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2817 lines
25 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
.
Abweichung
personengesellschaftsrechtlichen
Einstimmigkeitsprinzip
legitimierende
Mehrheitsklausel
muss
Bestimmtheitsgrundsatz
entsprechen
.
verlangt
Auflistung
betroffenen
Beschlussgegenstände
Grund
Tragweite
Legitimation
Mehrheitsentscheidungen
können
vielmehr
auch
Auslegung
Gesellschaftsvertrages
ergeben
.
konkrete
Mehrheitsbeschluss
wirksam
getroffen
worden
ist
ist
zweiten
Stufe
prüfen
.
Feststellung
Jahresabschlusses
Personengesellschaft
ist
Gesellschaftern
obliegende
Angelegenheit
laufenden
Verwaltung
wird
regelmäßig
allgemeinen
Mehrheitsklausel
Gesellschaftsvertrag
gedeckt
Aufgabe
.
Klage
Feststellung
Jahresabschlusses
GmbH
Co.
KG
kann
Tochtergesellschaften
beschlossene
Gewinnthesaurierung
Überprüfung
gestellt
geltend
gemacht
werden
tatsächlich
angefallene
eingestellte
Aufwandspositionen
sachlich
ungerechtfertigt
seien
.
Urteil
15
.
Januar
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
9
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Beklagten
sind
alleinigen
Kommanditisten
Beklagte
ist
Komplementärin
GmbH
Co.
folgenden
:
GmbH
Co.
.
Kommanditkapital
Stammkapital
Beklagten
halten
Klägerin
%
Anteilsbesitz
Familie
stehenden
Beklagten
zusammen
%
.
Gegenstand
Rechtsstreits
Revisionsinstanz
sind
Beschlüsse
Gesellschafterversammlung
GmbH
Co.
1
.
September
Feststellung
Jahresabschlusses
28
.
Februar
Verwendung
betreffen
.
Beschlüsse
wurden
Stimmenmehrheit
%
Kommanditkapitals
Stimmen
Klägerin
gefasst
.
Klage
begehrt
Feststellung
Nichtigkeit
Beschlüsse
"
Grundlagengeschäfte
"
Einstimmigkeit
gemäß
§
Abs.
zumindest
aber
Mehrheit
%
Gesellschafterbeschluss
5
.
September
bedurft
hätten
.
fehle
aber
auch
schon
einfachen
Mehrheit
Klägerin
genannten
Gesellschafterbeschluss
Dreifachstimmrecht
zustehe
.
Übrigen
liege
Gewinnfeststellung
Jahresabschluss
unzulässig
hohe
Rücklagenbildung
.
Schließlich
sei
Jahresabschluss
auch
unberechtigter
Aufwandspositionen
materiell
unrichtig
.
Hilfsweise
widerklagend
begehren
Beklagten
Zustimmung
Klägerin
Feststellung
Jahresabschlusses
28
.
Februar
.
Landgericht
hat
Klage
Abweisung
Widerklage
entsprochen
;
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
erfolglos
.
Klage
angegriffenen
Gesellschafterbeschlüsse
sind
formellen
noch
materiellen
Gründen
nichtig
.
1
.
Ergebnis
zutreffend
geht
Berufungsgericht
AG
angegriffenen
Gesellschafterbeschlüsse
Einstimmigkeitserfordernis
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
unterlagen
.
Senatsurteil
29
.
März
ist
zwar
Feststellung
Jahresabschlusses
Personengesellschaft
Gegensatz
Aufstellung
bloße
Geschäftsführungsmaßnahme
alleinige
Kompetenz
geschäftsführenden
Gesellschafter
KG
Komplementäre
§
fiele
"
Grundlagengeschäft
"
vorbehaltlich
anderweitigen
Regelung
Gesellschaftsvertrag
Zustimmung
Gesellschafter
Kommanditisten
bedürfe
.
hat
Senat
begründet
Maßnahme
Verbindlicherklärung
Bilanz
Verhältnis
Gesellschaftern
Dritten
Gegenstand
habe
Bilanzfeststellung
auch
gehe
Grundlage
Berechnung
Gewinnansprüche
Gesellschafter
festzulegen
vgl.
§
§
.
Einstufung
derartiges
"
Grundlagengeschäft
"
besagt
indessen
entsprechende
Beschluss
nur
einstimmig
gefasst
werden
kann
.
§
Abs.
ergibt
Gesellschafterbeschlüsse
oHG
KG
geltende
Einstimmigkeitsprinzip
§
Abs.
nur
einfache
Geschäftsführungsangelegenheiten
auch
grundsätzlich
dispositiv
ist
.
steht
Gesellschaftern
Rahmen
Privatautonomie
noch
erörternden
Grenzen
frei
Gesellschaftsvertrag
einigen
starre
praktischen
Erfordernissen
oftmals
gerecht
werdende
Einstimmigkeitsprinzip
Mehrheitsprinzip
ersetzt
wird
Flexibilität
Handlungsfähigkeit
Gesellschaft
Streitfällen
sicherzustellen
.
Entsprechende
Regelungen
finden
Gesellschaftsverträgen
häufig
sind
auch
vorliegenden
Gesellschaftsvertrag
Folgenden
:
GmbH
Co.
vorgesehen
:
Abs.
werden
"
Gesellschafterbeschlüsse
einfacher
Mehrheit
Kommanditkapital
entfallenden
Stimmen
gefasst
einzelne
Bestimmungen
Gesellschaftsvertrages
sonstige
Vereinbarungen
Gesellschafter
vorschreiben
"
.
Beschlüsse
Feststellung
Jahresabschlusses
ist
vorgeschrieben
.
Zustimmung
Klägerin
erreichbaren
qualifizierten
Mehrheit
%
bedürfen
gemäß
§
Abs.
nur
"
Änderungen
Gesellschaftsvertrages
insbesondere
Veränderungen
Einlageverpflichtungen
Auszahlung
Beträgen
Lasten
Darlehenskonten
Abberufung
Komplementärin
"
.
Auch
Katalog
"
außergewöhnlicher
Geschäfte
"
gemäß
§
Abs.
Zustimmung
Mehrheit
%
bedürfen
findet
Bilanzfeststellung
.
fällt
allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen
einfache
Mehrheitsklausel
§
Nr.
.
Ansicht
Revision
unterliegen
Klägerin
angegriffenen
Beschlüsse
sog.
"
Bestimmtheitsgrundsatz
"
Einstimmigkeitsprinzip
§
Abs.
Gegenstand
eigens
ausdrücklich
Mehrheitsklausel
§
Abs.
einbezogen
ist
.
Rechtsprechung
Reichsgerichts
;
;
zurückgehende
Senat
frühen
Entscheidung
35
aufgegriffene
Bestimmtheitsgrundsatz
beschränkt
Anwendungsbereich
allgemeiner
Mehrheitsklauseln
"
gewöhnliche
"
Beschlussgegenstände
.
Gegensatz
stehen
ähnliche
Grundlagen
Gesellschaft
berührende
Rechtspositionen
Gesellschafter
eingreifende
Maßnahmen
Gesellschaftsvertrag
konkreten
Anlasses
vereinbarten
Unterwerfung
Mehrheitswillen
typischerweise
vollen
Tragweite
erfasst
werden
Unvorhersehbarkeit
späterer
Entwicklungen
auch
regelmäßig
erfasst
werden
können
vgl.
;
Sen
.
.
10
.
Oktober
.
Mehrheitsentscheidungen
nachträgliche
Beitragserhöhungen
aaO
ist
allgemein
anerkannt
schon
besonderen
Charakters
nur
zumindest
antizipiert
Gesellschaftsvertrag
erteilter
Zustimmung
Gesellschafters
zulässigen
Lastenvermehrung
vgl.
§
nach
vor
eindeutige
entsprechende
Legitimationsgrundlage
Gesellschaftsvertrag
erforderlich
auch
Ausmaß
Umfang
möglichen
zusätzlichen
Belastung
Gesellschafter
erkennen
lassen
muss
vgl.
Sen
.
.
23
.
Januar
ZR
ZR
.
Verfehlt
ist
indessen
Verständnis
Mehrheitsklausel
müsse
stets
betroffenen
Beschlussgegenstände
minutiös
auflisten
.
würde
Bestimmtheitsgrundsatz
Verankerung
Mehrheitsmacht
Gesellschaftsvertrag
nur
Eingangsvoraussetzung
Gültigkeit
Mehrheitsentscheidung
verlangt
denaturieren
vgl.
auch
KommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
genügt
vielmehr
Gesellschaftsvertrag
sei
auch
Auslegung
eindeutig
ergibt
Frage
stehende
Beschlussgegenstand
Mehrheitsentscheidung
unterworfen
sein
soll
vgl.
Senat
35
42
;
;
4
.
Aufl
.
§
S.
.
Maßgabe
ist
Bestimmtheitsgrundsatz
Erforderlichkeit
Instrument
Minderheitenschutzes
sog.
"
Kernbereichslehre
"
Senat
jüngeren
Rechtsprechung
Teil
offen
gelassen
hat
f.
;
;
268
;
Sen
.
.
10
.
Oktober
aaO
festzuhalten
.
Ohnehin
reicht
Eindeutigkeit
vertraglichen
Regelung
selbst
ausdrückliche
Spezifizierung
Gesellschaftsvertrag
Fällen
Mehrheitsentscheidung
legitimieren
.
unterliegt
vielmehr
zweiten
Stufe
inhaltlichen
Wirksamkeitsprüfung
vgl.
Festschrift
S.
.
;
§
Rdn
.
59
;
zust
.
Baumbach/Hopt
.
Aufl
.
§
Rdn
.
auch
sog.
"
Kernbereichslehre
z.T.
unterschiedlichen
Akzenten
gefordert
wird
vgl.
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
MünchKommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
S.
.
.
prüfen
ist
hier
Zulassung
betreffenden
Mehrheitsentscheidung
Gesellschaftsvertrag
unzulässiger
Eingriff
schlechthin
unverzichtbare
vgl.
;
aaO
§
Rdn
.
"
relativ
unentziehbare
"
nur
.
antizipierter
Zustimmung
einzelnen
Gesellschafters
wichtigem
Grund
entziehbare
Mitgliedschaftsrechte
vorliegt
.
zweiten
Fall
kommt
Gesellschaftermehrheit
inhaltlichen
Grenzen
erteilten
Ermächtigung
eingehalten
etwa
treupflichtwidrig
beachtenswerte
Belange
Minderheit
hinweggesetzt
hat
.
bedeutet
Gesellschaftsvertrag
eindeutig
legitimierten
Mehrheit
Rechtsstreit
Nachweis
sachlichen
Rechtfertigung
Beschlusses
obliegt
so
wohl
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
Rdn
.
;
vielmehr
hat
umgekehrt
Minderheit
Nachweis
treupflichtwidrigen
Mehrheitsentscheidung
führen
vgl.
Goette
aaO
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
ist
Bestimmtheitsgrundsatz
verletzt
noch
materiell
unzulässiger
Eingriff
Gesellschafterrechte
Klägerin
dargetan
.
periodisch
wiederkehrende
Maßnahme
Änderung
Gesellschaftsvertrages
einhergeht
ist
Feststellung
Jahresabschlusses
gesetzlich
vorgeschriebenes
"
ungewöhnliches
"
Geschäft
Abs.
Gesellschafterversammlung
.
trägt
vorliegende
Gesellschaftsvertrag
§
Abs.
Rechnung
.
ist
jeweilige
abschluss
Gesellschafterversammlung
vorzulegen
Feststellung
Maßgabe
Gesellschaftsvertrages
beschließen
hat
.
Abs.
GV
Einstimmigkeit
einmal
Änderungen
Gesellschaftsvertrages
außergewöhnliche
Geschäfte
verlangt
ergibt
Gesellschaftsvertrag
zweifelsfrei
Bilanzfeststellung
allgemeinen
Mehrheitsklausel
gemäß
§
Abs.
erfasst
wird
.
folgt
Übrigen
Revisionserwiderung
Beklagten
Recht
hinweist
auch
Mehrheitserfordernisse
KG-Vertrag
Satzung
Komplementär-GmbH
Gleichlaufs
Regelungen
gesellschaftsvertraglichen
Bestimmungen
übereinstimmen
müssen
dort
Mehrheitsentscheid
Bilanzfeststellung
Gewinnverwendung
gesetzlichen
Normalstatut
entspricht
vgl.
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Senat
hat
zwar
Klägerin
vielfach
angeführten
Entscheidung
29
.
März
angenommen
decke
Bilanzfeststellung
Gewinnrecht
Gesellschafter
tangierendes
"
Grundlagengeschäft
"
nur
ausdrücklicher
Einbeziehung
Beschlussgegenstandes
müsse
auch
Art
Umfang
zulässigen
Eingriffs
erkennen
lassen
.
hält
Senat
.
"
Grundlagengeschäft
"
Senat
maßgeblich
abgestellt
hat
handelt
hierbei
nur
insofern
Begriffsbildung
negativ
abgrenzend
Ausdruck
gebracht
wird
falle
Zuständigkeit
Geschäftsführungsorgane
;
berührt
jedoch
Vertragsänderung
Grundlagen
Gesellschaft
vgl.
Priester
f.
;
Festschrift
S.
;
betrifft
Gesellschaftern
obliegende
Angelegenheit
laufenden
Verwaltung
vgl.
4
.
Aufl
.
§
S.
.
Jahresabschluss
Feststellung
enthalten
auch
Eingriff
"
-9-
henden
Gewinnanspruch
sind
Grundsatz
interesseneutrale
Voraussetzungen
Berechnung
§
Abs.
.
ist
schließlich
auch
ersichtlich
Feststellung
Verbindlicherklärung
Jahresabschlusses
Art
Ausmaß
vorab
Gesellschaftsvertrag
sollte
quantifiziert
werden
können
.
Bewertungswahlrechte
sind
Bilanzaufstellung
berücksichtigen
können
zwar
Höhe
Gewinns
beeinflussen
aber
je
Sachlage
Gunsten
Lasten
auswirken
.
Festlegung
Gesellschaftsvertrag
Umfang
Ausmaß
wäre
praktikabel
noch
Interesse
flexibler
Handhabung
sachgerecht
vgl.
auch
.
Wirksamkeit
einfachen
Mehrheitsklausel
Bilanzfeststellung
ist
Senat
auch
Urteil
28
.
Januar
ZR
ausgegangen
.
Allenfalls
kann
Einzelfall
Frage
stellen
konkrete
Beschlussfassung
treuwidrig
Kernbereich
Mitgliedschaftsrechte
Minderheit
gehörende
Gewinnrecht
eingreift
hier
jedoch
noch
auszuführen
ist
Fall
war
unten
.
.
Feststellung
Jahresabschlusses
einhergehende
Mehrheitsentscheidung
vorweggenommene
Ergebnisverwendung
vgl.
§
Abs.
Satz
insbesondere
Bildung
offener
Rücklagen
vgl.
MünchKommHGB/Priester
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
DStR
28
31
;
Staub/Ulmer
aaO
§
Rdn
.
f.
"
bilanzrechtliches
Grundlagengeschäft
"
qualifizieren
ist
so
f.
"
Kernbereichsrelevanz
"
besonderen
Mehrheitsermächtigung
Gesellschaftsvertrag
Begrenzung
Ausmaß
Umfang
bedarf
so
aaO
§
Rdn
.
42
;
.
Priester
Hinweis
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
GmbHG
Wertsteigerung
Gesellschaftsanteils
Gewinnthesaurierung
kann
hier
dahinstehen
§
entsprechende
Regelung
enthält
.
Bestimmung
ist
"
Verhältnis
Gesellschafter
zueinander
verteilender
Gewinn
erst
vorhanden
Betrag
Höhe
%
Jahresüberschusses
freien
Rücklage
zugeführt
worden
ist
"
.
ist
bestimmte
Rücklagenquote
sogar
schon
vorab
Gesellschaftsvertrag
einstimmig
entschieden
.
Abs.
können
höhere
Rücklagen
satzungsändernden
Mehrheit
%
geringere
einfacher
Mehrheit
beschlossen
werden
.
Insoweit
handelt
Entscheidung
Bilanz
vorweggenommene
Gewinnverwendung
vgl.
Priester
28
31
;
Rdn
.
.
Entscheidung
höhere
geringere
Rücklagen
%
Zusammenhang
Bilanzfeststellung
getroffen
werden
muss
wäre
Berufungsgericht
Ansicht
Revision
zutreffend
ausführt
Bilanzfeststellung
ohnehin
einstimmig
entschieden
werden
müsste
.
Bilanz
GmbH
Co.
%
Jahresüberschusses
freien
Rücklage
zugeführt
worden
sind
Grund
Stimmenmehrheit
%
erforderlich
gewesen
wäre
ist
ersichtlich
unten
.
.
dargelegt
eindeutigen
Auslegungsbefundes
Bilanzfeststellung
Mehrheitsklausel
gemäß
§
Abs.
fällt
kommt
weiteren
Berufungsgericht
angeführten
Gründe
Stützung
revisionsrechtlich
ohnehin
nur
beschränkt
überprüfbaren
vgl.
§
Rdn
.
64
;
aaO
Rdn
.
Auslegung
Gesellschaftsvertrages
.
Ansicht
Revision
folgt
gegenteiliges
Auslegungsergebnis
§
Abs.
GV
.
soll
Handelsbilanz
grundsätzlich
handelsrechtlich
zulässig
Steuerbilanz
entsprechen
ist
festgestellte
Handelsbilanz
rückwirkend
anzupassen
beruhende
Steuerbilanz
Zuge
Veranlagung
Betriebsprüfung
geändert
wird
.
Abweichend
können
Gesellschafter
§
Abs.
bestimmten
Mehrheit
%
beschließen
steuerrechtlich
bedingten
Änderungen
erst
nachfolgenden
Jahresabschluss
berücksichtigen
sind
.
Regelung
wäre
überflüssig
Bilanzfeststellung
ohnehin
Einstimmigkeitsprinzip
Mehrheitserfordernis
%
gelten
würde
.
Zwar
handelt
nur
zeitliche
Verschiebung
§
Abs.
bestimmten
Anpassung
Steuerbilanz
.
führt
aber
zeitlichen
Verschiebung
Fälligkeit
Verfügbarkeit
Verzinsung
Fällen
steuerrechtlich
bedingter
Bilanzänderungen
regelmäßig
höheren
Gewinnanteils
.
Abweichung
gesellschaftsvertraglich
bestimmten
Anpassungsgrundsatz
besonderen
Beschluss
erklären
Anwendung
Änderungen
Gesellschaftsvertrages
vorgeschriebenen
Mehrheitserfordernisses
%
Unterschied
einfacher
Mehrheit
beschließenden
Bilanzfeststellung
.
Jedenfalls
ergäbe
hier
besonders
angeordnete
Mehrheitserfordernis
%
Sinn
Bilanzentscheidungen
Gesellschafter
ohnehin
Einstimmigkeitsprinzip
Mehrheitserfordernis
%
gelten
würde
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausführt
.
Berufungsgericht
herangezogenen
Entstehungsgeschichte
Gesellschaftsvertrages
Auslegungskriterium
vgl.
Rdn
.
gegenteiliges
Auslegungsergebnis
folge
macht
Revision
geltend
meint
selbst
damalige
Sichtweise
könne
ohnehin
entscheidend
Auslegung
Gesellschaftsvertrages
aktuellen
Fassung
herangezogen
werden
.
vorliegenden
Fall
entscheidungserheblich
ist
schließlich
Ansicht
Berufungsgerichts
Zulässigkeit
vorliegenden
Abweichung
Einstimmigkeitsprinzip
§
Abs.
rechtfertige
auch
GmbH
Co.
gesetzlichen
Leitbild
§
.
.
abweichende
körperschaftliche
Struktur
aufweise
persönlich
mitarbeitenden
natürlichen
Personen
nur
juristische
Personen
beteiligt
seien
.
2
.
Erfolg
rügt
Revision
angegriffenen
Beschlüsse
1
.
September
einmal
einfacher
Mehrheit
gefasst
worden
seien
Klägerin
Gesellschafterbeschlusses
5
.
September
dreifaches
Stimmrecht
zustehe
.
stand
Zusammenhang
Verkauf
%
Kommanditanteile
Unternehmensgründers
W.O.
Rechtsvorgänger
Klägerin
Jahr
.
verpflichtete
damals
verbleibende
Gesellschaftsbeteiligung
28
.
Februar
nach
auf
%
zurückzuführen
Folgezeit
auch
geschah
.
5
.
September
wurde
neuer
Gesellschaftsvertrag
geschlossen
Abs.
Gesellschafterbeschlüsse
Grundsatz
einfaches
Mehrheitserfordernis
vorsah
.
selben
Tag
beschloss
Gesellschafterversammlung
"
Abänderung
heute
beschlossenen
Gesellschaftsvertrages
"
Zurückführung
Kommanditanteile
W.O.
%
längstens
jedoch
28
.
Februar
Beschlüsse
gemäß
§
Abs.
Bilanzfeststellungsbeschlüsse
Mehrheit
%
bedürfen
.
Fall
Versäumung
Verkaufsfrist
sollte
Rechtsvorgängern
Klägerin
Zurückführung
Beteiligung
W.O.
%
dreifaches
Stimmrecht
zustehen
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Regelung
sei
inzwischen
längst
überholt
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Gesellschafterbeschluss
5
.
September
hatte
lediglich
"
Abänderung
heute
beschlossenen
Gesellschaftsvertrages
"
Gegenstand
.
Bereits
nachfolgende
Gesellschaftsvertrag
20
.
Juni
Einarbeitung
Gesellschafterversammlung
20
.
Juni
beschlossenen
Abänderungen
Ergänzungen
"
abgeschlossen
wurde
enthält
Hinweis
Mehrfachstimmrecht
.
wurde
fristgerechten
Rückführung
O.-Anteile
Veräußerung
Beklagten
Rechtsvorgängern
Klägerin
auch
nie
Anspruch
genommen
.
Unstreitig
haben
zwar
inzwischen
Mitglieder
Familie
zumindest
Mehrheit
Anteile
Beklagten
erworben
Klägerin
erst
Berufungsbegründung
Beklagten
erfahren
haben
will
.
hat
Vorinstanz
Berufung
Vereinbarungen
Jahre
beteiligten
Rechtsanwalt
Zeugen
behauptet
damals
vereinbarte
Mehrfachstimmrecht
sei
bewusst
jeweiligen
Fassung
Gesellschaftsvertrages
Sondervereinbarung
geregelt
worden
;
habe
Wahrung
Stimmenparität
Klägerin
Familie
dauerhaft
gelten
immer
dann
eingreifen
sollen
Familie
stehender
Personen
Beteiligung
%
GmbH
Co.
halten
sollte
.
Zeitpunkt
hätten
Gesellschafter
Willen
gehabt
Ausdruck
gebracht
Mehrfachstimmrecht
aufheben
wollen
.
Recht
hält
Berufungsgericht
Vortrag
behauptete
Vereinbarung
Rechtsvorgängern
Klägerin
W.O.
Jahr
rechtsunerheblich
später
jeweils
neue
Gesellschaftsverträge
Erwähnung
Mehrfachstimmrechts
abgeschlossen
wurden
ursprünglichen
Vertragsparteien
andere
juristische
Personen
insbesondere
Beklagten
Erwerber
%
O.-Anteile
beteiligt
waren
.
wurde
Gesellschaftsverhältnis
jeweils
neue
vertragliche
Grundlage
gestellt
Mehrfachstimmrecht
vorsah
.
Rechtslage
kommt
Ansicht
Revision
neuen
Vertragsparteien
Willen
Ausdruck
gebracht
haben
Mehrfachstimmrecht
aufheben
wollen
.
Rechtserheblich
wäre
vielmehr
nur
ausdrückliche
Vereinbarung
neuen
Vertragsparteien
Inhalts
Mehrfachstimmrecht
anders
lautenden
Inhalt
neuen
Verträge
aufrechterhalten
bleiben
solle
.
aber
behauptet
Klägerin
selbst
so
.
anderen
Vertragspartnern
jeweils
neu
abgeschlossenen
Gesellschaftsverträge
gelten
so
abgeschlossen
worden
sind
.
3
.
Unrecht
meint
Revision
Feststellung
Jahresabschlusses
sei
nichtig
unzulässig
überhöhten
Thesaurierungen
Beteiligungsgesellschaften
GmbH
Co.
beruhe
Einbeziehung
konzernweiten
Jahresüberschusses
weit
%
thesauriert
worden
seien
gemäß
§
Abs.
GV
Zustimmung
qualifizierter
Mehrheit
%
Stimmen
bedurft
hätte
.
Klägerin
verkennt
schon
Ansatz
Funktion
Jahresabschlusses
Feststellung
.
Jahresabschluss
§
ist
nur
Rechenwerk
u.a.
Forderungen
Verbindlichkeiten
Rechnungslegungspflichtigen
eingehen
vgl.
Sen
.
.
17
.
Dezember
.
Gewinnausschüttungsansprüche
GmbH
Co.
KG
Tochtergesellschaften
können
Bilanz
GmbH
Co.
KG
nur
Eingang
finden
aktivierbar
bestehen
.
setzt
§
Abs.
maßgeblichen
Steuerrecht
grundsätzlich
entsprechender
Gewinnausschüttungsbeschluss
Tochtergesellschaft
gefasst
worden
ist
vgl.
.
7
.
August
;
List
.
ist
aber
gerade
Fall
Bilanzstichtag
Obergesellschaft
bereits
Thesaurierung
Untergesellschaft
beschlossen
worden
ist
.
Insoweit
gilt
auch
handelsrechtlichen
Bilanzierungsgrundsätzen
vgl.
f.
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
endet
Geschäftsjahr
Untergesellschaften
jeweils
Monate
GmbH
Co.
so
Bilanzstichtag
Regel
bereits
festgestellte
Jahresabschlüsse
Gewinnverwendungsbeschlüsse
Beteiligungsgesellschaften
vorliegen
.
Einzelfall
fehlt
kann
steuerrechtlichen
Grundsätzen
Gewinnanspruch
Obergesellschaft
ohnehin
allenfalls
dann
aktiviert
werden
bestimmte
Ausschüttungsabsicht
feststeht
vgl.
aaO
;
vgl.
auch
Senat
.
ist
Einzelnen
vorgetragen
.
Fall
ist
Rahmen
Bilanzfeststellung
GmbH
Co.
Gewinnverwendung
abhängigen
Gesellschaften
entscheiden
.
Gesellschafterbeschlüsse
abhängigen
Gesellschaft
werden
vielmehr
Grundsatz
Geschäftsführung
Gesellschafterin
Vertreter
Fall
KG
Komplementärin
gefasst
Feststellungen
Berufungsgerichts
vorliegenden
Fall
auch
Jahre
gehandhabt
wurde
.
Personengesellschaftskonzern
willkürliche
Bildung
Reserven
Untergesellschaften
entsprechend
§
§
Abs.
Satz
Halbs
.
auch
Zustimmung
Gesellschafterversammlung
Obergesellschaft
bedarf
so
2
.
Aufl
.
.
Rdn
.
m.w
.
.
kann
hier
dahinstehen
.
nämlich
bereits
dargelegt
Gewinnanspruch
Obergesellschaft
hier
also
GmbH
Co.
Bilanz
entsprechenden
Untergesellschaften
aktiviert
werden
kann
ist
vorliegende
mehrheitlich
festgestellte
Bilanz
insoweit
richtig
.
wäre
Gegenteil
unrichtig
Gewinn
auswiese
Untergesellschaften
thesauriert
wird
.
bestand
Bilanzfeststellung
Gesellschaftermehrheit
Entscheidungsspielraum
treupflichtwidrig
ausgeübt
haben
könnte
.
Selbst
ausginge
Komplementärin
GmbH
Co.
gefassten
Gewinnverwendungsbeschlüsse
Untergesellschaften
Zustimmung
Gesellschafter
unwirksam
sind
würde
immer
noch
erforderlichen
Ausschüttungsbeschlüssen
Voraussetzung
Aktivierung
Bilanz
GmbH
Co.
fehlen
.
mehrheitliche
Feststellung
sonach
richtigen
Jahresabschlusses
kann
Klägerin
einwenden
.
Klage
Feststellung
Nichtigkeit
Bilanzfeststellung
ist
geeigneter
Weg
Ausschüttungsinteressen
Tochtergesellschaften
thesaurierten
Gewinns
durchzusetzen
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
vgl.
auch
Sen
.
.
17
.
Dezember
aaO
.
§
Abs.
kann
Klägerin
Erfolg
berufen
.
Bestimmung
verlangt
revisionsrechtlich
beanstandenden
Auslegung
Berufungsgericht
qualifizierte
Mehrheit
%
Stimmen
nur
Rücklagenbildung
%
Jahresüberschusses
GmbH
Co.
Bilanz
.
Klägerin
erstrebte
Ansatz
"
konzernweiten
"
Jahresüberschusses
Einschluss
Tochtergesellschaften
thesaurierten
Gewinns
ist
Jahresabschluss
GmbH
Co.
darstellbar
.
handelt
eben
Gewinn
verschiedenen
"
Betriebsabteilungen
"
Gesellschaft
Klägerin
jetzige
Konzernsituation
GmbH
Co.
recht
vergleicht
.
Bilanzrechtlich
ist
aktuelle
Situation
maßgeblich
.
Unerheblich
ist
ursprünglichen
Gesellschaftsvertrag
Jahr
Feststellung
Jahresabschlusses
auch
vorweggenommene
Gewinnverwendung
abhängiger
Unternehmen
Katalog
außergewöhnlicher
Geschäfte
aufgenommen
war
Zustimmung
Gesellschafter
GmbH
Co.
Mehrheit
%
Stimmen
bedurften
.
Regelung
findet
Feststellungen
Berufungsgerichts
Gesellschaftsverträgen
mehr
.
Übrigen
wäre
auch
Gewinnverwendungsbeschlüssen
Ebene
Obergesellschaft
unterscheiden
Folge
Gewinnausschüttungsanspruch
Bilanz
nur
ausweisen
könnte
entsprechende
Gewinnausschüttung
Untergesellschaft
beschlossen
worden
ist
.
Selbst
Regelung
Grundsatz
Mehrheitserfordernis
auch
immer
fortgelten
würde
Klägerin
meint
würde
Unrichtigkeit
Klage
angegriffenen
Beschlüsse
Jahr
folgen
Untergesellschaften
thesaurierten
Beträge
Ausschüttungsbeschluss
fehlt
Ausschüttung
bestimmter
Höhe
schon
Uneinigkeit
Prozessparteien
Frage
"
so
gut
sicher
"
ist
so
ausnahmsweise
bereits
jetzt
Gewinnanspruch
Bilanz
GmbH
Co.
aktiviert
werden
könnte
vgl.
aaO
.
Klägerin
ist
schutzlos
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
;
kann
Befugnisse
Mitgesellschafter
Gewinnverwendung
Untergesellschaften
Feststellungsklage
klären
lassen
vgl.
Übrigen
bereits
erhoben
hat
.
kann
möglicherweise
auch
Beklagte
Komplementärin
angeblich
Interessen
treupflichtwidrig
missachtenden
Gewinnverwendungsentscheidungen
vorgehen
Beklagte
Untergesellschaften
getroffen
zugelassen
hat
.
ist
hier
entscheiden
.
4
.
Ansicht
Revision
ist
Jahresabschluss
auch
dortigen
Ansatzes
Klägerin
gerügter
Aufwandspositionen
fehlerhaft
.
genannten
Aufwendungen
angefallen
sind
bestreitet
Klägerin
.
meint
vielmehr
Aufwendungen
seien
sachlich
ungerechtfertigt
;
GmbH
Co.
habe
u.a.
Familie
obliegende
Zahlungspflichten
übernommen
.
Auch
insoweit
verkennt
Revision
Funktion
Jahresabschlusses
hier
Sind
Aufwendungen
angefallen
so
sind
einzustellen
.
Etwaige
Erstattungsansprüche
Mitglieder
Familie
sonstige
Dritte
angeblich
unberechtigter
Zuwendungen
auch
Verhältnis
ersichtlich
streitig
sind
können
erst
Titulierung
Bilanz
GmbH
Co.
aktiviert
werden
vgl.
.
26
.
April
;
vgl.
auch
Sen
.
.
17
.
Dezember
aaO
.
angeblich
unberechtigten
Aufwendungen
Sekretariat
Unternehmensgründers
Prof.
W.O.
angeht
so
hält
Berufungsgericht
diesbezüglichen
Vortrag
Klägerin
Übrigen
Recht
präkludiert
Abs.
Nr.
.
Vortrag
war
Ansicht
Revision
"
unstreitig
"
berücksichtigen
;
vielmehr
haben
Beklagten
Verspätung
gar
eingelassen
Revisionserwiderung
Recht
ausführt
.
5
.
Ergebnis
Recht
versagt
Berufungsgericht
Klägerin
schließlich
Einwand
festgestellte
Jahresabschluss
dortigen
Ansatzes
steuerlich
anerkannter
Rückstellungen
"
tungskosten
betriebliche
Altersversorgung
Höhe
ca.
Mio.
DM
Pensionssicherungsverein
Höhe
ca.
Mio.
DM
Hinblick
Maßgeblichkeit
Steuerbilanz
unrichtig
sei
.
Zwar
mag
sein
Berufungsgericht
herangezogene
Gesichtspunkt
Bilanzkontinuität
vgl.
Baumbach/Hopt/Merkt
.
Aufl
.
Rdn
.
Auflösung
bereits
Jahresabschlüssen
29
.
Februar
enthaltenen
Rückstellungen
entgegensteht
.
§
Abs.
Satz
ist
Auflösung
jedenfalls
weiteres
möglich
vgl.
auch
.
Klägerin
hat
Bilanzansatz
vorangegangenen
Jahresabschlüssen
auch
widerwillig
zugestimmt
.
Anpassung
Steuerbilanz
ist
gemäß
§
zwingend
nur
vorgeschrieben
Gesellschaftervereinbarungen
dagegenstehen
.
Rückstellungen
handelsrechtlich
unzulässig
betriebswirtschaftlich
unternehmerisch
verfehlt
seien
macht
Revision
geltend
Gegenstand
Rückstellungen
auch
fern
liegt
.
Ansicht
Revision
kann
Rückstellungsbetrag
isoliert
muss
"
Wesentlichkeit
"
allgemeinem
Kriterium
etwaige
Nichtigkeit
Bilanz
vgl.
Aktienrecht
Hüffer
AktG
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Verhältnis
Bilanzsumme
GmbH
Co.
Milliardenhöhe
gesehen
werden
.
treupflichtwidrige
Zustimmung
Rückstellung
mehrheitliche
Feststellung
Jahresabschlusses
kann
Beklagten
Gesamtbetrachtung
genannten
Umstände
jedenfalls
vorgeworfen
werden
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
auch
tatrichterliche
Würdigung
Klägerin
ihrerseits
selbstwidersprüchlich
treupflichtwidrig
verhalte
angeblichen
Bilanzmangels
Zustimmung
Jahresabschluss
verweigere
.
6
.
Berufungsgericht
Feststellungsklage
Gewinnverwendungsbeschluss
abgewiesen
hat
erhebt
Revision
derten
Einwände
.
Berufungsgericht
ausführt
hat
Klägerin
Nichtigkeit
Beschlusses
nur
Folge
behaupteten
Nichtigkeit
Bilanzfeststellung
geltend
gemacht
.
Beschlüsse
unterlagen
gleichen
Mehrheitserfordernissen
.
Mehrheit
%
Stimmen
gemäß
§
bedurfte
freie
Rücklagen
Höhe
%
Jahresüberschusses
Bilanz
GmbH
Co.
gebildet
wurden
anderer
Stelle
3
.
Einzelnen
dargelegt
.
Protokolls
Gesellschafterversammlung
wurde
Bilanz
ausgewiesene
Gewinn
entsprechend
Vorgaben
Satzung
verteilt
eigentliche
Entscheidung
getroffen
werden
musste
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung