NAMEN ZR Verkündet : 15 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § . Abweichung personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen . verlangt Auflistung betroffenen Beschlussgegenstände Grund Tragweite Legitimation Mehrheitsentscheidungen können vielmehr auch Auslegung Gesellschaftsvertrages ergeben . konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist ist zweiten Stufe prüfen . Feststellung Jahresabschlusses Personengesellschaft ist Gesellschaftern obliegende Angelegenheit laufenden Verwaltung wird regelmäßig allgemeinen Mehrheitsklausel Gesellschaftsvertrag gedeckt Aufgabe . Klage Feststellung Jahresabschlusses GmbH Co. KG kann Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung Überprüfung gestellt geltend gemacht werden tatsächlich angefallene eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien . Urteil 15 . Januar ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 9 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Beklagten sind alleinigen Kommanditisten Beklagte ist Komplementärin GmbH Co. folgenden : GmbH Co. . Kommanditkapital Stammkapital Beklagten halten Klägerin % Anteilsbesitz Familie stehenden Beklagten zusammen % . Gegenstand Rechtsstreits Revisionsinstanz sind Beschlüsse Gesellschafterversammlung GmbH Co. 1 . September Feststellung Jahresabschlusses 28 . Februar Verwendung betreffen . Beschlüsse wurden Stimmenmehrheit % Kommanditkapitals Stimmen Klägerin gefasst . Klage begehrt Feststellung Nichtigkeit Beschlüsse " Grundlagengeschäfte " Einstimmigkeit gemäß § Abs. zumindest aber Mehrheit % Gesellschafterbeschluss 5 . September bedurft hätten . fehle aber auch schon einfachen Mehrheit Klägerin genannten Gesellschafterbeschluss Dreifachstimmrecht zustehe . Übrigen liege Gewinnfeststellung Jahresabschluss unzulässig hohe Rücklagenbildung . Schließlich sei Jahresabschluss auch unberechtigter Aufwandspositionen materiell unrichtig . Hilfsweise widerklagend begehren Beklagten Zustimmung Klägerin Feststellung Jahresabschlusses 28 . Februar . Landgericht hat Klage Abweisung Widerklage entsprochen ; Berufungsgericht hat abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision bleibt erfolglos . Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sind formellen noch materiellen Gründen nichtig . 1 . Ergebnis zutreffend geht Berufungsgericht AG angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeitserfordernis gemäß § § Abs. Abs. unterlagen . Senatsurteil 29 . März ist zwar Feststellung Jahresabschlusses Personengesellschaft Gegensatz Aufstellung bloße Geschäftsführungsmaßnahme alleinige Kompetenz geschäftsführenden Gesellschafter KG Komplementäre § fiele " Grundlagengeschäft " vorbehaltlich anderweitigen Regelung Gesellschaftsvertrag Zustimmung Gesellschafter Kommanditisten bedürfe . hat Senat begründet Maßnahme Verbindlicherklärung Bilanz Verhältnis Gesellschaftern Dritten Gegenstand habe Bilanzfeststellung auch gehe Grundlage Berechnung Gewinnansprüche Gesellschafter festzulegen vgl. § § . Einstufung derartiges " Grundlagengeschäft " besagt indessen entsprechende Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann . § Abs. ergibt Gesellschafterbeschlüsse oHG KG geltende Einstimmigkeitsprinzip § Abs. nur einfache Geschäftsführungsangelegenheiten auch grundsätzlich dispositiv ist . steht Gesellschaftern Rahmen Privatautonomie noch erörternden Grenzen frei Gesellschaftsvertrag einigen starre praktischen Erfordernissen oftmals gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip Mehrheitsprinzip ersetzt wird Flexibilität Handlungsfähigkeit Gesellschaft Streitfällen sicherzustellen . Entsprechende Regelungen finden Gesellschaftsverträgen häufig sind auch vorliegenden Gesellschaftsvertrag Folgenden : GmbH Co. vorgesehen : Abs. werden " Gesellschafterbeschlüsse einfacher Mehrheit Kommanditkapital entfallenden Stimmen gefasst einzelne Bestimmungen Gesellschaftsvertrages sonstige Vereinbarungen Gesellschafter vorschreiben " . Beschlüsse Feststellung Jahresabschlusses ist vorgeschrieben . Zustimmung Klägerin erreichbaren qualifizierten Mehrheit % bedürfen gemäß § Abs. nur " Änderungen Gesellschaftsvertrages insbesondere Veränderungen Einlageverpflichtungen Auszahlung Beträgen Lasten Darlehenskonten Abberufung Komplementärin " . Auch Katalog " außergewöhnlicher Geschäfte " gemäß § Abs. Zustimmung Mehrheit % bedürfen findet Bilanzfeststellung . fällt allgemeinen Auslegungsgrundsätzen einfache Mehrheitsklausel § Nr. . Ansicht Revision unterliegen Klägerin angegriffenen Beschlüsse sog. " Bestimmtheitsgrundsatz " Einstimmigkeitsprinzip § Abs. Gegenstand eigens ausdrücklich Mehrheitsklausel § Abs. einbezogen ist . Rechtsprechung Reichsgerichts ; ; zurückgehende Senat frühen Entscheidung 35 aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln " gewöhnliche " Beschlussgegenstände . Gegensatz stehen ähnliche Grundlagen Gesellschaft berührende Rechtspositionen Gesellschafter eingreifende Maßnahmen Gesellschaftsvertrag konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung Mehrheitswillen typischerweise vollen Tragweite erfasst werden Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig erfasst werden können vgl. ; Sen . . 10 . Oktober . Mehrheitsentscheidungen nachträgliche Beitragserhöhungen aaO ist allgemein anerkannt schon besonderen Charakters nur zumindest antizipiert Gesellschaftsvertrag erteilter Zustimmung Gesellschafters zulässigen Lastenvermehrung vgl. § nach vor eindeutige entsprechende Legitimationsgrundlage Gesellschaftsvertrag erforderlich auch Ausmaß Umfang möglichen zusätzlichen Belastung Gesellschafter erkennen lassen muss vgl. Sen . . 23 . Januar ZR ZR . Verfehlt ist indessen Verständnis Mehrheitsklausel müsse stets betroffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten . würde Bestimmtheitsgrundsatz Verankerung Mehrheitsmacht Gesellschaftsvertrag nur Eingangsvoraussetzung Gültigkeit Mehrheitsentscheidung verlangt denaturieren vgl. auch KommBGB/Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . m.w . . . genügt vielmehr Gesellschaftsvertrag sei auch Auslegung eindeutig ergibt Frage stehende Beschlussgegenstand Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll vgl. Senat 35 42 ; ; 4 . Aufl . § S. . Maßgabe ist Bestimmtheitsgrundsatz Erforderlichkeit Instrument Minderheitenschutzes sog. " Kernbereichslehre " Senat jüngeren Rechtsprechung Teil offen gelassen hat f. ; ; 268 ; Sen . . 10 . Oktober aaO festzuhalten . Ohnehin reicht Eindeutigkeit vertraglichen Regelung selbst ausdrückliche Spezifizierung Gesellschaftsvertrag Fällen Mehrheitsentscheidung legitimieren . unterliegt vielmehr zweiten Stufe inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung vgl. Festschrift S. . ; § Rdn . 59 ; zust . Baumbach/Hopt . Aufl . § Rdn . auch sog. " Kernbereichslehre z.T. unterschiedlichen Akzenten gefordert wird vgl. 4 . Aufl . § Rdn . . ; MünchKommBGB/Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . . ; S. . . prüfen ist hier Zulassung betreffenden Mehrheitsentscheidung Gesellschaftsvertrag unzulässiger Eingriff schlechthin unverzichtbare vgl. ; aaO § Rdn . " relativ unentziehbare " nur . antizipierter Zustimmung einzelnen Gesellschafters wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt . zweiten Fall kommt Gesellschaftermehrheit inhaltlichen Grenzen erteilten Ermächtigung eingehalten etwa treupflichtwidrig beachtenswerte Belange Minderheit hinweggesetzt hat . bedeutet Gesellschaftsvertrag eindeutig legitimierten Mehrheit Rechtsstreit Nachweis sachlichen Rechtfertigung Beschlusses obliegt so wohl MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn . ; vielmehr hat umgekehrt Minderheit Nachweis treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung führen vgl. Goette aaO Rdn . . vorliegenden Fall ist Bestimmtheitsgrundsatz verletzt noch materiell unzulässiger Eingriff Gesellschafterrechte Klägerin dargetan . periodisch wiederkehrende Maßnahme Änderung Gesellschaftsvertrages einhergeht ist Feststellung Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschriebenes " ungewöhnliches " Geschäft Abs. Gesellschafterversammlung . trägt vorliegende Gesellschaftsvertrag § Abs. Rechnung . ist jeweilige abschluss Gesellschafterversammlung vorzulegen Feststellung Maßgabe Gesellschaftsvertrages beschließen hat . Abs. GV Einstimmigkeit einmal Änderungen Gesellschaftsvertrages außergewöhnliche Geschäfte verlangt ergibt Gesellschaftsvertrag zweifelsfrei Bilanzfeststellung allgemeinen Mehrheitsklausel gemäß § Abs. erfasst wird . folgt Übrigen Revisionserwiderung Beklagten Recht hinweist auch Mehrheitserfordernisse KG-Vertrag Satzung Komplementär-GmbH Gleichlaufs Regelungen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen übereinstimmen müssen dort Mehrheitsentscheid Bilanzfeststellung Gewinnverwendung gesetzlichen Normalstatut entspricht vgl. § § Abs. Nr. Abs. . Senat hat zwar Klägerin vielfach angeführten Entscheidung 29 . März angenommen decke Bilanzfeststellung Gewinnrecht Gesellschafter tangierendes " Grundlagengeschäft " nur ausdrücklicher Einbeziehung Beschlussgegenstandes müsse auch Art Umfang zulässigen Eingriffs erkennen lassen . hält Senat . " Grundlagengeschäft " Senat maßgeblich abgestellt hat handelt hierbei nur insofern Begriffsbildung negativ abgrenzend Ausdruck gebracht wird falle Zuständigkeit Geschäftsführungsorgane ; berührt jedoch Vertragsänderung Grundlagen Gesellschaft vgl. Priester f. ; Festschrift S. ; betrifft Gesellschaftern obliegende Angelegenheit laufenden Verwaltung vgl. 4 . Aufl . § S. . Jahresabschluss Feststellung enthalten auch Eingriff " -9- henden Gewinnanspruch sind Grundsatz interesseneutrale Voraussetzungen Berechnung § Abs. . ist schließlich auch ersichtlich Feststellung Verbindlicherklärung Jahresabschlusses Art Ausmaß vorab Gesellschaftsvertrag sollte quantifiziert werden können . Bewertungswahlrechte sind Bilanzaufstellung berücksichtigen können zwar Höhe Gewinns beeinflussen aber je Sachlage Gunsten Lasten auswirken . Festlegung Gesellschaftsvertrag Umfang Ausmaß wäre praktikabel noch Interesse flexibler Handhabung sachgerecht vgl. auch . Wirksamkeit einfachen Mehrheitsklausel Bilanzfeststellung ist Senat auch Urteil 28 . Januar ZR ausgegangen . Allenfalls kann Einzelfall Frage stellen konkrete Beschlussfassung treuwidrig Kernbereich Mitgliedschaftsrechte Minderheit gehörende Gewinnrecht eingreift hier jedoch noch auszuführen ist Fall war unten . . Feststellung Jahresabschlusses einhergehende Mehrheitsentscheidung vorweggenommene Ergebnisverwendung vgl. § Abs. Satz insbesondere Bildung offener Rücklagen vgl. MünchKommHGB/Priester 2 . Aufl . Rdn . ; DStR 28 31 ; Staub/Ulmer aaO § Rdn . f. " bilanzrechtliches Grundlagengeschäft " qualifizieren ist so f. " Kernbereichsrelevanz " besonderen Mehrheitsermächtigung Gesellschaftsvertrag Begrenzung Ausmaß Umfang bedarf so aaO § Rdn . 42 ; . Priester Hinweis § § Abs. Nr. Abs. GmbHG Wertsteigerung Gesellschaftsanteils Gewinnthesaurierung kann hier dahinstehen § entsprechende Regelung enthält . Bestimmung ist " Verhältnis Gesellschafter zueinander verteilender Gewinn erst vorhanden … Betrag Höhe % Jahresüberschusses freien Rücklage zugeführt worden ist " . ist bestimmte Rücklagenquote sogar schon vorab Gesellschaftsvertrag einstimmig entschieden . Abs. können höhere Rücklagen satzungsändernden Mehrheit % geringere einfacher Mehrheit beschlossen werden . Insoweit handelt Entscheidung Bilanz vorweggenommene Gewinnverwendung vgl. Priester 28 31 ; Rdn . . Entscheidung höhere geringere Rücklagen % Zusammenhang Bilanzfeststellung getroffen werden muss wäre Berufungsgericht Ansicht Revision zutreffend ausführt Bilanzfeststellung ohnehin einstimmig entschieden werden müsste . Bilanz GmbH Co. % Jahresüberschusses freien Rücklage zugeführt worden sind Grund Stimmenmehrheit % erforderlich gewesen wäre ist ersichtlich unten . . dargelegt eindeutigen Auslegungsbefundes Bilanzfeststellung Mehrheitsklausel gemäß § Abs. fällt kommt weiteren Berufungsgericht angeführten Gründe Stützung revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren vgl. § Rdn . 64 ; aaO Rdn . Auslegung Gesellschaftsvertrages . Ansicht Revision folgt gegenteiliges Auslegungsergebnis § Abs. GV . soll Handelsbilanz grundsätzlich handelsrechtlich zulässig Steuerbilanz entsprechen ist festgestellte Handelsbilanz rückwirkend anzupassen beruhende Steuerbilanz Zuge Veranlagung Betriebsprüfung geändert wird . Abweichend können Gesellschafter § Abs. bestimmten Mehrheit % beschließen steuerrechtlich bedingten Änderungen erst nachfolgenden Jahresabschluss berücksichtigen sind . Regelung wäre überflüssig Bilanzfeststellung ohnehin Einstimmigkeitsprinzip Mehrheitserfordernis % gelten würde . Zwar handelt nur zeitliche Verschiebung § Abs. bestimmten Anpassung Steuerbilanz . führt aber zeitlichen Verschiebung Fälligkeit Verfügbarkeit Verzinsung Fällen steuerrechtlich bedingter Bilanzänderungen regelmäßig höheren Gewinnanteils . Abweichung gesellschaftsvertraglich bestimmten Anpassungsgrundsatz besonderen Beschluss erklären Anwendung Änderungen Gesellschaftsvertrages vorgeschriebenen Mehrheitserfordernisses % Unterschied einfacher Mehrheit beschließenden Bilanzfeststellung . Jedenfalls ergäbe hier besonders angeordnete Mehrheitserfordernis % Sinn Bilanzentscheidungen Gesellschafter ohnehin Einstimmigkeitsprinzip Mehrheitserfordernis % gelten würde Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt . Berufungsgericht herangezogenen Entstehungsgeschichte Gesellschaftsvertrages Auslegungskriterium vgl. Rdn . gegenteiliges Auslegungsergebnis folge macht Revision geltend meint selbst damalige Sichtweise könne ohnehin entscheidend Auslegung Gesellschaftsvertrages aktuellen Fassung herangezogen werden . vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist schließlich Ansicht Berufungsgerichts Zulässigkeit vorliegenden Abweichung Einstimmigkeitsprinzip § Abs. rechtfertige auch GmbH Co. gesetzlichen Leitbild § . . abweichende körperschaftliche Struktur aufweise persönlich mitarbeitenden natürlichen Personen nur juristische Personen beteiligt seien . 2 . Erfolg rügt Revision angegriffenen Beschlüsse 1 . September einmal einfacher Mehrheit gefasst worden seien Klägerin Gesellschafterbeschlusses 5 . September dreifaches Stimmrecht zustehe . stand Zusammenhang Verkauf % Kommanditanteile Unternehmensgründers W.O. Rechtsvorgänger Klägerin Jahr . verpflichtete damals verbleibende Gesellschaftsbeteiligung 28 . Februar nach auf % zurückzuführen Folgezeit auch geschah . 5 . September wurde neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen Abs. Gesellschafterbeschlüsse Grundsatz einfaches Mehrheitserfordernis vorsah . selben Tag beschloss Gesellschafterversammlung " Abänderung heute beschlossenen Gesellschaftsvertrages " Zurückführung Kommanditanteile W.O. % längstens jedoch 28 . Februar Beschlüsse gemäß § Abs. Bilanzfeststellungsbeschlüsse Mehrheit % bedürfen . Fall Versäumung Verkaufsfrist sollte Rechtsvorgängern Klägerin Zurückführung Beteiligung W.O. % dreifaches Stimmrecht zustehen . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Regelung sei inzwischen längst überholt ist Rechtsgründen beanstanden . Gesellschafterbeschluss 5 . September hatte lediglich " Abänderung heute beschlossenen Gesellschaftsvertrages " Gegenstand . Bereits nachfolgende Gesellschaftsvertrag 20 . Juni Einarbeitung Gesellschafterversammlung 20 . Juni beschlossenen Abänderungen Ergänzungen " abgeschlossen wurde enthält Hinweis Mehrfachstimmrecht . wurde fristgerechten Rückführung O.-Anteile Veräußerung Beklagten Rechtsvorgängern Klägerin auch nie Anspruch genommen . Unstreitig haben zwar inzwischen Mitglieder Familie zumindest Mehrheit Anteile Beklagten erworben Klägerin erst Berufungsbegründung Beklagten erfahren haben will . hat Vorinstanz Berufung Vereinbarungen Jahre beteiligten Rechtsanwalt Zeugen behauptet damals vereinbarte Mehrfachstimmrecht sei bewusst jeweiligen Fassung Gesellschaftsvertrages Sondervereinbarung geregelt worden ; habe Wahrung Stimmenparität Klägerin Familie dauerhaft gelten immer dann eingreifen sollen Familie stehender Personen Beteiligung % GmbH Co. halten sollte . Zeitpunkt hätten Gesellschafter Willen gehabt Ausdruck gebracht Mehrfachstimmrecht aufheben wollen . Recht hält Berufungsgericht Vortrag behauptete Vereinbarung Rechtsvorgängern Klägerin W.O. Jahr rechtsunerheblich später jeweils neue Gesellschaftsverträge Erwähnung Mehrfachstimmrechts abgeschlossen wurden ursprünglichen Vertragsparteien andere juristische Personen insbesondere Beklagten Erwerber % O.-Anteile beteiligt waren . wurde Gesellschaftsverhältnis jeweils neue vertragliche Grundlage gestellt Mehrfachstimmrecht vorsah . Rechtslage kommt Ansicht Revision neuen Vertragsparteien Willen Ausdruck gebracht haben Mehrfachstimmrecht aufheben wollen . Rechtserheblich wäre vielmehr nur ausdrückliche Vereinbarung neuen Vertragsparteien Inhalts Mehrfachstimmrecht anders lautenden Inhalt neuen Verträge aufrechterhalten bleiben solle . aber behauptet Klägerin selbst so . anderen Vertragspartnern jeweils neu abgeschlossenen Gesellschaftsverträge gelten so abgeschlossen worden sind . 3 . Unrecht meint Revision Feststellung Jahresabschlusses sei nichtig unzulässig überhöhten Thesaurierungen Beteiligungsgesellschaften GmbH Co. beruhe Einbeziehung konzernweiten Jahresüberschusses weit % thesauriert worden seien gemäß § Abs. GV Zustimmung qualifizierter Mehrheit % Stimmen bedurft hätte . Klägerin verkennt schon Ansatz Funktion Jahresabschlusses Feststellung . Jahresabschluss § ist nur Rechenwerk u.a. Forderungen Verbindlichkeiten Rechnungslegungspflichtigen eingehen vgl. Sen . . 17 . Dezember . Gewinnausschüttungsansprüche GmbH Co. KG Tochtergesellschaften können Bilanz GmbH Co. KG nur Eingang finden aktivierbar bestehen . setzt § Abs. maßgeblichen Steuerrecht grundsätzlich entsprechender Gewinnausschüttungsbeschluss Tochtergesellschaft gefasst worden ist vgl. . 7 . August ; List . ist aber gerade Fall Bilanzstichtag Obergesellschaft bereits Thesaurierung Untergesellschaft beschlossen worden ist . Insoweit gilt auch handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen vgl. f. . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts endet Geschäftsjahr Untergesellschaften jeweils Monate GmbH Co. so Bilanzstichtag Regel bereits festgestellte Jahresabschlüsse Gewinnverwendungsbeschlüsse Beteiligungsgesellschaften vorliegen . Einzelfall fehlt kann steuerrechtlichen Grundsätzen Gewinnanspruch Obergesellschaft ohnehin allenfalls dann aktiviert werden bestimmte Ausschüttungsabsicht feststeht vgl. aaO ; vgl. auch Senat . ist Einzelnen vorgetragen . Fall ist Rahmen Bilanzfeststellung GmbH Co. Gewinnverwendung abhängigen Gesellschaften entscheiden . Gesellschafterbeschlüsse abhängigen Gesellschaft werden vielmehr Grundsatz Geschäftsführung Gesellschafterin Vertreter Fall KG Komplementärin gefasst Feststellungen Berufungsgerichts vorliegenden Fall auch Jahre gehandhabt wurde . Personengesellschaftskonzern willkürliche Bildung Reserven Untergesellschaften entsprechend § § Abs. Satz Halbs . auch Zustimmung Gesellschafterversammlung Obergesellschaft bedarf so 2 . Aufl . . Rdn . m.w . . kann hier dahinstehen . nämlich bereits dargelegt Gewinnanspruch Obergesellschaft hier also GmbH Co. Bilanz entsprechenden Untergesellschaften aktiviert werden kann ist vorliegende mehrheitlich festgestellte Bilanz insoweit richtig . wäre Gegenteil unrichtig Gewinn auswiese Untergesellschaften thesauriert wird . bestand Bilanzfeststellung Gesellschaftermehrheit Entscheidungsspielraum treupflichtwidrig ausgeübt haben könnte . Selbst ausginge Komplementärin GmbH Co. gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse Untergesellschaften Zustimmung Gesellschafter unwirksam sind würde immer noch erforderlichen Ausschüttungsbeschlüssen Voraussetzung Aktivierung Bilanz GmbH Co. fehlen . mehrheitliche Feststellung sonach richtigen Jahresabschlusses kann Klägerin einwenden . Klage Feststellung Nichtigkeit Bilanzfeststellung ist geeigneter Weg Ausschüttungsinteressen Tochtergesellschaften thesaurierten Gewinns durchzusetzen Berufungsgericht zutreffend ausführt vgl. auch Sen . . 17 . Dezember aaO . § Abs. kann Klägerin Erfolg berufen . Bestimmung verlangt revisionsrechtlich beanstandenden Auslegung Berufungsgericht qualifizierte Mehrheit % Stimmen nur Rücklagenbildung % Jahresüberschusses GmbH Co. Bilanz . Klägerin erstrebte Ansatz " konzernweiten " Jahresüberschusses Einschluss Tochtergesellschaften thesaurierten Gewinns ist Jahresabschluss GmbH Co. darstellbar . handelt eben Gewinn verschiedenen " Betriebsabteilungen " Gesellschaft Klägerin jetzige Konzernsituation GmbH Co. recht vergleicht . Bilanzrechtlich ist aktuelle Situation maßgeblich . Unerheblich ist ursprünglichen Gesellschaftsvertrag Jahr Feststellung Jahresabschlusses auch vorweggenommene Gewinnverwendung abhängiger Unternehmen Katalog außergewöhnlicher Geschäfte aufgenommen war Zustimmung Gesellschafter GmbH Co. Mehrheit % Stimmen bedurften . Regelung findet Feststellungen Berufungsgerichts Gesellschaftsverträgen mehr . Übrigen wäre auch Gewinnverwendungsbeschlüssen Ebene Obergesellschaft unterscheiden Folge Gewinnausschüttungsanspruch Bilanz nur ausweisen könnte entsprechende Gewinnausschüttung Untergesellschaft beschlossen worden ist . Selbst Regelung Grundsatz Mehrheitserfordernis auch immer fortgelten würde Klägerin meint würde Unrichtigkeit Klage angegriffenen Beschlüsse Jahr folgen Untergesellschaften thesaurierten Beträge Ausschüttungsbeschluss fehlt Ausschüttung bestimmter Höhe schon Uneinigkeit Prozessparteien Frage " so gut sicher " ist so ausnahmsweise bereits jetzt Gewinnanspruch Bilanz GmbH Co. aktiviert werden könnte vgl. aaO . Klägerin ist schutzlos Berufungsgericht zutreffend ausführt ; kann Befugnisse Mitgesellschafter Gewinnverwendung Untergesellschaften Feststellungsklage klären lassen vgl. Übrigen bereits erhoben hat . kann möglicherweise auch Beklagte Komplementärin angeblich Interessen treupflichtwidrig missachtenden Gewinnverwendungsentscheidungen vorgehen Beklagte Untergesellschaften getroffen zugelassen hat . ist hier entscheiden . 4 . Ansicht Revision ist Jahresabschluss auch dortigen Ansatzes Klägerin gerügter Aufwandspositionen fehlerhaft . genannten Aufwendungen angefallen sind bestreitet Klägerin . meint vielmehr Aufwendungen seien sachlich ungerechtfertigt ; GmbH Co. habe u.a. Familie obliegende Zahlungspflichten übernommen . Auch insoweit verkennt Revision Funktion Jahresabschlusses hier Sind Aufwendungen angefallen so sind einzustellen . Etwaige Erstattungsansprüche Mitglieder Familie sonstige Dritte angeblich unberechtigter Zuwendungen auch Verhältnis ersichtlich streitig sind können erst Titulierung Bilanz GmbH Co. aktiviert werden vgl. . 26 . April ; vgl. auch Sen . . 17 . Dezember aaO . angeblich unberechtigten Aufwendungen Sekretariat Unternehmensgründers Prof. W.O. angeht so hält Berufungsgericht diesbezüglichen Vortrag Klägerin Übrigen Recht präkludiert Abs. Nr. . Vortrag war Ansicht Revision " unstreitig " berücksichtigen ; vielmehr haben Beklagten Verspätung gar eingelassen Revisionserwiderung Recht ausführt . 5 . Ergebnis Recht versagt Berufungsgericht Klägerin schließlich Einwand festgestellte Jahresabschluss dortigen Ansatzes steuerlich anerkannter Rückstellungen " tungskosten betriebliche Altersversorgung Höhe ca. Mio. DM Pensionssicherungsverein Höhe ca. Mio. DM Hinblick Maßgeblichkeit Steuerbilanz unrichtig sei . Zwar mag sein Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt Bilanzkontinuität vgl. Baumbach/Hopt/Merkt . Aufl . Rdn . Auflösung bereits Jahresabschlüssen 29 . Februar enthaltenen Rückstellungen entgegensteht . § Abs. Satz ist Auflösung jedenfalls weiteres möglich vgl. auch . Klägerin hat Bilanzansatz vorangegangenen Jahresabschlüssen auch widerwillig zugestimmt . Anpassung Steuerbilanz ist gemäß § zwingend nur vorgeschrieben Gesellschaftervereinbarungen dagegenstehen . Rückstellungen handelsrechtlich unzulässig betriebswirtschaftlich unternehmerisch verfehlt seien macht Revision geltend Gegenstand Rückstellungen auch fern liegt . Ansicht Revision kann Rückstellungsbetrag isoliert muss " Wesentlichkeit " allgemeinem Kriterium etwaige Nichtigkeit Bilanz vgl. Aktienrecht Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . Verhältnis Bilanzsumme GmbH Co. Milliardenhöhe gesehen werden . treupflichtwidrige Zustimmung Rückstellung mehrheitliche Feststellung Jahresabschlusses kann Beklagten Gesamtbetrachtung genannten Umstände jedenfalls vorgeworfen werden . Rechtsgründen beanstanden ist auch tatrichterliche Würdigung Klägerin ihrerseits selbstwidersprüchlich treupflichtwidrig verhalte angeblichen Bilanzmangels Zustimmung Jahresabschluss verweigere . 6 . Berufungsgericht Feststellungsklage Gewinnverwendungsbeschluss abgewiesen hat erhebt Revision derten Einwände . Berufungsgericht ausführt hat Klägerin Nichtigkeit Beschlusses nur Folge behaupteten Nichtigkeit Bilanzfeststellung geltend gemacht . Beschlüsse unterlagen gleichen Mehrheitserfordernissen . Mehrheit % Stimmen gemäß § bedurfte freie Rücklagen Höhe % Jahresüberschusses Bilanz GmbH Co. gebildet wurden anderer Stelle 3 . Einzelnen dargelegt . Protokolls Gesellschafterversammlung wurde Bilanz ausgewiesene Gewinn entsprechend Vorgaben Satzung verteilt eigentliche Entscheidung getroffen werden musste . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung