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528 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
§
Abs.
;
§
grundsätzliche
Beweislast
GmbH-Gesellschafters
auch
längere
Zeit
zurückliegende
Einzahlung
Stammeinlage
§
Abs.
GmbHG
§
hindert
Tatrichter
entsprechenden
Nachweis
unstreitiger
erwiesener
Indiztatsachen
geführt
anzusehen
.
Insoweit
handelt
tatrichterlicher
Beurteilung
unterliegende
Frage
Einzelfall
erforderlichen
Beweismaßes
.
9
Juli
OLG
II
.
Zivilsenat
hat
9
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Berufungsgericht
leerformelhaftem
Hinweis
künftige
Fälle
Grund
Zulassung
Revision
angegebene
Frage
Umfanges
sekundären
Darlegungslast
Insolvenzverwalters
"
primärer
Beweislast
Gegenseite
Erfüllung
Einlageschuld
§
Abs.
ist
Grundsatzfrage
Sinne
§
vgl.
Musielak/Ball
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
hängt
Berufungsgericht
selbst
ausführt
"
Umständen
Einzelfalles
"
.
Übrigen
ist
genannte
Rechtsfrage
noch
auszuführen
ist
hier
ohnehin
entscheidungserheblich
.
Revision
hat
Ergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
.
22
.
Juni
;
13
.
September
ist
zwar
Rechtsstreit
Erfüllung
Einlageschuld
§
Abs.
grundsätzlich
betreffende
sellschafter
beweispflichtig
Einlage
erbracht
ist
.
gilt
Grundsatz
auch
längeren
Zeitabstand
behaupteten
Zahlung
späterem
Erwerb
Geschäftsanteils
nunmehrigen
Gesellschafter
hier
Beklagten
.
unterscheiden
ist
aber
hier
allein
relevante
Frage
Beweismaß
Einzelfall
mehr
weniger
lange
zurückliegende
Einzahlung
Stammeinlage
fordern
ist
.
ist
Senat
Beschluss
8
November
m
.
Anm
.
klargestellt
hat
Sache
tatrichterlicher
Beurteilung
gem.
§
Abs.
revisionsgerichtlicher
Nachprüfung
weitgehend
entzogen
ist
.
Tatrichter
ist
insbesondere
verwehrt
Partei
obliegenden
Nachweis
hier
Einlagenzahlung
Gesamtbeurteilung
unstreitiger
erwiesener
Indiztatsachen
geführt
anzusehen
vgl.
.
13
Juli
Erhebung
weiteren
Hauptbeweises
verzichten
gegenteilige
Indizien
dargelegt
ersichtlich
sind
Prozessgegner
seinerseits
Gegenbeweis
anbietet
vgl.
.
19
.
März
XI
.
vorliegenden
Fall
gilt
.
2
.
Berufungsgericht
stellt
tatrichterlicher
Würdigung
Beklagte
habe
"
Vielzahl
Umständen
dargelegt
Schluss
Erfüllung
Stammeinlagenverpflichtung
früheren
Gesellschafter
Schuldnerin
zulassen
"
.
Fehlen
gegenteiliger
Anhaltspunkte
hat
Berufungsgericht
mündlichen
Verhandlung
schon
vorher
Prozesskostenhilfebeschluss
hingewiesen
.
Berufungsgericht
Hilfstatsachen
Indizien
herangezogenen
Umstände
nämlich
notariellen
Urkunden
enthaltenen
Erklärungen
früheren
Gesellschafter
Einzahlung
Stammeinlagen
ursprüngliche
November
erhöhte
Kapital
Fehlen
Hinweisen
ausstehende
Einlagen
vorgelegten
Bilanz
weiteren
Geschäftsunterlagen
sind
unstreitig
.
Lassen
Berufungsgericht
tatrichterlich
feststellt
Einzelnen
ausführt
Schluss
Einlagenzahlung
so
ist
entsprechende
Hauptbeweis
Zahlung
geführt
.
Dann
kommt
Beklagte
Darlegung
konkreter
Anhaltspunkte
Gegenteil
Haupttatsache
Zahlung
auch
schon
wirksam
bestritten
hat
.
Ebenso
brauchte
Berufungsgericht
Ansicht
Revision
Umständen
noch
zusätzlich
allein
Beklagten
benannten
Zeugen
vernehmen
.
3
.
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbare
gung
vorliegenden
Umstände
vgl.
.
13
Juli
aaO
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Recht
weist
Berufungsgericht
insbesondere
Unrichtigkeit
Angaben
Gesellschaftern
notarieller
Urkunde
Regel
unterstellt
erst
recht
vorliegenden
Fall
ausgegangen
werden
kann
Gesellschafter
hätten
Einlagen
Jahr
erhöhte
Kapital
einbezahlt
damals
erhebliche
Kapitalerhöhung
60.000,00
DM
180.000,00
DM
sofortiger
Einzahlung
gesamten
Erhöhungsbetrages
erforderlich
hielten
vorgelegten
Kapitalerhöhungsbeschluss
ersichtlich
.
Fehlen
unmittelbarer
Einzahlungsbelege
Kontoauszüge
ist
Anbetracht
vorliegenden
Fall
längst
abgelaufenen
Aufbewahrungsfrist
§
Abs.
gegenläufiges
Indiz
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
.
Beklagte
Jahr
Jahre
behaupteten
Zahlung
Ablauf
Gesellschafter
Schuldnerin
wurde
rechtfertigt
Ansicht
Revision
Hypothese
Anteilsveräußerer
Einzahlungsbelege
hätte
geben
lassen
noch
Besitz
wäre
Einlagen
eingezahlt
gewesen
wären
.
Einzahlungsbelege
waren
Ablauf
Gesellschaft
aufzubewahren
konnten
dort
hen
werden
Übrigen
war
Beklagte
Nachforschungen
verpflichtet
durfte
Anteilskaufvertrag
enthaltene
Zusicherung
Volleinzahlung
Einlagen
vertrauen
.
Kraemer
RiBGH
Dr.
kann
unterschreiben
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.02.2006
OLG
Entscheidung