Auskunftsrechts Klägerin § Abs. Satz AktG anfechtbar . nachteilige Auswirkungen Verschmelzung zielenden Auskunftsbegehren Klägerin seien Entscheidung objektiv urteilenden Aktionärs Entlastung Organe Beklagten schon erforderlich gewesen § Abs. Satz AktG Verschmelzung Organen übertragenden Rechtsträger betrieben worden sei weitgehender Personengleichheit Organen Beklagten identisch seien Entlastung angefochtenen Beschlüsse allein entschieden worden sei . fehle erforderlichen Kausalität angeblichen Auskunftspflichtverletzung Beschlußergebnisse . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . weit geht Ansicht Berufungsgerichts liege Ermessen Hauptversammlung auch pflichtvergessenen Verwaltungsmitgliedern Entlastung erteilen § AktG Anfechtbarkeit Beschlusses § Abs. AktG führe . Senat Erlaß angefochtenen Urteils ergangenen Urteil 25 November 47 klargestellt hat ist Hauptversammlungsbeschluß Verwaltungsmitgliedern schwerwiegenden eindeutigen Satzungsverstoßes Entlastung erteilt selbst inhaltlich gesetzwidrig § Abs. AktG anfechtbar . Verstoß ist aber Berufungsgericht festgestellt . Revision erhebt insoweit auch Aufklärungsrüge . 2 . Rechtsirrtum beeinflußt ist Annahme Berufungsgerichts Entlastungsbeschlüsse seien auch Verletzung Auskunftsrechts Klägerin § Abs. Satz AktG anfechtbar . schon § Abs. AktG ergibt Berufungsgericht Ansatz verkannt wird kann Hauptversammlungsbeschluß auch Verletzung Informationsrechts Aktionärs § AktG gesetzwidrig gemäß § Abs. AktG anfechtbar sein . Informationsrecht Aktionärs § AktG ist Teil auch Art . Abs. Satz GG geschützten Mitgliedschaftsrechts Voraussetzung sinnvolle Ausübung Hauptversammlung gemäß § AktG . 20 . September . § Abs. Satz AktG ist Aktionär Verlangen Hauptversammlung Vorstand Auskunft Angelegenheiten Gesellschaft geben sachgemäßen Beurteilung Gegenstandes Tagesordnung erforderlich ist . Revision Recht rügt läßt Erforderlichkeit Klägerin Hauptversammlung begehrten Auskünfte jedenfalls Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen . Aktiengesetz eingeführte Merkmal Erforderlichkeit Auskunft § Abs. Satz AktG zielt lediglich mißbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren verhindern Hauptversammlung überflüssigen sachgemäße Beurteilung sonstigen Gegenstandes Tagesordnung unerheblichen Fragen belasten vgl. BegrRegE Kropff Aktiengesetz S. ; Decher . AktG 4 . Aufl . § Rdn . . Entsprechend Funktion Auskunftsrechts auch Urteilsbildung anderer Aktionäre insbesondere Minderheitsaktionäre Hauptversammlung beitragen soll vgl. ; weitergehend Zöllner Kölner Komm.z . AktG Rdn . 81 ; Kubis . . AktG 2 . Aufl . § Rdn . ist Maßstab Erforderlichkeit " Beurteilungserheblichkeit vgl. Kubis . Auskunftsverlangens Standpunkt objektiv urteilenden Aktionärs vgl. Gesellschaftsverhältnisse nur allgemein bekannter Tatsachen kennt begehrte Auskunft nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt vgl. Decher aaO Rdn . ; Hüffer AktG . Aufl . § Rdn . . m.w . . . Auskunftsrecht Rahmen bevorstehenden Organentlastung § AktG gilt Grundsatz . entscheiden haben Aktionäre hier Tätigkeit Organmitglieder abgelaufenen Geschäftsjahr billigen ist Unternehmensführung " glückliche Hand bewiesen haben Vertrauen auch künftige Tätigkeit auszusprechen ist vgl. 326 ; Mülbert . AktG 4 . Aufl . § Rdn . . . beschränkte Wirkung Entlastung § Abs. Satz AktG noch Hauptversammlung Entscheidung zustehende Ermessen oben genannten Grenze rechtfertigen Einschränkung Auskunftsrechts gemäß § AktG Verschärfung Anforderungen vgl. Decher aaO Rdn . Berufungsgericht meint . Auch Ermessensgrenzen liegender Entlastungsbeschluß ist gemäß § Abs. AktG anfechtbar Aktionär Ermessensausübung erforderlichen künfte unberechtigt verweigert werden vgl. . freilich voraussetzt Auskunftsbegehren Vorgänge Gewicht gerichtet ist Beurteilung Vertrauenswürdigkeit Verwaltung Bedeutung sind . weitergehende Einschränkung besteht Anlaß Aktionär zuzumuten ist Tätigkeit Verwaltung erforderlichen Informationen " abzusegnen " Vertrauen auszusprechen . Ansicht Berufungsgerichts waren Klägerin begehrten Auskünfte Anteile verschmolzenen Rechtsträger insgesamt enttäuschenden Jahresergebnis Entlastungsentscheidung " irrelevant " Verschmelzung Organen Rechtsvorgängerinnen Beklagten vorbereitet durchgeführt worden ist . Abgesehen Klägerin gestellten Fragen Teil Geschäftstätigkeit Beklagten Tätigkeit Organe abgelaufenen Geschäftsjahr betrafen verkennt Berufungsgericht Entlastung § Abs. AktG institutionellen " " auch üblichen Form Gesamtentlastung vgl. Hüffer aaO § Rdn . 8) Organmitglieder bezieht . waren hier Berufungsgericht feststellt übertragenden Rechtsträger weitgehend personengleich . läßt vornherein ausschließen etwaigen unternehmerischen Fehlleistungen Fehleinschätzungen Zusammenhang Verschmelzung Herausstellung Auskunftsbegehren Klägerin zielten Sicht objektiv urteilenden Aktionärs Entscheidung Entlastung zumindest Aspekt liegenden Vertrauensvotums Zukunft vgl. oben Rolle spielen konnten . gilt unabhängig Rechtsfrage Verschmelzung Zäsur Vergangenheitsbezug Entlastung bildet Hauptversammlung neuen Rechtsträgers befugt ist Organmitglieder übertragenden Rechtsträger frühere Tätigkeit entlasten so 2 . Aufl . § Rdn . 29 ; Kubis Münch . . AktG aaO Rdn . . AG . Hier geht umgekehrt Organmitgliedern Rücksicht etwaige frühere Fehlleistungen Auswirkungen wirtschaftliche Gesamtlage Gesellschaft Vertrauensvotum verweigern war . Klägerin gestellten Fragen Ursachen enttäuschende Geschäftslage Beklagten " Angelegenheiten Gesellschaft . S. § Abs. Satz AktG betrafen kann ernstlich bezweifelt werden . Entlastungsbeschlüsse übertragenden Rechtsträger 25 . 26 . Februar Rechtswirkung Beklagte Hauptversammlung hatten kann dahinstehen . unabhängig kann Auskunftsrecht Aktionärs Rahmen Entlastungsentscheidung auch frühere Tätigkeiten Organmitglieder vgl. Zöllner Kölner Komm.z . AktG Rdn . Vorgänge betreffenden Geschäftsjahrs erstrecken Vorgänge erst jetzt ausgewirkt haben bekannt geworden sind neue Gesichtspunkte geht zurückliegenden Vorgang neuen Licht erscheinen lassen vgl. Decher aaO Rdn . f. ; Zöllner aaO § Rdn . . Recht beanstandet Revision schließlich Hilfsbegründung Berufungsgerichts Anfechtung vorliegenden Entlastungsbeschlüsse scheitere jedenfalls fehlender Kausalität angeblichen Auskunftspflichtverletzung Entscheidung objektiv urteilenden Aktionärs . -9- Einschränkung einhelliger Ansicht weit gefaßten Abs. AktG vgl. Hüffer Münch . . AktG 2 . Aufl . Rdn . Verfahrensverstoß Anfechtbarkeit Hauptversammlungsbeschlusses führen würde hat Senat zwar früher gefordert Beschlußergebnis Sinne potentiellen Gesellschaft widerlegenden Kausalität Verstoß " beruhen " muß . namentlich Fällen Verstoßes Berichtspflichten Schutz Minderheitsaktionäre leerlaufen lassen kam allerdings Rechtsprechung Gültigkeit Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit Fall gefaßt hätte objektiv urteilender Aktionär Verfahrensverstoß Kenntnis offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist 121 f. ; f. ; 1 f. ; f. . Rechtsprechung auch Berufungsgericht zugrunde gelegt hat hat Senat jedoch schon Urteil 12 November aufgegeben vgl. auch f. gesetzwidrige Bekanntmachung Tagesordnung . Maßgebend ist " Relevanz " Verfahrensverstoßes Mitwirkungsrecht Aktionärs Sinne Beschluß anhaftenden Legitimationsdefizits wertenden Schutzzweck verletzten Norm orientierten Betrachtung Rechtsfolge Anfechtbarkeit gemäß § Abs. AktG rechtfertigt vgl. grundlegend Zöllner Kölner Komm.z . AktG § Rdn . . ; ähnlich Hüffer AktG . Aufl . Rdn . f. ; Münch . . AktG 2 . Aufl . § Rdn . . ; . AktG 4 . Aufl . § Rdn . . . Werden Aktionär Auskünfte vorenthalten Sicht objektiv urteilenden Aktionärs Fragesituation sachgerechten Beurteilung Beschlußgegenstandes oben dargelegten Sinne " erforderlich " sind so liegt zugleich " relevanter " Verstoß Mitwirkungsrecht betreffenden Aktionärs vgl. ankommt tatsächliche Inhalt Hauptversammlung verweigerten später evtl. erst Anfechtungsprozeß erteilten Auskunft objektiv urteilenden Aktionär Zustimmung Beschlußvorlage abgehalten hätte mißverständlich § Abs. Satz AktG-RefE ; . f. noch Kausalitätserwägungen notwendiges Relevanzkriterium anklingen wird festgehalten . Berufungsgericht meint Klägerin begehrten Auskünfte seien Ermittlung unredlichen Verhaltens Organmitglieder geeignet Entlastungsentscheidung vernünftig urteilenden Aktionärs " relevant " gewesen hat obigen Relevanzkriterien tun geht nur unredliches auch sonstiges fehlsames Organhandeln Grund Verweigerung Entlastung sein kann . Klägerin subjektiv verfolgtes Ziel unredliches Organhandeln aufzudecken begehrten Auskünften erreichen konnte ist Frage Erforderlichkeit Auskunft entscheidend . . kann angefochtene Urteil Berufungsgericht gegebenen Begründung bestehenbleiben . abschließende Sachentscheidung ist Senat verwehrt . Berufungsgericht hat Sache unzutreffender rechtlicher Prämissen oben einzelnen dargestellten Aspekten Erforderlichkeit verlangten Auskünfte Relevanz etwaigen Auskunftspflichtverletzung geprüft . Hinsicht bedarf Sache noch umfassenden tatrichterlichen Würdigung Hinblick Klägerin einzelnen gestellten Fragen Erforderlichkeit Erheblichkeit Ausübung Entlastungsermessens objektiv urteilenden Aktionärs . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit noch erforderlichen Feststellungen ggf. ergänzendem Sachvortrag Parteien treffen . Röhricht Kraemer